Schonzeitaufhebung Rehwild im April: FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich
KI-Zusammenfassung
Ein anerkannter Umweltverband begehrte nach Erledigung die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Allgemeinverfügung, die im April 2025 die Schonzeit für Rehböcke und Schmalrehe in sechs Kommunen auf Wiederbewaldungsflächen aufhob. Das VG Köln bejahte Zulässigkeit als Fortsetzungsfeststellungsklage wegen Wiederholungsgefahr und als UmwRG-Rechtsbehelf. In der Sache erklärte es die Allgemeinverfügung für rechtswidrig, weil eine nach § 34 Abs. 1 BNatSchG/Art. 6 Abs. 3 FFH-RL gebotene FFH-Verträglichkeitsprüfung (mindestens Vorprüfung) unterblieben sei. Die Ausnahme „unmittelbar der Gebietsverwaltung dienend“ griff nicht, da eine Schonzeitverkürzung keine festgelegte Erhaltungsmaßnahme der Natura-2000-Gebiete darstelle.
Ausgang: Fortsetzungsfeststellungsklage erfolgreich; Schonzeitaufhebungs-Allgemeinverfügung wegen fehlender FFH-Prüfung als rechtswidrig festgestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine durch Allgemeinverfügung zugelassene Schonzeitverkürzung für die Jagd ist ein „Projekt“ i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG/Art. 6 Abs. 3 FFH-RL, wenn sie mit einer gewissen Plan- und Regelmäßigkeit stattfindet und Natura-2000-Gebiete erheblich beeinträchtigen kann.
Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung (einschließlich gebietsbezogener Vorprüfung) ist erforderlich, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele eines Natura-2000-Gebiets anhand objektiver Umstände nicht sicher ausgeschlossen werden kann.
Die Ausnahme für Projekte, die unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen, ist eng auszulegen; privilegiert sind nur Maßnahmen, die als konkrete Erhaltungsmaßnahme für das Gebiet festgelegt, hierfür unmittelbar erforderlich und zu den Erhaltungszielen verhältnismäßig sind.
Allgemein gehaltene Erhaltungsmaßnahmen wie die „Regulierung der Schalenwilddichte“ erfassen nicht ohne Weiteres atypische jagdrechtliche Ausnahmen wie eine behördliche Schonzeitverkürzung, sodass diese regelmäßig nicht als Gebietsverwaltungsmaßnahme von der FFH-Prüfung freigestellt ist.
Hat sich eine zeitlich befristete Allgemeinverfügung durch Ablauf erledigt, kann eine Fortsetzungsfeststellungsklage bei hinreichend wahrscheinlicher Wiederholung gleichartiger Regelungen statthaft und wegen Wiederholungsgefahr zulässig sein.
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Allgemeinverfügung des Beklagten an die Jagdausübungsberechtigten in den Kommunen Y., J., E., A., V. und O. zur Schonzeitaufhebung für Rehwild vom 19. März 2025 rechtswidrig war.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer durch Allgemeinverfügung des Beklagten angeordneten Schonzeitenverkürzung für den Zeitraum vom 1. bis 30. April 2025.
Mit für drei Jagdjahre gültigem Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2024 wurde den adressierten Gemeinden die Prüfung einer Schonzeitverkürzung für die Bejagung von Schalenwild in Jagdbezirken mit hohen Kalamitätsschäden zur Förderung der Waldverjüngung nahegelegt.
Der Beklagte hatte infolge eines vergleichbaren seinerzeitigen Erlasses vom 31. Januar 2020 eine Schonzeitenverkürzung für den Zeitraum vom jeweils 1. bis 30. April in den Jagdjahren 2020/21-2024/25 durch Allgemeinverfügung vom 25. März 2020 geregelt.
Mit E-Mail vom 18. Februar 2025 hörte der Beklagte den Kreisjagdbeirat zum beabsichtigten Erlass einer die Schonzeit für den Monat April verkürzenden Allgemeinverfügung für das Jagdjahr 2025/26 an.
Mit am 31. März 2025 öffentlich bekannt gemachter Allgemeinverfügung vom 19. März 2025 hob der Beklagte gestützt auf § 24 Abs. 2 LJG NRW zur weiteren Unterstützung der Wiederbewaldungsmaßnahmen nach den Kalamitätsschäden in den Wäldern sowie zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden die Schonzeit für Rehwild (Schmalrehe und Böcke) auf den Wiederbewaldungsflächen (Aufforstungen und Naturverjüngungen) in den Kommunen Y., J., E., A., V. und O. vom 1. bis 30. April 2025 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf. Zur Begründung führte der Beklagte an, nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Landesjagdzeitenverordnung (LJZeitVO) sei die Jagdzeit für Schmalrehe für den Monat Mai sowie die Monate September bis Ende Januar festgesetzt; für Böcke betreffe die Jagdzeit die Monate Mai bis Ende Januar. Der Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW vom 12. Dezember 2024 erlaube die Schonzeitverkürzung für Rehwild in Hauptschadensgebieten zur Unterstützung der Wiederbewaldung; eine Karte des Landesbetriebes Wald und Holz zeige die Hauptschadensgebiete für das Jagdjahr 2025/26 im Zuständigkeitsbereich auf, welche in den benannten sechs Kommunen lägen. Erfolgreiche Wiederbewaldungsmaßnahmen stellten eine große Herausforderung dar, welche eine enge Zusammenarbeit zwischen Waldbesitzern, Jägerschaft und Landesfortverwaltung erforderten. Bereits in der Vergangenheit seien zahlreiche Maßnahmen der jagdlichen Eigenverantwortung zum Abbau von Abschusshemmnissen getroffen worden, insbesondere in den Bereichen der Abschussplanung, der Zusammenarbeit der Hegegemeinschaften und der Ausgestaltung der Jagdzeiten. Ziel der Schonzeitaufhebung sei in erster Linie nicht die Reduktion des Rehwildbestandes, sondern das Erreichen von Vergrämungseffekten, d. h. Tiere von Flächen noch nicht gesicherter Verjüngungsmaßnahmen fernzuhalten. Demgemäß dürfe eine verfrühte Bejagung räumlich begrenzt nur auf Wiederbewaldungsflächen stattfinden. Die Schonzeitverkürzung könne jederzeit widerrufen oder nachträglich mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.
Die beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung verwies auf die Möglichkeit der Klageerhebung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei dem erkennenden Gericht.
Mit E-Mail vom 20. April 2025 sowie unterschriebenem und per Fax übersandtem Schreiben vom 22. April 2025, welches zudem am 23. April 2025 per Post bei dem Beklagten einging, wurde Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung bei dem Beklagten eingelegt. In sämtlichen Dokumenten wurde jeweils im Namen des Klägers (als Landesverband) Widerspruch erhoben; verantwortende Person, die auch die Unterschrift auf dem per Fax und Post übersandten Dokument leistete, war jeweils der Sprecher der C.-Kreisgruppe des Klägers.
Mit E-Mail vom 24. April 2025 bestätigte der Beklagte gegenüber dem Sprecher der C.-Kreisgruppe des Klägers den Eingang des Widerspruchs und stellte in Aussicht, diesen kurzfristig über den Fortgang des Verfahrens zu informieren.
Der Kläger hat, vertreten durch seinen einzelvertretungsberechtigten 1. Vorsitzenden, am 28. April 2025 die hiesige von diesem eigenhändig unterzeichnete Klage erhoben.
Der Kläger trägt vor, der Widerspruch bei dem Beklagten sei vorsorglich eingelegt worden, um etwaige Pflichten vor dem Hintergrund des § 110 Abs. 3 JustG NRW zu wahren. In der mündlichen Verhandlung wurde eine seitens des 1. Vorsitzenden des Klägers unterschriebene, auf den 18. April 2025 datierende Vollmacht u. a. für den Sprecher der C.-Kreisgruppe des Klägers vorgelegt.
Die Klage sei zulässig und begründet. Im Hinblick auf die Zulässigkeit folge eine Klagebefugnis des Klägers aus § 2 Abs. 1 UmwRG. Bei dem Kläger handele es sich um eine anerkannte Vereinigung nach § 3 UmwRG, die gegen Entscheidungen nach § 1 Satz 1 UmwRG – wie der hiesigen, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG – ohne Verletzung eigener Rechte einen Rechtsbehelf einlegen könne. Der Satzungszweck des Klägers sei infolge der Betroffenheit von Umweltgütern wie Artenschutz- und Tierschutzaspekten sowie dem FFH-Schutzrecht in besonderem Maße betroffen. Ein Klärungsbedürfnis im Rahmen der nunmehrigen Fortsetzungsfeststellungsklage ergebe sich aus der im Ministeriumserlass eröffneten Schonzeitverkürzung auch für die Folgejahre.
Von der Schonzeitverkürzung seien innerhalb der in der Allgemeinverfügung benannten sechs Gemeinden auch solche Flächen betroffen, welche als Fauna-Flora-Habitat-Gebiete (FFH-Gebiete) und damit besondere Schutzgebiete gemeldet seien. Eine entsprechende FFH-Verträglichkeitsprüfung habe jedoch vor Erlass der Allgemeinverfügung nicht stattgefunden.
Vorherige Schreiben des Klägers u. a. aus März 2025 an das zuständige Landesministerium als Erlassgeber hätten keine Änderung der dortigen Rechtsauffassung bewirkt.
Der Schonzeitverkürzung fehle es an einer hinreichenden Rechtsgrundlage. Die Schonzeiten würden durch Rechtsverordnung des Bundes festgelegt; § 22 Abs. 1 BJagdG enthalte insoweit eine Öffnungsklausel zugunsten der Länder. In deren Umsetzung sehe auch § 24 Abs. 1 LJG NRW eine Rechtsverordnung zur Regelung vor. Keine der auf diesen Rechtsgrundlagen erlassenen Rechtsverordnungen sehe eine Bejagung von Rehwild im April vor. Die Schonzeitverkürzung durch den Ministerialerlass stelle bereits insoweit einen grundlegenden Rechtsverstoß dar, als dass er keine Rechtsverordnung sei. Die auf jenem Erlass fußende Allgemeinverfügung sei in der Folge ihrerseits rechtswidrig; dem Landesministerium stehe eine entsprechende Regelungsbefugnis nicht zu.
Auch § 24 Abs. 2 LJG NRW könne keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für eine Abweichung von den Schonzeiten durch Verwaltungsakt darstellen. Die Norm setze eine abstrakte Gefahr voraus, welcher nur mittels Rechtsverordnung begegnet werden könne. Das im BJagdG vorgesehene Regelungsgefüge der Schonzeitenregelung mittels Verordnung dürfe nicht durch einzelfallbezogene Verwaltungsakte unterlaufen werden.
Jedenfalls aber verstoße die Schonzeitenverkürzung gegen FFH-Recht. Da in den betroffenen sechs Gemeinden Bereiche betroffen seien, welche als Natura-2000-Gebiete besonderem Schutz unterfielen, habe jedenfalls eine FFH-Vorprüfung erfolgen müssen; dies sei jedoch nicht geschehen. Das Ministerium führe mit der Anordnung im Erlass die unteren Behörden in die Irre und missachte seine Verpflichtung aus Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 FFH-Richtlinie. Insgesamt seien überschlägig mehr als 1.000 ha an Flächen betroffen, welche als FFH-Schutzgebiete gemeldet seien; diesbezüglich fügte der Kläger entsprechendes Kartenmaterial bei. In u. a. als FFH-Lebensraumtyp 9110 (Hainsimsen-Buchenwald) betroffenen Gebieten würden bspw. die Arten Grauspecht, Raufußkauz und Schwarzspecht in der Brutphase März bis Juni/Juli nach Vorgabe des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz besonders gegen Lärm geschützt. Dies sei mit einer in diesen Monaten stattfindenden Jagd, die insbesondere auch Störungen abseits der Wege mit sich brächte, nicht vereinbar.
Zwar sähen auch die FFH-Regelungen eine Beschränkung des Paarhuferbestandes vor; den Begriff der „Regulierung der Schalenwilddichte auf ein solches Maß, dass die Verjüngung aller lebensraumtypischen Baumarten ohne besondere Schutzmaßnahmen ermöglicht wird“ nehme bspw. der FFH-Lebensraumtyp 9110 auf. Dies beziehe sich jedoch keinesfalls auf einen Abschuss des Schalenwildes im April eines Jahres. Vielmehr zielten die Regelungen auf ein angepasstes und zukunftsorientiertes Waldnutzungskonzept und seien jedenfalls zu unbestimmt, um daraus eine zulässige Schonzeitverkürzung ohne FFH-Prüfung abzuleiten.
Der Erlass und die Allgemeinverfügung stellten ersichtlich auf ein forstwirtschaftliches Ziel gerichtete Maßnahmen dar, wenngleich der Abschuss von Rehen im April keineswegs als naturschutzfachliche Verwaltungsmaßnahme zu sehen sei. Vielmehr stehe die Abschüsse im April eines Jahres erlaubende Maßnahme dem Schutz des in den jeweiligen FFH-Gebieten vorkommenden besonders hervorgehobenen Wildbestandes (in Form der Arten Grauspecht, Raufußkauz und Schwarzspecht) diametral entgegen. Zudem schädige die durch Bejagung bezweckte Verdrängung von Rehwild von und auf den Verjüngungsflächen in ältere FFH-Waldlebensräume die Letzteren.
Eine FFH-Prüfung sei bereits dann notwendig, wenn eine Beeinträchtigung der Schutzziele nicht sicher ausgeschlossen werden könne. In Bezug auf jagdliche Eingriffe sei inzwischen in der Rechtsprechung geklärt, dass die nicht eindeutig dem Schutz eines FFH-Schutzgutes dienende Jagd grundsätzlich einer Prüfpflicht unterliege. Wenn bereits die Jagd an sich einer FFH-Prüfpflicht unterliege, müsse dies erst recht für eine in der grundsätzlichen Schonzeit eröffnete Jagdmöglichkeit gelten. Es sei daher auch nicht hinnehmbar, dass vor der Entscheidung des Beklagten keine Beteiligung der Naturschutzverbände stattgefunden habe.
Jedenfalls gestalte sich der Erlass der Allgemeinverfügung als ermessensfehlerhaft. Die Schonzeitverkürzung sei ultima ratio; der Beklagte habe nicht begründet, warum die Ausweitung der Jagd erforderlich sei, um den forstlichen Begrünungserfolg herbeizuführen. Auch wiesen die in der der Allgemeinverfügung beigefügten Übersichtskarte aufgezeigten Hauptschadensgebiete keine Differenzierung auf, zumal das Jagdrecht den Wildtierbestand als Schutzgut vor Augen habe und nicht die Aufgaben der Forstverwaltung zu erfüllen habe. Zur Erfüllung des erstrebten Zwecks der Waldverjüngung sei eine Vergrämung von Rehwild an Jungpflanzen in Hauptschadensgebieten ohne tödlichen Schuss im Monat April gleich effektiv. Die Besonderheiten des sensiblen Monats April aufgrund Revierbildung, Vermehrung und Erziehung seien zudem nicht hinreichend gewürdigt worden, ebenso wenig wie die Auswirkungen auf die natürliche Nahrungskette erwogen worden seien. Gegenüber dem Tierwohl aufgrund einer kaum möglichen Unterscheidung zwischen nicht geschlechtsreifen Rehen (Schmalrehen) und weiblichen Tieren mit Kitz (Ricken) bei der Jagd habe im Schonzeitmonat April das Schutzbedürfnis der Forstpflanzen zurückzutreten.
Der Kläger hat ursprünglich beantragt, die Allgemeinverfügung vom 31. März 2025 aufzuheben, soweit sie Gebiete betreffe, die durch den Gebietsschutz eines Natura-2000-Gebietes erfasst seien. Am 13. Juni 2025 hat er beantragt, die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage fortzuführen und die Rechtswidrigkeit der Allgemeinverfügung insgesamt festzustellen. In der mündlichen Verhandlung hat er den Klageantrag wiederum mit Blick auf betroffene Natura-2000-Gebiete gefasst.
Der Kläger beantragt nunmehr,
festzustellen, dass die Allgemeinverfügung an die Jagdausübungsberechtigten in den Kommunen Y., J., E., A., V. und O. zur Schonzeitaufhebung für Rehwild im C.-Kreis vom 19. März 2025 rechtswidrig war, insoweit ausgewiesene Natura-2000-Gebietsflächen und ihre Schutzumgebung nicht ausgeschlossen wurden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt er vor, die Klage sei bereits unzulässig. Nach § 110 Abs. 3 Satz 1 JustG NRW sei vor Erhebung der Klage ein Widerspruchsverfahren durchzuführen; es handele sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt gegenüber den Jagdausübungsberechtigten, hinsichtlich dessen der Kläger Dritter sei. Ein Widerspruch sei jedoch nicht ordnungsgemäß erhoben bzw. das Verfahren noch nicht abgeschlossen worden. Am 20. April 2025 habe der Sprecher der Kreisgruppe C. per E-Mail (ohne eingescannte Unterschrift) Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung eingelegt. Am 22. April 2025 sei ein weiteres (unterschriebenes) Widerspruchsschreiben per Fax sowie am 23. April 2025 per Post eingegangen; teilweise sei der Widerspruch im Namen des Landesverbandes NRW des Klägers eingelegt worden. Eine entsprechende Vollmacht für den Widerspruchsführer sei nicht beigefügt worden. Ein ordnungsgemäßer Widerspruch liege daher nur seitens des Kreisverbandes C. des Klägers vor – welcher jedoch seinerseits nicht nach § 3 UmwRG anerkannt sei –, nicht aber seitens des hier klagenden Landesverbands.
Für die nunmehr geänderte Fortsetzungsfeststellungsklage fehle es dem Kläger an einem berechtigten Interesse an der begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit der Allgemeinverfügung. Es sei gänzlich ungewiss, ob in den Folgejahren erneut eine Schonzeitverkürzung wie im Ministerialerlass ermöglicht vorgenommen werde. Der Erlass gebe insoweit lediglich eine Empfehlung ab, sehe jedoch gerade keine Weisung vor. Welche Gemeinden daher in welcher Form in der Zukunft von Schonzeitverkürzungen Gebrauch machten, sei in keiner Form absehbar. Zudem gehe der geänderte Klageantrag über das ursprüngliche Begehren hinaus, da keine Beschränkung auf Natura-2000-Gebiete mehr enthalten sei. Jedenfalls hinsichtlich aller über Natura-2000-Gebiete hinausgehender Flächen sei die Klage daher mangels rechtzeitigen Vorgehens verfristet und unzulässig.
Die Klage sei jedenfalls unbegründet. Die Allgemeinverfügung beruhe in rechtmäßiger Weise auf § 24 Abs. 2 LJG NRW. Der Ministerialerlass vom 12. Dezember 2024 sei entgegen der Ansicht des Klägers nicht als Ermächtigungsgrundlage herangezogen worden, sondern stelle lediglich eine Weisung bei der Anwendung des § 24 Abs. 2 LJG NRW für die zuständige Behörde dar. Der Erlass könne daher auch nicht Gegenstand der Klage sein. Gleichfalls sei nach den Vorgaben des Gesetzes nicht vonnöten, dass eine Schonzeitenverkürzung durch Rechtsverordnung erfolge.
Die Allgemeinverfügung erfülle die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 LJG NRW und § 35 Satz 2 VwVfG NRW. Es habe insbesondere keiner – unbestritten nicht durchgeführten – FFH-Verträglichkeitsprüfung bedurft. Zwar handele es sich um ein Projekt i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG bzw. Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie. Eine Verträglichkeitsprüfung sei jedoch nur bei solchen Projekten erforderlich, die sie nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienten. Die durch die streitgegenständliche Allgemeinverfügung geregelte Schonzeitverkürzung für Schmalrehe und Böcke betreffe jedoch die unmittelbare Gebietsverwaltung, insbesondere hinsichtlich des festgelegten Erhaltungsziels „Regulierung der Schalenwilddichte auf ein solches Maß, dass die Verjüngung aller lebensraumtypischen Baumarten ohne besondere Schutzmaßnahmen ermöglicht wird“. Es bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Schonzeitaufhebung und Gebietsverwaltung mit dem Ziel der Verjüngung aller lebensraumtypischen Baumarten ohne besondere Schutzmaßnahmen. Es sei auch unschädlich, dass jene Verknüpfung mit den Erhaltungszielen in der Allgemeinverfügung nicht genannt werde, da es nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG allein auf das objektive Vorliegen eines solchen Zusammenhangs ankomme.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger die Klage in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO geändert hat, ist dies gem. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO ohne Weiteres zulässig.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014 – 4 C 33.13 –, juris, Rn. 11.
Mit dem zuletzt formulierten Klageantrag zielt die Klage auf Feststellung einer etwaigen Rechtswidrigkeit hinsichtlich derjenigen von der Allgemeinverfügung erfassten Gemeindegebiete, in welchen mindestens ein Natura-2000-Gebiet vorhanden ist. Da jede der genannten sechs Kommunen über mindestens ein ausgewiesenes Natura-2000-Schutzgebiet verfügt, ist deren Gemeindegebiet aufgrund möglicher Auswirkungen der Schonzeitverkürzung auf dort befindliche, möglicherweise auch an andere danach bejagte Flächen nur angrenzende Schutzgebiete insgesamt betroffen; eine Teilbarkeit der Allgemeinverfügung ist insoweit nicht anzunehmen.
Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 7. November 2024 – 3 CN 2.23 –, juris, Rn. 27.
Dies bringt der auch der zuletzt gestellte Klageantrag zum Ausdruck, welcher nicht nur im Hinblick auf ausgewiesene Natura-2000-Schutzgebiete die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Allgemeinverfügung zum Inhalt hat, sondern sich ausdrücklich auch auf deren „Schutzumgebung“ bezieht.
Die so geänderte Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig (hierzu I.) und begründet (hierzu II.).
I.
Die Klage ist zulässig.
Der Kläger ist klagebefugt (hierzu 1.) und hat eine statthafte Fortsetzungsfeststellungsklage mit einem berechtigten Interesse an der nachträglichen Feststellung der Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung erhoben (hierzu 2.). Zudem bestehen keine Vorverfahrens- bzw. Fristenverstöße (hierzu 3.).
1.
Der Kläger ist befugt, das vorliegende verwaltungsgerichtliche Klageverfahren zu betreiben. Es handelt sich bei ihm um eine nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UmwRG anerkannte Vereinigung. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG kann eine nach § 3 anerkannte inländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 einlegen, wenn die Vereinigung geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht; nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG muss die Vereinigung bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.
Diese Voraussetzungen sind gegeben. Denn die streitgegenständliche Allgemeinverfügung vom 19. März 2025 zur Schonzeitenverkürzung für den Monat April 2025 stellt eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG, d. h. einen Verwaltungsakt, durch den andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, dar,
vgl. auch BVerwG, Urteil vom 7. November 2024 – 3 CN 2.23 –, juris, Rn. 23 ff.; VG Regensburg, Beschluss vom – RO 4 S 23.667 – juris, Rn. 36 ff.,
und der Kläger macht eine Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften in Gestalt der § 34 BNatSchG bzw. Art. 6 der Richtlinie 92/43/EWG (im Folgenden: FFH-RL) geltend.
2.
Die nunmehrige Fortsetzungsfeststellungsklage ist zudem statthaft und der Kläger besitzt auch das notwendige Fortsetzungsfeststellungsinteresse.
Die Fortsetzungsfeststellungsklage setzt zunächst eine erhobene und später durch Erledigung des angegriffenen Verwaltungsakts unzulässig gewordene Anfechtungsklage voraus, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. So liegt der Fall hier. Die Allgemeinverfügung vom 19. März 2025 stellt einen Verwaltungsakt i. S. d. § 35 Satz 2 VwVfG NRW dar, welcher sich nach Klageerhebung durch Zeitablauf i. S. d. § 43 Abs. 2 VwVfG NRW, nämlich aufgrund seiner zeitlichen Beschränkung auf den Monat April 2025, erledigt hat und damit kein tauglicher Gegenstand einer Anfechtungsklage mehr sein konnte.
Zulässig ist eine derartige statthafte Fortsetzungsfeststellungsklage i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zudem nur, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsakts hat.
Aus dem Wortlaut des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO und dem systematischen Zusammenhang mit § 42 VwGO ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichte nur ausnahmsweise für die Überprüfung erledigter Verwaltungsakte in Anspruch genommen werden können. Nach dem Wegfall der mit dem Verwaltungsakt verbundenen Beschwer wird gerichtlicher Rechtsschutz grundsätzlich nur zur Verfügung gestellt, wenn der Kläger ein berechtigtes rechtliches, wirtschaftliches oder ideelles Interesse an einer nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Maßnahme hat. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern. Das berechtigte Feststellungsinteresse geht in all diesen Fällen über das bloße Interesse an der Klärung der Rechtswidrigkeit der Verfügung hinaus. Dies gilt unabhängig von der Intensität des erledigten Eingriffs und vom Rang der Rechte, die von ihm betroffen waren. Als Sachentscheidungsvoraussetzung muss das Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen. Danach kommt es auf den Schluss der mündlichen Verhandlung an.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 14.12 –, juris, Rn. 20, 30.
Das notwendige Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist vorliegend in Gestalt einer drohenden Wiederholungsgefahr, also der hinreichend bestimmten Gefahr künftiger gleichartiger Verwaltungsakte bei im Wesentlichen unveränderten Umständen, gegeben.
Diese Klagemöglichkeit soll den Betroffenen davor schützen, in Zukunft nochmals der geltend gemachten Rechtsverletzung ausgesetzt zu werden. Unter dem Aspekt der Prozessökonomie sollen zudem die Gerichte von zukünftigen Verfahren zu denselben Rechtsfragen entlastet werden und dem Betroffenen die „Früchte“ der bisherigen Prozessführung erhalten bleiben. Hat sich die Wiederholungsgefahr bereits in einem nachfolgenden Verwaltungsakt realisiert, kann eine erneute Rechtsbeeinträchtigung insoweit nicht mehr verhindert werden. Daher entfällt das Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr (im engeren Sinne) und der Betroffene ist auf die Rechtsschutzmöglichkeit der Anfechtung des neuen Verwaltungsakts zu verweisen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2019 – 9 B 52.18 –, juris, Rn. 15, 17.
Ausgehend hiervon ist eine Wiederholungsgefahr zu bejahen. Der Beklagte hatte bereits in den vergangenen Jagdjahren 2020/21-2024/25 jeweils die Schonzeit hinsichtlich des Monats April durch Allgemeinverfügung vom 25. März 2020 verkürzt. Wenngleich die nunmehr streitgegenständliche Allgemeinverfügung vom 19. März 2025 jene Schonzeitverkürzung lediglich für ein Jahr, nämlich den Monat April 2025, regelt, ist aufgrund jener Sachlage eine hinreichende Wahrscheinlichkeit gegeben, dass vergleichbare Regelungen auch in Zukunft wieder getroffen werden und der Kläger folglich eine Klärung der zugrundeliegenden – umweltrechtlichen – Rechtsfragen in diesem Klageverfahren vorantreiben kann. Die Wiederholungsgefahr ist zudem durch den für drei Jahre Gültigkeit beanspruchenden Ministerialerlass vom 12. Dezember 2024, auf welchen sich der Beklagte als Verwaltungsbinnenrecht weiterhin beziehen kann, vorgezeichnet. Entgegen der Ansicht des Beklagten handelt es sich in Anbetracht dieser Umstände und des gleichbleibenden Ziels der Waldverjüngung auch nicht um eine derart entfernte Möglichkeit, dass eine Wiederholungsgefahr zu verneinen wäre. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass im Fall des Erlasses eines weiteren gleich gelagerten Verwaltungsakts der Kläger wiederum auf nachgelagerten Rechtsschutz verwiesen würde, würden die Rechtsschutzmöglichkeiten bei sich typischerweise schnell erledigenden Maßnahmen wie der monatsweisen Schonzeitverkürzung bei herkömmlich regelmäßig wiederkehrenden – wie aus den vergangenen Allgemeinverfügungen ersichtlich – Anlässen unzumutbar verkürzt werden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass von Seiten des Beklagten ein zukünftiges derartiges Handeln nicht mehr zu erwarten wäre, hat dieser weder vorgetragen noch ist dies ersichtlich.
3.
Auch im Hinblick auf die Durchführung eines ordnungsgemäßen Vorverfahrens sowie die Einhaltung von (Rechtsmittel-)Fristen bestehen keine Bedenken.
Soweit in Ansehung der Regelung des § 110 Abs. 3 Satz 1 JustG NRW für den Kläger als von einem begünstigenden Verwaltungsakt in Form der Allgemeinverfügung zur Schonzeitenverfügung nicht betroffenen Dritten die Durchführung eines Vorverfahrens i. S. d. §§ 68 ff. VwGO zu verlangen ist, wurde dieses ordnungsgemäß eingeleitet.
Das Vorverfahren beginnt gemäß § 69 VwGO mit der Einlegung eines form- und fristgerechten Widerspruchs nach § 70 VwGO. Ein solcher erfolgte jedenfalls durch das eigenhändig unterschriebene und am 23. April 2025 per Post eingegangene Schreiben dem Grunde nach form- und fristgerecht; aufgrund der für den Kläger unrichtigen, da allein auf das Rechtsmittel der Klage verweisenden, Rechtsbehelfsbelehrung der Allgemeinverfügung gilt vorliegend für diesen ohnehin nach § 70 Abs. 2 i. V. m. § 58 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VwGO die Jahresfrist.
Die vorgenannte Einlegung des Widerspruchs durch den Sprecher der Kreisgruppe C. des Klägers war ausweislich der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten, auf den 18. April 2025 und damit vor dem Widerspruchsschreiben vom 20. April 2025 datierenden Vollmacht wirksam. Unabhängig davon wäre selbst eine nicht von einer originär zur Vertretung des Klägers als Verein berufenen Person vorgenommene Widerspruchseinlegung jedenfalls rückwirkend wirksam geworden. Zwar war ausweislich des vom Kläger selbst vorgelegten aktuellen Auszugs aus dem Vereinsregister der Sprecher der Kreisgruppe C. kein für den Kläger Vertretungsberechtigter. Der Kläger wird als eingetragener Verein durch den Vorstand vertreten (vgl. § 26 Abs. 2 Satz 1 BGB); im Vereinsregister werden als vertretungsberechtigte Personen insoweit der 1. Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister mit jeweiliger Einzelvertretungsbefugnis aufgeführt. Die Einlegung des Widerspruchs, welche ausweislich des vorgenannten Widerspruchsschreibens jedenfalls ausdrücklich „im Namen des S. NRW, X.-straße 00, 0000 H.“, also des Klägers, durch einen im Zeitpunkt der Erhebung möglicherweise vollmachtlosen Vertreter erfolgte, ist sodann jedenfalls infolge nachträglicher Genehmigung durch den vertretungsbefugten 1. Vorsitzenden wirksam geworden. Denn gemäß § 184 Abs. 1 BGB wirkt die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) auf den Zeitpunkt der Erklärung zurück, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 2013 – 11 D 70/09.AK –, juris, Rn. 96 ff. zur infolge einer Genehmigung wirksamen Erhebung von Einwendungen in Rechtsbehelfsverfahren durch einen im Zeitpunkt der Einwendungserhebung vollmachtlosen Vertreter; vgl. auch explizit zur Möglichkeit der Genehmigung bei einer Widerspruchseinlegung durch einen vollmachtlosen Vertreter BVerwG, Urteil vom 13. September 2001 – 7 C 30.00 –, juris, Rn. 20.
Eine nach diesen Maßstäben mögliche Genehmigung ist jedenfalls in dem seitens des – alleinvertretungsberechtigten – 1. Vorsitzenden des Klägers im Schriftsatz vom 3. Juni 2025 zum Ausdruck gebrachten Zueigenmachens jenes Widerspruchs für den Kläger zu sehen. Die derart konkludente Genehmigung durch schlüssiges Verhalten ließ objektiv den Willen erkennen, die infolge der Rüge der Beklagten für möglich gehaltene schwebende Unwirksamkeit dieser gegenüber zu beenden.
Vgl. hierzu auch VG Meiningen, Urteil vom 16. Februar 2017 – 8 K 257/16 Me –, juris, Rn. 19, m. w. N.
Wenngleich jener Schriftsatz an das Gericht gerichtet war, wird aus dem Aufgreifen der vorherigen Stellungnahme der Beklagten – mit erstmals im gerichtlichen Verfahren geäußerten Zweifeln an der Wirksamkeit des Widerspruchs – hinreichend deutlich, dass diese nach Weiterleitung des Schriftsatzes durch das Gericht Adressat der konkludenten Erklärung war. Durch die erklärte vorsorgliche Widerspruchseinlegung infolge der Regelung des § 110 Abs. 3 Satz 1 JustG NRW brachte der Kläger zudem hinreichend deutlich zum Ausdruck, jenes Handeln explizit zugunsten des klagebefugten Landesverbands, d. h. für und gegen sich, gelten zu lassen.
Dass der Kläger die (ursprüngliche Anfechtungs-)Klage sodann bereits am 28. April 2025 und damit entgegen § 75 Satz 2 VwGO vor dem Ablauf von drei Monaten ab (jedenfalls rückwirkend wirksamer) Widerspruchseinlegung erhoben hat, ist unschädlich. Hierbei kann dahinstehen, ob es sich bei der nur für den Monat April 2025 betreffenden Schonzeitverkürzung durch die Allgemeinverfügung um einen besonderen Umstand i. S. d. Norm handelte, der zu einer früheren Klageerhebung berechtigte. Jedenfalls ist die Klage, auch wenn man dies nicht annähme, nunmehr im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung durch Zeitablauf in die Zulässigkeit „hineingewachsen“; denn die dreimonatige Entscheidungsfrist für die Behörde ist nunmehr jedenfalls ereignislos verstrichen und die etwaig verfrüht erhobene Untätigkeitsklage zulässig geworden, ohne dass hierbei eine etwaige Umgehung von Zulässigkeitsvoraussetzungen an eine Anfechtungsklage ersichtlich ist.
Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1999 – 6 C 7.98 –, juris, Rn. 18 ff. sowie Urteil vom 20. Januar 1966 – I C 24.63 –, juris, Rn. 19; Porsch, in: Schoch/Schneider (Hrsg.), VwGO, 47. EL Stand Februar 2025, § 75 Rn. 6a.
Da bereits der Widerspruch, welcher den Eintritt der Bestandskraft der Allgemeinverfügung gegenüber dem Kläger seinerzeit (bis zu deren Erledigung durch Zeitablauf) verhindert hat, umfassend gegen den Bescheid gerichtet war, begegnen schließlich sämtliche Fassungen der Klageanträge keinen Bedenken im Hinblick auf eine zwischenzeitlich etwaig eingetretene (Teil-)Bestandskraft. Nach dem eingangs geäußerten Verständnis des Gerichts bringen formulierte vermeintliche „Beschränkungen“ auf Natura-2000-Gebiete und deren Umgebung zudem keine Teilbarkeit des Streitgegenstands bezüglich der betroffenen Gemeindegebiete zum Ausdruck. Dies gilt umso mehr, als sich die Klagebefugnis des Klägers nach dem UmwRG auch auf solche von der Allgemeinverfügung betroffene Bereiche erstreckt, die keine Natura-2000-Gebiete darstellen. Denn die Bejagung in außerhalb der Schutzgebiete gelegenen Teilgebieten kann Auswirkungen auf angrenzende Natura-2000-Gebiete haben.
Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 7. November 2024 – 3 CN 2.23 –, juris, Rn. 27.
II.
Die Klage ist auch begründet.
Die auf § 24 Abs. 2 LJG NRW gestützte Allgemeinverfügung vom 19. März 2025 zur Schonzeitverkürzung war rechtswidrig. Die in der Allgemeinverfügung getroffene Regelung ist mit § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG insgesamt nicht vereinbar und daher materiell rechtswidrig.
Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung in Gestalt des § 24 Abs. 2 LJG NRW lagen nicht vor.
Nach dieser Norm kann die untere Jagdbehörde die Schonzeiten für bestimmte Gebiete oder einzelne Jagdbezirke, insbesondere aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung und Landeskultur, zur Beseitigung kranken oder kümmernden Wildes, zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden, zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken, bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder der Wildhege aufheben. Nach § 22 Abs. 1 BJagdG sind Zeiten, in denen die Jagd auf Wild ausgeübt werden darf, sog. Jagdzeiten; außerhalb dieser ist Wild mit der Jagd zu verschonen (sog. Schonzeiten). Die Länder können die Jagdzeiten abkürzen oder aufheben; sie können die Schonzeiten für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdbezirke aus besonderen Gründen, insbesondere aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung und Landeskultur, zur Beseitigung kranken oder kümmernden Wildes, zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden, zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken, bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder der Wildhege aufheben.
Ausweislich der nach § 24 Abs. 1 LJG NRW – Gebrauch machend von der Ermächtigung für die Länder zur abweichenden Regelung der Jagdzeiten in § 22 Abs. 1 Satz 3 BJagdG – durch Rechtsverordnung zu regelnden landesverbindlichen Jagdzeiten sieht § 1 Abs. 1 Nr. 3 LJZeitVO für Schmalrehe eine Jagdzeit vom 1. bis 31. Mai sowie 1. September bis 31. Januar eines Jahres sowie für Böcke vom 1. Mai bis 31. Januar vor. Außerhalb dieser Jagdzeiten ist Wild gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 BJagdG mit der Jagd zu verschonen.
Wenngleich die in § 24 Abs. 2 LJG NRW vorgesehene Schonzeitenverkürzung durch die Untere Jagdbehörde mangels dahingehender gesetzlicher Vorgabe (weder in § 22 Abs. 1 BJagdG noch in § 24 Abs. 2 LJG NRW, anders als bspw. in Abs. 1 jener Norm) nicht eine bestimmte Rechtsform des Verwaltungshandels gebunden ist und in der Folge durch Allgemeinverfügung i. S. d. § 35 Satz 1 VwVfG NRW erfolgen durfte,
vgl. auch VG Düsseldorf., Urteil vom 15. Mai 2013 – 15 K 3742/11 –, juris, Rn. 33 ff.,
war die somit zwar wirksame streitgegenständliche Allgemeinverfügung vom 19. März 2024 jedoch materiell rechtswidrig. Die – unstreitig – ohne vorherige FFH-Verträglichkeitsprüfung darin geregelte Schonzeitenverkürzung verstößt gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG und Art. 6 Abs. 3 FFH-RL.
Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura-2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Natura-2000-Gebiete im Sinne der Vorschrift sind Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. Nr. 6 und 7 BNatSchG; vgl. auch Art. 1 Buchst. k) FFH-RL). Die Vorschrift war hier mangels vorgehenden Landesrechts anwendbar (vgl. Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 3 GG). § 53 Abs. 1 LNatSchG NRW ergänzt insoweit lediglich, dass bei vorgesehenen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Zusammenhang mit der Durchführung des Projektes, die gewährleisten, dass die in § 34 Absatz 1 Satz 1 BNatSchG aufgeführten erheblichen Auswirkungen auf ein Natura-2000-Gebiet ausbleiben, das Projekt zulässig ist.
§ 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG dient zur Umsetzung von Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL, nach dem Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Natura-2000-Gebietes (vgl. Art. 3 Abs. 1 und 2 FFH-RL) in Verbindung stehen oder hierfür notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenhang mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen erfordern. Der Begriff des nationalen Rechts „Projekte, die nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen“ knüpft an die Formulierung des Unionsrechts „Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind“ an und meint dasselbe.
Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 7. November 2024 – 3 CN 2.23 –, juris, Rn. 37.
Gemäß Art. 7 FFH-RL i. V. m. Art. 18 Abs. 2 der Richtlinie 2009/147/EG (im Folgenden: Vogelschutz-RL) gelten die Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 3 FFH-RL auch für die besonderen Schutzgebiete nach Art. 4 Vogelschutz-RL. Danach ist eine Verträglichkeitsprüfung nicht erforderlich bei Projekten, die unmittelbar mit der Verwaltung eines Natura-2000-Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür notwendig sind.
Nach diesen Maßgaben handelt es sich bei der Schonzeitenverkürzung um ein der Verträglichkeitsprüfung unterfallendes Projekt i. S. d. § 34 Abs. 1 BNatSchG in hier als Natura 2000-Gebieten geschützten Bereichen, für welches die entsprechende FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt wurde (hierzu 1.). Es sind auch keine Umstände ersichtlich, wegen derer von der Durchführung einer solchen Verträglichkeitsprüfung hätte abgesehen werden können (hierzu 2.).
1.
Die durch die Allgemeinverfügung geregelte Schonzeitenverkürzung für Kommunen, in denen jeweils geschützte Natura-2000-Gebiete ausgewiesen sind, stellt ein auf die FFH-Verträglichkeit ausgerichtetes prüfungspflichtiges Projekt dar.
In sämtlichen der sechs von der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung betroffenen Kommunen liegen festgelegte FFH-Schutzgebiete (Y.: u. a. FFH-Schutzgebiet Buchenwälder auf dem P.; J. und E.: FFH-Schutzgebiet R.; A.: FFH-Schutzgebiet G.; V. und O.: FFH-Schutzgebiet B., in O. zusätzlich FFH-Schutzgebiet N. bei W.). Insoweit bedarf es keiner weiteren Erörterung, inwieweit für eine Maßnahme wie der hiesigen schonzeitverkürzenden Jagd eine FFH-Verträglichkeitsprüfung auch dann durchzuführen wäre, wenn diese nicht unmittelbar ein FFH-Schutzgebiet erfasst. Denn es ist nach der Rechtsprechung des EuGH nicht erforderlich, dass das Projekt im betroffenen Natura-2000-Schutzgebiet liegen muss, um von der FFH-Verträglichkeitsprüfung erfasst zu werden, sondern es reicht aus, dass eine auch außerhalb des Schutzgebiets erfolgende Tätigkeit ein Natura-2000-Gebiet erheblich beeinträchtigen könnte.
Vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2020 – C-254/19 –, juris, Rn. 26; Ewer, in: Lütkes/Ewer (Hrsg.), BNatSchG, 3. Aufl. 2025, § 34 Rn. 4.
Die Anordnung der Schonzeitverkürzung stellt auch ein Projekt i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG dar.
Der Begriff des Projekts nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG und Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL, das allein oder zusammen mit anderen Projekten oder Plänen geeignet ist, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, ist weiter als der Vorhaben- bzw. Projektbegriff des § 2 Abs. 4 UVPG bzw. Art. 1 Abs. 2 Buchst. a UVP-RL. Ein Schutzgebiet möglicherweise gefährdende Tätigkeiten, die mit einer gewissen Plan- und Regelmäßigkeit stattfinden, werden von dem habitatschutzrechtlichen Projektbegriff erfasst. Menschliche Tätigkeiten wie etwa die Jagd, Fischerei oder sonstige „Arbeiten“ oder „Tätigkeiten“ können ausreichen, wenn sie das Gebiet als solches beeinträchtigen können.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2011 – 8 A 1837/09 –, juris, Rn. 32 f., 53 f., jeweils m. w. N. (zur Vergrämung von Kormoranen).
Danach war die durch die streitige Allgemeinverfügung zugelassene Bejagung ein Projekt im habitatschutzrechtlichen Sinne. Dass es sich um eine wiederholt zugelassene Tätigkeit handelte, führt nicht zu einer anderen Beurteilung.
Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 7. November 2024 – 3 CN 2.23 –, juris, Rn. 52, m. w. N.; zur Einstufung als neues Projekt vgl. auch Ewer, in: Lütkes/Ewer (Hrsg.), BNatSchG, 3. Aufl. 2025, § 34 Rn. 4a.
Zudem ist nicht ersichtlich, dass die in Rede stehende Bejagung unter den Ausnahmetatbestand des § 34 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz BNatSchG für unmittelbar der Verwaltung des betroffenen Gebiets dienende Projekte (im Folgenden: Gebietserhaltungsmaßnahmen) fällt. Sie stellt keine für die betroffenen Natura-2000-Gebiete festgelegte Erhaltungsmaßnahme und damit keine Tätigkeit, die unmittelbar mit der Verwaltung eines Gebiets in Verbindung stand oder hierfür notwendig war, dar.
Die Privilegierung der Gebietsverwaltung dient der Verwirklichung der Erhaltungsziele des Schutzgebietes. Der Verwaltung des Gebiets „dienen“ stellt klar, dass ein funktionaler Zusammenhang zwischen dem Projekt und dem Gebietsmanagement bestehen muss. Als Ausnahmevorschrift ist das Erfordernis des Dienens eng auszulegen und nur gegeben, wenn mit einer Maßnahme oder Planung i. S. v. Art. 6 Abs. 1 FFH-RL die jeweiligen Erhaltungsziele im Gebiet gefördert werden sollen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2019 – 21 B 1341/19 –, juris, Rn. 28 ff.
Es stehen nicht alle Maßnahmen zum Schutz eines besonderen Schutzgebiets unmittelbar mit der Verwaltung des Gebiets in Verbindung oder sind hierfür notwendig. Diese Maßnahmen müssen vielmehr auch erforderlich sein, um einen günstigen Erhaltungszustand der geschützten Lebensräume oder Arten zu wahren oder wiederherzustellen, und in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Zielen stehen, was voraussetzt, dass sie an das betreffende Gebiet angepasst und zur Erreichung dieser Ziele geeignet sind.
Vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 – C-434/22 –, juris, Rn. 47 (zur Frage der Fällung von Bäumen zur Instandhaltung naturbelassener Fahrwege in einem Waldbrandgefährdungsgebiet).
Eine Tätigkeit ist nicht bereits als Gebietsverwaltungsmaßnahme anzusehen, wenn sie mit den Erhaltungszielen eines Natura-2000-Gebiets vereinbar ist und zu ihrer Erreichung beiträgt. Sie muss vielmehr für die Verwirklichung der für das Gebiet festgelegten Erhaltungsziele unmittelbar erforderlich sein und in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Zielen stehen. Diese Auslegung ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Regelung. Die Ausnahme von der Verträglichkeitsprüfung für Gebietsverwaltungsmaßnahmen soll unnötige Doppelprüfungen vermeiden. Sie beruht darauf, dass eine solche Maßnahme die Verwirklichung der für das Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zum Gegenstand hat und die Festlegung dieser Ziele Anforderungen unterliegt, die einer Verträglichkeitsprüfung ähnlich sind; die Erhaltungsziele müssen anhand von Informationen festgelegt werden, die auf einer wissenschaftlichen Prüfung der Situation der Arten und ihrer Lebensräume in einem bestimmten Gebiet beruhen. Demgemäß kann sich der Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung nicht auf Tätigkeiten erstrecken, die den erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang zur Gebietsverwaltung und zu den Erhaltungszielen nicht aufweisen. Denn in diesem Fall wäre nicht sichergestellt, dass Pläne und Projekte, die sich auf die für ein Gebiet festgelegten Erhaltungsziele wesentlich auswirken können, einer angemessenen Prüfung unterzogen werden (vgl. zu diesem Regelungsziel Erwägungsgrund 10 der FFH-Richtlinie).
Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 2024 – 3 CN 2.23 –, juris, Rn. 40, m. w. N.
Zwar dient eine Maßnahme zur Bewirtschaftung eines Natura-2000-Gebiets, die zu den für das besondere Schutzgebiet festgelegten Erhaltungsmaßnahmen gehört, im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG und Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL unmittelbar der Verwaltung des Gebiets.
Vgl. auch EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 – C-434/22 –, juris, Rn. 50 f., 67.
Die Prüfung, ob die (schonzeitverkürzende) Bejagung die Voraussetzungen einer Erhaltungsmaßnahme für betroffene Natura-2000-Gebiete erfüllt und damit als Tätigkeit angesehen werden kann, die unmittelbar mit der Verwaltung des Gebiets in Verbindung steht oder hierfür notwendig ist, verlangt hierbei, die Erhaltungsziele und Erhaltungsmaßnahmen in den Blick zu nehmen, die für das jeweilige Gebiet festgelegt sind. Zu klären ist, ob die Bejagung erforderlich ist, um einen günstigen Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraumtyps oder einer Art, für die das Gebiet ausgewiesen worden ist, zu erhalten oder wiederherzustellen, und ob sie in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Zielen steht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 2024 – 3 CN 2.23 –, juris, Rn. 47.
Nach Art. 1 Buchst. l FFH-RL bedeutet der Begriff des besonderen Schutzgebiets im Sinne der Richtlinie ein von den Mitgliedstaaten ausgewiesenes Gebiet, in dem die Maßnahmen durchgeführt werden, die zur Wahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und/oder Populationen der Arten, für die das Gebiet bestimmt ist, erforderlich sind. Danach wird ein besonderes Schutzgebiet abgegrenzt, um einen günstigen Erhaltungszustand bestimmter natürlicher Lebensräume oder Arten zu wahren oder wiederherzustellen. Für das Gebiet sind spezifische und konkrete Erhaltungsziele festzulegen. Entsprechend definiert § 7 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG den Begriff „Erhaltungsziele“ als Ziele, die im Hinblick auf die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands eines natürlichen Lebensraumtyps nach Anhang I der FFH-Richtlinie oder einer Art nach Anhang II der FFH-Richtlinie, Art. 4 Abs. 2 oder Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie für ein Natura 2000-Gebiet festgelegt sind. Zur Erreichung der für ein besonderes Schutzgebiet festgelegten Erhaltungsziele legen die Mitgliedstaaten gemäß Art. 6 Abs. 1 FFH-RL die nötigen Erhaltungsmaßnahmen fest, die gegebenenfalls geeignete, eigens für die Gebiete aufgestellte oder in andere Entwicklungspläne integrierte Bewirtschaftungspläne und geeignete Maßnahmen rechtlicher, administrativer oder vertraglicher Art umfassen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II entsprechen, die in diesen Gebieten vorkommen. Ähnliche Regelungen enthalten Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 und 2 Vogelschutz-RL in Bezug auf die Europäischen Vogelschutzgebiete. Daraus ergibt sich, dass die im Einklang mit Art. 6 Abs. 1 FFH-RL (bzw. Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 und 2 Vogelschutz-RL) festgelegten Erhaltungsmaßnahmen unmittelbar mit der Verwaltung des betreffenden Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür notwendig sind.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 2024 – 3 CN 2.23 –, juris, Rn. 42, m. w. N.
Nach diesen Maßgaben stellte die Anordnung der schonzeitverkürzenden Bejagung im Monat April 2025 im Hinblick auf Schmalrehe und Rehböcke zur Erreichung von Vergrämungseffekten in Anbetracht der Waldverjüngung keine Gebietsverwaltungsmaßnahme dar.
Bei Betrachtung der jeweiligen Erhaltungsziele der betroffenen FFH-Schutzgebiete mit jeweils festgelegten geeigneten Erhaltungsmaßnahmen,
abrufbar für die einzelnen FFH-Schutzgebiete unter https://natura2000-meldedok.naturschutzinformationen.nrw.de/natura2000-meldedok/de/fachinfo/listen/bezirke/koeln (zuletzt abgerufen am 27. November 2025),
weisen ohnehin nur vereinzelte der betroffenen FFH-Schutzgebiete, hierbei z. B. die Schutzgebiete Buchenwälder auf dem P. sowie K. und Zuflüsse in der Kommune Y. sowie N. bei W. in der Kommune O., überhaupt Anhaltspunkte für mit jagdlichen Methoden zu erreichende Ziele auf. Von den diversen betroffenen Schutzgebieten in den in der Allgemeinverfügung genannten sechs Kommunen wird die Erhaltung bzw. Wiederherstellung eines lebensraumangepassten Wildbestandes als Erhaltungsziel in den FFH-Lebensraumtypen 9110 (Hainsimsen-Buchenwald), 9160 (Stieleichen-Hainbuchenwald) und 91E0 (Erlen-Eschen- und Weichholz-Auenwälder – Prioritärer Lebensraum) genannt sowie darauf bezogene „geeignete Erhaltungsmaßnahmen“ aufgezählt. Selbst darin kann jedoch eine Gebietsverwaltungsmaßnahme nach den oben genannten Voraussetzungen nicht erblickt werden.
Die Schonzeitverkürzung für Rehwild in von Kalamitätsschäden betroffenen Gebieten der genannten sechs Kommunen fällt nicht als Gebietserhaltungsmaßnahme unter eine „geeignete Erhaltungsmaßnahme“ zur Erreichung des Ziels der lebensraumangepassten Wildbestandsregulierung in denjenigen vorgenannten FFH-Schutzgebieten, die jenes Erhaltungsziel überhaupt nur beinhalten.
Diejenigen FFH-Lebensraumtypen, die das vorgenannte Erhaltungsziel ausweisen, sehen sämtlich als hierzu geeignete Erhaltungsmaßnahme die „Regulierung der Schalenwilddichte auf ein solches Maß, dass die Verjüngung aller lebensraumtypischen Baumarten ohne besondere Schutzmaßnahmen ermöglicht wird“, vor. Soweit der Lebensraumtyp 91E0 betroffen ist, wird die geeignete Erhaltungsmaßnahme wie folgt formuliert: „Regulierung der Schalenwilddichte auf ein solches Maß, dass die Verjüngung aller lebensraumtypischen Baumarten ohne besondere Schutzmaßnahmen ermöglicht wird und Bodenverletzungen minimiert werden, Verzicht auf Kirrungen und Wildfütterungen.“ Die hierin zum Ausdruck kommenden – allgemein gehaltenen – Erhaltungsmaßnahmen aus dem Bereich des Jagdrechts erfassen nach den vorgenannten Maßstäben jedoch jedenfalls keine atypischen jagdlichen Maßnahmen als Gebietserhaltungsmaßnahmen. Eine solche atypische jagdliche Maßnahme stellt die Schonzeitverkürzung als jagdrechtliche Ausnahme, von der die zuständige Behörde nach den in § 24 Abs. 2 LJG NRW genannten Voraussetzungen räumlich begrenzt Gebrauch machen darf, allerdings dar.
Zwar ist dem Beklagten einzuräumen, dass insoweit anders als in der vorzitierten von dem Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 7. November 2024 – 3 CN 2.23) entschiedenen Konstellation vorliegend einzelne Natura-2000-Schutzgebiete überhaupt Erhaltungsziele definieren, welche u. a. mit den genannten jagdlichen Maßnahmen erreicht werden sollen. Diese unterscheiden sich insoweit von den weiteren hier betroffenen Natura-2000-Gebieten, welche sich – wie in der der Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung zugrunde liegenden Fallgestaltung – ausschließlich in durch forstliche Maßnahmen zu erreichenden Erhaltungszielen der Waldverjüngung erschöpfen. Eine Schonzeitverkürzung als „jagdliche Begleitmaßnahme“ jener forstlich zu erreichenden Erhaltungsziele ist bezogen auf derartige Natura-2000-Gebiete jedenfalls keine Gebietserhaltungsmaßnahme.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 2024 – 3 CN 2.23 –, juris, Rn. 45.
Selbst in den vorgenannten einzelnen Natura-2000-Gebieten, in welchen die Schalenwildregulierung als Erhaltungsmaßnahme ausdrücklich genannt ist, stellt diese jedoch keine Gebietserhaltungsmaßnahme i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG dar. Nach dem Sinn und Zweck der von einer vorherigen FFH-Verträglichkeitsprüfung ausgenommenen Gebietserhaltungsmaßnahmen sollen Doppelprüfungen der Vereinbarkeit mit den Erhaltungszielen in dem betroffenen Schutzgebiet vermieden werden. Dieser Gedanke beruht darauf, dass eine solche Gebietserhaltungsmaßnahme die Verwirklichung der für das Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zum Gegenstand hat und die Festlegung dieser Ziele und deren Umsetzung Anforderungen unterliegt, die einer Verträglichkeitsprüfung ähnlich sind; die Erhaltungsziele müssen anhand von Informationen festgelegt werden, die auf einer wissenschaftlichen Prüfung der Situation der Arten und ihrer Lebensräume in einem bestimmten Gebiet beruhen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 2024 – 3 CN 2.23 –, juris, Rn. 40.
Demgegenüber ist nicht ausreichend, dass ein durchzuführendes Projekt in einem Natura-2000-Gebiet lediglich einen das Erhaltungsziel gleichwohl fördernden Inhalt zum Gegenstand hat, ohne jedoch – an den Maßstäben der Verträglichkeitsprüfung aufgestellte – Erhaltungsmaßnahme zu sein.
Vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 – C-434/22 – juris, Rn. 51.
So verhält es sich jedoch mit der in Rede stehenden Schonzeitverkürzung. Während die im Rahmen der herkömmlichen jagdrechtlichen Vorgaben vorzunehmende Regulierung der Schalenwilddichte in den geeigneten Erhaltungsmaßnahmen der einzelnen vorgenannten Natura-2000-Gebiete enthalten ist und demnach eine Gefährdung der Schutzgebiete nicht befürchten lässt, lässt sich dieser Schluss nicht für die Schonzeitverkürzung als atypische jagdliche Maßnahme ziehen. Es ist nicht ersichtlich, dass eine in das gesetzlich geregelte System der Jagd- und Schonzeiten für bestimmte Wildarten eingreifende Maßnahme wie die Schonzeitenverkürzung für Rehwild bei der Festlegung der geeigneten Erhaltungsmaßnahmen seinerzeit „mitgedacht“ worden wäre und daher ohne erneute Prüfung eine Gefährdung der Schutzziele für die betroffenen Gebiete nicht zu befürchten stünde. Unabhängig davon, dass der Monat April bereits Jagdzeit für andere Wildarten bedeuten mag und – wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat – ein generelles Unterbleiben von Schüssen in den Waldgebieten ohnehin nicht gegeben sei, verbleiben gerade nicht geprüfte potentielle Auswirkungen auf die FFH-Schutzgebiete durch die außerhalb der üblichen Jagdzeit bejagte und ihr herkömmliches saisonbedingtes Verhalten daran anpassende Rehwildpopulation. Es kann weder durch die nur an reguläre jagdliche Maßnahmen anknüpfende Erhaltungsmaßnahme der Regulierung der Schalendichte noch nach allgemeinen Denksätzen ausgeschlossen werden, dass die Schonzeitverkürzung mit dem Ziel der Vergrämung eine Veränderung der Rehwildpopulation (auch in seiner Verbreitung) mit Auswirkungen auf die jeweiligen FFH-Schutzgebiete – sowohl solche mit als auch umgebende Schutzgebiete ohne Nennung allgemeiner jagdlicher Maßnahmen – hat. Dass vor diesem Hintergrund das Erfordernis einer FFH-Verträglichkeitsprüfung in Gestalt einer Einzelfallbeurteilung, bei der in einem ersten Schritt eine sorgfältige Bestandserfassung und -bewertung der von dem Projekt betroffenen maßgeblichen Gebietsbestandteile und sodann die Ermittlung und naturschutzfachliche Bewertung der Einwirkungen des Projekts erfolgen muss,
vgl. Ewer, in: Lütkes/Ewer (Hrsg.), BNatSchG, 3. Aufl. 2025, § 34 Rn. 25, m. w. N.,
aufgrund der als jagdlichen Erhaltungsmaßnahme „Regulierung der Schalenwilddichte“ überflüssig war, ist nicht erkennbar.
2.
Die Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG war auch nicht aus anderen Gründen verzichtbar. Weder stand nach dem Ergebnis einer Vorprüfung fest, dass eine Verträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen war, noch ändert die Vorschrift des § 53 LNatSchG NRW etwas an dem Erfordernis der Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung für ein Projekt, welches keine Gebietsverwaltungsmaßnahme darstellt.
Ob die Voraussetzungen für die Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG vorliegen, ist von der für die Zulassung zuständigen Stelle – hier: dem Beklagten als Erlassbehörde der Allgemeinverfügung – im Rahmen einer Vorprüfung festzustellen. Gegenstand der Vorprüfung ist die Frage, ob bereits anhand objektiver Umstände eine erhebliche Beeinträchtigung ausgeschlossen werden kann. Das kann nicht mehr bejaht werden, wenn ein Projekt droht, die für das Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu gefährden. § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG und Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL verlangen nicht, dass eine Vorprüfung formalisiert durchgeführt wird, sondern regeln die Voraussetzungen, unter denen eine Verträglichkeitsprüfung geboten ist. Fehlen diese Voraussetzungen, weil eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Gebiets ohne vertiefte Prüfung ausgeschlossen werden kann, stellt der Verzicht auf eine Verträglichkeitsprüfung unabhängig davon, auf welche Weise der Verordnungsgeber sich diese Gewissheit verschafft hat, keinen Rechtsfehler dar. Auch die FFH-Vorprüfung ist gebietsbezogen vorzunehmen und setzt die Ermittlung voraus, ob und welche möglichen Betroffenheiten der geschützten Lebensräume und Arten bestehen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 2024 – 3 CN 2.23 –, juris, Rn. 55, m. w. N.
Gemessen hieran war der Verzicht des Beklagten auf eine Verträglichkeitsprüfung rechtsfehlerhaft. Er konnte im Zeitpunkt des Erlasses der Allgemeinverfügung – wie bereits ausgeführt – nicht sicher davon ausgehen, dass das streitige Projekt Natura-2000-Gebiete nicht erheblich beeinträchtigen könnte. Den Ausführungen des Beklagten sowie dem vorgelegten Verwaltungsvorgang ist nicht zu entnehmen, dass objektive Anhaltspunkte dafür bestanden, eine Beeinträchtigung der für die einzelnen FFH-Schutzgebiete bestehenden Erhaltungsziele durch eine Bejagung im Monat April ohne vertiefte Prüfung mit Gewissheit auszuschließen. So lässt sich bspw. nicht ohne weitere Prüfung sicher ausschließen, ob nicht eine Bejagung im April als Monat der Jungenaufzucht verschiedener Tierarten mit dem Ziel der Erhaltung des Lebensraumtyps als Habitat für seine charakteristischen Arten bspw. im besonderen Schutzgebiet 91E0 der „N. bei W.“ in der Kommune O. in Konflikt steht.
Schließlich ändert auch die Vorschrift des § 53 LNatSchG NRW, wonach bei im Zusammenhang mit der Durchführung des Projektes vorgesehene Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die gewährleisten, dass die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG aufgeführten erheblichen Auswirkungen auf ein Natura-2000-Gebiet ausbleiben, das Projekt zulässig ist, nichts an der Erforderlichkeit einer Verträglichkeitsprüfung. Denn derartige Maßnahmen hat der Beklagte weder vorgetragen noch sind diese aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO.
Die Berufung wird nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung insbesondere mit Blick auf die nach Angaben der Beteiligten in einer Vielzahl von Verfahren relevante Rechtsfrage, ob in FFH-Schutzgebieten enthaltene allgemeine jagdliche Erhaltungsmaßnahmen jagdrechtliche Ausnahmesituationen wie eine Schonzeitverkürzung als Gebietserhaltungsmaßnahmen erfassen und eine FFH-Verträglichkeitsprüfung entbehrlich machen.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Mün- ster schriftlich einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
Die Berufung ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
5.000,- Euro
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.