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Verwaltungsgericht Köln·8 K 5184/22.A·12.10.2022

Asylklage eines Minderjährigen: Keine Flüchtlingseigenschaft wegen drohender Genitalverstümmelung

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die minderjährige Klägerin begehrte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz sowie Abschiebungsverbote und wandte sich gegen die Abschiebungsandrohung nach Äthiopien. Sie berief sich u.a. auf eine Gefahr weiblicher Genitalverstümmelung sowie auf eine (abgeleitete) eritreische Staatsangehörigkeit. Das VG Köln wies die Klage ab, weil eine Genitalverstümmelung in Äthiopien wie auch in Eritrea im konkreten Fall nicht beachtlich wahrscheinlich sei und ein ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 AsylG nicht drohe. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG für Äthiopien verneinte das Gericht; hinsichtlich Eritrea fehle es mangels Zielstaatsbestimmung an einem Rechtsschutzbedürfnis.

Ausgang: Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, subsidiären Schutz und Abschiebungsverbote (teilweise unzulässig) insgesamt abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine drohende weibliche Genitalverstümmelung kann eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe darstellen, erfordert aber eine einzelfallbezogene Feststellung beachtlicher Wahrscheinlichkeit.

2

Bei der Prognose einer Verfolgungsgefahr sind individuelle Risikofaktoren (insbesondere Alter, familiäre Haltung, soziale Einbindung, Religionszugehörigkeit und voraussichtlicher Aufenthaltsort) zu gewichten; fehlt erkennbarer familiärer Druck, kann das Risiko trotz hoher Prävalenz nicht beachtlich wahrscheinlich sein.

3

Für subsidiären Schutz nach § 4 AsylG genügt eine abstrakte Gefahrenlage nicht; erforderlich ist, dass dem Betroffenen im Herkunftsland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden droht.

4

Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen schlechter humanitärer Bedingungen kommt nur in krassen Ausnahmefällen in Betracht und setzt regelmäßig voraus, dass die elementarsten Bedürfnisse im absehbaren Zeitraum nach Rückkehr nicht gesichert werden können.

5

Die Feststellung von Abschiebungsverboten für einen Staat ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn das Bundesamt insoweit keine (negative) Entscheidung getroffen hat, keine Verpflichtung zur Entscheidung bestand und keine Abschiebung in diesen Staat konkret droht.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG§ 102 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 2217/22.A [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

2

Die Klägerin wurde nach Angaben der Eltern am 00.00.2015 im Sudan als Tochter von Herrn Z.     N.     und Frau F.     G.      geboren und reiste am 8. Juni 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie stellte zusammen mit ihren Eltern am 15. September 2016 einen Asylantrag.

3

Mit Bescheid des Bundesamts vom 16. November 2016 – zugestellt am 25. November 2022 – lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1) und des subsidiären Schutzes (Ziff. 3) sowie der Asylanerkennung (Ziff. 2) ab. Ferner stellte es fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 4) und forderte die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen; andernfalls drohte es deren Abschiebung nach Äthiopien an (Ziff. 5). Schließlich befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Klägerin habe eine von den Eltern abgeleitete eritreische Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft gemacht. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Klägerin Äthiopierin sei. Hiervon ausgehend sei eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung der Klägerin nicht ersichtlich. Auch sei der subsidiäre Schutz nicht zuzuerkennen oder Abschiebungsverbote festzustellen.

4

Die Klägerin hat am 9. Dezember 2016 Klage erhoben.

5

Sie trägt zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen vor, sie sei abgeleitet von ihren Eltern eritreische Staatsangehörige und habe dies mit ihren Angaben im Rahmen der persönlichen Anhörung beim Bundesamt auch hinreichend glaubhaft gemacht. Ausgehend von ihrer eritreischen Staatsangehörigkeit drohe ihr flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung. Die Entziehung vom Nationaldienst werde vom eritreischen Staat als Ausdruck einer politischen Ablehnung des Staates aufgefasst und bei einer Rückkehr entsprechend verfolgt. Im Übrigen sei auch im Hinblick auf § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG von einer flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgung auszugehen, da es zu erwarten stehe, dass die Klägerin im Militärdienst zu völkerrechtswidrigen Handlungen angehalten sei.

6

Die Klägerin beantragt,

7

die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 16. November 2016 (Az.: 0000000–000) zu verpflichten,

8

ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

9

hilfsweise, ihr den subsidiären Schutz zuzuerkennen,

10

weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Absatz 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

11

Die Beklagte beantragt,

12

              die Klage abzuweisen.

13

Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angefochtenen Bescheid.

14

Die Eltern der Klägerin sind in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört worden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll. Ein Vertreter der Beklagten ist in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts sowie den Inhalt der beigezogenen Gerichtsakten 8 K 11512/16.A und 8 K 5183/22.A Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17

Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der Sache verhandeln und entscheiden, nachdem auf diese Möglichkeit in der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO.

18

Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist hinsichtlich des Haupt- und Hilfsantrags unbegründet. Hinsichtlich des weiter hilfsweise gestellten Antrags ist sie teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.

19

Der Bescheid des Bundesamts vom 16. November 2016 ist in Bezug auf die Klägerin rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

20

Die Klägerin hat nach der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung – § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG – nicht den mit dem Hauptantrag verfolgten Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG (hierzu 1.) und den mit dem Hilfsantrag verfolgten Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG (hierzu 2.) (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ferner hat sie keinen Anspruch auf die weiter hilfsweise begehrte Feststellung von Abschiebungsverboten hinsichtlich Äthiopiens (hierzu 3.). Soweit sich die hilfsweise begehrte Feststellung von Abschiebungsverboten auch auf das Land Eritrea bezieht, ist die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (hierzu 4.). Die Abschiebungsandrohung und die Festsetzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sind rechtmäßig (hierzu 5.).

21

1.

22

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG.

23

Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling ist und keine der dort näher genannten Ausschlussgründe vorliegen. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will und wenn kein Ausschlussgrund nach § 3 Abs. 2 oder Absatz 3 AsylG vorliegt.

24

Gemäß § 3b Abs. 2 AsylG ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

25

Als Verfolgung im vorgenannten Sinne gelten dabei Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt.

26

Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in Verbindung mit § 3b AsylG genannten – in der Person des Betroffenen tatsächlich verwirklichten oder vom Verfolger zugeschriebenen – Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verfolgung "wegen" eines Verfolgungsgrundes erfolgt, mithin entweder die Verfolgungshandlung oder das Fehlen von Schutz vor Verfolgung oder beide auf einen der in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe zurückgehen, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein. Für die "Verknüpfung" zwischen der Verfolgungshandlung und dem Verfolgungsmerkmal reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Gerade mit Blick auf nicht selten komplexe und multikausale Sachverhalte ist nicht zu verlangen, dass ein bestimmter Verfolgungsgrund die zentrale Motivation oder die alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme ist. Indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG nicht.

27

Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – 1 C 29.17 –, juris, Rn. 13, m .w. N.

28

Die Verfolgung kann dabei ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internatio-naler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c AsylG).

29

Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk"). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen.

30

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 19.

31

Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Be-trachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Um-stände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.

32

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 32, m. w. N.

33

Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 – Anerkennungsrichtlinie –). Wer bereits Verfolgung erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei.

34

Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 23.

35

Unter einer eine Vorverfolgung begründenden unmittelbar drohenden Verfolgung ist wiederum eine bei der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung zu verstehen.

36

Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1993 – 9 C 45.92 –, juris, Rn. 9.

37

Die bei Anwendung dieses Maßstabs gebotene "qualifizierende" Betrachtungsweise bezieht sich dabei nicht nur auf das Element der Eintrittswahrscheinlichkeit, sondern auch auf das Element der zeitlichen Nähe des befürchteten Ereignisses. Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung erscheint, desto unmittelbarer steht sie bevor. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten, bis der Verfolger unmittelbar vor der Tür steht. Das gilt auch, wenn der Eintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt, das befürchtete Ereignis somit im Grunde jederzeit eintreten kann, ohne dass allerdings im Einzelfall immer gesagt werden könnte, dass dessen Eintritt zeitlich in nächster Nähe bevorsteht.

38

Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1993 – 9 C 45.92 –, juris, Rn. 10.

39

Die einer Vorverfolgung zukommende Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung.

40

Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 23.

41

Die Beantwortung der Frage, ob die Wiederholungsvermutung dabei durch den bloßen Ablauf einer bestimmten Zeit widerlegt ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere von der Art und Intensität der geltend gemachten Vorverfolgung, ab.

42

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2019 – 13 A 1776/18.A –, juris, Rn. 12.

43

Das Gericht trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch im Asylverfahren muss die danach gebotene Überzeugungsgewissheit dergestalt bestehen, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit (nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit) des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Betroffene insbesondere hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge oftmals befindet, genügt für diese Vorgänge in der Regel die Glaubhaftmachung, wodurch allerdings das Gericht nicht von einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist. Vielmehr darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen. Es muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Unter Berücksichtigung des beschriebenen Beweisnotstands kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu, weswegen allein der Tatsachenvortrag des Schutzsuchenden zum Erfolg der Klage führen kann, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne „glaubhaft" sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann.

44

Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109.84 –, juris, Rn. 16.

45

Diese Grundsätze zugrunde gelegt, kann offenbleiben, ob das Herkunftsland der Klägerin gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AsylG Eritrea, Äthiopien oder beides ist. Denn die Klägerin hat weder im Hinblick auf Äthiopien (hierzu a)) noch im Hinblick auf Eritrea (hierzu b)) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

46

a)

47

Der Klägerin droht Zugrundelegung einer äthiopischen Staatsangehörigkeit in Äthiopien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung durch eine Genitalverstümmelung. Zwar ist die Vornahme der weiblichen Genitalverstümmelung in Äthiopien geeignet, eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne von § 3 Abs. 1, § 3a Abs. 2 Nr. 6 AsylG darzustellen, weil diese kausal auf die Zugehörigkeit zu der Gruppe unbeschnittener Frauen und Mädchen zurückzuführen ist. Aufgrund der Umstände des vorliegenden Einzelfalls ist die Vornahme einer weiblichen Genitalverstümmelung im Fall der Klägerin jedoch nicht beachtlich wahrscheinlich, da diese zu keiner Risikogruppe gehört, der eine Genitalverstümmelung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.

48

In Addis Abeba werden 69,3 Prozent der Mädchen im Alter von unter fünf Jahren beschnitten.

49

Vgl. EUAA, Female Genital Mutilation/Cutting in Ethiopia, April 2022, S. 50.

50

In der Region Amhara sind es 92 Prozent.

51

Vgl. EUAA, Female Genital Mutilation/Cutting in Ethiopia, April 2022, S. 47.

52

Allgemein sind Frauen und Mädchen muslimischer Religionszugehörigkeit, ländlicher Herkunft, geringer Bildung und geringen Wohlstands gefährdeter für eine Genitalverstümmelung als Anhänger einer christlichen Religionsgemeinschaft sowie Bewohnerinnen von größeren Städten.

53

Vgl. EUAA, Female Genital Mutilation/Cutting in Ethiopia, April 2022, S. 35 f..

54

Ausgehend hiervon ist im Falle der Klägerin eine bei Rückkehr erfolgende Genitalverstümmelung nicht beachtlich wahrscheinlich. Denn die Klägerin hat die Altersgruppe, in der eine Beschneidung regionsabhängig am wahrscheinlichsten ist, mit einem Alter von sechs Jahren und knapp elf Monaten bereits überschritten. Überdies hat die Mutter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angegeben, selbst nicht beschnitten worden zu sein, da ihre Mutter sie davor bewahrt habe. Zudem gab sie an, dass auch ihre noch in Äthiopien in der Region Amhara lebende Tante mütterlicherseits gegen die Praxis der Genitalverstümmelung sei. Auch der Vater der Klägerin gab an, dass seine in Addis Abeba lebende Mutter gegen die Praxis der Genitalverstümmelung sei. Vor diesem Hintergrund ist ein familiärerer Druck, die Beschneidung – gegebenenfalls gar in Eigenregie – vorzunehmen, im Einzelfall nicht erkennbar. Das Risiko einer erfolgenden Genitalverstümmelung wird weiter durch die christliche Religionszugehörigkeit der Eltern der Klägerin sowie durch den Umstand abgemildert, dass sich die Klägerin mit ihrer Kernfamilie bei einer Rückkehr aller Voraussicht nach in der Stadt Addis Abeba niederlassen würde.

55

Weitere flüchtlingsschutzrelevante Verfolgungsgründe in Bezug auf Äthiopien sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

56

b)

57

Der Klägerin droht auch unter Zugrundelegung einer eritreischen Staatsangehörigkeit in Eritrea nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung durch eine Genitalverstümmelung.

58

Nach der Erkenntnislage findet auch in Eritrea eine Beschneidung weit überwiegend im Alter von unter 5 Jahren statt.

59

Vgl. BAMF, Länderreport 9 Eritrea, Weibliche Genitalverstümmelung, März 2019, S. 8 f.

60

Die Entscheidungsmacht über die Durchführung haben in aller Regel die Eltern des Kindes.

61

Vgl. BAMF, Länderreport 9 Eritrea, Weibliche Genitalverstümmelung, März 2019, S. 12.

62

Ausgehend von dieser Erkenntnislage ist unter Verweis auf die Ausführungen zu a) eine Beschneidung der Klägerin bei einer Rückkehr nach Eritrea nicht beachtlich wahrscheinlich. Denn die Klägerin hat das gefahrgeneigteste Alter für die Durchführung einer Genitalverstümmelung überschritten. Zudem lehnen beide Elternteile eine Beschneidung ab. Insofern potenziell entscheidungsbeeinflussende Verwandtschaft hat die Klägerin in Eritrea nicht.

63

Weitere flüchtlingsschutzrelevante Verfolgungsgründe in Bezug auf Eritrea sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

64

2.

65

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG.

66

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3).

67

Auch im Rahmen von § 4 AsylG ist bei der Prognose, ob für einen Kläger im Abschiebezielstaat die konkrete Gefahr besteht, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „tatsächlich Gefahr liefe“ des Art. 2 Buchst. f Anerkennungsrichtlinie abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“).

68

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 –, juris, Rn. 32.

69

Ausgehend hiervon kann offenbleiben, ob das Herkunftsland der Klägerin Eritrea, Äthiopien oder beides ist. Denn es ist weder durch die Klägerin vorgetragen noch ersichtlich, dass ihr bei einer Rückkehr nach Eritrea oder Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 AsylG droht.

70

Insbesondere ist bei Annahme einer eritreischen Staatsangehörigkeit der Klägerin altersbedingt keine Einziehung in den militärischen Teil des eritreischen Nationaldiensts zu befürchten.

71

Vgl. zu den relevanten Altersgrenzen OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 38 ff.

72

3.

73

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die weiter hilfsweise begehrte Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 (hierzu a)) oder Absatz 7 Satz 1 (hierzu b)) AufenthG im Hinblick auf Äthiopien.

74

a)

75

Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

76

Die Abschiebung eines Ausländers in Nicht-Vertragsstaaten ist danach unzulässig, wenn ihm dort unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht oder wenn im Einzelfall andere in der EMRK verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind.

77

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 – 13 A 3741/18.A –, juris, Rn. 34 ff., m. w. N.

78

Dabei können unter bestimmten Umständen auch schlechte humanitäre Bedingungen eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen. Ist die schlechte humanitäre Lage weder dem Staat noch den Konfliktparteien zuzurechnen, kommt eine Verletzung von Art. 3 EMRK nur dann in Betracht, wenn in krassen Ausnahmefällen ganz außergewöhnliche Umstände in der Person des Klägers hinzutreten und humanitäre Gründe zwingend gegen eine Abschiebung sprechen. In einem solchen Fall kann ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausnahmsweise etwa dann zu bejahen sein, wenn die Abschiebung, wenngleich nicht unmittelbar zum Tod des Betroffenen, so doch zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte.

79

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 – 13 A 3741/18.A –, juris, Rn. 65 ff., m. w. N.

80

Dabei sind eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung, einer adäquaten Unterkunft, zu sanitären Einrichtungen sowie die Möglichkeit der Erwirtschaftung der finanziellen Mittel zur Befriedigung der elementaren Bedürfnisse, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen.

81

Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 –, juris, Rn. 174 f., m. w. N.

82

Die Gefahr eines ernsthaften Schadenseintritts ist nicht schon dann gegeben, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist vielmehr grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein.

83

Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 –, juris, Rn. 25.

84

Der Prognose, welche Gefahren einem Ausländer bei Rückkehr in den Herkunftsstaat drohen, ist eine – zwar notwendig hypothetische, aber doch – realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen. Lebt der Ausländer auch in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit der Kernfamilie, ist hiernach für die Bildung der Verfolgungsprognose der hypothetische Aufenthalt des Ausländers im Herkunftsland in Gemeinschaft mit den weiteren Mitgliedern dieser Kernfamilie zu unterstellen. Eine im Regelfall gemeinsame Rückkehr im Familienverband ist der Gefährdungsprognose auch dann zugrunde zu legen, wenn einzelnen Mitgliedern der Kernfamilie bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für diese ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist.

85

Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45.18 –, juris, Rn. 16 ff.

86

Nach der Erkenntnislage ist die Grundversorgungslage in Äthiopien schwierig und hat sich seit 2020 in Folge der weltweiten Corona-Pandemie sowie des Kriegs in der Ukraine stetig verschlechtert. Äthiopien ist strukturell von Nahrungsmittelknappheit betroffen und insofern sowohl anfällig für Überschwemmungs- als auch Dürreereignisse. Der überwiegende Teil der äthiopischen Bevölkerung (ca. 80 %) lebt auf dem Land und betätigt sich landwirtschaftlich, was aber oftmals für eine ganzjährige Ernährung aus Eigenerwirtschaftung nicht ausreicht. Daher erhalten ca. 3 Mio. Äthiopier Nahrungsmittelhilfe und weitere ca. 8 Mio. Äthiopier Unterstützung über das staatliche „Producitve Saftey Net Programme“ durch direkte und indirekte Unterstützung bei der Nahrungsmittelbeschaffung.

87

Vgl. AA, Ad-hoc Lagebericht, Stand: Dezember 2021, 18. Januar 2022, S. 23; BFA, Länderinformationsblatt Äthiopien, 25. Januar 2021; S. 45 f.

88

Aktuell ist die Nahrungsmittelsituation geprägt von vier konsekutiven Dürreperioden und in 2022 der schlechtesten Regensaison seit Beginn der Aufzeichnungen in Süd- und Ostäthiopien. Insofern wird die Nahrungsknappheit nach der IPC-Skala als Stufe 4: „Emergency“ eingestuft, was sich in dieser Gestalt noch bis mindestens Januar 2023 fortsetzen soll. Eine ähnliche Einstufung mit einer derzeitigen Tendenz zu Stufe 5: „Famine“ wird hinsichtlich der Region Tigray getroffen. Die Lage in der Hauptstadt und weiten Teilen des Westens des Landes wird hingegen deutlich weniger angespannt eingestuft. Die Einstufung nach der IPC-Skala liegt insofern bei Stufe 1: „Minimal“ mit einer Tendenz zur weiteren Entspannung in der Vorausschau bis Januar 2023. Die Situation in der Region Amhara und deren Hauptstadt Dessie wird derzeit (Oktober 2022) als Stufe 2 „Stressed“ eingestuft.

89

Vgl. insoweit die Informationen auf https://fews.net/east-africa/ethiopia (Stand: August 2022).

90

Die Nahrungsmittelpreise sind im Zusammenhang mit den Dürreperioden der Vergangenheit und Gegenwart sowie aufgrund des Umstands, dass ca. zwei Drittel des Weizens aus der Russischen Föderation sowie der Ukraine importiert werden und es aufgrund des insoweit herrschenden Krieges zu Lieferschwierigkeiten kommt, gestiegen. Dieser Trend soll sich aller Voraussicht nach fortsetzen.

91

Vgl. FAO/WFP, Hunger Hotspots: Early warnings on acute food insecurity, June to September 2022 Outlook, Juni 2022, S. 26.

92

Rückkehrer aus Drittländern können nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen. Sozialleistungen (Arbeitslosengeld, Sozialhilfe, Kindergeld o. ä.) werden von der äthiopischen Regierung nicht erbracht. Es sind jedoch – vor allen in den Großstädten – nichtstaatliche Hilfsorganisationen tätig, die auch Rückkehrer mit Hilfeleistungen versorgen und Starthilfe gewähren.

93

Vgl. BFA, Länderinformationsblatt Äthiopien, 25. Januar 2021; S. 48 f.; IOM Ethiopa, Annual Report 2021, S. 9, 17, abrufbar unter ethiopa.iom.int.

94

Eine von den Patienten direkt zu bezahlende medizinische Basisversorgung ist in staatlichen und privaten Kliniken gewährleistet. Komplizierte Behandlungen können wegen fehlender Ausstattung mit entsprechendem Gerät nicht durchgeführt werden.

95

Vgl. AA, Ad-hoc Lagebericht, Stand: Dezember 2021, 18. Januar 2022, S. 23 f.

96

Um in Äthiopien eine sichere Existenzgrundlage zu erlagen sind im Allgemeinen begünstigende Faktoren wie finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich.

97

Vgl. VG Minden, Urteil vom 14. März 2022 – 10 1422/20.A –, juris, S. 27 des Urteilsumdrucks, m. w. N.

98

Im Falle einer freiwilligen Rückkehr können die Klägerin und ihr Familienverbund auf umfangreiche Leistungen diverser Rückkehrerprogramme zurückgreifen.

99

Vgl. hierzu https://www.returningfromgermany.de/de/countries/ethiopia.

100

Neben einer einmaligen finanziellen Starthilfe von für die Klägerin, Ihren Lebensgefährten und ihr beiden Kinder insgesamt 3.000 Euro (1.000 Euro pro erwachsener Person und 500 Euro bei Personen unter achtzehn Jahren) sowie der Übernahme der Reisekosten im Rahmen des „Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany“ (REAG) sowie des „Government Assisted Repatriation Programme (GARP)“ sind dies u.a.:

101

Im Vorfeld, noch vor seiner Rückkehr nach Äthiopien: Rückkehrvorbereitende Maßnahmen (RkVM) wie etwa Coachings und Workshops in entsprechender Sprache zur Existenzgründung im Zielstaat.

102

Nach Ankunft in Äthiopien: Reintegrationsunterstützungen, zum einen in Form von nicht-monetären Unterstützungsleistungen wie etwa (neben der In-Empfangnahme am Flughafen u.a. auch) die Unterstützung beim Aufbau eines kleinen Unternehmens oder bei der Jobsuche sowie die Unterstützung bei der Suche nach Kontaktpersonen im Rahmen der Nolawi Services Äthiopien, sowie ggf. auch weitere finanzielle Unterstützung wie etwa die sog. 2. Starthilfe nach sechs bis acht Monaten im Rahmen des sog. StarthilfePlus-Programms.

103

Zudem werden im Rahmen des European Return and Reintegration Network (ERRIN) für vulnerable Personen individuelle Unterstützungsleistungen durch ein Netzwerk lokaler Service Provider und Partner sowie im Rahmen der Nolawi Services Äthiopien Hilfeleistungen für Menschen in Not, wie etwa Frauen und Kinder, zur Verfügung gestellt.

104

Ausgehend von den geschilderten rechtlichen und tatsächlichen Ausgangspunkten ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass in der Person der Klägerin ein krasser Ausnahmefall verwirklicht ist, demzufolge humanitäre Gründe zwingend gegen eine Abschiebung nach Äthiopien sprächen. Hierbei geht das Gericht bei der angestellten Rückkehrprognose vom Regelfall einer Rückkehr der gesamten Kernfamilie aus, einschließlich der Eltern der Klägerin und des minderjährigen Bruders. Denn nach den Angaben der Eltern der Klägerin im Verfahrensverlauf besteht die Kernfamilie im Bundesgebiet in einer gemeinsamen Wohnung bis heute fort. Die Kernfamilie bestand zwar nicht bereits im Herkunftsland, sondern entstand frühestens im Sudan, wo die Mutter der Klägerin den Vater der Klägerin kennenlernte und die Klägerin geboren wurde. Durch die Geburt von zwei gemeinsamen Kindern, einer geteilten Sprache und dem offenbar erfolgenden Aufziehen der Kinder zumindest auch unter Verwendung der geteilten Sprache, erscheint die familiäre Lebensgemeinschaft aber hinreichend gefestigt, um die vorstehende Prognose zu treffen. Diese Rückkehrsituation zugrunde gelegt, droht der Klägerin nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung von Art. 3 EMRK aus Gründen einer schlechten humanitären Lage in Äthiopien. Das Gericht geht hierbei von einer Rückkehr in die Hauptstadt Addis Abeba aus, wo die Eltern der Klägerin schon in der Vergangenheit lange Zeit gewohnt haben und von wo aus sie auch ihre Ausreise angetreten sind. In Addis Abeba ist die Grundversorgungslage zwar nach der Erkenntnislage schwierig, aber im Gegensatz zu vielen anderen Landesteilen vergleichsweise entspannt. Eine akute und folgenreiche Nahrungsmittelunterversorgung droht nicht und eine medizinische Basisversorgung ist gewährleistet. Es ist daher davon auszugehen, dass die Klägerin über die an ihre Eltern gewährten Rückkehrleistungen und Leistungen von Hilfsorganisationen, die sowohl Hilfe unmittelbar nach der Rückkehr am Flughafen als auch Unterstützung bei der Unterkunftssuche sowie Integration in das Arbeitsleben leisten, in die Lage versetzt wird, zumindest im zeitlichen Kontext der Rückkehr bzw. Abschiebung ein Leben am Existenzminimum zu führen. Es steht auch im Lichte des Umstands, dass beide Elternteile noch Verwandtschaft in Äthiopien haben zu erwarten, dass zumindest unter deren Mithilfe und der Unterstützung von Hilfsorganisationen eine Erstversorgung mit Nahrung und Unterkunft gewährleistet und im weiteren Verlauf mit der Unterstützung ihres in Deutschland erwerbstätigen Vaters ein kleines Einkommen erwirtschaftet werden kann. Auch unter dem Gesichtspunkt ihrer Minderjährigkeit droht der Klägerin keine unmittelbar existenzbedrohende Situation im nahen zeitlichen Kontext zur Abschiebung. Denn insofern steht zu erwarten, dass im Ernstfall besondere Hilfsleistungen an vulnerable Personen durch die in Addis Abeba ansässigen Hilfsorganisationen – insbesondere IOM Ethiopa – gewährt werden können.

105

Es ist nicht ersichtlich, dass vorstehende Würdigung im Lichte des aktuellen Weltgeschehens, insbesondere der Folgen des Krieges in der Ukraine oder der Corona-Pandemie, anders zu treffen wäre.

106

b)

107

Auch das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt nicht vor. Nach § 60 Abs. 7 AufenthG soll von einer Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.

108

Von wem die hiernach zu berücksichtigende Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird, ist ohne Belang. Die theoretische Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die nach § 60 Abs. 7 AufenthG geschützten Rechtsgüter zu werden, genügt nicht. Für eine Schutzgewährung ist vielmehr erforderlich, dass für den Ausländer eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefährdungssituation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit besteht.

109

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 – 9 C 58.96 –, juris; Urteil vom 29. Oktober 2002 – 1 C 1.02 –, juris; BayVGH, Urteil vom 8. März 2012 – 13a B 10.30172 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 27. Januar 2015 – 13 A 1201/12.A –, juris.

110

Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich dabei auch aus der Krankheit eines Ausländers ergeben, wenn diese sich im Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich darüber hinaus trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann, etwa weil er nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt.

111

Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 – 1 C 1.02 –, juris; BayVGH, Urteil vom 8. März 2012 – 13a B 10.30172 –, juris.

112

Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor, wenn sich der Gesundheitszustand des betroffenen Ausländers alsbald nach der Ankunft im Zielland der Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde.

113

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 – 9 C 58.96 –, juris.

114

Hiervon ausgehend besteht für die Klägerin keine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit. Insbesondere hat sie keine gesundheitlichen Gründe geltend gemacht, die einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstünden.

115

4.

116

Es mag offenbleiben, ob die Klägerin mit ihrem weiter hilfsweise gestellten Antrag auch die Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungsverboten in Bezug auf Eritrea begehrt.

117

Denn die Klage ist insoweit jedenfalls unzulässig.

118

Der Zulässigkeit des weiter hilfsweise gestellten Klageantrags steht insofern ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis entgegen.

119

Einen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes hat der Ausländer hinsichtlich derjenigen Staaten, für die das Bundesamt verpflichtet ist, eine solche Feststellung zu treffen, eine nachteilige Feststellung bereits getroffen hat oder in die abgeschoben zu werden er aus berechtigtem Anlass sonst befürchten muss.

120

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 – 19 A 1420/19.A –, juris, Rn. 25, m. w. N; BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 – 10 C 6.13 –, juris, Rn. 27.

121

Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots in Bezug auf Eritrea. Denn das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid über Abschiebungsverbote lediglich betreffend Äthiopien, nicht aber auch betreffend Eritrea entschieden. Es war nicht verpflichtet, über Abschiebungsverbote betreffend Eritrea zu entscheiden, weil die Klägerin – abgeleitet von ihrer Mutter und ihrem Vater – zumindest auch äthiopische Staatsangehörige ist und das Bundesamt ihr die Abschiebung ausschließlich in diesen Staat angedroht hat. Die Klägerin hat ferner keinen berechtigten Anlass zu befürchten, nach Eritrea abgeschoben zu werden. Selbst wenn das Bundesamt ihr gleichwohl die Abschiebung nach Eritrea androhen sollte, stünde ihr gegen diese Zielstaatsbestimmung eigenständig Rechtsschutz offen.

122

Vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 – 19 A 1420/19.A –, juris, Rn. 27, m. w. N.

123

5.

124

Die in Ziffer 5 getroffene Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Sie kann auf § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG gestützt werden. Umstände, die eine Rechtswidrigkeit der Regelung nahelegten sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

125

Das in Ziffer 6 getroffene Einreise- und Aufenthaltsverbot ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Umstände, die eine Rechtswidrigkeit der Regelung nahelegten sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere kann die noch als „gesetzliches“ Einreise- und Aufenthaltsverbot bezeichnete Verfügung als konstitutiver Erlass eines Einreiseverbots von bestimmter Dauer ausgelegt werden.

126

Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 – 1 C 6.21 –, juris, Rn. 19.

127

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

128

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

130

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

132

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

133

2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht  oder

134

3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.

135

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

136

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO  und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

137

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

138

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.