Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nach Wandlungsprozess eines Zeitsoldaten
KI-Zusammenfassung
Ein Zeitsoldat begehrte nach mehrjährigem Dienst seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Streitpunkt war, ob trotz freiwilliger Verpflichtung eine glaubhafte „Umkehr“ i.S.d. KDVG vorlag und ob Zweifel an der Wahrheit seiner Angaben bestehen. Das VG Köln verpflichtete das Bundesamt zur Anerkennung, weil der Kläger in der mündlichen Verhandlung einen nachvollziehbaren, ernsthaften Wandlungsprozess zu einer bindenden Gewissensentscheidung gegen das Töten darlegte. Weder der zeitliche Verlauf noch ein später absolviertes IGF-Schießen begründeten durchgreifende Zweifel an der Glaubhaftigkeit.
Ausgang: Klage erfolgreich; Bundesamt zur Anerkennung des Klägers als Kriegsdienstverweigerer verpflichtet.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer besteht, wenn die dargelegten Beweggründe geeignet sind, eine Gewissensentscheidung i.S.v. Art. 4 Abs. 3 GG zu tragen, und keine verbleibenden Zweifel an der Wahrheit der Angaben bestehen (§ 5 KDVG).
Eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe setzt eine ernste, sittlich an „Gut“ und „Böse“ orientierte, als unbedingt verpflichtend erlebte innere Entscheidung voraus, deren Missachtung zu schwerer seelischer Not führen würde.
Bei zuvor freiwillig Verpflichteten kann die Ernsthaftigkeit der Gewissensentscheidung eine „Umkehr“ der früheren Einstellung erfordern; diese kann sowohl durch ein Schlüsselerlebnis als auch durch einen längeren Wandlungsprozess ohne spektakuläre äußere Umstände belegt werden.
Angesichts der begrenzten objektiven Beweisbarkeit innerer Vorgänge ist die Aussage des Antragstellers im Rahmen des Möglichen wohlwollend zu würdigen; ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit kann genügen.
Die Teilnahme an dienstlich veranlassten Schießübungen oder der zeitliche Abstand zwischen Anstoß und Antragstellung schließen eine glaubhafte Gewissensentscheidung nicht aus, wenn der Antragsteller den inneren Prozess plausibel und widerspruchsfrei erklärt.
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben vom 4. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2014 verpflichtet, den Kläger als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer.
Der Kläger wurde 2008 mit einer Verpflichtungszeit von 13 Jahren von der Bundeswehr in die Offizierslaufbahn – Bereich Heer Aufklärungstruppe – eingestellt. Er durchlief zunächst die Grund- und Offiziersausbildung. Ab Oktober 2009 studierte er dann an der Universität der Bundeswehr in München Bildungswissenschaften. Von Juni bis September 2012 absolvierte er ein Auslandspraktikum am John Jay College of Criminal Justice New York und erlangte kurz darauf seinen Bachelor-Abschluss.
Am 15. September 2013 – ca. 2 Wochen vor Erhalt des Masterzeugnisses – reichte der Kläger einen Antrag zur Kriegsdienstverweigerung bei seinem Dienstvorgesetzten ein. In dem Antrag gab der Kläger an, Begegnungen und Gespräche mit amerikanischen Soldaten während seines Auslandspraktikums hätten einschneidende Auswirkungen auf seine Gedanken- und Gefühlswelt gehabt. Er habe gespürt, wie bestimmte Aussagen dieser Soldaten und die harte, respektlose Wortwahl eine Mischung aus Bestürzung und Angst in ihm aufsteigen ließen. Das sei ihm zuhause nicht mehr aus dem Kopf gegangen. Er sei ins Zweifeln gekommen, wie er sich eigentlich selbst sehe und wie er sein wolle. Die Teilnahme an dem Psychologie-Modul Psychodynamisches Coaching sei dann der letzte Auslöser für den Entschluss gewesen, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Er habe auch das Thema seiner Masterarbeit aus diesem Bereich gewählt. Besondere Bedeutung habe dabei das Arbeiten mit Werten gehabt. Er habe, während er den Teilnehmern Fragen stellte, letztlich versucht, sich diese selbst zu beantworten. Dabei habe er sich zum ersten Mal seit seinem Eintritt in die Bundeswehr verstärkt mit sich und seinen moralischen Maßstäben auseinandergesetzt. Er habe in dieser Zeit immer wieder von Kampfhandlungen im Einsatz geträumt. Am Ende habe für ihn die Erkenntnis gestanden, dass er nicht mehr als Offizier in der Bundeswehr dienen und keine Waffe mehr auf einen anderen Menschen richten könne, weil dies seinen inneren Werten zutiefst widerspreche.
Beigefügt war eine Stellungnahme der Militärdekanin Dr. C. I. vom 20. August 2013. Diese berichtet darin über ein seelsorgerisches Gespräch mit dem Kläger am 15. Juli 2013. Sie schreibt, die Schilderung des Werdegangs des Klägers und seiner momentanen Verfasstheit erscheine ihr absolut glaubwürdig. Die emotionale Belastung, die durch den derzeitigen Dienst ausgelöst werde, sei an mehreren Stellen des Gespräches deutlich zutage getreten. Bei dem Kläger sei es aus ihrer Sicht zu einem überzeugenden Einstellungswandel gekommen.
Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens forderte die Beklagte mehrere weitere Stellungnahmen an. Unter anderem liegt eine Stellungnahme des Leiters der Studienfachbereichsgruppe 1/C der Universität der Bundeswehr München Herrn L. vom 21. Oktober 2013 vor. Darin führt Herr L. aus, der Antrag des Klägers werde befürwortet. Dem Kläger sei die Entscheidung zur Kriegsdienstverweigerung sichtlich schwergefallen. Er habe ihm seine Beweggründe im persönlichen Gespräch erläutert und habe ihm glaubhaft seine Gewissenskonflikte schildern können.
Nach einer weiteren Stellungnahme des Klägers zu Fragen der Beklagten lehnte diese den Antrag mit Bescheid vom 4. Februar 2014 ab. Dies begründete sie damit, dass Zweifel an der Wahrheit der Angaben des Klägers bestünden. Die Umkehr sei nicht glaubhaft dargelegt worden. Der Kläger habe auch kein Schlüsselerlebnis vorgetragen, das eine Umkehr bewirkt haben könnte. Der Kläger habe zudem das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst 5 Mal in Gold erworben. Dazu gehöre auch das Schießen. Wenn sich der Kläger dem nur mit erheblichem Unbehagen gestellt haben wolle, sei nicht nachvollziehbar, warum er nicht bereits früher über die Richtigkeit der Berufswahl nachgedacht habe. Wenn das geschilderte Erlebnis in den USA den Kläger so betroffen habe, sei nicht erklärbar, warum er noch ein Jahr Wartezeit benötigt habe und wie er noch im Juni 2013 die IGF-Leistung Schießen in Gold habe erfüllen können.
Gegen den Bescheid legte der Kläger am 21. Februar 2014 Widerspruch ein. Mit der Widerspruchsbegründung reichte er eine weitere Stellungnahme der Militärdekanin vom 12. Februar 2014 ein. Darin führt diese aus, sie stehe in bleibendem Kontakt mit dem Kläger. Die Beweggründe für dessen Kriegsdienstverweigerung seien ihr daher vertraut. Sie habe an der geschilderten Gewissensnot des Klägers nicht den geringsten Zweifel. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 25. Juli 2014 zurück. Zur Begründung verwies die Beklagte auf den Bescheid vom 4. Februar 2014.
Hiergegen hat der Kläger am 27. November 2014 Klage erhoben. Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf die Angaben im Verwaltungsverfahren. Er fügt hinzu, dass die Begründungen der Bescheide formelhaft und kaum einzelfallbezogen seien. Die Angaben des Klägers würden nicht oder falsch gewürdigt. Die Schilderungen des Klägers seien plausibel und glaubhaft.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 14. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2014 zu verpflichten, den Kläger als Kriegsdienstverweiger anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich im Wesentlichen auf die Gründe der Bescheide. Daneben trägt sie vor, man nehme dem Kläger nicht ab, dass er sich nicht von vornherein genau bewusst gewesen sei, was die Rolle eines Soldaten mit sich bringe. Der Kläger sei als leistungsstarker Offiziersanwärter beurteilt worden und habe sogar erwogen, Berufssoldat zu werden. Er müsse zudem gegen sich gelten lassen, dass er noch im Juni 2013 dem Schießen den Vorzug vor der Kriegsdienstverweigerung gegeben habe, um den Vorteil des Studiums bei der Bundeswehr voll auszunutzen. Wie die Militärdekanin sowie Herr L. zu ihrer Einschätzung kämen, werde nicht deutlich.
Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung am 26. November 2015 zu der von ihm geltend gemachten Gewissensentscheidung als Partei vernommen worden. Wegen des Ergebnisses der Parteivernehmung wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift und wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte und auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 4. Februar 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2014 sind rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).Nach Art. 4 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz (GG) darf niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Wer aus Gewissensgründen unter Berufung auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, wird gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen (Gesetz über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen – KDVG –) als Kriegsdienstverweigerer anerkannt.
Nach § 5 KDVG ist eine Person auf Antrag als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen, wenn der Antrag vollständig ist, die dargelegten Beweggründe das Recht auf Kriegsdienstverweigerung zu begründen geeignet sind und das tatsächliche Gesamtvorbringen und die sonstigen Tatsachen keine Zweifel an der Wahrheit der Angaben des Antragstellers begründen oder die Zweifel aufgrund einer Anhörung nicht mehr bestehen.
Eine Gewissensentscheidung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,
Beschluss vom 20. Dezember 1960 – 1 BvL 21/60 –, juris,
jede ernste, sittliche, an den Kategorien von „Gut“ und „Böse“ orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, sodass er gegen sie nicht ohne schwere seelische Not bzw. nicht ohne ernstliche Gewissensnot handeln kann. Für die Annahme einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe genügt eine schwere Gewissensnot des Betreffenden, die im Einzelfall zu einem schweren seelischen Schaden führen kann. Bei der Beurteilung ist zu berücksichtigen, dass eine solche Gewissensentscheidung sich vielfach nicht in vollem Umfang beweisen lässt. Es kann daher genügen, dass ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für eine solche Entscheidung spricht,
BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1972 – VIII C 46.72 –, juris.
Dabei ist angesichts der Schwierigkeiten, die sich bei der Aufklärung der in Betracht kommenden seelischen Vorgänge zwangsläufig ergeben, der Beweiswert der förmlichen Aussage des Betroffenen im Rahmen des Möglichen wohlwollend zu beurteilen,
BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1972 – VIII C 46.72 –, juris.
Handelt es sich um Personen, die sich – wie der Kläger – freiwillig als Soldaten auf Zeit verpflichtet und schon mehrere Jahre Dienst geleistet haben, ohne einen Konflikt mit dem Gewissen zu empfinden, kann von einer Ernsthaftigkeit der Gewissensentscheidung nur bei einer „Umkehr“ der früheren Einstellung gegenüber dem Kriegsdienst mit der Waffe ausgegangen werden,
BVerwG, Urteil vom 2. März 1989 – 6 C 10/87 –, juris.
Erforderlich und ausreichend für den Nachweis einer „Umkehr" kann ein „Schlüsselerlebnis" sein, aber ebenso auch ein Wandlungsprozess und eine Entwicklung, die ohne spektakuläre äußere Umstände zu einer innerlich absolut verbindlichen Entscheidung gegen das Töten im Kriege geführt hat,
BVerwG, Urteil vom 2. März 1989 – 6 C 10/87 –, juris.
Daran gemessen ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger einen Wandlungsprozess hin zum Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen durchgemacht, also die in der Rechtsprechung geforderte „Umkehr" vollzogen hat.
Im Rahmen seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung machte der Kläger einen sehr ernsthaften und aufrichtigen Eindruck. Er hat glaubhaft und ohne Widersprüche dargelegt, wie er angestoßen durch Begegnungen mit Soldaten in den USA eine Entwicklung durchlaufen hat, an deren Ende die Erkenntnis stand, dass das Töten von Menschen mit seinem Gewissen nicht zu vereinbaren ist. Der Kläger hat plausibel geschildert, wie die von ihm als respektlos empfundenen Aussagen der amerikanischen Soldaten über im Einsatz getötete Menschen ihn dazu veranlasst haben, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob er selbst Menschen töten kann. Er hat im Weiteren nachvollziehbar erläutern können, wie er sich anschließend aufgrund bestimmter Studieninhalte, insbesondere des Gegenstandes seiner Masterarbeit, intensiver mit seinen Werten und seiner Rolle als Soldat auseinandergesetzt hat. Während der Schilderung gerade dieses Vorganges in der mündlichen Verhandlung zeigte der Kläger zudem eine starke emotionale Beteiligung. Das Gericht glaubt dem Kläger, dass er zu der Überzeugung gekommen ist, dass seine Werte nicht mit der soldatischen Rolle zu vereinbaren sind. Hinzu kommt, dass sowohl die Militärdekanin als auch der Leiters der Studienfachbereichsgruppe des Klägers laut ihrer Stellungnahmen den vom Kläger beschriebenen Wandlungsprozess für glaubhaft halten.
Der Glaubhaftigkeit der Angaben steht nicht entgegen, dass der Kläger bis zu seinem Entschluss, den Kriegsdienst zu verweigern, einige Zeit gebraucht hat. Der Kläger hat überzeugend dargelegt, dass er nach einem längerem inneren Prozess zunächst mit seinen Eltern und anschließend mit der Militärdekanin über seine Gewissensnöte gesprochen hat, bevor er diesen Entschluss mit für ihn weitreichenden Konsequenzen gefasst hat. Dass ein solcher Prozess bei dem Kläger einige Monate in Anspruch nehmen konnte, hält das Gericht für gut nachvollziehbar. Schließlich führt auch der Erfolg bei einem IGF-Schießen am 12. Juni 2013 nicht zu Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Klägers. Der Kläger konnte plausibel erläutern, dass die Teilnehme verpflichtend war und ihm das Schießen aus sportlich-koordinativer Sicht leicht fiel. Es ist für das Gericht durchaus nachvollziehbar, dass der Kläger in der Lage war, zwischen einer Schießübung und dem Töten von Menschen zu abstrahieren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§§ 135 Satz 1, 132, 133 VwGO i. V. m. § 10 Abs. 2 KDVG).