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Verwaltungsgericht Köln·8 K 6267/25.A·11.12.2025

Widerruf subsidiären Schutzes wegen schweren räuberischen Diebstahls (Somalia)

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen den Widerruf seines subsidiären Schutzes und die Ablehnung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG. Streitpunkt war, ob er wegen einer „schweren Straftat“ vom subsidiären Schutz ausgeschlossen ist und ob ihm bei Rückkehr nach Somalia (insb. Mogadischu) Art. 3 EMRK-widrige Gefahren drohen. Das VG Köln bestätigte den Widerruf nach § 73 Abs. 5 AsylG i.V.m. § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylG wegen eines Verbrechens (schwerer räuberischer Diebstahl) und verneinte Abschiebungsverbote mangels beachtlicher individueller Gefahren sowie mangels extremer materieller Not. Die Klage wurde insgesamt abgewiesen.

Ausgang: Klage gegen Widerruf des subsidiären Schutzes und Ablehnung von Abschiebungsverboten abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Begriff der „schweren Straftat“ i.S.d. § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylG ist unionsrechtlich autonom unter Berücksichtigung von Kontext und Ziel des Art. 17 Abs. 1 Buchst. b RL 2011/95/EU auszulegen und als Ausnahme restriktiv anzuwenden.

2

Ob eine „schwere Straftat“ vorliegt, beurteilt sich anhand einer Einzelfallwürdigung unter besonderer Bedeutung des nationalen Strafrahmens sowie weiterer Kriterien wie Art der Tat, Schadensfolgen, Verfolgungsform und Strafmaßnahme.

3

§ 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylG regelt einen Unwürdigkeitsgrund; für den Ausschluss vom subsidiären Schutz kommt es deshalb nicht darauf an, wie lange die Straftat zurückliegt oder ob aktuell eine Gefahrenprognose zulasten des Ausländers besteht.

4

Ein Verbrechenstatbestand wie schwerer räuberischer Diebstahl kann eine „schwere Straftat“ i.S.d. § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylG darstellen, insbesondere wenn die Tat waffenunterstützte Gewalt beinhaltet und das verhängte Strafmaß das erhebliche Gewicht der Tat bestätigt.

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Nationaler Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK setzt stichhaltige Gründe für einen „real risk“ unmenschlicher Behandlung voraus; schlechte humanitäre Bedingungen begründen ihn nur, wenn dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Situation extremer materieller Not droht, wobei Rückkehrhilfen in die Prognose einzustellen sind.

Relevante Normen
§ 77 Abs. 3 AsylG§ 170 Abs. 2 StPO§ 153 StPO§ 154 StPO§ 31 BtMG§ 102 Abs. 2 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger ist nach eigenen Angaben 1995 geborener somalischer Staatsangehöriger vom Clan der Gabooye aus I. in der Region Unter-Shabelle.

3

Am 18. August 2014 stellte er in Deutschland einen Asylantrag. Im Rahmen seiner Anhörungen beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Beklagten (Bundesamt) gab er an, kinderlos verheiratet zu sein. Er habe die Schule bis zur 8. Klasse besucht und einen sechsmonatigen Kurs in Elektronik absolviert. 2009 bis 2011 habe er in Mogadischu gelebt und gearbeitet. Wegen seiner Tätigkeit als Diskjockey sei er von der Al-Shabaab verfolgt und wegen seiner Clanzugehörigkeit schikaniert worden. In Somalia lebten seine Mutter und 7 Schwestern; zu seinem Vater habe er keinen Kontakt. Seine Ausreise sei aus eigenen Ersparnissen und Zuwendungen seitens seiner Familie sowie von Freunden und Bekannten finanziert worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Anhörungsniederschrift in den Verwaltungsvorgängen des Bundesamtes und – gemäß § 77 Abs. 3 AsylG – auf die entsprechende Darstellung im angefochtenen Bundesamtsbescheid.

4

Mit Bescheid vom 7. Dezember 2016 erkannte das Bundesamt dem Kläger wegen glaubhafter Verfolgung durch Al-Shabaab den subsidiären Schutz unter Ablehnung des Asylantrags im Übrigen zu. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen.

5

Am 22. März 2018 erging gegen den Kläger ein Strafbefehl über 20 Tagessätze wegen Betrugs, am 6. August 2019 ein Strafbefehl über 30 Tagessätze wegen Betrugs durch Unterlassen, am 14. Dezember 2019 ein Strafbefehl über 30 Tagessätze wegen Körperverletzung mit alkoholbedingt erheblich verminderter Schuldfähigkeit und am 7. Juni 2022 ein Strafbefehl über 40 Tagessätze wegen Ladendiebstahls; der Kläger verbüßte die Geldstrafen teilweise im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe. Durch Urteil des Amtsgerichts Bonn (Schöffengericht) vom 23. November 2023 wurde der Kläger wegen schweren räuberischen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten unter Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung verurteilt. Weitere Strafverfahren gegen den Kläger wurden nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, andere nach §§ 153 oder 154 StPO bzw. es wurde nach § 31 BtMG verfahren. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Strafakten verwiesen.

6

Nachdem das Bundesamt Kenntnis von der Verurteilung des Klägers vom November 2023 erhalten hatte, leitete es ein Widerrufsverfahren ein und hörte den Kläger hierzu an. Dieser trug vor, es liege keine schwere Straftat vor, zumal das Amtsgericht von einem minder schweren Fall ausgegangen sei und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt habe.

7

Mit Bescheid vom 23. Juni 2025 widerrief das Bundesamt die Zuerkennung subsidiären Schutzes vom 7. Dezember 2016 und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Absatz 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen. Der Kläger habe eine schwere Straftat begangen. Außerdem rechtfertigten schwerwiegende Gründe die Annahme, dass er eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. Es sei davon auszugehen, dass ihm jedenfalls in Mogadischu keine Verfolgung mehr drohe und er dort sein Existenzminim werde erarbeiten können.

8

Nach Zustellung des Bescheides am 20. Juli 2025 hat der Kläger am 1. August 2025 Klage erhoben. Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf die im Verwaltungsverfahren abgegebene Stellungnahme.

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Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

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den Bescheid des Bundesamtes vom 23. Juni 2025 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen,

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und nimmt zur Begründung Bezug auf den angefochtenen Bescheid.

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In der mündlichen Verhandlung ist für den Kläger niemand erschienen.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst beigezogener Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der zuständigen Ausländerbehörde sowie der Strafakten der Staatsanwaltschaft Bonn.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil dieser mit der ordnungsgemäßen Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war.

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Zugunsten des Klägers legt das Gericht seinen Antrag gem. § 88 VwGO i. V. m. § 133 BGB dahingehend aus, dass mit dem Hauptantrag die Aufhebung von Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides begehrt wird und dazu hilfsweise, die Beklagte unter Abänderung dieses Bescheides zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote im Sinne des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Somalias bestehen.

19

Vgl. zur Auslegung von Anfechtungsbegehren im Asylrechtsstreit auch BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2017 – 1 C 10.17 –, juris, Rn. 11.

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Die Klage ist mit Haupt- und Hilfsantrag unbegründet.

21

Der angefochtene Bescheid des Bundesamts ist nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung – § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG – rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 VwGO).

22

Der mit dem Hauptantrag verfolgte Aufhebungsanspruch besteht nicht. Der Widerruf der Zuerkennung des subsidiären Schutzes in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

23

Rechtsgrundlage für die in formeller Hinsicht in Übereinstimmung mit § 73b Abs. 6 und 7 AsylG getroffene Entscheidung ist § 73 Abs. 5 AsylG, wonach u. a. die Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu widerrufen ist, wenn der Ausländer von der Erteilung nach § 4 Abs. 2 AsylG ausgeschlossen ist. Der Kläger ist gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG von der Zuerkennung des subsidiären Schutzes ausgeschlossen, weil schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine schwere Straftat begangen hat.

24

Mit § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG wurde Art. 17 Abs. 1b Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, einen einheitlichen Status der Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337, S. 9 - im Folgenden: Anerkennungsrichtlinie) umgesetzt, weshalb bei der Auslegung der Norm das Unionsrecht maßgeblich ist. Eine Definition der „schweren Straftat“ enthält die Anerkennungsrichtlinie nicht. Sie verweist zur Bestimmung des Sinns und der Tragweite dieses Begriffs auch nicht ausdrücklich auf das nationale Recht. Daher ist der Begriff der „schweren Straftat“ im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG autonom und einheitlich unter Berücksichtigung des Kontextes und des mit der Regelung verfolgten Ziels auszulegen. Zweck des Art. 17 Abs. 1b Anerkennungsrichtlinie ist es, Personen auszuschließen, die als des subsidiären Schutzes unwürdig angesehen werden, um die Glaubwürdigkeit des gemeinsamen europäischen Asylsystems zu erhalten. Der Ausschlussgrund bildet eine Ausnahme von der in Art. 18 Anerkennungsrichtlinie aufgestellten allgemeinen Regel und ist daher restriktiv auszulegen. Dabei kommt dem Kriterium des in den strafrechtlichen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaates vorgesehenen Strafmaßes eine besondere Bedeutung zu, wenngleich in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände vorzunehmen ist. Dabei ist anhand einer Vielzahl von Kriterien, wie unter anderem der Art der Straftat, der verursachten Schäden, der Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens, der Art der Strafmaßnahme und der Berücksichtigung der Frage zu beurteilen, ob die fragliche Straftat in den anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen wird.

25

Vgl. EuGH, Urteil vom 13. September 2018 – C-369/17 –, juris, Rn. 33 ff., 51 ff.

26

Es muss sich um ein Kapitalverbrechen oder eine sonstige Straftat handeln, die in den meisten Rechtsordnungen als besonders schwerwiegend qualifiziert und entsprechend strafrechtlich verfolgt wird.

27

Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2010 - 10 C 7.09 -, juris, Rn. 47 – zu § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG.

28

Die Straftat muss zumindest in den Bereich der mittleren Kriminalität fallen und nach Art und Schwere so gewichtig sein, dass die Erteilung eines Aufenthaltsrechts unbillig erscheint.

29

Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11. Dezember 2013 - 11 S 1770/13 -, juris, Rn. 78 – zu § 25 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe b AufenthG a. F.

30

Bei der im jeweiligen Einzelfall vorzunehmenden Gewichtung der Tat ist auch zu berücksichtigen, dass § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG einen Fall der Unwürdigkeit regelt, bei dem es weder darauf ankommt, wie lange die Tat zurückliegt, noch ob von dem betreffenden Ausländer aktuell Gefahren ausgehen. In systematischer Hinsicht ist ferner zu beachten, dass § 4 Abs. 2 Satz 1 AsylG weitere Fälle der Unwürdigkeit benennt, darunter Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) sowie Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG). Im Hinblick auf diese sehr gravierenden Verhaltensweisen sind daher angesichts des vom Gerichtshof der Europäischen Union betonten Ausnahmecharakters der Ausschlussgründe besondere Anforderungen an das Gewicht der Straftat und das Vorliegen schwerwiegender Gründe für die Annahme, dass diese begangen worden sind, zu fordern.

31

Vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 15. Oktober 2024 – 16 K 3777/24 –, juris, Rn. 39, m. w. N. Vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 5. März 2025 – 11 K 219/24 A –, juris, Rn. 26, m. w. N.

32

Nach den Richtlinien zum internationalen Schutz über die Anwendung von Ausschlussklauseln des UNHCR muss in dem hier interessierenden Zusammenhang unter „schwerwiegenden Verbrechen“ immer ein Kapitalverbrechen oder eine besonders schwerwiegende Straftat verstanden werden. Es müssen alle relevanten Faktoren in Betracht gezogen werden, auch, dass ein Antragsteller in der Vergangenheit wiederholt als Straftäter in Erscheinung getreten ist.

33

Vgl. UNHCR Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, abrufbar unter: https://www.unhcr.org/ch/media/unhcr-handbuch-pdf, Rn. 155, 157.

34

Nach diesen Maßstäben konnte die Beklagte vorliegend zurecht von einer „schweren Straftat“ im vorstehenden Sinne ausgehen, wobei unstreitig ist, dass der Kläger die abgeurteilte Tat begangen hat. Diese war strafrechtlich als schwerer räuberischer Diebstahl nach §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 Var. 1, Absatz 3, § 252 StGB zu beurteilen, grundsätzlich mit einem Strafrahmen von nicht unter fünf Jahren, trotz des angenommenen minder schweren Falls immer noch mit einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Nach § 12 Abs. 1 und 3 StGB stellt eine solche Tat ein Verbrechen dar und ist oberhalb des Bereichs der mittleren Kriminalität anzusiedeln, wofür auch die Erfassung im „Katalog der schweren Straftaten“ spricht (vgl. § 100a Abs. 2 Buchstabe k StPO). Zweifel an dieser Einordnung, auch im internationalen Vergleich, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

35

Vgl. für räuberischen Diebstahl abstrakt auch VG Stuttgart, Urteil vom 15. Oktober 2024 – 16 K 3777/24 –, juris, Rn. 40 sowie VG Regensburg, Beschluss vom 4. Januar 2024 – 13 S 23.31428 –, juris, Rn. 28 f., m. w. N.

36

Die Straftat wiegt auch im Einzelfall unter Würdigung aller tatsächlichen Umstände schwer. Der Kläger ist zu einer Freiheitsstrafe deutlich über der zulässigen Mindeststrafe verurteilt worden, wobei das Gericht in sehr weitgehendem Umfang strafmildernde Gesichtspunkte zugunsten des Klägers berücksichtigt hat. Die Strafaussetzung zur Bewährung erfolgte, weil dem Gericht die Wahrscheinlichkeit künftig straffreien Verhaltens größer erschien als die Wahrscheinlichkeit neuer Straftaten. Dieser Gesichtspunkt ist allerdings nach den ausgeführten Maßstäben für die hier streitige Entscheidung nicht durchgreifend, weil es auf eine Gefahrenprognose insoweit nicht ankommt. Unter Zugrundelegung der Feststellungen des Amtsgerichts zeigt sich indes sowohl die zum Einsatz gekommene massive, waffenunterstützte Gewalt des Klägers, als auch die in der abgeurteilten Tat zum Ausdruck kommende fehlende Akzeptanz des Klägers in Bezug auf Rechtsgüter Dritter, die schon in den seinen Vorstrafen zugrundeliegenden Taten angelegt ist und die in seinem das Tatgeschehen bagatellisierenden letzten Wort in der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht „Wenn ich trinke, mache ich solche Fälle“ in gewichtiger Weise zum Ausdruck kommt. Die bereits verbüßten (Ersatz-)Freiheitsstrafen vermochten offenbar beim Kläger keine Verhaltensänderung auszulösen.

37

Der Kläger hat auch nicht den mit dem Hilfsantrag verfolgten Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Absatz 7 Satz 1 AufenthG, weshalb auch die diesbezüglich in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides getroffene Feststellung nicht rechtswidrig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.

38

Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Unzulässigkeit der Abschiebung kann sich dabei insbesondere aus Art. 3 EMRK ergeben. Die Abschiebung eines Ausländers ist insbesondere dann mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr („real risk“) der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre.

39

Vgl. hierzu EGMR, Urteile vom 23. März 2016 – 43611/11 (F.G. gegen Schweden) –, Rn. 110 m. w. N., und vom 28. Juni 2011 – 8319/07 u. a. (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) –, NVwZ 2012, 681, Rn. 212.

40

Bei der Prüfung, ob ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK vorliegt, ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet.

41

Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 26 m. w. N.

42

Stellen die dortigen Verhältnisse einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK dar, ist zu prüfen, ob auch in anderen Landesteilen derartige Umstände vorliegen.

43

Vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 17. Dezember 2020 – A 11 S 2042/20 –, juris, Rn. 28.

44

Der Prognose, welche Gefahren einem Ausländer bei Rückkehr in den Herkunftsstaat drohen, ist eine – zwar notwendig hypothetische, aber doch – realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen.

45

Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45.18 – juris, Rn. 16 ff., 27.

46

Die Gefahr muss in dem Sinne konkret sein, dass die drohende Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Würde der Person in einem solchen engen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung durch den Vertragsstaat eintritt, dass bei wertender Betrachtung noch eine Zurechnung zu dieser Abschiebung – in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen im Zielstaat oder gewählten Verhaltensweisen des Ausländers – gerechtfertigt erscheint. Die Gefahr eines ernsthaften Schadenseintritts ist nicht schon dann gegeben, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht.

47

Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 –, juris, Rn. 21, 25.

48

Nach diesen Maßgaben besteht zugunsten des Klägers kein nationaler Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG, weil ihm in Somalia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine unmenschliche Behandlung droht.

49

Umstände, die heute noch die Annahme einer begründeten Gefahr in diesem Sinne durch Verfolgungsmaßnahmen seitens der Al-Shabaab tragen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch dass dem Kläger die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe drohen könnte, ist nicht erkennbar.

50

Eine menschenrechtswidrige Abschiebungssituation ergibt sich auch nicht aus den unsicheren Verhältnissen in Mogadischu. Das Ausmaß an Gewalt in Mogadischu ist – insbesondere aufgrund der Konsolidierung der heute unter der Kontrolle der Regierung stehenden Stadt – nicht so intensiv, dass dort für jede Person tatsächlich die Gefahr einer Behandlung besteht, welche die Schwelle von Art. 3 EMRK erreicht. Hierfür spricht zunächst, dass dem Kläger dort keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht. Eine hinreichende Gefahrendichte, die zum einen aufgrund einer quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos durch Gegenüberstellung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und der Akte willkürlicher Gewalt und zum anderen im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung, auch unter Berücksichtigung der dortigen Gesundheitsversorgung, zu ermitteln ist, ist derzeit für Mogadischu nicht anzunehmen.

51

Vgl. hierzu im Einzelnen VG Köln, Urteil vom 21. Oktober 2024 – 8 K 3278/21.A –, juris, Rn. 69 ff. und VG Wiesbaden, Urteil vom 7. Juni 2024 – 7 K 445/22.WI.A – juris, S. 8 ff., wobei auch die aktuellen Zahlen über die Todesfälle in der Region Banaadir im Jahr 2024, vgl. ACCORD, Somalia, Jahr 2024 vom 5. Februar 2025: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), S. 4, und 2025, vgl. ACCORD, Kurzübersicht über Vorfälle aus dem ACLED im 1. und 2. Quartal 2025, jeweils vom 11. August 2025, keine andere Bewertung zulassen.

52

Der Kläger ist von der in Mogadischu unabhängig von Anschlägen der Al Shabaab herrschenden Gewalt und der weitgehenden Gesetz- und Rechtlosigkeit nicht spezifisch betroffen.

53

Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 –‍, juris, Rn. 33.

54

Nichts anderes ergibt sich, soweit man davon ausgeht, dass der Kläger nach I. in die Region Shabeellaha Hooose/Lower Shabelle/Unter-Shabelle zurückkehren würde, etwa um dort auf gefestigtere familiäre Strukturen zurückgreifen zu können. Unter Zugrundelegung einer Einwohnerzahl von 1.202.219 Einwohnern für die Region Shabeellaha Hoose im Jahr 2014 bei einem Bevölkerungswachstum in Somalia von 2,8 %,

55

vgl. United Nations Population Fund, Population Estimation Survey 2014 – For the 18 pre-war regions of Somalia, Oktober 2014, S. 31, 44,

56

ist von einer Gesamtbevölkerung in Shabeellaha Hoose im Jahr 2025 von rund 1,62 Millionen Einwohnern auszugehen.

57

Vgl. zu dieser Vorgehensweise Hess. VGH, Urteil vom 14. Oktober 2019 – 4 A 1575/19.A –, juris, Rn. 45. Vgl. auch BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 7. August 2025, S. 59: 1,43 Millionen (für 2022).

58

Ausweislich der Aufstellung von ACCORD (Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project - ACLED -) über die Zahl der Konfliktvorfälle mit Toten für die Regionen Shabeellaha Hoose für die Jahre 2018 bis 2025,

59

vgl. ACCORD, Somalia, Jahre 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, 2023, 2024 und 2025: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), jeweils S. 4,

60

ergeben sich für das Jahr 2018 insgesamt 1.032 Todesopfer, für 2019 insgesamt 1.035 Todesfälle, 871 im Jahr 2020, 580 im Jahr 2021 sowie 799 Todesopfer im Jahr 2022 in Shabeellaha Hoose. Für das Jahr 2023 ergeben sich 1.147, für 2024 1.046 und hochgerechnet aus den Zahlen für die ersten beiden Quartale für 2025 1.390 Todesopfer. Legt man die nach dem obigen Schlüssel ermittelte Einwohnerzahl der Region Shabeellaha Hoose von ca. 1,34 Millionen (2018), 1,38 Millionen (2019), 1,42 Millionen (2020), 1,46 Millionen (2021), 1,50 Millionen (2022), 1,54 Millionen (2023), 1,58 (2024) und 1,62 (2025) zu Grunde und setzt hierzu die oben angenommenen Opferzahlen ins Verhältnis,

61

vgl. hierzu Hess. VGH, Urteil vom 14.Oktober 2019 – 4 A 1575/19.A –, juris, Rn. 45 ff.,

62

so würde sich unter Zugrundelegung dieser Zahlen ein Tötungsrisiko von 1:1.301 für das Jahr 2018, 1:1.333 für das Jahr 2019, 1:1.629 für das Jahr 2020, 1:2.514 für das Jahr 2021, 1: 1.877 für 2022, 1:1.343 für 2023, 1: 1.514 für 2024 und 1: 1.165 für 2025 ergeben, wobei eine Berechnung des Verletzungsrisikos mangels einer entsprechenden verfügbaren Auflistung nicht möglich erscheint. Auch ungeachtet der quantitativen Bewertung ergibt sich in Shabeellaha Hoose bei der erforderlichen wertenden Gesamtbetrachtung,

63

vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 –, juris, Rn. 23,

64

zu der auch die Würdigung der in weiten Teilen extrem schlechten medizinischen Versorgung gehört,

65

vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 7. August 2025, S. 376 ff.,

66

keine solche Gefahrendichte, dass jedermann aufgrund seiner Anwesenheit dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden. Auch sonst sind keine individuell gefahrerhöhenden Umstände für den Kläger ersichtlich, die eine andere Einschätzung rechtfertigen würden.

67

Die tatsächliche Gefahr einer Beeinträchtigung der Rechte des Klägers aus Art. 3 EMRK besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt schlechter humanitärer Bedingungen.

68

Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein.

69

Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 –, juris, Rn. 25.

70

Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden. Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten - gerade bei nichtvulnerablen Personen - nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. So kann etwa der Umstand, dass der betreffenden Person bezogen auf die Unterkunft ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten "informellen Siedlung" zur Verfügung steht, genügen, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen.

71

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 – 1 B 66.21 –, juris, Rn. 18 ff.

72

Diesbezüglich sind die Rechte des Schutzsuchenden gefährdet, wenn er seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält bzw. – nach einer neueren Formulierung des EuGH – sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“.

73

Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 1 C 4.20 –, juris, Rn. 65.

74

Soweit die Rückkehrhilfen von freiwilliger Rückreise abhängig gemacht werden, steht dies ihrer Berücksichtigung im Rahmen der Rückkehrprognose nicht entgegen. Es ist anerkannt, dass die Rückkehrprognose nicht allein die zwangsweise Abschiebung, sondern auch Varianten bei freiwilliger Ausreise in das Herkunftsland zu Grunde legen darf. Ein etwaiger Wille betroffener Personen, nur zwangsweise rückgeführt zu werden, und sich gegen nur bei einer freiwilligen Ausreise gewährte Rückkehrhilfen zu entscheiden, wäre unbeachtlich, weil die dann eintretende Situation extremer Not gerade nicht von ihren persönlichen Entscheidungen unabhängig wäre.

75

Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 3.21 –, juris, Rn. 27.

76

Nach den aktuell zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen stellt sich die humanitäre Lage in Mogadischu wie folgt dar:

77

Die humanitäre Lage in ganz Somalia bleibt prekär. Seit Ende 2023 kommt es immer wieder zu massiven Überflutungen wegen sehr starker Regenfälle. 47 Prozent der somalischen Bevölkerung waren 2024 von Klimaschocks wie starken Überschwemmungen und langen Dürren betroffen. Somalia ist eines der vom Klimawandel am stärksten bedrohten Länder weltweit. Die regelmäßigen, klimabedingten Schocks werden Somalia auch weiterhin zu einem Land mit hohen humanitären Nöten machen – knapp sieben Millionen Menschen sind derzeit auf humanitäre Hilfe angewiesen.

78

Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, vom 25. April 2025, S. 4.

79

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in weiten Landesteilen, insbesondere in ländlichen Gebieten in Zentral- und Südsomalia, nicht gewährleistet. Es gibt keinen sozialen Wohnraum oder Sozialhilfe. Die erweiterte Familie inklusive des Sub-Clans oder Clans dient jedoch als soziales Sicherungsnetz und bietet oftmals einen rudimentären Schutz. Hilfsprojekte der Vereinten Nationen oder nichtstaatlicher Hilfsorganisationen erreichen nicht alle Bedürftigen. Klimabedingte Schocks sowie der anhaltende Konflikt mit Al Shabaab verschärfen die ohnehin prekäre Lage.

80

Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, vom 25. April 2025, S. 18.

81

In Somalia wird sich die Situation im Hinblick auf die akute Nahrungsmittelunsicherheit und Mangelernährung auch weiteren Verlauf des vierten Quartals 2025 voraussichtlich gegenüber den ersten Quartalen des Jahres insbesondere aufgrund der unterdurchschnittlichen Regenfälle einerseits und lokalen Überschwemmungen andererseits verschlechtern. Die Anzahl der Menschen, die im vierten Quartal 2025 wahrscheinlich von einem hohen Maß an akuter Ernährungsuntersicherheit betroffen sein wird, ist im Rahmen einer aktualisierten Prognose im September 2025 weiter gestiegen. Im Bereich Mogadischu wird für Oktober bis Dezember 2025 – wie schon zuvor – hinsichtlich der akuten Ernährungsunsicherheit ein IPC-Level von 2 prognostiziert. Im Siedlungsbereich der binnenvertriebenen Bevölkerung in Mogadischu beläuft sich die Prognose auf ein Level von 3.

82

Vgl. https://www.ipcinfo.org/ipc-country-analysis/details-map/en/c/1159740/?iso3=SOM (zuletzt abgerufen am 10. Dezember 2025).

83

Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer. Gemäß UNHCR wurden die Lebensbedingungen der in Somalia lebenden Flüchtlinge, Asylsuchenden und Rückkehrenden durch besseren Zugang zu Lebensunterhaltsmöglichkeiten leicht verbessert. Rückkehrende, sowohl solche auf freiwilliger Basis wie auch (zwangsweise) Rückgeführte, finden begrenzte Unterstützung vor Ort. Die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage sowie mögliche Übergriffe von bewaffneten Gruppen, unter anderem von Al Shabaab, stellen eine Herausforderung dar.

84

Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, vom 25. April 2025, S. 18 f.

85

In den sog. IDP (Internally Displaced People)-Lagern herrschen extrem harte Bedingungen,

86

vgl. The Danish Immigration Service: South and Central Somalia, Security situation, forced recruitment, and conditions for returnees, July 2020, S. 32,

87

wobei die Zustände unterschiedlich sind. Während die neueren meist absolut rudimentär sind, verfügen ältere Lager üblicherweise über grundlegende Sanitär-, Gesundheits- und Bildungseinrichtungen.

88

Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation – Somalia, vom 7. August 2025, S. 301.

89

Ausweislich einer UNHCR-Studie gaben 22 % der unterstützten und 42 % der nicht unterstützten vom UNHCR befragten 3.200 Rückkehrhaushalte an, in einem IDP-Lager zu wohnen.

90

Vgl. UNHCR, Post Refugee Return Monitoring Snapshot, September 2022, S. 5 und BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, vom 7. August 2025, S. 333.

91

Der Arbeitsmarkt ist maßgeblich in verwandtschaftlichen Netzwerken organisiert. Selbst in Orten unter staatlicher Kontrolle, wie Mogadischu, Kismayo oder Baidoa können sich Rückkehrer nicht auf staatliche Dienstleistung verlassen. Von zentraler Bedeutung bei der Rückkehr ist das Vorhandensein familiärer Netzwerke und inwieweit diese auch während der Zeit im Ausland gepflegt bzw. deren Mitglieder in Somalia unterstützt worden sind. Auch hierbei spielt die Dominanz bestimmter Abstammungsgruppen eine Rolle. So kann sich ein Angehöriger eines dominanten Clans auf mehr Unterstützung verlassen, als Menschen, die Minoritäten oder vor Ort schwachen Gruppen angehören.

92

Vgl. ACCORD, Themendossier zu Somalia: Humanitäre Lage, vom 16. Dezember 2024, S. 3.

93

Es wird berichtet, dass man in den städtischen Gebieten ohne besondere Qualifikation als Tagelöhner eine Tätigkeit findet. Ein gesunder Mann kann sich direkt an ein Bauunternehmen wenden und sich nach Einsatzmöglichkeiten erkundigen. Zudem gibt es für Ungelernte auch etwa Möglichkeiten als Träger am Hafen, als Reinigungskraft, als Ziegelmacher oder in der Zustellung.

94

Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation – Somalia, Stand: 7. August 2025, S. 346.

95

Aus Mogadischu wird berichtet, dass dort für ungelernte Arbeitskräfte Jobs zur Verfügung stehen. Oft werden derartige Jobs aber von Arbeitgebern an eigene Verwandte vergeben. Es gibt aber auch Websites zur Arbeitsvermittlung. Frauen ohne Ausbildung übernehmen üblicherweise Aufgaben im Haushalt. Frauen ohne Kontakte in Mogadischu müssen oft die am schlechtesten bezahlten Jobs annehmen – etwa als Wäscherin oder Reinigungskraft. Gesucht werden in Mogadischu Fachkräfte in den Bereichen Medizin, Hotellerie, Wirtschaft und IT. Auch wenn in Mogadischu Freundschaften und Clannetzwerke sehr wichtig sind, ist dort zur Aufnahme kleinerer oder mittelgroßer wirtschaftlicher Aktivitäten kein Netzwerk notwendig.

96

Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation – Somalia, Stand: 7. August 2025, S. 350 ff.

97

EUAA sieht Mogadischu als Ziel internen Schutzes in Ausnahmefällen, in denen junge arbeitsfähige Männer oder kinderlose Paare ohne weitere Vulnerabilitäten zu Mehrheitsclans gehören und die nach Ausbildung und Arbeitserfahrung einen Hintergrund haben, der ihnen den Zugang zu Arbeit erleichtert oder über ein Netzwerk an Unterstützern verfügen, das ihren Basisunterhalt sicherstellt.

98

Vgl. EUAA, Country Guidance: Somalia, Oktober 2025, S. 112 ff.

99

Auch der UNHCR hält Mogadischu für alleinstehende Männer und erwerbsfähige Ehepaare als Ort internen Schutzes unter dem Gesichtspunkt sozio-ökonomischer Bedingungen unter ähnlichen Voraussetzungen für zumutbar.

100

Vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing, Somalia, September 2022, S. 129 ff.

101

Es gibt kein nationales Mindesteinkommen. Ca. 95 % der Berufstätigen arbeiten im informellen Sektor. In einer von Jahrzehnten des Konflikts zerrütteten Gesellschaft hängen die Möglichkeiten des Einzelnen generell sehr stark von seinem eigenen und vom familiären Hintergrund sowie vom Ort ab. Das Unternehmertum spielt in der somalischen Wirtschaft eine entscheidende Rolle. Schätzungen zufolge werden alleine dadurch mehr als drei Viertel aller Arbeitsplätze geschaffen. Zwei Drittel der aktiven Erwerbsbevölkerung sind Selbständige. Einerseits wird berichtet, dass die Arbeitsmöglichkeiten für Flüchtlinge und zurückkehrende Flüchtlinge in Süd-/Zentralsomalia limitiert sind. So berichten etwa Personen, die aus Kenia zurückgekehrt sind, über mangelnde Beschäftigungsmöglichkeiten. Andererseits wird ebenso berichtet, dass die besten Jobs oft an Angehörige der Diaspora fallen, etwa wegen besserer Sprachkenntnisse. Am Arbeitsmarkt spielen Clanverbindungen eine Rolle. Gerade, um eine bessere Arbeit zu erhalten, ist man auf persönliche Beziehungen und das Netzwerk des Clans angewiesen. Dementsprechend schwer tun sich Binnenflüchtlinge, wenn sie vor Ort über kein Netzwerk verfügen. Männer, die vom Land in Städte ziehen, stehen oft vor der Inkompatibilität ihrer landwirtschaftlichen Kenntnisse mit den vor Ort am Arbeitsmarkt gegebenen Anforderungen. Der Umstieg von Selbstständigkeit auf abhängige Hilfsarbeit wird oft als Demütigung und Erniedrigung gesehen. Generell finden Männer unter anderem auf Baustellen, beim Graben, Steinebrechen oder Schuhputzen eine Arbeit. Viele Menschen leben vom Kleinhandel oder von ihrer Arbeit in Restaurants oder Teehäusern. Allerdings ist eine Arbeit in der Gastwirtschaft mit niedrigem Ansehen verbunden. Die Mehrheitsbevölkerung ist derartigen Tätigkeiten sowie jenen auf Baustellen äußerst abgeneigt. Dort finden sich marginalisierte Gruppen, z. B. Binnenflüchtlinge, die oft auch als Tagelöhner arbeiten. Die Mehrheit der Binnenflüchtlinge verdingt sich als Tagelöhner. Frauen gehen oft von Tür zu Tür und bieten ihre Dienste an, etwa als Wäscherinnen oder in der Hausarbeit. Männer gehen häufig auf Baustellen; die Städte werden wieder aufgebaut und daher braucht es auch viele Tagelöhner. Die begehrtesten Jobs sind jene auf Baustellen, wo der Verdienst höher ist als in anderen Bereichen. Daneben gibt es humanitäre Hilfe, aber damit sind die Menschen nicht ausreichend versorgt.

102

Vgl. zusammenfassend Sächs. OVG, Urteil vom 12. Oktober 2022 – 5 A 78/19.A –, juris, Rn. 45.

103

Nach einer Experteneinschätzung aus dem Jahr 2021 würden Rückkehrende, die in Mogadischu überhaupt niemanden kennen und im Verwandtschaftsgefüge niemanden mobilisieren können, wahrscheinlich in ein IDP-Camp gehen und dort in irgendeiner Form vermutlich Hilfe bekommen. Menschen, die gar keine Mittel haben, würden irgendwo Mitleid finden, vielleicht auch in einer Moschee. Wegen der Lebensumstände in einem IDP-Camp in Mogadischu würden sie vermutlich nicht dort bleiben, sondern versuchen so schnell wie möglich irgendwohin zu gehen, wo ein Familienmitglied ist. Dass es gar keine Familie gebe, sei sehr unwahrscheinlich.

104

Vgl. Bakonyi, in: ACCORD, Somalia, vom 31. Mai 2021, S. 37. Vgl. auch BFA, Länderinformation der Staatendokumentation – Somalia, Stand: 7. August 2025, S. 331.

105

Für die Person des Klägers ergibt sich aus alledem die nachstehende Einordnung:

106

Der Kläger gehört – die Richtigkeit seiner Angabe unterstellt – dem Clan der Gabooye an. Obwohl es für Angehörige dieses Minderheitenclans nach wie vor zu schwerwiegenden Diskriminierungen kommt und ein gewisses Stigma fortbesteht, ergibt sich aus den Erkenntnismitteln, dass in Mogadischu Angehörige aller somalischer Clans leben, alle können Eigentum besitzen, sich in der Wirtschaft betätigen, sich frei bewegen und niederlassen.

107

Vgl. Länderinformation der Staatendokumentation – Somalia, vom 7. August 2025, S. 223.

108

Vor diesem Hintergrund stellt sich die zu erwartende wirtschaftliche Lage des Klägers in Mogadischu wie folgt dar: Es ist davon auszugehen, dass er sich bei einem Aufenthalt in Mogadischu nicht unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befinden wird, die es ihm nicht erlaubte, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre.

109

Zwar kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger mit dem aktuellen Arbeitsmarkt in Mogadischu vertraut ist, weil er dort seit über zehn Jahren nicht mehr gewesen ist. Allerdings ist er nach Aktenlage gesund und arbeitsfähig. Er verfügt über Arbeitserfahrung in Mogadischu und in Deutschland, hat eine somalische Schulbildung und eine Weiterbildung im Bereich Elektronik. Neben der Landessprache hat er Kenntnisse der arabischen und englischen Sprache. Er wird daher nach dem Vorstehenden in der Lage sein, in Mogadischu eine Arbeit aufzunehmen und für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Nach Aktenlage hat er keine Unterhaltsverpflichtungen, dafür aber zahlreiche Familienangehörige in Somalia. In einer Mitteilung des Klägers gegenüber der Ausländerbehörde vage angedeutete familiäre Bindungen in Deutschland hat der Kläger im Verfahren nicht in einer hier relevanten Weise erhärtet.

110

Die vorstehende Bewertung gilt umso mehr unter Beachtung der in die Prognose mit einzustellen Rückkehrhilfen, von welchen der Kläger profitieren kann: Im Rahmen des REAG/GARP-Programms erhält der Kläger bei einer freiwilligen Ausreise neben der Übernahme von Transportkosten Reisebeihilfen in Höhe von 200 Euro. Weiter erhalten u. a. volljährige somalische Staatsangehörige eine erste Starthilfe in Höhe von 1.000 Euro unmittelbar vor der Ausreise. Darüber hinaus ist eine Medikamentenmitgabe für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten nach der Ausreise möglich, um die gesundheitliche Anschlussversorgung bzw. den Zugang zum örtlichen Gesundheitssystem im Zielland sicherstellen, zudem ist eine Kostenübernahme notwendiger medizinischer Hilfsmittel von bis zu 200 Euro möglich. Zusätzlich kann der Kläger Leistungen aus dem Reintegrationsprogramm JRS (Joint Reintegration Services) erhalten. Nach diesem Programm ist eine Unterstützung sowohl für freiwillig rückkehrende als auch für rückgeführte Personen möglich. Die Leistungen werden grundsätzlich als Sachleistungen gewährt und enthalten eine Kurzzeit-Unterstützung (bis zu drei Tage nach der Ankunft) und eine Langzeit-Unterstützung (bis zu 12 Monate nach der Ausreise). Zur Kurzzeit-Unterstützung gehören die Flughafenabholung, Weitertransport zum Zielort, notwendige Übernachtungen vor der Zielorterreichung und medizinischer Zusatzbedarf. Die Langzeit-Unterstützung umfasst u. a. eine Wohnungsunterstützung, medizinischen Bedarf bei schweren Erkrankungen, Beratung zu Arbeitsmöglichkeiten und Hilfestellung bei der Suche nach einem Arbeitsplatz, Unterstützung bei der Gründung eines (eigenen) Geschäftes und rechtliche Beratung und administrative Unterstützung. Die Höhe der Unterstützung orientiert sich an 2.000 Euro bei freiwilliger Rückkehr und 1.000 Euro bei einer rückgeführten Person sowie 500 Euro pro Person unter 18 Jahren bzw. pro Familie maximal 4.000 Euro.

111

Vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 12. Oktober 2022 – 5 A 78/19.A –, juris, Rn. 54; vgl. zu den Einzelheiten der Rückkehrprogramme: https://www.returningfromgermany.de/countries/somalia (zuletzt abgerufen am 10. Dezember 2025).

112

Auch das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt nicht vor.

113

Nach § 60 Abs. 7 AufenthG soll von einer Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Von wem die hiernach zu berücksichtigende Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird, ist ohne Belang. Die theoretische Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die nach § 60 Abs. 7 AufenthG geschützten Rechtsgüter zu werden, genügt nicht. Für eine Schutzgewährung ist vielmehr erforderlich, dass für den Ausländer eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefährdungssituation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit besteht.

114

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 – 9 C 58.96 –, juris; Urteil vom 29. Oktober 2002 – 1 C 1.02 –, juris; Bay. VGH, Urteil vom 8. März 2012 – 13a B 10.30172 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 27. Januar 2015 – 13 A 1201/12.A –, juris.

115

Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich dabei auch aus der Krankheit eines Ausländers ergeben, wenn diese sich im Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich darüber hinaus trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann, etwa, weil er nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt.

116

Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 – 1 C 1.02 –, juris; Bay. VGH, Urteil vom 8. März 2012 – 13a B 10.30172 –, juris.

117

Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor, wenn sich der Gesundheitszustand des betroffenen Ausländers alsbald nach der Ankunft im Zielland der Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde.

118

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 – 9 C 58.96 –, juris.

119

Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind nur bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i. V. m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG muss der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten.

120

Ausgehend davon liegt ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot nicht vor. Informationen darüber, dass sich alsbald nach einer Rückkehr nach Somalia eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Gesundheitsverschlechterung ergeben könnte, sind nicht erkennbar, insbesondere nicht durch entsprechende ärztliche Atteste belegt.

121

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

122

Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG.

123

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11 und § 711 i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

125

Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsge­richt Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das ange­foch­tene Urteil be­zeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.

126

Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatli­chen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirt­schaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behör­den und juristi­sche Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf­gaben gebil­deten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Re­gelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.