Klage gegen Baugenehmigung abgewiesen wegen Einhaltung bauordnungsrechtlicher Vorgaben
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügt die Baugenehmigung der Nachbarn und beanstandet Verletzungen von Abstandflächen, Baugrenzen und Vollgeschossregelungen. Das Verwaltungsgericht Köln hält die Genehmigung für rechtmäßig und weist die Klage ab. Entscheidungsrelevant waren die Einhaltung der Abstandflächen (§6 BauO NRW), die fehlende nachbarschützende Wirkung der Baugrenzen sowie die korrekte Vollgeschossberechnung.
Ausgang: Klage gegen die Baugenehmigung abgewiesen; Genehmigung als rechtmäßig bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Baugenehmigung wird gemäß § 75 Abs. 3 BauO NRW unbeschadet privater Rechte erteilt und begründet keinen rechtlichen Einfluss auf den tatsächlichen Grenzverlauf; zivilrechtliche Abwehransprüche bleiben davon unberührt.
Die Einhaltung der landesrechtlichen Abstandflächen nach § 6 BauO NRW spricht grundsätzlich gegen eine nachbarrechtliche Verletzung und konkretisiert das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme.
Festsetzungen von Baugrenzen im Bebauungsplan haben regelmäßig keine nachbarschützende Wirkung, sofern sich aus Text oder Begründung des Bebauungsplans kein ausdrücklicher Wille des Plangebers zur Sicherung nachbarlicher Interessen ergibt.
Bei der Ermittlung von Vollgeschossen nach § 2 Abs. 5 BauO NRW ist nur umbauter Raum mit einer lichten Höhe von mindestens 2,30 m zu berücksichtigen; offene oder anrechenbare Balkonflächen sind hierfür grundsätzlich nicht einzubeziehen.
Das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme wird in der Regel gewahrt, wenn die bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften eingehalten werden; abweichende Annahmen erfordern substantielle, den Schutzbelangen entsprechende Anhaltspunkte.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtli- chen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Voll- streckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des je- weils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Q.---straße 00 in Siegburg, das mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaut ist. Das Nachbargrundstück gehört den Beigeladenen. Auf ihm befand sich ein Gebäude, das abgerissen wurde. Beide Grundstücke liegen im Bereich des Bebauungsplans Nr. 0/0, der ein Kerngebiet fest- setzt; wegen der Einzelheiten wird auf den Bebauungsplan Bezug genommen.
Unter dem 21.07.2005 erteilte der Beklagte den Beigeladenen eine Baugeneh- migung zur Errichtung eines Neubaus eines Wohn- und Geschäftshauses; wegen der Einzelheiten wird auf die Baugenehmigung Bezug genommen. Gegen den Be- scheid legte die Klägerin unter dem 18.08.2005 Widerspruch ein.
Am 09.02.2006 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, das Vorhaben der Beigeladenen verstoße gegen Abstandflächenrecht, weil es nach dem Gutachten des Dipl.-Ing. I. vom 18.11.2005, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genom- men wird, nicht grenzständig errichtet werde. Nach der gutachterlichen Stellungnah- me von Dipl. Ing. S. vom 09.11.2005, auf die ebenfalls verwiesen wird, habe das Vorhaben auch 5 Vollgeschosse, was nach dem Bebauungsplan nicht zulässig sei. Ferner verstoße das Vorhaben auch hinsichtlich der Baugrenzen und der Wandhöhe gegen Festsetzungen des Bebauungsplans.
Die Klägerin beantragt,
die Genehmigung des Beklagten vom 21.07.2005 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladenen beantragen,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat die Örtlichkeit anlässlich der mündlichen Verhandlung in Augen- schein genommen.
Entscheidungsgründe
Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag der Klägerin zur Vermes- sung der Grundstücksgrenzen war abzulehnen. Wie unten näher begründet werden wird, kommt es für die Frage der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung auf den ge- nauen Grenzverlauf der Gründstücke der Klägerin und der Beigeladenen nicht ent- scheidungserheblich an.
Die als Untätigkeitsklage zulässige Klage ist nicht begründet. Die streitbefangene Baugenehmigung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Die angefochtene Ge- nehmigung verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlich- rechtlichen Baurechts.
Ein Verstoß gegen die Regelungen der notwendigen Abstandflächen nach § 6 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) ist zu Lasten der Kläge- rin nicht feststellbar. Unstreitig muss das Vorhaben der Beigeladenen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) BauO NRW ohne Grenzabstand an der gemeinsamen Grund- stücksgrenze errichtet werden. Nach dem zur Baugenehmigung genommenen amtli- chen Lageplan von Dipl. Ing. C. und den hierin eingetragenen Zeichnungen soll das Gebäude der Beigeladenen auch grenzständig errichtet werden. Allerdings macht die Klägerin unter Bezugnahme auf das Gutachten von Dipl.-Ing. I. vom 18.11.2005 einen anderen Verlauf der Grenze geltend; hiernach würde das Bauvor- haben der Beigeladenen im rückwärtigen Bereich um wenige Zentimeter von der Grundstücksgrenze abrücken. Dies stellt aber die Rechtmäßigkeit der Baugenehmi- gung nicht in Frage. Zunächst wird die Baugenehmigung gemäß § 75 Abs. 3 BauO NRW unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt; die Baugenehmigung nimmt daher keinen rechtlichen Einfluss auf den tatsächlichen Grenzverlauf, insbesondere einen möglichen Überbau könnte die Klägerin trotz erteilter Baugenehmigung zivil- rechtlich untersagen lassen. Einen solchen Überbau befürchtet die Klägerin vorlie- gend aber nicht, vielmehr geht sie davon aus, dass das Bauvorhaben der Beigelade- nen aufgrund der anders als in der Baugenehmigung dargestellt verlaufenden Gren- ze im hinteren Bereich um wenige Zentimeter von der Grenze zurückbleiben wird. Insoweit ist nicht erkennbar, dass ein solcher Tatbestand die Klägerin überhaupt in ihren Rechten verletzen könnte. Insbesondere würde ein solches (geringfügiges) Zu- rückbleiben des Baukörpers von der Grenze die Tatsache eines grenzständigen Ge- bäudes, an den die Klägerin wiederum grenzständig anbauen dürfte, nicht in Frage stellen. Der dann bei einem grenzständigen Anbau der Klägerin entstehende Zwi- schenraum könnte mit Dämmmaterial geschlossen werden.
Das Vorhaben der Beigeladenen verletzt auch planungsrechtlich keine Rechte der Klägerin. Die Überschreitung der Baugrenzen verletzt Rechte der Klägerin nicht. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW) kommt regelmäßig den Festsetzungen eines Bebauungsplans über die überbaubaren Grundstücksflächen durch Baugrenzen keine nachbarschützende Wirkung zu. Die schutzwürdigen Interessen des Nachbarn an einer hinreichenden Belichtung, Besonnung, Belüftung seines Grundstücks und der Wahrung eines ausreichenden Sozialabstandes werden gesetzlich durch die Abstandflächen des § 6 BauO NRW gewährleistet; für den Plangeber besteht daher im Regelfall keine Veranlassung, den schon durch § 6 BauO NRW gewährleisteten Nachbarschutz zusätzlich durch die Festsetzung von Baugrenzen zu sichern. Nur ausnahmsweise können Anhaltspunkte für einen Willen des Plangebers, mit den Festsetzungen auch Nachbarschutz zu bewirken, eine andere Beurteilung rechtfertigen,
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.12.199410 - B 2715/94 -.
Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die fraglichen Festsetzungen zur Baugrenze nachbarschützende Wirkung haben. Weder der Textteil noch die Begründung des ursprünglichen Bebauungsplans enthalten einen Hinweis auf eine solche etwaige beabsichtigte nachbarschützende Funktion.
Das Vorhaben der Beigeladenen weist auch nach der zur Baugenehmigung genommenen Berechnung des Dipl.-Ing. C1. in seinem Staffelgeschoss kein 5. Vollgeschoss auf. Die von der Klägerin vorgelegte Berechnung von Dipl.-Ing. S. vom 09.11.2005 belegt kein anderes Ergebnis. Die Berechnung ist in sich nicht nachvollziehbar. Sie geht von Raumlängenmaße aus, die offensichtlich auch Balkonflächen mit umfassen. Solche Flächen stellen aber keinen umbauten Raum mit einer Höhe von mindestens 2,30 m dar, der bei der Berechnung des Vollgeschosses nach § 2 Abs. 5 BauO NRW zu berücksichtigen wäre. Auch die im Bebauungsplan festgesetzte Wandhöhe wahrt das Bauvorhaben der Beigeladenen. In einer Höhe von ca. 68,50 m/üNN springt die Außenwand des Gebäudes zurück und der Dachaufbau beginnt. Hierin kann die Schnittlinie der Wand mit der Dachhaut im Sinne des § 6 Abs. 4 BauO NRW gesehen werden, wenn auch die Dachform im übrigen mit ihrer Kombination aus Satteldachelementen und Staffelgeschoss ungewöhnlich aussehen mag. Ein anderes Verständnis der Festsetzung des Bebauungsplans ergibt sich weder aus der Begründung des Bebauungsplans noch aus den Aufstellungsunterlagen.
Schließlich erweist sich das Bauvorhaben der Beigeladenen gegenüber der Klägerin nicht als rücksichtslos. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab, von der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, um so mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für eine sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksicht- nahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist,
vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1993, - 4 C 5.93 -, Baurecht 1994, 354, und Urteil vom 18.05.1995, - 4 C 20.94 -, NVwZ 1996, 379.
Eine solche unzumutbare Beeinträchtigung der Belange der Klägerin liegt hier nicht vor. Zunächst wurde bereits festgestellt, dass die landesrechtlichen Regelungen der Abstandflächen, die auch der Sicherung der ausreichenden Belichtung, Besonnung und Belüftung sowie der Wahrung des Sozialfriedens dienen, hier eingehalten sind. Das Abstandflächenrecht stellt in Bezug auf diese Belange eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme dar, so dass für die Annahme eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot regelmäßig kein Raum ist, wenn die Abstandflächenvorschriften eingehalten sind,
vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.1999 - 4 B 128.98 -, NVwZ 1999, 879.
Besonderheiten für die Annahme, die Klägerin würde trotz der eingehaltenen Abstandflächen in den hierdurch geschützten Belange unzumutbar beeinträchtigt, sind nicht gegeben. Dass das geplante Gebäude größer ausfällt als das vorhandene der Klägerin begründet weder die Rücksichtslosigkeit noch eine erdrückende Wirkung. Diese massive Bebauung ist im Bebauungsplan angelegt und entspricht mithin dem im Bebauungsplan zum Ausdruck kommenden gestalterischen Wille der Gemeinde, eine verdichtete Bebauung der Grundstücke zuzulassen. Für städtische Kerngebiete ist eine solche Bebauung auch nicht untypisch.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), dass die Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt, da die Beigeladenen einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.