Klage gegen Ordnungsverfügung zur Beseitigung eines nicht genehmigten Wintergartens abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt die Aufhebung einer Ordnungsverfügung, die die Beseitigung eines ohne Genehmigung auf einer Grenzgarage errichteten Wintergartens anordnet. Streitgegenstand ist die Frage der Genehmigungsfähigkeit wegen Verstoßes gegen die Abstandflächen (§ 6 BauO NRW). Das VG Köln hält den Wintergarten für formell und materiell baurechtswidrig und nicht genehmigungsfähig und weist die Klage ab. Die Abrissanordnung und die Androhung von Zwangsgeld sind verhältnismäßig und rechtmäßig.
Ausgang: Klage gegen Ordnungsverfügung zur Beseitigung des Wintergartens als unbegründet abgewiesen; Bescheide rechtmäßig
Abstrakte Rechtssätze
Eine Ordnungsverfügung nach § 61 BauO NRW zur Beseitigung baurechtswidriger Anlagen ist zulässig, wenn die Anlage formell und materiell baurechtswidrig ist und insbesondere gegen Abstandflächenvorschriften verstößt.
Eine bauliche Anlage ist nicht genehmigungsfähig, wenn durch sie die nach Landesbauordnungsrecht erforderlichen Abstandflächen verletzt werden und diese Pflicht nicht durch geringere Maßnahmen (z. B. Schließen von Fenstern) behoben werden kann.
Bei der Ermessensausübung ist ein Abrissgebot verhältnismäßig, wenn es geeignet und erforderlich ist, den baurechtswidrigen Zustand zu beseitigen, und die zu erwartenden Kosten den Eingriff nicht unangemessen erscheinen lassen.
Der Eigentümer ist für den ordnungsgemäßen Zustand seines Gebäudes verantwortlich; vertragliche Abreden mit dem Vorbesitzer oder ein Kenntnisstand des Nachbarn begründen keine Bindung der Baubehörde und hindern das behördliche Einschreiten nicht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks H.----gasse 000 in C. . Das Grundstück ist gemäß der Baugenehmigung vom 24.09.1963 mit einem Wohnhaus bebaut. Auf der Grenzgarage des Gebäudes errichtete der Voreigentümer einen (baurechtlich genehmigten) Freisitz, der in der Folgezeit ohne Baugenehmigung mit einer Überdachung und mit Fenstern versehen wurde, so dass ein Wintergarten entstand. Auch wurde die Grenzgarage ohne Baugenehmigung in den Wohnbereich integriert und mit einem grenzständigen Fenster versehen.
Im Dezember 2001 beschwerten sich die Nachbarn des Klägers über die Grenzbebauung. Mit Bauantrag vom 20.07.2002 beantragte der Kläger, die baulichen Änderungen im Grenzbereich nachträglich zu genehmigen. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 10.09.2003 ab und untersagte dem Kläger durch Ordnungsverfügung vom 29.09.2003 die Nutzung der Garage. Den gegen die Nutzungsuntersagung eingereichten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wies das Verwaltungsgericht Köln durch Beschluss vom 15.12.2003, , Az. 8 L 2644/03, zurück.
In der Folgezeit schloss der Kläger das grenzständige Fenster in der Garage und einige Fenster des über der Garage gelegenen Wintergartens. Unter dem 14.07.2004 beantragte der Grenznachbar des Klägers bei der Beklagten, auch gegen die umgebaute Garage ordnungsbehördlich tätig zu werden. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Schreiben vom 21.09.2004 ab. Nach Widerspruch des Nachbarn wies die Bezirksregierung Köln die Beklagte an, gegen die Grenzbebauung einzuschreiten. Nach Anhörung des Klägers gab die Beklagte dem Kläger durch Ordnungsverfügung vom 20.01.2006 auf, den Wintergarten und das darüber liegende Dach zu beseitigen, da diese baulichen Anlagen nach § 6 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) nicht zulässig seien. Den hiergegen vom Kläger eingelegten Widerspruch wies die Bezirksregierung Köln mit Widerspruchsbescheid vom 28.09.2006 zurück.
Am 06.11.2006 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, er habe das Wohngebäude 1997 erworben und nur notwendige Erhaltungs- und Renovierungsarbeiten durchgeführt. Als seine Nachbarn 1998 ihr Grundstück erworben hätten, hätten sie Kenntnis von dem Wintergarten auf der Grenzgarage gehabt. Die Ordnungsverfügung sei rechtswidrig, weil die Terrassennutzung auf der Gargage genehmigt sei und durch die Überdachung keine weitergehenden Abstandflächen ausgelöst würden. Hinsichtlich des Brandschutzes genüge es, wenn er - wie geschehen - einige der Fenster im Wintergarten verschließe.
Der Kläger beantragt,
die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 20.01.2006 mit Gebührenbescheid vom 24.01.2006 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 28.09.2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie wiederholt und vertieft die Gründe der angefochtenen Bescheide.
Das Gericht hat anlässlich der mündlichen Verhandlung die Örtlichkeit in Augenschein genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Bauakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die streitbefangenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Das Beseitigungsgebot begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) sind erfüllt, da der streitbefangene Wintergarten auf der Grenzgarage formell und materiell baurechtswidrig ist. Weder ist der Wintergarten baurechtlich genehmigt, noch ist er genehmigungsfähig, weil er mit der Abstandflächenvorschrift des § 6 Bauordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (BauO NRW) nicht in Übereinstimmung zu bringen ist; zur Vermeidung von Wiederholungen folgt das Gericht der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 28.09.2006 (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Die Beklagte hat ihr Ermessen auch nicht fehlerhaft im Sinne des § 114 VwGO ausgeübt, insbesondere ist das Abrissgebot verhältnismäßig. Es ist zunächst geeignet und erforderlich zur Beseitigung des baurechtlich nicht genehmigten Bestandes. Da es der Baukörper ist, der die Abstandflächen auslöst, würde allein das Verschließen der Fenster den Abstandflächenverstoß nicht ausräumen. Auch ist das Beseitigungsverlangen trotz der damit verbunden Kosten angemessen. Schließlich ist es unerheblich, ob der Kläger selbst den Anbau errichtet oder ihn von seinem Rechtsvorgänger übernommen hat. Als Eigentümer des Wohnhauses ist der Kläger für den ordnungsgemäßen Zustand seines Gebäudes baurechtlich verantwortlich; soweit er im Vertauen auf einen genehmigten Wintergarten das Gebäude erworben haben sollte, muss er sich zivilrechtlich mit dem Verkäufer des Grundstücks auseinandersetzen. Die Beklagte als Baubehörde ist an Absprachen und Verträgen zwischen dem Kläger und seinem Rechtsvorgänger nicht gebunden. Auch unerheblich ist es, ob die Nachbarn des Klägers bei Erwerb ihres Grundstücks die Existenz den Wintergartens kannten und mögliche Abwehrrechte in der Folgezeit verwirkt haben. Tatsächlich spricht gegen eine solche Verwirkung, dass der Kläger Erhaltungsarbeiten am Wintergarten ausgeführt hat. Aber auch wenn von einer Verwirkung der Nachbarrechte ausgegangen würde, so würde dies die Beklagte nicht hindern, gleichwohl wie geschehen wegen der Brandgefahr gegen das baurechtlich nicht genehmigte und auch nicht genehmigungsfähige Bauvorhaben einzuschreiten.
Rechtliche Bedenken gegen die Androhung des Zwangsgeldes, die ihre Rechtsgrundlage in den §§ 55 Abs.1, 57, 60 Abs. 1 und 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG) findet, sind nicht erkennbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, sind weder dargetan noch ersichtlich.