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Verwaltungsgericht Köln·8 K 6563/04·31.01.2006

Gewährung von Unterstützungsleistungen nach HHG wegen Internierung in Lager Lamsdorf

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtHeimatvertriebenenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Unterstützungsleistungen nach § 18 HHG wegen seiner Internierung im Lager Lamsdorf. Zentrale Frage war, ob es sich um politische Gewahrsamnahme i.S.v. § 1 Abs.1 HHG oder um lagermäßige Unterbringung wegen Arbeitsverpflichtung (§ 1 Abs.6 HHG) handelte. Das Verwaltungsgericht stellte auf die tatsächlichen Lebensbedingungen im Lager ab und verpflichtete die Beklagte zur Leistung. Die Entscheidung stützt sich auf historische Befunde und konkrete Feststellungen zur Behandlung der Insassen.

Ausgang: Klage auf Gewährung von Unterstützungsleistungen nach § 18 HHG stattgegeben; Bescheide vom 5.2.2004 und 27.8.2004 aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Unterstützungsleistungen nach § 18 HHG setzt voraus, dass die betroffene Person unter § 1 Abs. 1 HHG fällt, also aus politischen Gründen in Gewahrsam genommen und völkerrechtswidrig festgehalten wurde.

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Für die rechtliche Qualifizierung eines Lagers ist nicht die äußere Bezeichnung oder der ursprünglich verfolgte Zweck maßgeblich, sondern die tatsächliche Ausgestaltung des Lagerlebens, die Rolle der Bewacher und die Intentionen der Verantwortlichen.

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Von lagermäßiger Unterbringung i.S.v. § 1 Abs. 6 HHG ist nur auszugehen, wenn die Internierung primär der Arbeitsverpflichtung oder dem Zweck des Abtransports dient; überwiegen hingegen rachsüchtige oder menschenverachtende Maßnahmen, liegt politische Gewahrsamnahme i.S.v. § 1 Abs. 1 HHG vor.

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Bei der Würdigung historischer Tatsachenbilder sind Erkenntnisse der wissenschaftlichen Forschung und frühere strafrechtliche Bewertungen heranzuziehen, soweit sie auf Tatsachenfeststellungen zur konkreten Behandlung der Internierten schließen lassen.

Relevante Normen
§ 18 HHG§ 10 Abs. 4 HHG§ 1 Abs. 1 HHG§ 1 Abs. 6 HHG§ 18 HHG i.V.m. mit den Richtlinien vom 26.1.1993§ 1 Abs. 2 Nr. 3 Bundesvertriebenengesetz

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 5.2.2004 und vom 27.8.2004 verpflichtet, dem Kläger Unterstützungsleistungen nach § 18 HHG zu gewähren. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der am o.o.oooo in Strassendorf / Oberschlesien geborene Kläger lebte bei Kriegsende in Groß-Mangersdorf / Oberschlesien. Vom 29.10.1945 bis zu seiner Vertreibung im Juni 1946 war er in dem Lager Lamsdorf / Oberschlesien, dem heutigen Lambinowice / Polen, inhaftiert. Am 28.6.1946 kam er als Vertriebener in das Bundesgebiet.

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Unter dem 31.3.2003 stellte er bei der Beklagten einen Antrag auf Unterstützung gemäß § 18 Häftlingshilfegesetz (HHG). Zur Begründung machte er geltend, dass er am 29.10.1945 mit seiner Schwester, seinen Eltern und weiteren Verwandten aus Groß-Mangersdorf in das Lager Lamsdorf verschleppt worden sei. Zu einem unbekannten Zeitpunkt sei er mit seinen Eltern von einer polnischen Familie zur Arbeit auf deren zugewiesener Landwirtschaft "freigekauft" worden, wo sie bis zur Ausweisung/Vertreibung geblieben seien.

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Auf Anfrage der Beklagten zu den Voraussetzungen nach § 10 Abs. 4 HHG teilte die Beigeladene mit, dass die Voraussetzungen nicht vorlägen, da es sich um eine lagermäßige Unterbringung zum Zwecke des Abtransports bzw. von Vertriebenen oder Aussiedlern gehandelt habe, die nicht als Gewahrsam i.S.d. HH gelte, weil die Arbeitsverpflichtung des Klägers bzw. seiner Eltern im Vordergrund gestanden habe und damit von Zwangsarbeit auszugehen sei.

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Die Beklagte lehnte daraufhin mit Bescheid vom 5.2.2004 den Antrag unter Hinweis auf die Stellungnahme der Beigeladenen ab. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, bei dem Lager Lamsdorf habe es sich um ein Todeslager gehandelt, das als KZ für Deutsche von der polnischen Untergrundbewegung eingerichtet worden sei. Nach erneuter Anfrage bei der Beigeladenen wies die Beklagte den Widerspruch mit Bescheid vom 27.8.2004 zurück.

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Der Kläger hat am 9.9.2004 Klage erhoben. Zur Begründung verweist er darauf, dass der Kläger die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 HHG erfülle, denn nach dem inzwischen erlangten historischen Kenntnisstand sei das Lager Lamsdorf als Todeslager zu bezeichnen, das gerade nicht der lagermäßigen Unterbringung i.S.v. § 1 Abs. 6 HHG gedient habe. Er belegt dies mit Erkenntnissen der historischen Forschung, die zu einer gewandelten Betrachtung der Einschätzung des Lagers - auch auf polnischer Seite - geführt habe. Die Kammer nimmt insoweit Bezug auf die vom Kläger eingereichten Unterlagen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 5.2.2004 und vom 27.8.2004 zu verpflichten, ihm Unterstützungsleistungen nach § 18 HHG zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist darauf, dass sie an die Beurteilung der HHG-Behörde, hier des Beigeladenen, gebunden sei.

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Die Beigeladene führt unter Bezugnahme auf ihre Stellungnahme gegenüber der Beklagten aus, dass es sich bei dem Kläger und seinen Eltern um Zivildeportierte aus den ehemaligen Reichsgebieten jenseits von Oder und Neiße handele, deren Gewahrsamnahme aufgrund der damaligen politischen Verhältnisse vordinglich aus sicherheitspolitischen Erwägungen erfolgt sei und es sich geschichtlich um ein allgemeines Schicksal der deutschen Bevölkerung in den Gewahrsamsgebieten gehandelt habe. Dieser Gewahrsam könne gemäß § 1 Abs. 6 HHG nicht unter einen politischen Gewahrsam subsumiert werden. Wegen des Sach- und Streitstandes im einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

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Der Kläger hat einen Anspruch auf Unterstützungsleistungen nach § 18 HHG i.V.m. mit den Richtlinien vom 26.1.1993, denn er fällt unter den Personenkreis des § 1 Abs. 1 HHG. Der Kläger war in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 Bundesvertriebenengesetz genannten Gebieten (u.a. die ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete) aus politischen und nach freiheitlich-demokratischer von ihnen nicht zu vertretenden Gründen in Gewahrsam genommen worden, indem er in das Lager Lamsdorf verbracht und dort völkerrechtswidrig festgehalten wurde. Hierbei hat es sich um ein Festgehaltenwerden auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung i.S.v. § 1 Abs. 5 HHG und nicht um eine lagermäßige Unterbringung als Folge von Arbeitsverpflichtungen oder zum Zwecke des Abtransportes von Vertriebenen oder Aussiedlern nach § 1 Abs. 6 HHG gehandelt.

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Das konkrete Schicksal des Klägers als Insasse des Lagers Lamsdorf ist nicht gleichzusetzen mit dem allgemeinen Schicksal der deutschen Bevölkerung in den Gewahrsamsgebieten; es beruht insbesondere nicht auf vordringlich sicherheitspolitischen Erwägungen der damaligen neuen Machthaber in den besetzten Gebieten. Zwar stand bei der Einrichtung von Lagern in einer Vielzahl von Fällen die Internierung der deutschen Bevölkerung zum Zwecke von Arbeitsverpflichtungen oder zum Zwecke des Abtransportes im Zuge der Vertreibung entsprechend der Regelung Nr. XIII der Konferenz vom Potsdam 1945 im Vordergrund. Dies mag auch bei der Nutzung des bereits vorhandenen Lagers Lamsdorf zunächst beabsichtigt gewesen sein. Doch für die Qualifizierung eines Lagers kommt es letztlich nicht auf den ursprünglichen Zweck oder den nach außen in den Vordergrund gestellten Zweck an, sondern allein darauf, wie sich tatsächlich das sog. Lagerleben abspielte, welche Rolle die Bewacher spielten und welche Intentionen mit der lagermäßigen Erfassung tatsächlich verfolgt wurden. Insbesondere lässt sich der Überschrift über dem Eingangstor des Lagers "Arbeitslager in Lamsdorf" nicht der Schluss ziehen, es habe sich auch tatsächlich um ein "normales" Arbeitslager gehandelt. (Auch über den Eingängen einiger der furchtbaren Konzentrationslager der Nazis stand der zynisch verharmlosende Spruch "Arbeit macht frei".) Entscheidend ist daher darauf abzustellen, ob der Aufenthalt im Lager - bei allen Unzulänglichkeiten - wenigstens im Ansatz die Wahrung der Menschwürde ermöglichte oder ob durch eine menschverachtende Ausgestaltung des Lagerlebens durch die Wachmannschaften das Lager den Charakter eines Vernichtungslagers erhielt. Hierbei hat das persönliche Verhalten der Lagerführung und der Wachmannschaften eine entscheidende Rolle gespielt, wobei es unerheblich ist, ob dieses Verhalten unter stillschweigender (oder sogar ausdrücklicher) Duldung höherer Verantwortlicher geschah. Stehen aber Rache und Vergeltung an der im Lager internierten deutschen Bevölkerung im Vordergrund des tatsächlichen Geschehens, so treten die Ziele der lagermäßigen Unterbringung zum Zwecke von Arbeitsverpflichtungen oder zum Zwecke des Abtransportes hinter das menschenverachtende Handeln der unmittelbar für das Lager Verantwortlichen zurück mit der Folge, dass die Gewahrsamnahme und Internierung in dem Lager aus politischen Gründen i.S.v. § 1 Abs. 1 HHG erfolgte.

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Bei dem Lager Lamsdorf handelte es sich - insbesondere zur Zeit des Kommandanten Gemborski - um ein Lager, in dem Rache und Vergeltung an der deutschen Bevölkerung geübt wurde, in dem willkürlich Menschen ermordet wurden, in dem gezielt durch Vorenthaltung von Nahrung und Medizin das Leben der Insassen ausgelöscht wurde. Die Kammer nimmt hinsichtlich der getroffenen Bewertung des Lagers Bezug auf die vom Kläger zu den Akten gereichten Unterlagen, insbesondere auf die Beschreibung des Arztes Dr. Esser. Sie verweist ferner auf die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Hannover im Verfahren 51 Js 810/75 sowie das Urteil des Landgerichts Hannover vom 20.12.1951 - 2 Ks 1/51 28 a 6/51 - in dem das Lager Lamsdorf als "Konzentrationslager für Deutsche" qualifiziert wurde.

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Angesichts der Gesamtumstände der lagermäßigen Unterbringung des Klägers ist daher davon auszugehen, dass mit der Internierung im Lager Lamsdorf von den Verantwortlichen politische Ziele i.S.v. § 1 Abs. 1 HHG verfolgt wurden, die gerade nicht alle Teile der deutschen Bevölkerung gleichermaßen im Hinblick auf ihr (schweres) Vertreibungsschicksal betrafen und nur unter § 1 Abs. 6 HHG zu subsumieren wären.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 161 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO; die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt, so dass sie ihre eigenen Kosten selbst trägt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.