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Verwaltungsgericht Köln·8 K 6643/19.A·24.03.2022

VG Köln: Flüchtlingseigenschaft für somalischen Homosexuellen wegen Verfolgungsgefahr

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der somalische Kläger wandte sich gegen einen BAMF-Bescheid, der u.a. Flüchtlingsschutz und subsidiären Schutz abgelehnt hatte; im Klageverfahren berief er sich auf seine Homosexualität. Das VG Köln erkannte ihn nach Anhörung als homosexuell und seine Angaben zur Auslebung in Deutschland als glaubhaft an. Homosexuellen drohten in Somalia bei Offenlegung landesweit Verfolgung durch staatliche und nichtstaatliche Akteure. Das Gericht verpflichtete die Beklagte zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und hob Ausreiseaufforderung, Abschiebungsandrohung und Einreiseverbot teilweise auf; im Übrigen wurde das Verfahren nach teilweiser Klagerücknahme eingestellt.

Ausgang: Verfahren nach teilweiser Klagerücknahme eingestellt; im Übrigen Verpflichtung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und teilweise Aufhebung des BAMF-Bescheids.

Abstrakte Rechtssätze

1

Homosexualität ist ein identitätsprägendes Merkmal und kann die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG begründen.

2

Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft dürfen Schutzsuchende nicht darauf verwiesen werden, ihre sexuelle Orientierung im Herkunftsland geheim zu halten oder nur zurückhaltend auszuleben, um Verfolgung zu vermeiden.

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Eine begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn dem Betroffenen aufgrund der Umstände im Herkunftsland in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) Verfolgungshandlungen drohen.

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Für die Überzeugungsbildung über ein individuelles Verfolgungsschicksal ist ein in sich stimmiger, substantiierter und plausibler Vortrag erforderlich; wegen des asyltypischen Beweisnotstands kommt dem persönlichen Vorbringen erhöhte Bedeutung zu.

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Wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, sind daran anknüpfende Maßnahmen wie Ausreiseaufforderung, Abschiebungsandrohung und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben, soweit sie ihre Grundlage in der fehlenden Schutzgewährung haben.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 11 Abs. 1 AufenthG§ 102 Abs. 2 VwGO§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 76 AsylG

Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Oktober 2019 hinsichtlich der Ziffern 1 und 3 bis 6 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Der am 00.00.2001 geborene Kläger ist somalischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 15. Juni 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Eingang bei der Beklagten am 18. Oktober 2018 beantragte der vormalige Vormund für den zu diesem Zeitpunkt minderjährigen Kläger die Anerkennung als Asylberechtigter.

3

Die Anhörung des Klägers vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) zu den fluchtauslösenden Gründen erfolgte am 27. August 2019.

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Zu seinen Lebensumständen befragt gab der Kläger an, zum Clan der Gabboye Muuse Dharile zu gehören. In Somalia habe er in dem Dorf M.       in der Nähe der Stadt N.          zusammen mit seinem Vater, seiner Stiefmutter und sechs Halbgeschwistern im Haus seines Vaters gelebt. Nach seiner Ausreise sei seine Familie von dort weggezogen. Die Familie lebe heute an einem anderen Ort in Somalia. Wo genau, wisse er aber nicht. Zuletzt Kontakt zu seiner Familie habe er im Jahr 2017 gehabt. In Somalia habe er zwei Jahre lang die Schule besucht. Er könne Somali lesen und schreiben.

5

Zu den konkreten Fluchtgründen befragt gab er an, beim Spielen auf der Straße von Mitgliedern der al-Shabaab mitgenommen worden zu sein. Er sei an einen anderen Ort gebracht und dort ca. elf oder zwölf Tage festgehalten worden. Die al-Shabaab habe ihn aufgefordert, für sie zu arbeiten. Während dieser Zeit sei die al-Shabaab von der Regierung angegriffen worden. So habe er von dort fliehen können. Die Polizei habe ihn aufgegriffen und er sei zurück in sein Heimatdorf gekommen. Mit seinem Vater sei er zunächst nach N.          zur Polizei gegangen. Sie hätten dann aber gemeinsam beschlossen, dass er das Land verlassen müsse. Somalia habe er dann im April 2016 verlassen.

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Mit Bescheid vom 30. Oktober 2019 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1), auf Anerkennung als Asylberechtigter (Ziff. 2) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziff. 3) ab. Zugleich stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) nicht vorliegen (Ziff. 4). Es forderte den Kläger zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach Somalia an (Ziff. 5). Ferner wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 6).

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Der Kläger hat am 13. November 2019 Klage erhoben.

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Zur Begründung trägt der Kläger vor, aus Angst bei seiner Anhörung seine Homosexualität verschwiegen zu haben. Erst in Deutschland habe er erfahren, dass Homosexualität durchaus normal sei. In seiner Heimat sei es ihm nicht möglich, seine Homosexualität offen auszuleben.

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Zu der von ihm vorgetragenen Homosexualität hat der Kläger im Klageverfahren eine Mitgliedsbestätigung des SC K.     e. V. aus L.    vorgelegt, aus der hervorgeht, dass er dort seit dem 1. Februar 2020 Mitglied ist, sowie eine Stellungnahme des B.      e. V. aus L.    , auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird.

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Zudem hat der Kläger eine fachärztliche Stellungnahme vom 10. März 2022 von Frau Dipl.-Psych. X.          aus L.    vorgelegt, auf die wegen der weiteren Einzelheiten ebenfalls verwiesen wird.

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Nachdem sich der Kläger mit der Klage ursprünglich auch gegen die im Bescheid vom 8. Januar 2019 enthaltene Ablehnung der Asylanerkennung gewendet hat, beantragt er nunmehr,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 30. Oktober 2019 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

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hilfsweise,

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ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,

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weiter hilfsweise,

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festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Somalia vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung am 25. März 2022 zu seinem Verfolgungsschicksal angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Für die Beklagte ist zum Termin der mündlichen Verhandlung niemand erschienen.

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Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie der beigezogenen Asylakte der Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht kann trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil mit der Ladung auf diese Möglichkeit gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hingewiesen worden war.

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Soweit der Kläger die Klage nunmehr auf den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag beschränkt hat, ist dies als teilweise Klagerücknahme zu werten und insoweit das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

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Im Übrigen ist die zulässige Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter gemäß § 76 Asylgesetz (AsylG) entscheiden kann, begründet.

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Der Kläger hat in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG. Der dies ablehnende Bescheid der Beklagten ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

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Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling ist und keine der dort näher genannten Ausschlussgründe vorliegen. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (§ 3 Abs. 1 AsylG).

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Eine Verfolgung i. S. v. § 3 Abs. 1 AsylG liegt nach § 3a AsylG bei Handlungen vor, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1959 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Als Verfolgung im Sinne des Abs. 1 können unter anderem gemäß § 3a Abs. 2 AsylG die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden oder auch unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung gelten. Dabei muss zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen.

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Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG).

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In Bezug auf eine Verfolgung wegen Homosexualität hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass Homosexualität als sexuelle Ausrichtung einer Person ein Merkmal i. S. d. § 3b Abs. 1 Nr. 4 lit. a AsylG darstellt, das so bedeutsam für ihre Identität ist, dass sie nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Eine bestimmte soziale Gruppe stellen Homosexuelle dann dar, wenn sie in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgrenzbare Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet werden, vgl. § 3b Abs. 1 Nr. 4 lit. b AsylG.

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Vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2013 – C-199/12 bis C-201/12 –, juris, Rn. 41 ff.; EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 – C-473/16 –, juris, Rn. 30.

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Dabei erlaubt das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen, die spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung, dass diese Personen von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet werden. Zwar stellt allein der Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, als solcher noch keine Verfolgungshandlung dar. Sind hingegen homosexuelle Handlungen mit Freiheitsstrafe bedroht und werden diese Strafen auch tatsächlich verhängt, so ist dies als unverhältnismäßige diskriminierende Bestrafung zu betrachten und stellt somit eine Verfolgungshandlung dar.

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VG Bayreuth, Urteil vom 28. September 2020 – B 10 K 18.31484 –, juris, Rn. 30

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Die für die Prüfung des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zuständigen Behörden können nicht erwarten, dass der Schutzsuchende seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden

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Vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2013 – C-199/12 bis C-201/12 –, juris, Rn. 41 ff.

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Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk"). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 19 und 32.

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Das Gericht trifft seine Entscheidung dabei gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Hinsichtlich eines vom Asylsuchenden geltend gemachten individuellen Verfolgungsschicksals bzw. der Frage anderer relevanter Aspekte muss das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit erlangen. Angesichts des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich Asylsuchende insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Herkunftsstaat befinden, kommt dabei dem persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden und dessen Würdigung für die Überzeugungsbildung eine gesteigerte Bedeutung zu. Demgemäß setzt ein Asylanspruch bzw. die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus voraus, dass der Asylsuchende den Sachverhalt, der seine Verfolgungsfurcht begründen soll, schlüssig darlegt. Dabei obliegt es ihm, gegenüber dem Tatgericht einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der geeignet ist, das Asylbegehren lückenlos zu tragen. Der Asylbewerber muss die persönlichen Umstände seiner Verfolgung und Furcht vor einer Rückkehr hinreichend substantiiert, detailliert und widerspruchsfrei vortragen, er muss kohärente und plausible wirklichkeitsnahe Angaben machen.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 1984 – 9 C 141.83 –, juris.

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Gemessen an diesen Grundsätzen befindet sich der Kläger gemäß § 3 Abs. 1 AsylG aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes Somalia und kann dessen Schutz nicht in Anspruch nehmen, weil er zur sozialen Gruppe der Homosexuellen gehört, die in Somalia eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG bilden und, wenn sie ihre Homosexualität nicht geheim halten, Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a Abs. 1 und Abs. 2, insbesondere Nrn. 1 und 3 AsylG seitens des somalischen Staates und nichtstaatlicher Akteure im Sinne des § 3c AsylG ausgesetzt sind.

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Der Kläger hat im Gerichtsverfahren, insbesondere im Rahmen der informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung, seine sexuelle Orientierung als Homosexueller glaubhaft geschildert. Das Gericht hat bei der gebotenen richterlichen Beweiswürdigung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger tatsächlich homosexuell ist und seine homosexuelle Ausrichtung zwischenzeitlich in Deutschland auch auslebt. Seine homosexuelle Ausrichtung ist für den Kläger auch so bedeutsam, dass er nicht gezwungen werden kann, sie künftig geheim zu halten. Der Kläger hat in Somalia auch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit mit Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG zu rechnen.

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Der Kläger hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung anschaulich und glaubhaft seine Homosexualität dargelegt. Dabei konnte sich der Einzelrichter gerade auch aufgrund der nicht verbalen Elemente während der informatorischen Anhörung des Klägers, wie seiner Körpersprache, Gestik und Mimik, davon überzeugen, dass der Kläger die Homosexualität nicht lediglich aus asyltaktischen Gründen vorgebracht hat.

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Zwar konnte der Kläger zunächst nicht anschaulich darlegen, wann und wie er erstmals bemerkt hatte, auf Männer zu stehen, sondern gab lediglich relativ knapp an, schon seit seiner Kindheit auf Männer zu stehen; bemerkt habe er dies im Alter von ca. 13 oder 14 Jahren. Nachvollziehbar konnte er aber darlegen, dass er niemanden gehabt habe, dem er sich habe anvertrauen können, und deshalb seine Homosexualität versteckt hielt. Dass noch weitergehende Ausführungen des Klägers zu seiner Situation im Heimatland nicht erfolgten, erscheint vor dem Hintergrund, dass er bereits im April 2016, und damit im Alter von nur etwas über 14 Jahren, Somalia verließ, nachvollziehbar. Seine Sexualität dürfte für ihn dort wohl aufgrund seines Alters noch nicht die Bedeutung gehabt haben, die sie bei dem inzwischen erwachsenen Kläger nun einnimmt.

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Glaubhaft waren auch die Erzählungen des Klägers zur Auslebung seiner Homosexualität in Deutschland. Er hat dabei nachvollziehbar dargelegt, dass er gezielt Vereine besuche, in denen Homosexualität offen gelebt werde, so den K.     e. V., L.     ältesten Sportverein für Homosexuelle, sowie den B.      e. V., ein Einrichtung, die sich gezielt an jugendliche Homosexuelle wende. Auch in seinem Freundeskreis seien andere Homosexuelle, mit denen er einen altersentsprechenden Alltag verbringe. All diese Angaben wirkten schlüssig; insbesondere übertrieb der Kläger hinsichtlich seines Beziehungsstatus nicht, sondern schilderte vielmehr offen, dass er derzeit nicht in einer festen Beziehung sei.

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Der Kläger hat auch nachvollziehbar erläutert, warum er in seiner Anhörung vor dem Bundesamt noch nicht über seine Homosexualität gesprochen hatte. Er gab hierzu an, damals noch Angst gehabt und seine Homosexualität versteckt zu haben. In Anbetracht des Umstands, dass der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt erst 17 Jahre alt war, verwundert dieses Verhalten in der Tat nicht. So stellt es schon für in Deutschland aufgewachsene Jugendliche häufig eine Herausforderung dar, über ihre eigene Sexualität in ernsthafter und offener Art und Weise zu sprechen, zumal wenn sich diese außerhalb der – vermeintlichen – „Norm“ befindet. Entsprechend dürfte dies für einen Jugendlichen aus einem Land, in dem Sexualität im Allgemeinen eher ein Tabuthema darstellt, erst recht schwierig sein, zumal der Kläger, der zu diesem Zeitpunkt erst seit ca. zwei Jahre in Deutschland lebte, wohl auch noch keine besonderen Erfahrungen mit dem Umgang der deutschen Gesellschaft gegenüber Homosexuellen gemacht haben dürfte.

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Das Gericht ist weiter davon überzeugt, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Somalia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit repressiven Maßnahmen von Vertretern des somalischen Staates, Mitgliedern der Al-Shabaab bzw. von Privatpersonen zu rechnen hätte, sofern er seine Homosexualität und deren Ausleben nicht aus Angst vor Verfolgung unterdrücken und verheimlichen würde. Vor diesem Hintergrund ist es dem Kläger nicht zuzumuten, in sein Heimatland zurückzukehren.

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Homosexuellen droht in Somalia nach den dem Gericht vorliegenden Informationen aus den vorliegenden Erkenntnisquellen flüchtlingsrelevante Verfolgung. Dies deckt sich auch mit dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung.

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LGBTI-Fragen sind in ganz Somalia tabuisiert. Gleichgeschlechtlicher Verkehr wird nach § 409 des somalischen Strafgesetzbuches mit Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren bestraft; die Scharia und das Gewohnheitsrecht sehen hierfür sogar die Todesstrafe vor. Da das staatliche Rechtssystem nicht funktioniert, viele strafrechtliche Fragen durch Clan-Entscheidungen geregelt werden und es sich um ein gefährliches Tabuthema handelt, liegen keine Erkenntnisse über die tatsächliche strafrechtliche Verfolgungspraxis vor. Die Betroffenen sind unter diesen Umständen dazu gezwungen, ihre sexuelle Orientierung bzw. geschlechtliche Identität geheim zu halten. Denn Homosexuelle leben unter ständiger Angst, im Falle der Entdeckung geächtet, ausgepeitscht oder sogar getötet zu werden.

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Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia (Stand: Januar 2021) vom 18. April 2021, S. 17; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Somalia, 20. November 2019, S. 102.

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Nach alledem ist davon auszugehen, dass der Kläger aufgrund seiner sexuellen Identität in Somalia zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG gehört und ihm aufgrund dessen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a Abs. 1 und Abs. 2, insbesondere Nrn. 1 und 3 AsylG seitens des somalischen Staates und nichtstaatlicher Akteure im Sinne des § 3c AsylG drohen. Er hat glaubhaft gemacht, homosexuell zu sein und seine Homosexualität aktuell auch auszuleben. Ihm kann nicht zugemutet werden, bei einer Rückkehr seine sexuelle Identität zu verheimlichen oder Zurückhaltung zu üben.

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Ob dem Kläger darüber hinaus auch aus den bereits vor dem Bundesamt vorgetragenen Gründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Herkunftsland drohen würde, kann angesichts dessen dahinstehen

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Auch die Ziffern 3 bis 6 des Bescheids sind aufzuheben.

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Im Hinblick darauf, dass die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft den Kläger betreffend bejaht worden sind, waren die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung aufzuheben, weil sie aufgrund der Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen. Das verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbot teilt nach § 11 Abs. 1 AufenthG das Schicksal der Ausweisungs- und Abschiebemöglichkeit. Ziffer 3 des Bescheides vom 30. Oktober 2019 ist aus Gründen der Klarstellung aufzuheben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Bei der Bildung der Kostenquote hat sich das Gericht an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts orientiert.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2009 – 10 B 60.08 –, juris, Rn. 9.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

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2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht  oder

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3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

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Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO  und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.