Aufhebung des Ablehnungsbescheids wegen abgelaufener Dublin‑Überstellungsfrist
KI-Zusammenfassung
Der eritreische Kläger focht den Ablehnungsbescheid des Bundesamtes vom 21.6.2016 an, mit dem sein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde. Streitpunkt war, ob die nach der Dublin‑III‑VO geltende Überstellungsfrist bereits vor der ersten wirksamen Zustellung des Bescheids abgelaufen war. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und hob den Bescheid auf, weil die Überstellungsfrist vor wirksamer Zustellung beendet war. Die Beklagte trägt die Verfahrenskosten.
Ausgang: Klage gegen Ablehnungsbescheid des Bundesamtes stattgegeben; Bescheid aufgehoben, weil die Dublin‑Überstellungsfrist vor wirksamer Zustellung abgelaufen war.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Überstellung nach der Dublin‑III‑VO ist ausgeschlossen, wenn die in der Verordnung geregelte Überstellungsfrist bereits vor der ersten wirksamen Zustellung des Überstellungs‑ oder Ablehnungsbescheids verstrichen ist.
Für die Wirksamkeit der Zustellung ist maßgeblich, ob die Behörde über die zutreffende Anschrift des Betroffenen informiert war; die Zustellung an eine nicht mehr zutreffende Adresse ist dann nicht wirksam.
Ein behördlicher Ablehnungsbescheid ist rechtswidrig und aufzuheben, wenn er die Voraussetzungen für eine Überstellung nach Dublin nicht mehr erfüllt (z. B. wegen Fristablaufs).
Bei obsiegender Klage in einem gerichtskostenfreien Asylverfahren kann das Gericht die Kostenentscheidung nach § 154 VwGO und § 83b AsylVfG zugunsten des Klägers treffen und die Behörde mit den Kosten belasten.
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 21.6.2016 wird aufgehoben.Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.
Tatbestand
Der Kläger ist nach seinen eigenen Angaben eritreischer Staatsangehöriger. Er reiste am 4.9.2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 15.2.2016 einen Asylantrag. Im Laufe des Verfahrens stellte die Beklagte aufgrund eines entsprechenden EURODAC-Treffers ein Übernahmegesuche an Italien, das unbeantwortet blieb. Ausweislich der elektronischen Akte des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) teilte der Kläger diesem am 5.8.2016 seine neue Anschrift mit. Der Bescheid des Bundesamtes vom 21.6.2016, mit dem es den Asylantrag des Klägers als unzulässig ablehnte, wurde dennoch unter dem 17.8. 2016 an die alte Adresse des Klägers versandt. Unter dem 22.9.2016 wies auch die Prozessbevollmächtigte des Klägers auf dessen neue Adresse hin. Mit Schreiben vom 21.10.2016 wurde der Ablehnungsbescheid an die Prozessbevollmächtigte versandt, der dort nach ihren Angaben am 27.10.2916 einging.
Der Kläger hat am 2.11.1016 Klage erhoben und gleichzeitig einen Aussetzungsantrag gestellt, dem mit Beschluss vom 30.11.2016 stattgegeben wurde - 8 L 2608/16.A -.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes vom 21.6.2016 aufzuheben,
hilfsweise,
unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich Italien vorliegen,
hilfsweise,
Ziffer 3) des Ablehnungsbescheides der Beklagten aufzuheben.
Die Beklagte hat sich im Verfahren nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des elektronisch übermittelten Verwaltungsvorganges der Beklagten.
Entscheidungsgründe
Über die Klage konnte durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO). Die Beteiligten haben hierzu ihr Einverständnis erteilt.
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Ablehnungsbescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-).
Der Kläger darf nicht mehr nach Italien abgeschoben werden, weil die in der einschlägigen Dublin-III-VO geregelte Überstellungsfrist schon vor der ersten wirksamen Zustellung des Ablehnungsbescheides abgelaufen war.
Zur weiteren Begründung wird auf die Gründe des Beschlusses vom 30.11.2016 im Verfahren - 8 L 2608/16.A - Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und auf § 83b Abs. 2 AsylVfG.