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Verwaltungsgericht Köln·8 K 2353/14·02.12.2015

Klage abgewiesen – Gericht folgt Gerichtsbescheid; Entscheidung trotz Ausbleiben der Vertreterin

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das Verwaltungsgericht Köln weist die Klage ab und folgt hierbei dem Inhalt eines zuvor ergangenen Gerichtsbescheids, dem in der mündlichen Verhandlung nichts entgegengesetzt wurde. Die Entscheidung erfolgte auch trotz Ausbleibens einer Vertreterin der Klägerin, da in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten.

Ausgang: Klage der Klägerin wird abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Das Gericht kann von einer erneuten Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, wenn es dem Inhalt eines gerichtlichen Bescheids folgt und diesem in der mündlichen Verhandlung keine entgegenstehenden Ausführungen gegenübergestellt werden (§ 84 Abs. 4 VwGO).

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Ein Verfahren kann trotz Ausbleibens eines Vertreters der Partei entschieden werden, wenn die Partei in der Ladung auf die Möglichkeit der Entscheidung bei Nichterscheinen hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).

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Die unterliegende Partei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit das Gericht nichts anderes bestimmt (§ 154 Abs. 1 VwGO).

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Die Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts bedarf der Zulassung; diese ist nur zu erteilen, wenn etwa ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, die Rechtssache besondere Schwierigkeiten aufweist oder grundsätzliche Bedeutung hat.

Relevante Normen
§ 84 Abs. 4 VwGO§ 102 Abs. 2 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG -§ 67 Abs. 4 VwGO§ ERVVO VG/FG

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 69/16 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Rubrum

1

T a t b e s t a n d   u n d   E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

2

Das Gericht sieht von einer erneuten Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, weil es der Begründung des Gerichtsbescheides, welcher in der mündlichen Verhandlung nichts entgegengesetzt worden ist, folgt (§ 84 Abs. 4 VwGO).

3

Über die Sache konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Klägerin entschieden werden, weil sie auf diese Möglichkeit mit der Ladung hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.