Aufhebung der Baugenehmigung; übrige Klage abgewiesen (VG Köln, 8 K 7320/14)
KI-Zusammenfassung
Die Kläger rügen die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung vom 22. Juni 2015; das Verwaltungsgericht hebt die Genehmigung auf, weist jedoch die weitergehenden Klageanträge ab. Die Entscheidung regelt zudem die Kostenverteilung nach Zeitabschnitten und erklärt das Urteil hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Begründet wird die Aufhebung mit der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Baugenehmigung aufgehoben, sonstige Klageanträge abgewiesen; Kostenaufteilung und vorläufige Vollstreckbarkeit angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Eine rechtswidrig erteilte Baugenehmigung ist als Verwaltungsakt aufzuheben; die Aufhebung kann das Rechtsverhältnis für die Zukunft beseitigen.
Wenn das Gericht nur einzelne Anträge stattgibt, sind die Klageanträge jeweils getrennt zu entscheiden; unbegründete Anträge werden abgewiesen.
Die Kostenentscheidung kann eine zeitliche Aufteilung der Verfahrenskosten enthalten, wenn sich der Erfolg der Parteien im Verfahrensverlauf unterscheidet.
Urteile können hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar erklärt werden; die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in bestimmter Höhe abgewendet werden.
Zitiert von (2)
2 neutral
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 10 A2558/16 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Baugenehmigung der Beklagten vom 22. Juni 2015 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die bis zum 18. Februar 2016 einschließlich entstandenen Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu je 1/2. Die übrigen Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.