Somalia: Keine Flüchtlingseigenschaft wegen Al-Shabaab-Rekrutierung; interner Schutz in Mogadischu
KI-Zusammenfassung
Der somalische Kläger begehrte Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz sowie Abschiebungsverbote wegen behaupteter Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab. Das VG Köln wies die Klage ab, weil das Vorbringen zu Rekrutierungsversuchen widersprüchlich und damit unglaubhaft sei und zudem keine beachtliche Wahrscheinlichkeit künftiger Verfolgung bestehe. Unabhängig davon könne der Kläger auf internen Schutz in Mogadischu verwiesen werden; dort drohten weder Zwangsrekrutierung noch eine Art.-3-EMRK-relevante existenzielle Not. Auch subsidiärer Schutz wegen willkürlicher Gewalt sowie nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG wurden verneint; Abschiebungsandrohung und Einreise-/Aufenthaltsverbot blieben rechtmäßig.
Ausgang: Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiären Schutzes und Feststellung von Abschiebungsverboten abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG setzt eine beachtliche Wahrscheinlichkeit („real risk“) voraus, dass dem Schutzsuchenden Verfolgung wegen eines in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Merkmals droht.
Ein behauptetes Verfolgungsschicksal kann der Schutzgewährung entgegenstehen, wenn der Tatsachenvortrag wesentliche, nicht auflösbare Widersprüche enthält und das Gericht sich von dessen Wahrheit nicht überzeugen kann (§ 108 Abs. 1 VwGO).
Zwangsrekrutierungsversuche nichtstaatlicher Akteure begründen nicht ohne Weiteres Flüchtlingsschutz, wenn es an einer Verfolgung „wegen“ eines Verfolgungsgrundes fehlt und eine konkrete individuelle Gefährdung nicht beachtlich wahrscheinlich ist.
Internationaler Schutz ist nach § 3e AsylG ausgeschlossen, wenn im Herkunftsstaat ein sicher erreichbarer interner Schutzort besteht, an dem keine Verfolgungsgefahr droht und die Niederlassung unter Wahrung des durch Art. 3 EMRK garantierten Existenzminimums zumutbar ist.
Für § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist auf eine realitätsnahe Rückkehrsituation abzustellen; Abschiebungsschutz wegen humanitärer Bedingungen kommt nur bei beachtlich wahrscheinlicher extremer materieller Not in engem zeitlichen Zusammenhang zur Rückkehr in Betracht, wobei auch Rückkehrhilfen in die Prognose einzustellen sind.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 3270/25.A [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist nach eigenen Angaben 2007 geborener somalischer Staatsangehöriger aus dem ca. 60 km von Mogadischu entfernt liegenden Z. in der Region Unter-Shabelle; er gibt an, dem Clan der Sheikal, Subclan der Looboge, Sub-Subclan der Ebokor anzugehören.
Am 11. April 2024 stellte der auf dem Landweg eingereiste Kläger in Deutschland einen Asylantrag. Im Rahmen seiner Anhörungen beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Beklagten (Bundesamt) gab er an, Somalia 2023 verlassen zu haben, weil die Al Shabaab ihn habe rekrutieren wollen. Die Schule habe er bis zur 8. Klasse besucht. Die Reise sei von seiner Tante finanziert worden. Zu seinen Eltern und fünf Geschwistern pflege er regelmäßigen telefonischen Kontakt (1-2mal im Monat). Seine Eltern seien in der Landwirtschaft tätig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Anhörungsniederschrift in den Verwaltungsvorgängen des Bundesamtes und - gemäß § 77 Abs. 3 AsylG - auf die entsprechende Darstellung im angefochtenen Bundesamtsbescheid.
Das Bundesamt entschied mit Bescheid vom 2. April 2025 über den Asylantrag des Klägers: Es lehnte die die Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), die Asylanerkennung (Ziffer 2) und den subsidiären Schutz (Ziffer 3) betreffenden Anträge ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Absatz 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 4), drohte dem Kläger die Abschiebung nach Somalia (Ziffer 5) sowie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot befristet auf 30 Monate nach einer Abschiebung an (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt u. a. aus, der Kläger sei keinen konkreten Rekrutierungsversuchen der Al Shabaab ausgesetzt gewesen. In Mogadischu drohe keine die Zuerkennung subsidiären Schutzes begründende willkürliche Gewalt. Als junger und arbeitsfähiger Mann, bestehe dort auch keine Verelendungsgefahr. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid, der am 25. April 2025 zugestellt wurde, Bezug genommen.
Der Kläger hat am 30. April 2025 Klage erhoben.
Zur Begründung trägt er vor, ihm stehe ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen drohender Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab zu.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 2. April 2025 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen, äußerst hilfsweise, festzustellen, dass in Bezug auf ihn Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
und nimmt zur Begründung Bezug auf den angefochtenen Bescheid.
Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung, zu der ein Vertreter der Beklagten nicht erschienen ist, informatorisch angehört. Wegen seines Vorbringens wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst beigezogener Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der zuständigen Ausländerbehörde.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil diese mit der ordnungsgemäßen Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war.
Die Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid des Bundesamts ist im Umfang seiner Anfechtung nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung - § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG - rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 VwGO).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes.
Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling ist und keine der dort näher genannten Ausschlussgründe vorliegen. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (§ 3 Abs. 1 AsylG).
Als Verfolgung im vorgenannten Sinne gelten dabei Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u. a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt.
Die Verfolgung kann dabei ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c AsylG).
Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 19 und 32.
Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 - Anerkennungsrichtlinie -). Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 33.18 -, juris, Rn. 16, m. w. N. und OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris, Rn. 37 ff.
Bezugsort für die erforderliche Gefahrenprognose ist der Ort, an den der Kläger im Falle seiner Rückkehr voraussichtlich zurückkehren würde. Das ist in der Regel die Herkunftsregion.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris, Rn. 13 f. (in Bezug auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus‘).
Das Gericht trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch im Asylverfahren muss die danach gebotene Überzeugungsgewissheit dergestalt bestehen, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit (und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit) des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Betroffene insbesondere hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge oftmals befindet, genügt für diese Vorgänge in der Regel die Glaubhaftmachung, wodurch allerdings das Gericht nicht von einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist. Vielmehr darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen. Es muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind.
Unter Berücksichtigung des beschriebenen Beweisnotstands kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu, weswegen allein der Tatsachenvortrag des Schutzsuchenden zum Erfolg der Klage führen kann, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne „glaubhaft“ sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, juris, Rn. 16; Beschluss vom 8. Februar 2011 - 10 B 1.11 -, juris, Rn. 9.
So sieht auch Art. 4 Abs. 5 Anerkennungsrichtlinie unter bestimmten Umständen vor, dass die Einlassung des Schutzsuchenden ausreichend sein kann und es keiner Nachweise seiner Aussagen bedarf. Und zwar dann, wenn dieser sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen, alle ihm verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen, und er eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben hat, festgestellt wurde, dass seine Aussagen kohärent und plausibel sind und sie zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen, er internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat (es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war) und schließlich auch seine generelle Glaubwürdigkeit festgestellt worden ist. Es ist demzufolge zunächst Sache des Schutzsuchenden, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten im Vorbringen können dem entgegenstehen, es sei denn, diese können überzeugend aufgelöst werden. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u. a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Schutzsuchenden berücksichtigt werden.
Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, juris, Rn. 3 f.
In Anwendung dieser Maßstäbe liegen bezogen auf den Kläger die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG nicht vor.
Eine begründete Gefahr der Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG durch die Al Shabaab ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
Ein Indiz für die bestehende Verfolgungsgefahr kann vorliegend nicht aus einer erlittenen Vorverfolgung abgeleitet werden, weil die behaupteten Zwangsrekrutierungsmaßnahmen seitens der Al Shabaab unglaubhaft sind. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers ist in Bezug auf die Art und Weise, wie die gegenüber seinen Eltern zunehmenden Drohungen übermittelt worden sein sollen, unauflösbar widersprüchlich. So hat der Kläger bei seiner Anhörung beim Bundesamt ausgeführt, die Vertreter der Al Shabaab hätten in dieser Angelegenheit wiederholt mit seiner Mutter telefoniert. Diese habe ihnen gezielt ihre Handynummer gegeben, weil sein Vater oft beruflich unterwegs und damit ohne Handyempfang sei, was von der Al Shabaab als Flucht habe ausgelegt werden können. Im Gegensatz hierzu hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage bekräftigt, seine Mutter habe mit der Al Shabaab persönlich gesprochen, nie telefonisch; sie seien zu ihnen nach Hause gekommen.
Unabhängig davon liegen stichhaltige Gründe vor, die die Wiederholungsträchtigkeit der behaupteten Zwangsrekrutierungsversuche entkräften. So sind seit dem letzten Tätigwerden der Al Shabaab in Bezug auf den Kläger mehr als zwei Jahre vergangen, ohne dass irgendwelche individuellen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese nach wie vor Interesse hätte, des Klägers habhaft zu werden. Es ist auch nichts dazu vorgetragen, dass der 14jährige Bruder des Klägers insoweit behelligt worden sein könnte. Der Vortrag des Klägers hierzu beschränkt sich auf das eher abstrakte Beschreiben von drohungsfreien Rekrutierungsangeboten der Al Shabaab gegenüber seiner Mutter in Bezug auf die Söhne bei der Arbeit auf dem Feld.
Dass dem Kläger bei Rückkehr für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft insoweit relevante Verfolgungshandlungen drohen könnten, ist auch sonst nach der Erkenntnislage nicht beachtlich wahrscheinlich, zumal ein erneuter „wahlloser“ Zwangsrekrutierungsversuch nach Lage der Dinge keine Verfolgung „wegen“ eines gesetzlich normierten Verfolgungsgrundes darstellen würde.
Nach den vorliegenden Erkenntnisquellen kommen Zwangsrekrutierungen ausschließlich in Gebieten unter Kontrolle von Al Shabaab vor. Dort kommt Zwang etwa dann zur Anwendung, wenn die Gruppe in einem Gebiet nach einem verlustreichen Gefecht schnell die Reihen auffüllen muss. Insgesamt handelt es sich bei Rekrutierungsversuchen oft um eine Mischung aus Druck oder Drohungen und Anreizen. Al Shabaab versucht in ihrem Hauptrekrutierungsbereich in Süd-/Zentralsomalia in erster Linie, junge Männer durch Überzeugungsarbeit, ideologische und religiöse Beeinflussung sowie finanzielle Versprechen anzulocken. Rekrutierungsgesuche richtet Al Shabaab dabei üblicherweise an einen Clan oder an ganze Gemeinden und nicht an Einzelpersonen. Konsequenzen der Rekrutierungsverweigerung trägt üblicherweise der Clan. In Mogadischu gibt es keine Zwangsrekrutierungen durch Al Shabaab. Aus einigen Gegenden flüchten junge Männer sogar nach Mogadischu, um sich einer möglichen Zwangsrekrutierung zu entziehen. Nach einem Experten rekrutiert zwar Al Shabaab auch in Mogadischu; dort würden aber Menschen angesprochen, die z. B. ihre Unzufriedenheit oder ihre Wut über AMISOM bzw. ATMIS oder die Regierung äußern.
Vgl. BFA, Länderinformation Somalia, Stand: 7. August 2025, S. 176 ff.
Die meisten Rekrutierungen erfolgen gegenüber Personen, die zwischen 11 und 25 Jahren alt sind, häufig insbesondere Jungen unter 13 Jahren, wegen der leichteren Indoktrinierbarkeit sogar zwischen 8 und 12 Jahren. Ältere Personen werden rekrutiert, wenn sie einen für die Al Shabaab wertvollen Beruf ausüben.
Vgl. EUAA, Country Guidance Somalia, October 2025, S. 35; BAMF, Länderreport 40, Somalia, Al-Shabaab, Stand: 07/2021, Seite 8; COI, Somalia, Al-Shabaab, 7. März 2023, Seite 3; BFA, Länderinformation Somalia, 7. August 2025, Seite 175 ff. Vgl. im Ergebnis auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 1. April 2022 - 17a 7706/17.A -, juris, Rn. 43 f. m. w. N., wonach im Übrigen gewaltsame Zwangsrekrutierungen inzwischen nicht mehr dem „modus operandi“ der Al-Shabaab entsprechen.
Danach besteht für den Kläger keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine drohende Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab. Denn er erfüllt die das Zwangsrekrutierungsrisiko erhöhenden Kriterien im Wesentlichen nicht, weil er zwischenzeitlich erwachsen geworden ist und keine für Al Shabaab besonders interessanten Qualifikationen mit sich bringt.
Im Übrigen wäre der Kläger nach dem Vorstehenden auf interne Schutzmöglichkeiten in Mogadischu zu verweisen.
Gemäß § 3e Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer internationaler Schutz nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2). Gemäß § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG sind bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt, die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen.
In Mogadischu besteht für den Kläger keine begründete Furcht vor Verfolgung. Ihm droht dort - wie ausgeführt - insbesondere nicht die Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab.
Ferner ist Mogadischu sicher und legal mittels Flugverbindungen erreichbar. Der Kläger kann auch damit rechnen, dort aufgenommen zu werden. Es ist davon auszugehen, dass er dort legal seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründen könnte.
Von dem Kläger kann auch vernünftigerweise erwartet werden, sich in Mogadischu niederzulassen. Die Frage, ob die Niederlassung zumutbar ist, erfordert eine umfassende wertende Gesamtbetrachtung der allgemeinen sowie der individuellen Verhältnisse unter Berücksichtigung der in § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG genannten Dimensionen. Zumutbar ist die Niederlassung dann, wenn am Ort des internen Schutzes nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit andere Gefahren oder Nachteile drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer für den internationalen Schutz relevanten Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen. Zu berücksichtigen sind dabei die allgemeinen Gegebenheiten am Ort des internen Schutzes, insbesondere die wirtschaftlichen und humanitären Verhältnisse einschließlich der Gesundheitsversorgung, sowie die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, also insbesondere der familiäre und soziale Hintergrund, Geschlecht und Alter. Nr. 25 UNHCR-Richtlinie 2003 nennt als maßgebliche Faktoren Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse, soziale oder andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- und Arbeitshintergrund und -möglichkeiten sowie ggf. erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen. Die materiellen Existenzbedingungen am Ort des internen Schutzes haben für die Zumutbarkeit eine besondere Bedeutung. Erforderliche, aber auch hinreichende Voraussetzung für die Niederlassung ist, dass das wirtschaftliche Existenzminimum auf einem Niveau gewährleistet ist, das eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht besorgen lässt. Darüberhinausgehende Anforderungen sind hingegen keine notwendige Voraussetzung der Zumutbarkeit einer Niederlassung. Insbesondere weist § 3e AsylG nicht darauf, dass das wirtschaftliche Existenzminimum auf einem höheren als dem durch Art. 3 EMRK garantierten Niveau gewährleistet sein müsste.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 - 1 C 4.20 -, juris, Rn. 27 ff.
Nach diesen dargelegten Maßstäben ist es dem Kläger unter Berücksichtigung seiner individuellen Eigenschaften, Fähigkeiten und Lebensumstände sowohl im Hinblick auf die in Mogadischu herrschende Sicherheitslage als auch im Hinblick auf seine Möglichkeit zur Existenzsicherung zuzumuten, sich in Mogadischu niederzulassen.
Die Sicherheitslage in Mogadischu ist nicht derart gravierend, dass die Stadt als zumutbare Fluchtalternative ausscheiden würde.
Das Ausmaß an Gewalt in Mogadischu ist - insbesondere aufgrund der Konsolidierung der heute unter der Kontrolle der Regierung stehenden Stadt - nicht so intensiv, dass dort für jede Person tatsächlich die Gefahr einer Behandlung besteht, welche die Schwelle von Art. 3 EMRK erreicht. Hierfür spricht zunächst, dass dem Kläger dort keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht. Eine hinreichende Gefahrendichte, die zum einen aufgrund einer quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos durch Gegenüberstellung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und der Akte willkürlicher Gewalt und zum anderen im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung, auch unter Berücksichtigung der dortigen Gesundheitsversorgung, zu ermitteln ist, ist derzeit für Mogadischu nicht anzunehmen.
Vgl. hierzu im Einzelnen VG Köln, Urteil vom 21. Oktober 2024 - 8 K 3278/21.A -, juris, Rn. 69 ff. und VG Wiesbaden, Urteil vom 7. Juni 2024 - 7 K 445/22.WI.A - juris, S. 8 ff., wobei auch die aktuellen Zahlen über die Todesfälle in der Region Banaadir im Jahr 2024, vgl. ACCORD, Somalia, Jahr 2024 vom 5. Februar 2025: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), S. 4, und 2025, vgl. ACCORD, Kurzübersicht über Vorfälle aus dem ACLED im 1. und 2. Quartal 2025, jeweils vom 11. August 2025, keine andere Bewertung zulassen.
Der Kläger ist von der in Mogadischu unabhängig von Anschlägen der Al Shabaab herrschenden Gewalt und der weitgehenden Gesetz- und Rechtlosigkeit nicht spezifisch betroffen.
Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris, Rn. 33.
Die tatsächliche Gefahr einer Beeinträchtigung der Rechte des Klägers aus Art. 3 EMRK besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt schlechter humanitärer Bedingungen.
Diesbezüglich sind die Rechte des Schutzsuchenden gefährdet, wenn er seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält bzw. - nach einer neueren Formulierung des EuGH - sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 - 1 C 4.20 -, juris, Rn. 65.
Maßstab für die anzustellende Gefahrenprognose ist grundsätzlich, ob der Ausländer nach seiner Rückkehr, ggf. durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kommt ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK nur in Betracht, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris, Rn. 25 (zu § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK).
Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden. Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten - gerade bei nichtvulnerablen Personen - nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. So kann etwa der Umstand, dass der betreffenden Person bezogen auf die Unterkunft ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten „informellen Siedlung“ zur Verfügung steht, genügen, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 66.21 -, juris, Rn. 18 ff.
Soweit die Rückkehrhilfen von freiwilliger Rückreise abhängig gemacht werden, steht dies ihrer Berücksichtigung im Rahmen der Rückkehrprognose nicht entgegen. Es ist anerkannt, dass die Rückkehrprognose nicht allein die zwangsweise Abschiebung, sondern auch Varianten bei freiwilliger Ausreise in das Herkunftsland zu Grunde legen darf. Ein etwaiger Wille betroffener Personen, nur zwangsweise rückgeführt zu werden, und sich gegen nur bei einer freiwilligen Ausreise gewährte Rückkehrhilfen zu entscheiden, wäre unbeachtlich, weil die dann eintretende Situation extremer Not gerade nicht von ihren persönlichen Entscheidungen unabhängig wäre.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 3.21 -, juris, Rn. 27.
Nach den aktuell zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen stellt sich die humanitäre Lage in Mogadischu wie folgt dar:
Die humanitäre Lage in ganz Somalia bleibt prekär. Seit Ende 2023 kommt es immer wieder zu massiven Überflutungen wegen sehr starker Regenfälle. 47 Prozent der somalischen Bevölkerung waren 2024 von Klimaschocks wie starken Überschwemmungen und langen Dürren betroffen. Somalia ist eines der vom Klimawandel am stärksten bedrohten Länder weltweit. Die regelmäßigen, klimabedingten Schocks werden Somalia auch weiterhin zu einem Land mit hohen humanitären Nöten machen - knapp sieben Millionen Menschen sind derzeit auf humanitäre Hilfe angewiesen.
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, vom 25. April 2025, S. 4.
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in weiten Landesteilen, insbesondere in ländlichen Gebieten in Zentral- und Südsomalia, nicht gewährleistet. Es gibt keinen sozialen Wohnraum oder Sozialhilfe. Die erweiterte Familie inklusive des Sub-Clans oder Clans dient jedoch als soziales Sicherungsnetz und bietet oftmals einen rudimentären Schutz. Hilfsprojekte der Vereinten Nationen oder nichtstaatlicher Hilfsorganisationen erreichen nicht alle Bedürftigen. Klimabedingte Schocks sowie der anhaltende Konflikt mit Al Shabaab verschärfen die ohnehin prekäre Lage.
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, vom 25. April 2025, S. 18.
In Somalia wird sich die Situation im Hinblick auf die akute Nahrungsmittelunsicherheit und Mangelernährung im vierten Quartal 2025 voraussichtlich gegenüber den ersten Quartalen des Jahres insbesondere aufgrund der unterdurchschnittlichen Regenfälle einerseits und lokalen Überschwemmungen andererseits verschlechtern. Die Anzahl der Menschen, die im vierten Quartal 2025 wahrscheinlich von einem hohen Maß an akuter Ernährungsuntersicherheit betroffen sein wird, ist im Rahmen einer aktualisierten Prognose im September 2025 weiter gestiegen. Im Bereich Mogadischu wird für Oktober bis Dezember 2025 - wie schon zuvor - hinsichtlich der akuten Ernährungsunsicherheit ein IPC-Level von 2 prognostiziert. Im Siedlungsbereich der binnenvertriebenen Bevölkerung in Mogadischu beläuft sich die Prognose auf ein Level von 3.
Vgl. https://www.ipcinfo.org/ipc-country-analysis/details-map/en/c/1159740/?iso3=SOM (zuletzt abgerufen am 15. Oktober 2025).
Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer. Gemäß UNHCR wurden die Lebensbedingungen der in Somalia lebenden Flüchtlinge, Asylsuchenden und Rückkehrenden durch besseren Zugang zu Lebensunterhaltsmöglichkeiten leicht verbessert. Rückkehrende, sowohl solche auf freiwilliger Basis wie auch (zwangsweise) Rückgeführte, finden begrenzte Unterstützung vor Ort. Die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage sowie mögliche Übergriffe von bewaffneten Gruppen, unter anderem von Al Shabaab, stellen eine Herausforderung dar.
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, vom 25. April 2025, S. 18 f.
In den sog. IDP (Internally Displaced People)-Lagern herrschen extrem harte Bedingungen,
vgl. The Danish Immigration Service: South and Central Somalia, Security situation, forced recruitment, and conditions for returnees, July 2020, S. 32,
wobei die Zustände unterschiedlich sind. Während die neueren meist absolut rudimentär sind, verfügen ältere Lager üblicherweise über grundlegende Sanitär-, Gesundheits- und Bildungseinrichtungen.
Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation - Somalia, vom 7. August 2025, S. 301.
Ausweislich einer UNHCR-Studie gaben 22 % der unterstützten und 42 % der nicht unterstützten vom UNHCR befragten 3.200 Rückkehrhaushalte an, in einem IDP-Lager zu wohnen.
Vgl. UNHCR, Post Refugee Return Monitoring Snapshot, September 2022, S. 5 und BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, vom 7. August 2025, S. 333.
Der Arbeitsmarkt ist maßgeblich in verwandtschaftlichen Netzwerken organisiert. Selbst in Orten unter staatlicher Kontrolle, wie Mogadischu, Kismayo oder Baidoa können sich Rückkehrer nicht auf staatliche Dienstleistung verlassen. Von zentraler Bedeutung bei der Rückkehr ist das Vorhandensein familiärer Netzwerke und inwieweit diese auch während der Zeit im Ausland gepflegt bzw. deren Mitglieder in Somalia unterstützt worden sind. Auch hierbei spielt die Dominanz bestimmter Abstammungsgruppen eine Rolle. So kann sich ein Angehöriger eines dominanten Clans auf mehr Unterstützung verlassen, als Menschen, die Minoritäten oder vor Ort schwachen Gruppen angehören.
Vgl. ACCORD, Themendossier zu Somalia: Humanitäre Lage, vom 16. Dezember 2024, S. 3.
Es wird berichtet, dass man in den städtischen Gebieten ohne besondere Qualifikation als Tagelöhner eine Tätigkeit findet. Ein gesunder Mann kann sich direkt an ein Bauunternehmen wenden und sich nach Einsatzmöglichkeiten erkundigen. Zudem gibt es für Ungelernte auch etwa Möglichkeiten als Träger am Hafen, als Reinigungskraft, als Ziegelmacher oder in der Zustellung.
Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation - Somalia, Stand: 7. August 2025, S. 346.
Aus Mogadischu wird berichtet, dass dort für ungelernte Arbeitskräfte Jobs zur Verfügung stehen. Oft werden derartige Jobs aber von Arbeitgebern an eigene Verwandte vergeben. Es gibt aber auch Websites zur Arbeitsvermittlung. Frauen ohne Ausbildung übernehmen üblicherweise Aufgaben im Haushalt. Frauen ohne Kontakte in Mogadischu müssen oft die am schlechtesten bezahlten Jobs annehmen - etwa als Wäscherin oder Reinigungskraft. Gesucht werden in Mogadischu Fachkräfte in den Bereichen Medizin, Hotellerie, Wirtschaft und IT. Auch wenn in Mogadischu Freundschaften und Clannetzwerke sehr wichtig sind, ist dort zur Aufnahme kleinerer oder mittelgroßer wirtschaftlicher Aktivitäten kein Netzwerk notwendig.
Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation - Somalia, Stand: 7. August 2025, S. 350 ff.
EUAA sieht Mogadischu als Ziel internen Schutzes in Ausnahmefällen, in denen junge arbeitsfähige Männer oder kinderlose Paare ohne weitere Vulnerabilitäten zu Mehrheitsclans gehören und die nach Ausbildung und Arbeitserfahrung einen Hintergrund haben, der ihnen den Zugang zu Arbeit erleichtert oder über ein Netzwerk an Unterstützern verfügen, das ihren Basisunterhalt sicherstellt.
Vgl. EUAA, Country Guidance: Somalia, Oktober 2025, S. 112 ff.
Auch der UNHCR hält Mogadischu für alleinstehende Männer und erwerbsfähige Ehepaare als Ort internen Schutzes unter dem Gesichtspunkt sozio-ökonomischer Bedingungen unter ähnlichen Voraussetzungen für zumutbar.
Vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing, Somalia, September 2022, S. 129 ff.
Es gibt kein nationales Mindesteinkommen. Ca. 95 % der Berufstätigen arbeiten im informellen Sektor. In einer von Jahrzehnten des Konflikts zerrütteten Gesellschaft hängen die Möglichkeiten des Einzelnen generell sehr stark von seinem eigenen und vom familiären Hintergrund sowie vom Ort ab. Das Unternehmertum spielt in der somalischen Wirtschaft eine entscheidende Rolle. Schätzungen zufolge werden alleine dadurch mehr als drei Viertel aller Arbeitsplätze geschaffen. Zwei Drittel der aktiven Erwerbsbevölkerung sind Selbständige. Einerseits wird berichtet, dass die Arbeitsmöglichkeiten für Flüchtlinge und zurückkehrende Flüchtlinge in Süd-/Zentralsomalia limitiert sind. So berichten etwa Personen, die aus Kenia zurückgekehrt sind, über mangelnde Beschäftigungsmöglichkeiten. Andererseits wird ebenso berichtet, dass die besten Jobs oft an Angehörige der Diaspora fallen, etwa wegen besserer Sprachkenntnisse. Am Arbeitsmarkt spielen Clanverbindungen eine Rolle. Gerade, um eine bessere Arbeit zu erhalten, ist man auf persönliche Beziehungen und das Netzwerk des Clans angewiesen. Dementsprechend schwer tun sich Binnenflüchtlinge, wenn sie vor Ort über kein Netzwerk verfügen. Männer, die vom Land in Städte ziehen, stehen oft vor der Inkompatibilität ihrer landwirtschaftlichen Kenntnisse mit den vor Ort am Arbeitsmarkt gegebenen Anforderungen. Der Umstieg von Selbstständigkeit auf abhängige Hilfsarbeit wird oft als Demütigung und Erniedrigung gesehen. Generell finden Männer unter anderem auf Baustellen, beim Graben, Steinebrechen oder Schuhputzen eine Arbeit. Viele Menschen leben vom Kleinhandel oder von ihrer Arbeit in Restaurants oder Teehäusern. Allerdings ist eine Arbeit in der Gastwirtschaft mit niedrigem Ansehen verbunden. Die Mehrheitsbevölkerung ist derartigen Tätigkeiten sowie jenen auf Baustellen äußerst abgeneigt. Dort finden sich marginalisierte Gruppen, z. B. Binnenflüchtlinge, die oft auch als Tagelöhner arbeiten. Die Mehrheit der Binnenflüchtlinge verdingt sich als Tagelöhner. Frauen gehen oft von Tür zu Tür und bieten ihre Dienste an, etwa als Wäscherinnen oder in der Hausarbeit. Männer gehen häufig auf Baustellen; die Städte werden wieder aufgebaut und daher braucht es auch viele Tagelöhner. Die begehrtesten Jobs sind jene auf Baustellen, wo der Verdienst höher ist als in anderen Bereichen. Daneben gibt es humanitäre Hilfe, aber damit sind die Menschen nicht ausreichend versorgt.
Vgl. zusammenfassend Sächs. OVG, Urteil vom 12. Oktober 2022 - 5 A 78/19.A -, juris, Rn. 45.
Nach einer Experteneinschätzung aus dem Jahr 2021 würden Rückkehrende, die in Mogadischu überhaupt niemanden kennen und im Verwandtschaftsgefüge niemanden mobilisieren können, wahrscheinlich in ein IDP-Camp gehen und dort in irgendeiner Form vermutlich Hilfe bekommen. Menschen, die gar keine Mittel haben, würden irgendwo Mitleid finden, vielleicht auch in einer Moschee. Wegen der Lebensumstände in einem IDP-Camp in Mogadischu würden sie vermutlich nicht dort bleiben, sondern versuchen so schnell wie möglich irgendwohin zu gehen, wo ein Familienmitglied ist. Dass es gar keine Familie gebe, sei sehr unwahrscheinlich.
Vgl. Bakonyi, in: ACCORD, Somalia, vom 31. Mai 2021, S. 37. Vgl. auch BFA, Länderinformation der Staatendokumentation - Somalia, Stand: 7. August 2025, S. 331.
Für die Person des Klägers ergibt sich aus alledem die nachstehende Einordnung:
Seine Clanzugehörigkeit betreffend, ist von Folgendem auszugehen: Der Kläger gehört dem Clan der Sheikal an. Dabei handelt es sich um einen religiösen Clan, der traditionell respektiert und von den Clans, bei dem er lebt, geschützt wird. Außerdem ist er eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nimmt sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein.
Vgl. BfA, Länderinformation Somalia, Stand: 7. August 2025, Seite 235.
Die Loboge werden von den Hawiye aufgenommen. Die Sheikhal sind in Mogadischu ansässig.
Vgl. EASO, Somalia, Targeted profiles, September 2021, S. 71 ff.
Die Sheikhal Lobogi sind bei den Hawiye relevante Akteure und kein kleiner Clan.
Vgl. BAA, Analyse der Staatendokumentation, Somalia: Sheikhal, vom 19. August 2011, S. 8 ff.
Vor diesem Hintergrund stellt sich die zu erwartende wirtschaftliche Lage des Klägers in Mogadischu wie folgt dar:
Es ist davon auszugehen, dass er sich bei einem Aufenthalt in Mogadischu nicht unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befinden wird, die es ihm nicht erlaubte, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre.
Zwar ist der Kläger mit dem Arbeitsmarkt in Mogadischu nicht vertraut. Er hat sich dort nach seinen Schilderungen gegenüber dem Bundesamt lediglich unmittelbar vor seiner Ausreise für die Dauer einiger Wochen aufgehalten, um die Organisation seiner Ausreise abzuwarten. Jedoch ist der 18-jährige Kläger nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Informationen alleinstehend, gesund und arbeitsfähig. Er wird daher nach dem Vorstehenden in der Lage sein, auch ohne Berufsausbildung in Mogadischu eine Arbeit aufzunehmen und für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Er war mit Hilfe seiner Familie in der Lage in Mogadischu einen Schlepper zu organisieren und zu finanzieren, so dass davon auszugehen ist, dass er dort erneut in der Lage sein wird, Kontakte aufzubauen, zumal sein Clan dort ansässig ist und seine Familie an verschiedenen Stellen in der Nähe von Mogadischu wohnhaft ist. Dass in Bezug auf seine Familie aktuell die Ernährungssicherheit oder ein Obdach mit Waschmöglichkeit nicht gegeben sein könnte, hat der Kläger nicht angegeben.
Die vorstehende Bewertung gilt umso mehr unter Beachtung der in die Prognose mit einzustellen Rückkehrhilfen, von welchen der Kläger profitieren kann: Im Rahmen des REAG/GARP-Programms erhält der Kläger bei einer freiwilligen Ausreise neben der Übernahme von Transportkosten Reisebeihilfen in Höhe von 200 Euro. Weiter erhalten u. a. volljährige somalische Staatsangehörige eine erste Starthilfe in Höhe von 1.000 Euro unmittelbar vor der Ausreise. Darüber hinaus ist eine Medikamentenmitgabe für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten nach der Ausreise möglich, um die gesundheitliche Anschlussversorgung bzw. den Zugang zum örtlichen Gesundheitssystem im Zielland sicherstellen, zudem ist eine Kostenübernahme notwendiger medizinischer Hilfsmittel von bis zu 200 Euro möglich. Zusätzlich kann der Kläger Leistungen aus dem Reintegrationsprogramm JRS (Joint Reintegration Services) erhalten. Nach diesem Programm ist eine Unterstützung sowohl für freiwillig rückkehrende als auch für rückgeführte Personen möglich. Die Leistungen werden grundsätzlich als Sachleistungen gewährt und enthalten eine Kurzzeit-Unterstützung (bis zu drei Tage nach der Ankunft) und eine Langzeit-Unterstützung (bis zu 12 Monate nach der Ausreise). Zur Kurzzeit-Unterstützung gehören die Flughafenabholung, Weitertransport zum Zielort, notwendige Übernachtungen vor der Zielorterreichung und medizinischer Zusatzbedarf. Die Langzeit-Unterstützung umfasst u. a. eine Wohnungsunterstützung, medizinischen Bedarf bei schweren Erkrankungen, Beratung zu Arbeitsmöglichkeiten und Hilfestellung bei der Suche nach einem Arbeitsplatz, Unterstützung bei der Gründung eines (eigenen) Geschäftes und rechtliche Beratung und administrative Unterstützung. Die Höhe der Unterstützung orientiert sich an 2.000 Euro bei freiwilliger Rückkehr und 1.000 Euro bei einer rückgeführten Person sowie 500 Euro pro Person unter 18 Jahren bzw. pro Familie maximal 4.000 Euro.
Vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 12. Oktober 2022 - 5 A 78/19.A -, juris, Rn. 54; vgl. zu den Einzelheiten der Rückkehrprogramme: https://www.returningfromgermany.de/countries/somalia (zuletzt abgerufen am 15. Oktober 2025).
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) sowie eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Für die Gewährung subsidiären Schutzes gelten nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft betreffenden Bestimmungen über Verfolgungs- und Schutzakteure und internen Schutz (§§ 3c bis 3e AsylG) entsprechend.
Dafür, dass dem Kläger die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG) drohen könnte, ist nichts vorgetragen oder ersichtlich.
Für den Kläger liegt auch der Tatbestand des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG nicht vor. Wegen einer mutmaßlichen Verfolgung durch die Al Shabaab kann insoweit auf die vorstehenden Ausführungen zum Flüchtlingsschutz verwiesen werden.
Es liegt mit Blick auf die individuelle Situation des Klägers auch kein Ausnahmefall vor, in dem humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung und zusätzlich für die Gewährung subsidiären Schutzes sprechen. Denn eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung wegen der schlechten humanitären Situation im Herkunftsland begründet nur dann einen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, wenn sie zielgerichtet von einem Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylG ausgeht, wovon nach aktueller Erkenntnislage in Süd- und Zentralsomalia einschließlich der zugrundezulegenden Rückkehrregion des Klägers nicht auszugehen ist.
Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 - 1 B 2.19 -, juris, Rn. 13 und Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 11.19 -, juris, Rn. 12; OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 4 LA 212/19 -, juris, Rn. 9; VG Bremen, Urteil vom 4. Oktober 2022 - 7 K 257/21 -, juris, Rn. 23, m. w. N.
Auch eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) ist aus den nachstehenden Gründen nicht anzunehmen.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann von einem bewaffneten innerstaatlichen Konflikt ausgegangen werden, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist.
Vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 - C-285/12 (Rs. Diakité) -, juris, Rn. 35.
Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt liegt hingegen dann nicht vor, wenn es sich nur um innere Unruhen und Spannungen handelt wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen. Auch bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss hierfür aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen. Typische Beispiele sind Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfe.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, juris, Rn. 19-22.
Für eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG bedarf es schädigender Eingriffe, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richten. Der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt muss ein so hohes Niveau (Gefahrendichte) erreichen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass praktisch jede Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder ggf. die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Entsprechend sind in jedem Fall Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem betreffenden Gebiet zu treffen. Liegen gefahrerhöhende persönliche Umstände vor, genügt auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt. Zu diesen gefahrerhöhenden Umständen gehören in erster Linie solche persönlichen Umstände, die eine Person von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil sie von Berufs wegen - z. B. als Arzt oder Journalist - gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Dazu können aber auch solche persönlichen Umstände gerechnet werden, aufgrund derer eine Person als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht schon eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. Auch im Fall gefahrerhöhender persönlicher Umstände muss jedoch ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt bzw. eine hohe Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet festgestellt werden. Allein das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts und die Feststellung eines gefahrerhöhenden Umstands in der jeweiligen Person reichen hierfür nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris, Rn. 32 f.
Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich, welches mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) gegeben sein muss. So kann die notwendige Individualisierung ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris, Rn. 19 m. w. N.
Allgemein gilt, dass das besonders hohe Niveau nicht allein deshalb bejaht werden kann, weil ein Zustand permanenter Gefährdungen der Bevölkerung und schwerer Menschenrechtsverletzungen im Rahmen des innerstaatlichen Konflikts festgestellt werden. Vielmehr erfordert die Bestimmung der Gefahrendichte eine quantitative Ermittlung der Verletzten und getöteten Zivilpersonen im Verhältnis zur Einwohnerzahl (Gewaltniveau). Außerdem muss eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer, die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung, die angewandten Methoden und Taktiken, die Anzahl der als Konfliktfolge Binnenvertriebenen, die kumulativen Effekte lang andauernder bewaffneter Konflikte und die medizinische Versorgungslage erfolgen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris, Rn. 23.
Hinsichtlich der Gefahrendichte geht das Bundesverwaltungsgericht in Anlehnung an die Grundsätze, die zur Ermittlung einer relevanten „Gruppenverfolgung“ herausgearbeitet worden sind, davon aus, dass eine hinreichende Gefahrendichte für die Annahme der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes vorbehaltlich einer wertenden Gesamtbetrachtung des gefundenen Ergebnisses jedenfalls dann noch nicht gegeben ist, wenn das Risiko, als Zivilperson in der innerstaatlichen Auseinandersetzung getötet oder schwer verletzt zu werden, in der zu betrachtenden Region bei 1:800 liegt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris, Rn. 22.
Gemessen daran, besteht zugunsten des Klägers kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes.
Ob in Z., als dem Herkunftsort des Klägers, an dem seine Familie lebt, ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt besteht, kann dahinstehen, weil der Kläger als Zivilperson aufgrund der gegenwärtigen Konfliktlage jedenfalls keiner ernsthaften, individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt ist. Gefahrerhöhende Umstände der oben beschriebenen Art liegen bei dem Kläger nicht vor.
Die allgemeine Lage in Z. ist nach Überzeugung des Gerichts nicht als so gefährlich einzuschätzen, dass sie sich bereits unabhängig von persönlichen Merkmalen auf jede Zivilperson im für § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG hinreichenden Maße individualisiert. Die erforderliche Gefahrendichte ist nicht gegeben.
Eine genaue Bewertung der Gefahrendichte aufgrund einer quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos durch Gegenüberstellung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und der Akte willkürlicher Gewalt erscheint für Z. allerdings kaum verlässlich möglich, da verlässliche Angaben über die Einwohnerzahl sowie über Opferzahlen im Hinblick auf das Tötungs- und Verletzungsrisiko nahezu nicht möglich sind. Trotzdem kann jedenfalls eine annäherungsweise quantitative Ermittlung erfolgen, um die Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung zu erfassen.
Vgl. Hess. VGH, Urteil vom 14. Oktober 2019 - 4 A 1575/19.A -, juris, Rn. 44.
Z. liegt in der Region Shabeellaha Hooose/Lower Shabelle/Unter-Shabelle.
Unter Zugrundelegung einer Einwohnerzahl von 1.202.219 Einwohnern für die Region Shabeellaha Hoose im Jahr 2014 bei einem Bevölkerungswachstum in Somalia von 2,8 %,
vgl. United Nations Population Fund, Population Estimation Survey 2014 - For the 18 pre-war regions of Somalia, Oktober 2014, S. 31, 44,
ist von einer Gesamtbevölkerung in Shabeellaha Hoose im Jahr 2025 von rund 1,62 Millionen Einwohnern auszugehen.
Vgl. zu dieser Vorgehensweise Hess. VGH, Urteil vom 14. Oktober 2019 - 4 A 1575/19.A -, juris, Rn. 45. Vgl. auch BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 7. August 2025, S. 59: 1,43 Millionen (für 2022).
Ausweislich der Aufstellung von ACCORD (Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project - ACLED -) über die Zahl der Konfliktvorfälle mit Toten für die Regionen Shabeellaha Hoose für die Jahre 2018 bis 2025,
vgl. ACCORD, Somalia, Jahre 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, 2023, 2024 und 2025: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), jeweils S. 4,
ergeben sich für das Jahr 2018 insgesamt 1.032 Todesopfer, für 2019 insgesamt 1.035 Todesfälle, 871 im Jahr 2020, 580 im Jahr 2021 sowie 799 Todesopfer im Jahr 2022 in Shabeellaha Hoose. Für das Jahr 2023 ergeben sich 1.147, für 2024 1.046 und hochgerechnet aus den Zahlen für die ersten beiden Quartale für 2025 1.390 Todesopfer.
Legt man die nach dem obigen Schlüssel ermittelte Einwohnerzahl der Region Shabeellaha Hoose von ca. 1,34 Millionen (2018), 1,38 Millionen (2019), 1,42 Millionen (2020), 1,46 Millionen (2021), 1,50 Millionen (2022), 1,54 Millionen (2023), 1,58 (2024) und 1,62 (2025) zu Grunde und setzt hierzu die oben angenommenen Opferzahlen ins Verhältnis,
vgl. hierzu Hess. VGH, Urteil vom 14.Oktober 2019 - 4 A 1575/19.A -, juris, Rn. 45 ff.,
so würde sich unter Zugrundelegung dieser Zahlen ein Tötungsrisiko von 1:1.301 für das Jahr 2018, 1:1.333 für das Jahr 2019, 1:1.629 für das Jahr 2020, 1:2.514 für das Jahr 2021, 1: 1.877 für 2022, 1:1.343 für 2023, 1: 1.514 für 2024 und 1: 1.165 für 2025 ergeben, wobei eine Berechnung des Verletzungsrisikos mangels einer entsprechenden verfügbaren Auflistung nicht möglich erscheint.
Auch ungeachtet der quantitativen Bewertung ergibt sich in Shabeellaha Hoose bei der erforderlichen wertenden Gesamtbetrachtung,
vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris, Rn. 23,
zu der auch die Würdigung der in weiten Teilen extrem schlechten medizinischen Versorgung gehört,
vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 7. August 2025, S. 376 ff.,
keine solche Gefahrendichte, dass jedermann aufgrund seiner Anwesenheit dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden. Auch sonst sind keine individuell gefahrerhöhenden Umstände für den Kläger ersichtlich, die eine andere Einschätzung rechtfertigen würden.
Andernfalls wäre der Kläger im Übrigen auch an dieser Stelle auf interne Schutzmöglichkeiten in Mogadischu zu verweisen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3e AsylG). Insofern wird auf die entsprechenden Ausführungen im Rahmen von § 3e AsylG verwiesen.
Auch der geltend gemachte Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten ist nicht gegeben. Die Beklagte ist nicht verpflichtet zugunsten des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG betreffend Somalias festzustellen.
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Unzulässigkeit der Abschiebung kann sich dabei insbesondere aus Art. 3 EMRK ergeben. Die Abschiebung eines Ausländers ist insbesondere dann mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr („real risk“) der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre.
Vgl. hierzu EGMR, Urteile vom 23. März 2016 - 43611/11 (F.G. gegen Schweden) -, Rn. 110 m. w. N., und vom 28. Juni 2011 - 8319/07 u. a. (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) -, NVwZ 2012, 681, Rn. 212.
Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris, Rn. 25.
Bei der Prüfung, ob ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK vorliegt, ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris, Rn. 26 m. w. N.
Stellen die dortigen Verhältnisse einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK dar, ist zu prüfen, ob auch in anderen Landesteilen derartige Umstände vorliegen.
Vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 17. Dezember 2020 - A 11 S 2042/20 -, juris, Rn. 28.
Der Prognose, welche Gefahren einem Ausländer bei Rückkehr in den Herkunftsstaat drohen, ist eine - zwar notwendig hypothetische, aber doch - realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 - juris, Rn. 16 ff., 27.
Die Gefahr muss in dem Sinne konkret sein, dass die drohende Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Würde der Person in einem solchen engen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung durch den Vertragsstaat eintritt, dass bei wertender Betrachtung noch eine Zurechnung zu dieser Abschiebung - in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen im Zielstaat oder gewählten Verhaltensweisen des Ausländers - gerechtfertigt erscheint. Die Gefahr eines ernsthaften Schadenseintritts ist nicht schon dann gegeben, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris, Rn. 21, 25.
Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden. Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten - gerade bei nichtvulnerablen Personen - nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. So kann etwa der Umstand, dass der betreffenden Person bezogen auf die Unterkunft ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten "informellen Siedlung" zur Verfügung steht, genügen, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 66.21 -, juris, Rn. 18 ff.
Nach diesen Maßgaben besteht zugunsten des Klägers kein nationaler Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG, weil ihm in Somalia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine unmenschliche Behandlung droht. Auf die obigen Ausführungen zur allgemeinen Sicherheits- und humanitären Lage in Bezug auf die Situation des Klägers wird Bezug genommen.
Auch das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt nicht vor.
Nach § 60 Abs. 7 AufenthG soll von einer Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Von wem die hiernach zu berücksichtigende Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird, ist ohne Belang. Die theoretische Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die nach § 60 Abs. 7 AufenthG geschützten Rechtsgüter zu werden, genügt nicht. Für eine Schutzgewährung ist vielmehr erforderlich, dass für den Ausländer eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefährdungssituation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit besteht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, juris; Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, juris; Bay. VGH, Urteil vom 8. März 2012 - 13a B 10.30172 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 27. Januar 2015 - 13 A 1201/12.A -, juris.
Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich dabei auch aus der Krankheit eines Ausländers ergeben, wenn diese sich im Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich darüber hinaus trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann, etwa, weil er nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, juris; Bay. VGH, Urteil vom 8. März 2012 - 13a B 10.30172 -, juris.
Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor, wenn sich der Gesundheitszustand des betroffenen Ausländers alsbald nach der Ankunft im Zielland der Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, juris.
Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind nur bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i. V. m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG muss der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten.
Ausgehend davon liegt ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot nicht vor. Informationen darüber, dass sich alsbald nach einer Rückkehr nach Somalia eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Gesundheitsverschlechterung ergeben könnte, sind nicht erkennbar, insbesondere nicht durch entsprechende ärztliche Atteste belegt.
Die Ziffern 5 und 6 des Bescheids sind ebenfalls nicht zu beanstanden.
Die Abschiebungsandrohung beruht auf § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG.
Auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist rechtmäßig ergangen. Insofern ist § 11 AufenthG in seiner aktuellen Fassung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) zu berücksichtigen. In der behördlichen Befristungsentscheidung ist zugleich der konstitutive Erlass eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu sehen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2018 - 1 C 21.17 -, juris, Rn. 25.
Ermessensfehler insoweit (vgl. § 11 Abs. 3 AufenthG) sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11 und § 711 i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.