Verpflichtungsklage gegen Privatzaun: Kein subjektives Anliegerrecht aus Bebauungsplan
KI-Zusammenfassung
Die Kläger fordern von der Behörde ein Einschreiten gegen die Einzäunung einer privaten Wegeparzelle mit dem Hinweis auf eine Bebauungsplanfestsetzung „mit Geh-, Fahr- oder Leitungsrechten“. Das VG Köln weist die Klage ab: Die Zaunanlage verhindert das Begehen und Befahren nicht und das Grundstück ist über die öffentliche Straße erschlossen. Die B-Plan-Festsetzung begründet keine subjektiven Rechte der Kläger; ein Anspruch auf Einschreiten nach § 61 BauO NRW fehlt.
Ausgang: Klage auf Verpflichtung der Behörde zum Einschreiten gegen die Errichtung eines Zauns als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf bauordnungsbehördliches Einschreiten nach § 61 BauO NRW besteht nur, wenn eine öffentlich-rechtliche Vorschrift verletzt ist, die erkennbar auch dem subjektiven Schutz des Antragstellers dient.
Eine textliche Festsetzung im Bebauungsplan, die Flächen "mit Geh-, Fahr- oder Leitungsrechten zu Gunsten der Anlieger" benennt, begründet nicht ohne weiteres subjektive Nutzungsrechte zugunsten benachbarter Eigentümer; ein ausdrücklicher Begünstigungswille in Plan oder Aufstellungsunterlagen ist erforderlich.
Die Ausweisung einer Erschließungsfläche zum Nutzen von Hinterliegergrundstücken sichert regelmäßig die Zufahrt von der öffentlichen Verkehrsfläche, nicht jedoch einen uneingeschränkten Zugang von allen Seiten oder ein unmittelbares Durchfahrtsrecht über eine private Wegeparzelle.
Eine Einfriedung einer privaten Wegeparzelle verletzt öffentlich-rechtliche Festsetzungen nur dann, wenn sie das Begehen oder Befahren tatsächlich unmöglich macht; bloße Erschwernisse begründen keinen Anspruch auf behördliches Einschreiten.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks Straße L. , Gemarkung I. , Flur 00, Flurstück 0000 in I. . Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 00 ( ), wegen dessen Einzelheiten auf den beigezogenen Plan und die Aufstellungsunterlagen (Beiakten 4 und 5) Bezug genommen wird.
Die Beigeladene ist Eigentümerin der benachbarten Wegeparzelle Flurstück 0000. Für diese Wegeparzelle ist im Bebauungsplan Nr. 00 die Festsetzung mit Geh-, Fahr- oder Leitungsrechten zu Gunsten der Anlieger und der Ver- und Entsorgungsträger zu belastende Fläche" erfolgt. Die Wegeparzelle erschließt das von der Klägerin mit einem Einfamilienhaus bebaute Hinterliegergrundstück Straße L. 00 (Flurstück 0000). Die Wegeparzelle weitet sich zum öffentlichen Verkehrsraum (Straße L. ) hin in Form eines Dreiecks bzw. Trichters aus. Entsprechend wird das Grundstück der Kläger zur Straße L. hin verengt.
Wegen der Einzelheiten der Lage der Flurstücke 0000, 0000 und 0000 wird auf den Auszug aus dem Liegenschaftskataster (Bl. 14 BA 2) Bezug genommen.
Im Jahr 2006 nahm die Beigeladene eine seitliche Einzäunung der in ihrem Eigentum stehenden Wegeparzelle vor. Durch die Umzäunung wird den Klägern, die bis dahin die Wegeparzelle der Beigeladenen im Bereich der trichterförmigen Auskragung zum Anfahren ihrer Garage mitgenutzt hatten, das Befahren der Garage erschwert.
Unter dem 4. Mai 2006 beantragten die Kläger das Tätigwerden der Beklagten, um das nach Auffassung der Kläger auf dem Privatweg der Beigeladenen zu ihren Gunsten bestehende Geh- und Fahrrecht durchzusetzen.
Mit Bescheid vom 6. Dezember 2006 lehnte die Beklagte den Antrag auf ordnungsbehördliches Einschreiten gegen die Beigeladene ab.
Die Kläger haben gegen den ablehnenden Bescheid unter dem 27. Dezember 2006 Widerspruch eingelegt, der mit Widerspruchsbescheid des Landrats des Rhein- Sieg-Kreises vom 29. Januar 2007 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung wurde in dem Bescheid u. a. ausgeführt, die errichtete Zaunanlage entlang eines Teils der Grundstücksgrenze widerspreche nicht der Festsetzung des Bebauungsplans. Die Festsetzung mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Fläche" habe die Erschließung der beiden Hinterliegergrundstücke sichern sollen, während das Grundstück der Kläger nicht über die Wegeparzelle 0000 erschlossen sei, sondern an der öffentlichen Straße L. liege.
Die Kläger haben am 8. Februar 2007 Klage erhoben, zu deren Begründung sie u. a. geltend machen, schon in der Überlassung zu geringerem Wert im Umlegungsverfahren sowie der Ausweisung der Parzelle im Bebauungsplan komme die Zweckbestimmung zum Ausdruck, als Verkehrsfläche zu dienen. Die Errichtung der Zaunanlage stelle sich als Verstoß gegen die sich aus dem einschlägigen Bebauungsplan Nr. 00 ergebende Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB dar und verletze die Kläger in ihren Anliegerrechten, da sie sowohl beide seitliche Grundstückszugänge der Kläger als auch die Garagenzufahrt zu der Wegeparzelle hin versperre. Die Kläger würden in ihrer Anliegereigenschaft unmissverständlich in den Adressatenkreis der Festsetzung fallen. Sie seien auch durch die Erteilung einer Baugenehmigung für die Garage mit Zufahrt sowie seitlichem Ausgang auf den Privatweg in ihrem Vertrauen auf den Bestand dieser Nutzungsmöglichkeit bestärkt worden. Durch die Zaunanlage sei es den Klägern nicht mehr möglich, die Garage bestimmungsgemäß zu nutzen. sie könnten insbesondere nicht durch faktisch- baurechtliche Vorgaben angehalten werden, nur noch Kleinwagen zu benutzen.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung ihres ablehnenden Bescheides vom 6. Dezember 2006 und des Widerspruchsbescheides des Landrats des Rhein-Sieg-Kreises vom 29. Januar 2007 zu verpflichten, gegen die Errichtung einer Zaunanlage entlang der Grundstücksgrenze zwischen dem Grundstück der Kläger ( I. , L. 00) und der angrenzenden (privaten) Wegeparzelle - Parzellen-Nr. 0000 - ordnungsbehördlich einzuschreiten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt sie u. a. aus, alleiniger Zweck der Ausweisung des Bebauungsplans für die Wegeparzelle 0000 sei die Erschließungsmöglichkeit für die Hinterliegergrundstücke bis zur öffentlichen Verkehrsfläche. Die Erschließung und Zufahrtsmöglichkeit zum Grundstück der Kläger sei durch die Zaunanlage nicht gehindert.
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
die Klage abzuweisen.
Sie macht u. a. geltend, Voraussetzung eines wirksamen Bestehens von Geh-, Leitungs- und Wegerechten sei es, dass diese auch tatsächlich eingeräumt worden seien. Den Klägern seien derartige Rechte nicht eingeräumt worden. Die künftige Einräumung von Geh-, Leitungs- und Wegerechten sei durch den streitgegenständlichen Zaun auch nicht ausgeschlossen. Es sei aber Sache der Beigeladenen, darüber zu entscheiden, wem sie unter welchen Bedingungen ein entsprechendes Recht einräume. Die Festsetzung im Bebauungsplan begründe kein unmittelbares Recht zu Gunsten der Kläger.
Das Gericht hat die Örtlichkeit anlässlich der mündlichen Verhandlung am 11. März 2008 in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten der Inaugenscheinnahme und mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet.
Die streitbefangenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ). Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte gemäß § 61 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) gegen die von der Beigeladenen entlang ihrer Wegeparzelle errichtete Umzäunung einschreitet.
Nach § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW haben die Bauaufsichtsbehörden nach pflichtgemäßen Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Verstößen gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften zu begegnen. Diese materielle Ermächtigungsgrundlage für das bauordnungsbehördliche Einschreiten vermag dann einen entsprechenden Anspruch des Nachbarn zu vermitteln, wenn dieser sich auf die Verletzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften berufen kann, die - auch - seinem subjektiven Schutz zu dienen bestimmt sind.
Davon ausgehend scheidet ein Anspruch der Kläger auf ordnungsbehördliches Einschreiten aus. Die allein geltend gemachte und allenfalls in Betracht kommende Verletzung nachbarschützender Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 00 liegt im Ergebnis nicht vor.
Die Zaunanlage verstößt bereits objektiv nicht gegen die für die streitgegenständliche Wegeparzelle bestehende Festsetzung des Bebauungsplans mit Geh-, Fahr- oder Leitungsrechten zu Gunsten der Anlieger und der Ver- und Entsorgungsträger zu belastende Fläche". Die Umzäunung verhindert nicht das Begehen und Befahren der Wegeparzelle. Es ist nach wie vor unproblematisch möglich, von der Straße L. aus die derzeit im Eigentum der Beigeladenen stehenden Hinterliegergrundstücke anzufahren. Unterbunden wird durch die Einzäunung lediglich das Befahren des klägerischen Grundstücks unmittelbar von der Wegeparzelle aus. Die Festsetzung kann aber nicht in der Weise verstanden werden, dass ein Geh- und Fahrrecht von allen Seiten und zu allen Seiten bestehen soll. Vielmehr ist schon aufgrund der Lage der Grundstücke und der Wegeparzelle davon auszugehen, dass ein Geh- und Fahrrecht nur von der Straße L. zu den Hinterliegergrundstücken bestehen soll. Dieses Geh- und Fahrrecht wird durch nichts und für niemand eingeschränkt.
Darüber hinaus ist die Festsetzung mit Geh-, Fahr- oder Leitungsrechten zu Gunsten der Anlieger und der Ver- und Entsorgungsträger zu belastende Fläche" auch nicht den subjektiven Rechten der Kläger zu dienen bestimmt. Die Festsetzung soll offensichtlich nur den Hinterliegergrundstücken und den dortigen Anliegern zu Gute kommen. Es ist kein vernünftiger planungsrechtlicher Grund dafür ersichtlich, dass auch die Eigentümer der Nachbargrundstücke L. 00 und 00 den Privatweg uneingeschränkt und unmittelbar von ihrem Grundstück aus sollen nutzen können. Das Grundstück der Kläger ist bereits über die öffentliche Straße L. voll erschlossen. Die jetzige Erschließungssituation entspricht auch den Baugenehmigungsunterlagen für das Wohnhaus der Kläger nebst Garage, wobei das Gericht nach Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit der Auffassung ist, dass ein Einfahren in die und Ausfahren aus der Garage weiterhin möglich ist. Der Privatweg steht im ausschließlichen Eigentum der Beigeladenen und ist eben keine öffentliche Straße.
Eine Verletzung subjektiver Rechte der Kläger durch die Zaunanlage folgt auch nicht aus der textlichen Festsetzung Nr. 12 des Bebauungsplans Nr. 00, die u. a. vorsieht, dass Vorgärten nicht eingefriedet werden dürfen. Der Zaun entlang der Wegeparzelle 3652 ist keine Vorgarteneinfriedung. Er trennt lediglich die Wegeparzelle 3652 vom Grundstück der Kläger und ist anders als eine Vorgarteneinfriedung nicht zur Straße hin ausgerichtet. Unabhängig davon wurden mit der Festsetzung offensichtlich auch ausschließlich städtebauliche Ziele verfolgt. Anhaltspunkte dafür, dass die textliche Festsetzung darüber hinaus auch einzelne Grundeigentümer schützen oder begünstigen soll, sind weder dem Bebauungsplan noch den Aufstellungsunterlagen zu entnehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, da diese einen Antrag gestellt und daher ein Kostenrisiko übernommen hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.