Einstellung des Verfahrens nach Klagerücknahme und Kostenentscheidung nach §155 VwGO
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin nahm die Klage am 8.9.2025 zurück; das Verfahren wurde gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt. Das Gericht legte die Kosten der Klägerin auf, sprach den Beigeladenen jedoch keine erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten zu. Eine abweichende Kostenverteilung nach § 155 Abs. 4 VwGO wurde abgelehnt, da kein Verschulden der Beklagten ersichtlich war.
Ausgang: Verfahren nach Klagerücknahme gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt; Klägerin trägt die Kosten, Beigeladene erhalten keine Erstattung außergerichtlicher Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme der Klage führt nach § 92 Abs. 3 VwGO zur Einstellung des Verfahrens.
Die gesetzliche Kostenfolge richtet sich nach § 155 Abs. 2 VwGO; grundsätzlich trägt der, dessen Antrag oder Rechtsbehelf nicht zum Erfolg führt, die Kosten.
§ 155 Abs. 4 VwGO erlaubt nur bei vor- oder prozessualem Verschulden eine abweichende Kostenverteilung; allgemeine Billigkeitserwägungen genügen nicht.
Verschulden im Sinn des § 155 Abs. 4 VwGO liegt vor, wenn unter Außerachtlassung gebotener und zumutbarer Sorgfalt durch Verhalten eines Beteiligten vermeidbare Kosten verursacht werden; bereits leichte Fahrlässigkeit kann ausreichen.
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
2. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Das Verfahren wird gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt, weil die Klägerin die Klage am 8. September 2025 zurückgenommen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach hierbei nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
Von der gesetzlich vorgesehenen Kostenfolge in § 155 Abs. 2 VwGO war vorliegend auch nicht nach § 155 Abs. 4 VwGO abzuweichen. Hiernach können Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden.
§ 155 Abs. 4 VwGO stellt dabei keine Rechtsgrundlage für allgemeine Billigkeitserwägungen dar, die das Gericht ermächtigte, die Kosten zu verteilen. Voraussetzung ist vielmehr, stets ein vorprozessuales oder prozessuales Verschulden eines Beteiligten, wobei ausreichend ist, dass dieser die Kosten im Ergebnis zu vertreten hat.
Vgl. VG Minden, Beschluss vom 26. Juli 2022 – 6 K 1865/20 –, juris, Rn. 3.
Vom Anwendungsbereich der Vorschrift erfasst werden vor allem (ausscheidbare) Mehrkosten. § 155 Abs. 4 VwGO kann unter Umständen aber auch die gesamten Prozesskosten erfassen, wenn durch ein schuldhaftes vorprozessuales Verhalten die Erhebung eines an sich vermeidbaren Rechtsschutzbegehrens verursacht wurde, das Fehlverhalten eines Verfahrensbeteiligten überhaupt erst Anlass für den Prozess war oder wenn der Antragsgegner durch sein Verhalten einen bestimmten Rechtsschein gesetzt hat, der kausal für den Antrag war. Bspw. durch eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung kann die Behörde ein erfolgloses Rechtsmittel veranlassen und hierfür über § 155 Abs. 4 VwGO zur Kostentragung der Verfahrenskosten herangezogen werden.
Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 17. September 2021 – 22 AS 21.40015 –, juris, Rn. 9.
Die Voraussetzungen des § 155 Abs. 4 VwGO sind jedoch nicht gegeben, da es an einem Verschulden der Beklagten für den durch den – mangels Bekanntgabe an den zwischenzeitlich verstorbenen Bauantragsteller und inhaltlichen Bescheidadressaten – unwirksamen Verwaltungsakt bewirkten Rechtsschein, welcher die Klägerin zur Klageerhebung veranlasst hat, fehlt.
Ein Verschulden eines Beteiligten im Sinn des § 155 Abs. 4 VwGO liegt vor, wenn dieser unter Außerachtlassung der erforderlichen und ihm zumutbaren Sorgfalt durch sein Verhalten einen anderen Beteiligten oder das Gericht zu Prozesshandlungen oder Entscheidungen veranlasst hat, die nicht erforderliche Kosten verursacht haben. Bereits leichte Fahrlässigkeit genügt.
Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 17. September 2021 – 22 AS 21.40015 –, juris, Rn. 10.
Ausgehend hiervon ist ein Verschulden der Beklagten nicht ersichtlich. Anhaltspunkte für ein vorzeitiges Versterben des seinerzeitigen Bauantragstellers vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens waren für die Beklagte – ebenso wie für die das Prozessrisiko insoweit tragende Klägerin – nicht zu erkennen. Insbesondere ergaben sich solche nicht daraus, dass der seinerzeitige Bauantragsteller durch die Beigeladene mittels einer notariellen Vorsorge- und Generalvollmacht im Verwaltungsverfahren vertreten wurde. Allein daraus lässt sich keine Pflicht der Beklagten im Rahmen ihrer Amtsermittlung ableiten, sich bei einem auf einen aus Januar 2025 stammenden Bauantrag bereits vier Monate später ergehenden Bescheid des Fortlebens des Antragstellers zu vergewissern, zumal ihr diesbezüglich kaum wirksame Mittel zur Verfügung stehen.
Mangels gesetzlich eröffneter Möglichkeit einer Kostenteilung im Wege der Billigkeit i. R. v. § 155 Abs. 4 VwGO verbleibt es bei der gesetzlichen Ausgangsregelung des § 155 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht orientiert sich hierbei an Ziffer 7 Buchstabe a des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019.
Rechtsmittelbelehrung
Der Beschluss ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung unanfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem das Verfahren sich erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.