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Verwaltungsgericht Köln·8 K 3167/14·02.02.2016

Berichtigung des Urteils zur Kostentragung; weitergehender Antrag abgelehnt

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Verwaltungsgericht Köln berichtigt eine Formulierung in den Entscheidungsgründen, die nicht dem Tenor entsprach: Statt der fehlerhaften Zuweisung der außergerichtlichen Kosten an die Beklagte heißt es nun, der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Ein weitergehender Berichtigungsantrag wird abgelehnt, da die Kostenverteilung im Tenor dem Ergebnis der Kammer entspricht.

Ausgang: Berichtigung der Entscheidungsgründe hinsichtlich Kostentragung teilweise stattgegeben; weitergehender Berichtigungsantrag abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Berichtigungsantrag ist stattzugeben, wenn die Formulierung in den Entscheidungsgründen nicht dem im Tenor getroffenen Ausspruch entspricht.

2

Weitergehende Berichtigungsanträge sind abzulehnen, sofern die im Tenor enthaltene Kostenverteilung dem Ergebnis der Kammer entspricht und inhaltlich fehlerlos ist.

3

Bei einer Billigkeitsentscheidung nach § 162 Abs. 3 VwGO kann angeordnet werden, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, wenn er sich mangels Stellung eines Klageabweisungsantrags keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

4

Die Berichtigung dient der Herstellung der Übereinstimmung zwischen Tenor und Entscheidungsgründen und darf nicht dazu führen, den materiellen Tenor der Entscheidung zu verändern.

Relevante Normen
§ 162 Abs. 3 VwGO§ 154 Abs. 3 VwGO

Tenor

Die Entscheidungsgründe des Urteils der Kammer vom 10.12.2015 werden im letzten Absatz vor der Rechtsmittelbelehrung (Seite 8) wie folgt berichtigt:Der sinnwidrige Satz:„Es entspricht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO der Beklagten auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil sich dieser mangels Stellung eines Klageabweisungsantrages keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 154 Abs. 3 VwGO.“,wird durch folgenden Satz ersetzt:„Es entspricht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, weil er sich mangels Stellung eines Klageabweisungsantrages keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 154 Abs. 3 VwGO.“.Der weitergehende Berichtigungsantrag des Beigeladenen wird abgelehnt.

Die Entscheidungsgründe des Urteils der Kammer vom 10.12.2015 werden im letzten Absatz vor der Rechtsmittelbelehrung (Seite 8) wie folgt berichtigt:

Der sinnwidrige Satz:

„Es entspricht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO der Beklagten auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil sich dieser mangels Stellung eines Klageabweisungsantrages keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 154 Abs. 3 VwGO.“,

wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Es entspricht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, weil er sich mangels Stellung eines Klageabweisungsantrages keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 154 Abs. 3 VwGO.“.

Der weitergehende Berichtigungsantrag des Beigeladenen wird abgelehnt.

Gründe

2

Dem Berichtigungsantrag des Beigeladenen bezüglich der Formulierung des Kostenausspruchs war stattzugeben, weil der entsprechende Satz in der versehentlich gewählten Form nicht dem korrekten Ausspruch im Tenor des Urteils entsprach.

3

Da die Kostenverteilung im Urteiltenor dem Beratungsergebnis der Kammer entspricht, also fehlerlos ist, war der hierzu gestellte Berichtigungsantrag abzulehnen.