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Verwaltungsgericht Köln·8 K 4888/12·06.01.2013

Klage auf Zustellung an russisches Generalkonsulat abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVölkerrecht / KonsularrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte die Zustellung eines kyrillischen Schreibens an das Generalkonsulat der Russischen Föderation durch einen Gerichtsvollzieher. Streitpunkt war die Zulässigkeit einer solchen Zustellung an eine konsularische Vertretung. Das VG Köln wies die Klage ab, weil die Übergabe durch einen Gerichtsvollzieher einen Hoheitsakt darstellt, der wegen Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten und Immunität nach dem WÜK und §19 GVG ausgeschlossen ist. Ein Versuch der freiwilligen Entgegennahme ändert daran nichts.

Ausgang: Klage auf Zustellung an das russische Generalkonsulat als unbegründet abgewiesen; Zustellung durch Gerichtsvollzieher wegen konsularischer Unverletzlichkeit und Immunität ausgeschlossen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zustellung eines Schriftstücks durch einen Gerichtsvollzieher stellt die Übergabe eines Dokuments durch eine Amtsperson dar und ist als Hoheitsakt zu qualifizieren.

2

Hoheitsakte gegenüber Mitgliedern oder in den Räumlichkeiten einer konsularischen Vertretung sind nach dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen ausgeschlossen.

3

§ 19 GVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 WÜK begründet die Unverletzlichkeit konsularischer Räumlichkeiten und die Immunität der Angehörigen gegenüber der deutschen Gerichtsbarkeit, wodurch deutsche Hoheitsakte dort entfallen.

4

Der Umstand, dass ein Gerichtsvollzieher versucht, die freiwillige Entgegennahme eines Schriftstücks zu erlangen, begründet keine Ausnahme vom Verbot hoheitlicher Maßnahmen gegenüber konsularischen Vertretungen.

Relevante Normen
§ Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen§ 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO§ 19 GVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 WÜK§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

2

Die Klägerin begehrt die Zustellung eines in kyrillischer Schrift verfassten Schreibens an das Generalkonsulat der Russischen Föderation in Bonn, welches nach ihren Angaben im Zusammenhang mit der von ihr angestrebten Ausbürgerung aus der Russischen Föderation und einer Einbürgerung in die Bundesrepublik Deutschland steht.

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Sie beantragte durch ein Schreiben ihres Rechtsanwaltes vom 7.7.2012 beim Amtsgericht …. die Zustellung an das Generalkonsulat mittels Postzustellungsurkunde. Der zuständige Gerichtsvollzieher lehnte dies unter dem 24.7.2012 unter Hinweis auf die Vorschriften des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen ab. Nach mehreren erfolglosen Rechtsmitteln der Klägerin gegen diese Entscheidung verwies der Bundesgerichtshof das Verfahren mit Beschluss vom 27.6.2012 an das erkennende Gericht.

4

Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Gerichtsvollzieher verpflichtet sei, wenigstens einen Versuch zu unternehmen, einen Bediensteten des Generalkonsulats zu einer freiwilligen Entgegennahme des Schreibens zu bewegen.

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Sie beantragt sinngemäß,

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die Beklagte zu verpflichten, das von der Klägerin verfasste Schriftstück an das Generalkonsulat der Russischen Föderation in Bonn durch einen Gerichtsvollzieher zustellen zu lassen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, die Zustellung eines Schriftstücks an das Generalkonsulat sei ein Hoheitsakt, der durch das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen ausgeschlossen werde.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges.

Entscheidungsgründe

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Über die Klage konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO).

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Die als allgemeine Leistungsklage zulässige Klage ist nicht begründet.

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Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass ihr Schreiben durch einen Gerichtsvollzieher dem Generalkonsulat der Russischen Föderation zugestellt wird.

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Bei der Zustellung eines Schriftstücks durch einen Gerichtsvollzieher handelt es sich um die Übergabe eines Dokuments durch eine Amtsperson und deswegen um einen staatlichen Hoheitsakt, was gleichermaßen für eine Zustellung im Parteibetrieb gilt.

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Hoheitsakte gegenüber Mitgliedern oder in Räumlichkeiten einer konsularischen Vertretung sind jedoch nach dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen -WÜK- verboten.

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Gemäß § 19 GVG sind die Mitglieder der im Geltungsbereich dieses Gesetzes errichteten konsularischen Vertretungen einschließlich der Wahlkonsularbeamten nach Maßgabe des WÜK von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit. In Verbindung mit Artikel 31 Abs. 1 WÜK folgt hieraus, dass die konsularischen Räumlichkeiten unverletzlich sind und die Mitglieder der konsularischen Vertretung Immunität genießen. Damit sind jegliche Hoheitsakte der Bundesrepublik Deutschland gegenüber Konsulatsangehörigen ebenso ausgeschlossen wie auf dem Gelände des Konsulats.

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Hierbei ist es offensichtlich ohne Belang, ob der in jedem Fall hoheitlich tätig werdende Gerichtsvollzieher um die freiwillige Entgegennahme eines Schreibens bittet oder einen erfolglosen Übergabeversuch beurkundet.

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All dies hat die Beklagte in ihrer Klageerwiderung ausführlich und unter Beifügung zahlreicher Belegstellen dargelegt. Dem ist nichts hinzuzufügen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.