Jagdscheinverlängerung: Keine Pflicht zur persönlichen Vorsprache bei der Jagdbehörde
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Feststellung, dass die Jagdbehörde seine Jagdscheinverlängerung nicht von einer persönlichen Vorsprache abhängig machen darf. Streitpunkt war, ob es hierfür eine gesetzliche Grundlage gibt und ob die Feststellungsklage trotz bereits erfolgter Verlängerung zulässig ist. Das VG Köln bejahte Zulässigkeit wegen wiederkehrender Verwaltungspraxis und Wiederholungsgefahr. In der Sache stellte es fest, dass weder § 17 BJagdG noch § 10, § 26 VwVfG NRW oder ein ministerieller Erlass eine generelle Vorsprachepflicht tragen.
Ausgang: Feststellungsklage erfolgreich; persönliche Vorsprache zur Jagdscheinverlängerung darf nicht verlangt werden.
Abstrakte Rechtssätze
Eine allgemeine Feststellungsklage ist trotz zwischenzeitlicher begünstigender Entscheidung zulässig, wenn eine behördliche Verwaltungspraxis ein regelmäßig wiederkehrendes Rechtsverhältnis begründet und Wiederholungsgefahr besteht.
Die Jagdbehörde darf die Verlängerung eines Jagdscheins nicht ohne spezialgesetzliche Ermächtigung von einer persönlichen Vorsprache des Antragstellers abhängig machen.
Aus § 17 BJagdG folgt keine Befugnis der Jagdbehörde, zur Erforschung der körperlichen Eignung pauschal persönliches Erscheinen zu verlangen; hierfür sieht das Gesetz bei bestehenden Bedenken vielmehr spezielle Mitwirkungsinstrumente (insb. Gutachtenanordnung nach § 17 Abs. 6 BJagdG) vor.
§ 26 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW begründet eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen nur, soweit eine solche Mitwirkungspflicht durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist; innerdienstliche Verwaltungsvorschriften genügen hierfür nicht.
Aus allgemeinen Amtsermittlungsvorschriften (insb. § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 VwVfG NRW) darf ohne besondere gesetzliche Grundlage weder eine zwangsweise durchsetzbare Vorsprachepflicht noch eine schematische Beweislastumkehr zu Lasten nicht erscheinender Beteiligter hergeleitet werden.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 20 A 251/26 [NACHINSTANZ]
Tenor
Es wird festgestellt, dass das persönliche Erscheinen des Klägers bei im Wesentlichen gleichbleibender Sach- und Rechtslage zum Zweck der Jagdscheinverlängerung bei der Unteren Jagdbehörde des Beklagten nicht verlangt werden kann.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der im Jahr 0000 geborene Kläger beantragte mit am 3. März 2023 bei dem Beklagten eingegangenem Schreiben die Verlängerung seines Jagdscheins um weitere drei Jahre. Mit maschinell erstelltem Schreiben vom 18. Januar 2023 hatte der Beklagte den Kläger zuvor darauf hingewiesen, dass dessen Jagdschein zum 1. April seine Gültigkeit verliere und für die Verlängerung in Fällen von Antragstellern, die älter als 70 Jahre seien, eine persönliche Vorsprache unbedingt erforderlich sei. Auch auf dem von dem Kläger verwendeten und unterschriebenen Antragsformular des Beklagten fand sich folgende Information:
„Zur Erteilung bzw. Verlängerung eines Jagdscheines ist grundsätzlich eine persönliche Vorsprache jedes Antragstellers erforderlich. Im Rhein-Erft-Kreis wird diese Regelung wie folgt umgesetzt:
Nur bei
- der Erstausstellung oder
- Neuausstellung (wenn keine Felder mehr im Jagdschein frei sind) oder
- beim Zuzug in den Rhein-Erft-Kreis oder
- bei Antragstellern, die älter 70 Jahre sind, ist eine persönliche Vorsprache erforderlich. Für die persönliche Vorsprache ist die vorherige Terminvereinbarung erforderlich“ (Hervorh. im Orig.).
Dem Antragsformular fügte der Kläger ein Begleitschreiben bei, ausweislich dessen er aufgrund einer akuten Covid-Erkrankung seiner in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehefrau derzeit zur Vermeidung von Ansteckungsrisiken keinen persönlichen Termin wahrnehmen könne, jedoch zum Nachweis seiner körperlichen Eignung einen Übungsnachweis des Schiesskinos H. vom 9. September 2022 beifüge. Aus den daraus ersichtlichen absolvierten Übungen gehe hervor, dass er Ziele erkennen (also sehen) könne, treffe (also sicher mit der Waffe umgehen und schießen könne) sowie den Anweisungen der Schießaufsicht Folge leiste (also hören könne).
Der Kläger vereinbarte infolge einer vorherigen E-Mail-Konversation mit Mitarbeitenden des Beklagten, wonach dieser beruhend auf § 17 BJagdG i. V. m. ministerialem Erlass vom 8. August 2002 - III-5-71-10-00.00 - bei über 70-jährigen Antragstellern stets eine Vorsprache zur Beurteilung der persönlichen Eignung verlange, einen Termin für den 16. März 2023. Der Jagdschein wurde ihm in der Folge erteilt.
Der Kläger hat am 28. März 2023 Klage erhoben.
Zur Begründung trägt er vor, das erkennende Gericht habe bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 2015 - 8 K 3009/15 - festgestellt, dass der ministeriale Erlass keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage darstelle, um das persönliche Erscheinen zur Jagdscheinverlängerung zu begründen. Als innerdienstlichen Verwaltungsvorschriften komme diesen keine Rechtsnormqualität i. S. v. § 26 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW zu. Es fehle an einer gesetzlichen Grundlage zur Anordnung des persönlichen Erscheinens, sodass der Beklagte wissentlich entgegen von Recht und Gesetz agiere.
Es sei ihm nicht zuzumuten, der Anforderung des persönlichen Erscheinens bei einer Jagdscheinverlängerung nicht nachzukommen und gegen einen sodann zu erwartenden Ablehnungsbescheid vorzugehen. Denn bei einem solchen Vorgehen sei er für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens nicht in der Lage, der Jagd nachzugehen und habe auch waffenrechtliche Konsequenzen zu fürchten, da er in diesem Fall seine Munition nicht selbst verwahren dürfe. Er habe sodann entweder jemanden zu beauftragen, seine Munition ordnungsgemäß für ihn zu verwahren oder diese fachgerecht zu entsorgen. Bei fehlendem Anlass für eine Waffenbesitzkarte mangels Jagdscheins treffe dasselbe Schicksal prognostisch auch für seine Jagdwaffen zu.
Daraus ergebe sich ein Rechtsschutzbedürfnis für seine Klage zur generellen Klärung der Befugnis des Beklagten, der sich entgegen der gerichtlichen Entscheidung auf den seitens des zuständigen Ministeriums auch nicht geänderten Erlass aus dem Jahr 2002 beziehe. Eine erneute Vorspracheanordnung bei der nächsten Jagdscheinbeantragung sei bereits absehbar.
Der Kläger beantragt zuletzt,
festzustellen, dass das persönliche Erscheinen zum Zweck der Jagdscheinverlängerung nicht verlangt werden kann.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er aus, sowohl eine Feststellungsklage als auch vorbeugende Unterlassungsklage seien bereits unzulässig, da es dem Kläger an einem Rechtsschutzbedürfnis fehle. Es sei kein baldiges Rechtsverhältnis erkennbar, an dessen Klärung der Kläger ein berechtigtes Interesse haben könne, da ihm im April 2023 ein Dreijahresjagdschein erteilt worden sei. Es sei dem Kläger insgesamt zumutbar, nachträglichen Rechtsschutz anzustrengen. Insbesondere vorgetragene waffenrechtliche Beeinträchtigungen lägen in der Sache bereits nicht vor bzw. würden jedenfalls wegen eines sodann laufenden jagdrechtlichen Verwaltungsverfahrens von der Waffenbehörde grundsätzlich nicht angewandt. Die Klage könne auch nicht als Fortsetzungsfeststellungklage behandelt werden, weil es an einem erledigten Verwaltungsakt fehle.
Die Klage sei jedenfalls unbegründet. Aufgrund der hohen gesetzlichen Anforderungen an die Erteilungsvoraussetzungen der persönlichen körperlichen Eignung und Zuverlässigkeit empfehle die Oberste Jagdbehörde jedenfalls seit dem Ende der Pandemiesituation das persönliche Erscheinen der Antragsteller. Um den Anforderungen des § 10 Satz 2 VwVfG NRW an ein zügiges und zweckmäßiges Verwaltungsverfahren gerecht zu werden, habe der Beklagte sich in Jagdscheinverfahren im Rahmen seines dadurch eingeräumten Ermessens entschlossen, auf das persönliche Erscheinen in bestimmten Fällen zurückzugreifen. Nur durch eine persönliche Vorstellung der antragstellenden Person könne der Beklagte - auch wenn die Mitarbeitenden kein medizinisch geschultes Personal seien - einen unmittelbaren Eindruck über die körperliche Eignung gewinnen und im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens entscheiden. Denn bereits das Verhalten bei der Antragstellung könne Rückschlüsse auf die persönliche Zuverlässigkeit und Eignung zulassen. So seien in der Vergangenheit bereits Verwirrtheit (fehlende Fähigkeit, eine Unterschrift zu leisten), Alkoholismus, Behinderungen (insbesondere Geh- und Sehbehinderungen) sowie andere Erkrankungen wie beispielsweise Parkinson bei einer persönlichen Vorsprache augenscheinlich geworden. Andernfalls sei die Untere Jagdbehörde allein auf Hinweise von Dritten angewiesen, was dem Amtsermittlungsgrundsatz der Behörden zuwider laufe.
Auch die Beweiserhebungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren setzten in § 26 VwVfG NRW Mitwirkungspflichten der Antragstellenden voraus. So könne die Behörde bspw. nach § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Dinge oder Personen in Augenschein nehmen. Dem stehe auch die Regelung des § 26 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW nicht entgegen. Dass eine Rechtspflicht zum persönlichen Erscheinen nur dann begründet sei, wenn diese gesondert gesetzlich geregelt sei, besage nur, dass ein solches Erscheinen nicht erzwungen werden könne. Negative Schlüsse bei einem Nichterscheinen könnten demgegenüber - gerade in der Leistungsverwaltung - dennoch gezogen werden.
Auch reiche eine bloße Gutachtenvorlage ohne konkrete Tatsachenfeststellung nicht aus, um die Lage beurteilen zu können. Ohne persönlichen Eindruck könne die Behörde nicht feststellen, welcher Fachrichtung eines Gutachtens es bedürfe. Die Folge bei einer fehlenden Amtsermittlung seien zudem zivil- bzw. amtshaftungsrechtliche potentielle Schadensersatzansprüche. Es müsse sichergestellt sein, dass eine Schusswaffe sachgerecht bedient werden könne und Treffunsicherheiten - jedenfalls bedingt durch körperliche Einschränkungen - auszuschließen seien.
Jene Verwaltungspraxis werde seit Jahren angewandt und entspreche der gesellschaftlichen Tendenz der Verschärfung des Waffenbesitzrechts. Die konkrete Ausgestaltung seiner Verwaltungspraxis müsse dem Beklagten überlassen bleiben. Jedenfalls seien keine Anhaltspunkte für eine sachfremde oder willkürliche Praxis ersichtlich. Nunmehr sei die Verwaltungspraxis ohnehin derart geändert worden, jeden Antragstellenden bei einer Neubeantragung bzw. Verlängerung des Jagdscheins zur persönlichen Vorsprache zu bitten.
Mit Beschluss vom 22. Oktober 2025 ist der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die mündliche Verhandlung war nicht in Ansehung der nach Schließung der mündlichen Verhandlung erfolgten Schriftsatzübersendung des Beklagten wiederzueröffnen, § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO, da sich hieraus keine für die getroffene Entscheidung erheblichen Erkenntnisse, die dem Gericht nicht bereits vorlagen und zu denen den Beteiligten nicht bereits rechtliches Gehör gewährt worden ist, ergeben.
Vgl. zu den rechtlichen Maßstäben des dahingehenden gerichtlichen Ermessens BVerwG, Beschlüsse vom 12. Juli 2017 - 4 BN 9.17 -, juris, Rn. 3, und vom 29. Juni 2007 - 4 BN 22.07 -, juris, Rn. 3, jeweils m. w. N.
Mit dem zuletzt formulierten Klageantrag zielt die Klage auf eine allgemeine Feststellung der Unzulässigkeit des dahingehenden Handelns des Beklagten, die Verlängerung des Jagdscheins des Klägers von seinem persönlichen Erscheinen abhängig zu machen. Auf das in diesem Klageantrag zum Ausdruck kommende Begehren hat das Gericht die Anträge des - anwaltlich nicht vertretenen - Klägers von Anfang an zusammengefasst gerichtet gesehen, sodass in dieser nunmehr gewählten Formulierung weder eine (Teil-)Klagerücknahme noch Klageänderung zu sehen ist.
Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig (hierzu I.) und begründet (hierzu II.).
I.
Die allgemeine Feststellungsklage i. S. d. § 43 Abs. 1 VwGO ist zulässig. Ihr fehlt es insbesondere nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis, zumal eine Subsidiarität nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht erkennbar ist. Ein darin genannter rechtsschutzintensiverer und daher vorrangiger maßnahmenspezifischer Rechtsschutz ist für den Kläger vorliegend nicht ersichtlich.
Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Nach dem Zweck der Regelung, neben einer Umgehung der besonderen Sachentscheidungsvoraussetzungen der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage den Rückgriff auf die Feststellungsklage auszuschließen, wenn für die Rechtsverfolgung ein unmittelbareres, sachnäheres und wirksameres Verfahren zur Verfügung steht, greift die Subsidiaritätsklausel dann nicht, wenn die Feststellungsklage einen Rechtsschutz gewährleistet, der weiter reicht, als er mit der Gestaltungs- oder Leistungsklage erlangt werden kann, wenn sie also rechtsschutzintensiver ist. Als effektiver erweist sich eine Feststellungsklage insbesondere dann, wenn eine Vielzahl von Anfechtungsprozessen oder sonstiger Prozesse geführt werden müsste, es dem Kläger aber um die grundsätzliche Zulässigkeit eines bestimmten Verhaltens geht und das Rechtsverhältnis über den Einzelfall hinaus in gleich gelagerten Fällen auch künftig wieder von Bedeutung ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 13.19 -, juris, Rn. 18, m. w. N.
So liegt der Fall hier. Es handelt sich bei dem von dem Kläger angegriffenen Verhalten des Beklagten in Gestalt des Verlangens des persönlichen Erscheinens zu - nunmehr - jeder zukünftigen Jagdscheinverlängerung um ein regelmäßig wiederkehrendes feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten. Aus den Informationen des Beklagten im Antragsformular sowie aus den vor einer potentiellen Jagdscheinverlängerung versandten Schreiben ergibt sich, dass es sich um eine nach den eigenen Angaben des Beklagten stetig angewandte und anzuwendende Verwaltungspraxis handelt, mit welcher der Kläger sich bei jedem weiteren Verlängerungsantrag konfrontiert sehen wird. Die jedenfalls in der Vergangenheit erfolgreiche Jagdscheinverlängerung, bei welcher der Kläger dem Verlangen des Beklagten zum persönlichen Erscheinen zuletzt nachgekommen ist, bringt zum Ausdruck, dass die Feststellungsklage vorliegend dem Grundsatz der Prozessökonomie zur Klärung jener Frage für die zukünftigen Antragstellungen am wirkungsvollsten gerecht wird.
Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 13 A 929/10 -, juris, Rn. 16.
Infolge des direkt im Anschluss an das Verwaltungsverfahren eingeleiteten hiesigen Klageverfahrens ist zudem jedenfalls auch keine Umgehung der spezifischen Zulässigkeitsvoraussetzungen - insbesondere in Gestalt von Klagefristen, vgl. § 74 VwGO - zu befürchten. Die in Aussicht gestellte weitere Praktizierung jenes Verhaltens durch den Beklagten begründet darüber hinaus eine für den Kläger anzunehmenden Wiederholungsgefahr und damit ein - sogar qualifiziertes - Feststellungsinteresse.
II.
Die Klage ist auch begründet.
Der Beklagte kann das persönliche Erscheinen des Klägers bei unveränderter Rechtslage zum Zweck der Jagdscheinverlängerung nicht verlangen.
Es besteht keine gesetzliche Grundlage dafür, die Verlängerung des Jagdscheins von einem persönlichen Erscheinen des Klägers abhängig zu machen. Eine solche ergibt sich weder aus den jagd- und anwendbaren waffenrechtlichen Vorschriften, insbesondere in Gestalt des § 17 BJagdG (hierzu 1.), noch kann eine solche Befugnis aus Normen des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts wie § 10 oder § 26 VwVfG NRW hergeleitet werden (hierzu 2.).
1.
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BJagdG ist der Jagdschein u. a. Personen zu versagen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen (Nr. 2). Nach § 17 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BJagdG in der seit 31. Oktober 2024 geltenden Fassung hat die zuständige Behörde bei der nach § 48 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 WaffG für die Ausführung des Waffengesetzes zuständigen Behörde (Waffenbehörde) eine Auskunft einzuholen, ob die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 WaffG gegeben sind. Die Waffenbehörde teilt der Jagdbehörde das Ergebnis der Prüfung der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung sowie tragende Gründe mit.
Aus dieser nunmehr gewählten und für die folgenden Jagdscheinverlängerungen des Klägers maßgeblichen gesetzlichen Konzeption ergibt sich - auch ausweislich der diesbezüglichen Gesetzesbegründung - eine Bindung der zuständigen Jagdbehörden an das seitens der anzufragenden Waffenbehörden ermittelte Prüfungsergebnis zur waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung i. S. d. § 5 und § 6 WaffG. Eine diesbezügliche parallele Prüfung durch die Jagdbehörden sei dann nicht nur redundant, sondern binde auch unnötig Ressourcen der Sicherheitsbehörden, da bei diesen im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung bereits die in § 5 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4 WaffG aufgeführten Erkundigungen einzuholen seien.
Vgl. BT-Drucks. 20/12805, S. 40.
Den Waffenbehörden steht zur Ermittlung der Zuverlässigkeit sowie persönlichen Eignung i. S. d. § 6 WaffG nach § 4 Abs. 5 Satz 1 WaffG zudem zur Erforschung des Sachverhalts in begründeten Einzelfällen offen, das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen. Ausweislich der Gesetzesbegründung zu jener seit September 2020 in das Waffengesetz aufgenommenen Befugnis der Waffenbehörden sollte diesen die Möglichkeit eröffnet werden, sich einen unmittelbaren Eindruck des Betreffenden verschaffen und somit der behördlichen Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsaufklärung besser nachzukommen.
Vgl. BT-Drucks. 19/15875, S. 36.
Ausweislich der wiederum seit 31. Oktober 2024 geltenden Fassung der Norm des § 4 Abs. 5 WaffG hat der Gesetzgeber in Bezug auf jene Befugnis der Waffenbehörden weiter konkretisiert, dass ein begründeter Einzelfall i. S. d. Norm insbesondere dann vorliegt, wenn Tatsachen Zweifel an der Zuverlässigkeit oder persönlichen Eignung begründen. Anhaltspunkte hierfür können sich beispielsweise aus dem Schriftverkehr oder aus Telefonaten des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers mit der zuständigen Behörde oder aus allgemein zugänglichen Quellen ergeben. Der Gesetzgeber betrachtet jene Konkretisierung als klarstellend sowie führt aus, dass durch sie die Verwaltungspraxis für die Waffenbehörden erleichtert und diese so ermutigt würden, das persönliche Erscheinen öfter anzuordnen.
Vgl. BT-Drucks. 20/12805, S. 32.
Zwar verbleibt für die Jagdbehörden insoweit auch nach der Gesetzesänderung des § 17 Abs. 1 BJagdG ein eigener Prüfungsbereich, als über die von § 5 und § 6 WaffG erfasste waffenrechtliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung hinausgehende Anforderungen an die spezifisch jagdrechtliche Zuverlässigkeit sowie körperliche Eignung i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 3 und 4 BJagdG bei der Jagdscheinerteilung bzw. -verlängerung zu überprüfen sind. Der Gesetzgeber führt insoweit aus, dass die Waffenbehörden auch hierfür die nach § 5 Abs. 5 WaffG eingeholten Erkundigungen zur Verfügung stellen.
Vgl. BT-Drucks. 20/12805, S. 40.
Wenngleich nach dem Vorstehenden ein eigener Prüfungsbereich im Hinblick auf insbesondere die körperliche Eignung von Antragstellenden i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagdG für die Jagdbehörde verbleiben kann, soweit dieser von dem nicht zwingend deckungsgleichen Begriff der waffenrechtlichen persönlichen Eignung nach § 6 WaffG,
vgl. auch Metzger, in: Erbs/Kohlhaas (Hrsg.), Strafrechtliche Nebengesetze, Stand 259. EL Oktober 2025, § 17 BJagdG, Rn. 13,
noch nicht in der einzuholenden Auskunft der Waffenbehörden abgedeckt ist, fehlt es jedoch an einer § 4 Abs. 5 WaffG vergleichbaren Ermächtigungsgrundlage zur diesbezüglichen Ermittlung von Tatsachen durch Anordnung des persönlichen Erscheinens. Dies gilt umso mehr, als dass selbst die auf „begründete Einzelfälle“ beschränkte Regelung des § 4 Abs. 5 WaffG eine pauschale Anordnung des persönlichen Erscheinens, wie es der Beklagte nach seinen eigenen Angaben praktiziert, nicht zu rechtfertigen vermöchte. Die vorzitierten Gesetzesbegründungen lassen aber auch nicht darauf schließen, dass es sich bei einem im BJagdG fehlenden Verweis auf gerade jene Vorschrift des § 4 Abs. 5 WaffG um ein Redaktionsversehen gehandelt hätte, welches eine analoge Anwendung der Norm zugunsten der Jagdbehörden im Bereich der Sachverhaltserforschung zur körperlichen Eignung nahelegte. Vielmehr ist der Gesetzgeber nicht von der bereits zuvor in § 17 Abs. 6 BJagdG enthaltenen Regelung abgewichen, den Jagdbehörden im Fall bekannter Tatsachen, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 4 Nr. 4 oder die körperliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 2 begründen, die Möglichkeit einzuräumen, dem Beteiligten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufgeben. Im Fall einer derartig gesetzlich ausdrücklich begründeten Mitwirkungsobliegenheit für die Beantragung bzw. Verlängerung eines Jagdscheins wird sodann die - wiederum gesetzlich geregelte - Rechtsfolge des § 4 Abs. 6 AWaffV herangezogen,
vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2014 - 16 A 2367/11 -, juris, Rn. 37 ff., 43,
um auf die Nichteignung schließen zu dürfen, sofern das geforderte Gutachten aus von einem Antragstellenden zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht beigebracht wird, wobei der Antragstellende auf jene Rechtsfolge bei der Anordnung hinzuweisen ist. Auch jenes ausdrücklich gesetzlich vorgesehene Regelungsgefüge kann jedoch nicht als Ermächtigungsgrundlage für die vermeintlich weniger belastende Maßnahme der Anordnung des persönlichen Erscheinens herangezogen werden. Denn § 17 Abs. 6 BJagdG verlangt, dass Tatsachen, welche Bedenken gegen die Zuverlässigkeit oder die körperliche Eignung begründen, bereits bekannt sein müssen. Der Beklagte ordnet die persönliche Vorsprache jedoch gerade - nunmehr - generell an, um das Fehlen solcher Tatsachen festzustellen und geht damit über das gesetzlich vorgesehene Maß an Sachverhaltsermittlung hinaus.
Vgl. auch VG Köln, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 8 K 3009/15 -, juris, Rn. 26; vgl. nachfolgend auch OVG NRW, Beschluss vom 5. April 2019 - 16 A 223/16 -, juris, Rn. 3.
2.
Auch aus den allgemeinen Vorschriften des nordrheinwestfälischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ergibt sich keine Pflicht zum persönlichen Erscheinen.
Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 VwVfG NRW kann die Behörde den Augenschein einnehmen, wenn sie dies nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Der Augenschein nach § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 VwVfG NRW ist die unmittelbare Wahrnehmung über die Beschaffenheit von Person und Gegenständen.
Vgl. Schneider, in: Schoch/Schneider (Hrsg.), Verwaltungsrecht - VwVfG, 7. EL Stand Mai 2025, § 26 Rn. 60.
Auch eine vor Ort eingenommene behördliche Inaugenscheinnahme, für die bspw. Hilfsmittel wie Ferngläser, Mikroskope oder Maßbänder zum Einsatz kommen können, ist - nicht zuletzt im Rahmen der allgemeinen behördlichen Überwachungstätigkeit - in den Grenzen des höherrangigen Rechts (Unverletzlichkeit der Wohnung, Recht auf Privatsphäre, Recht auf informationelle Selbstbestimmung) grundsätzlich zulässig.
Vgl. Kallerhoff/Fellenberg, in: Stelken/Bonk/Sachs (Hrsg.), VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 26 Rn. 91; Herrmann, in: BeckOK-VwVfG, 69. Ed. Stand 1. Oktober 2025, § 26 Rn. 34 f.; Schneider, in: Schoch/Schneider (Hrsg.), Verwaltungsrecht - VwVfG, 7. EL Stand Mai 2025, § 26 Rn. 60 f.
Darüber hinaus soll nach § 26 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwVfG NRW eine an einem Verwaltungsverfahren beteiligte Person bei der Ermittlung des Sachverhalts auch mitwirken, insbesondere ihr bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht der am Verwaltungsverfahren Beteiligten, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere diejenigen zum persönlichen Erscheinen, besteht nach § 26 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW indes nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.
Vgl. auch Hamb. OVG, Beschluss vom 11. Dezember 2000 - 2 Bs 306/00 -, juris, Rn. 18.
Die Norm bringt zum Ausdruck, dass eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage im Rahmen einer informatorischen Anhörung nur bei einer sondergesetzlichen Regelung besteht. Jedenfalls auch soweit eine Behörde im Rahmen ihrer Amtsermittlung eine Inaugenscheinnahme i. S. d. § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 VwVfG NRW für nötig hält, darf sie bei einem Nichtnachkommen keineswegs schematische Schlüsse zu Lasten des Beteiligten ziehen, da auf diese Weise die bloße durch § 26 Abs. 1 VwVfG NRW aufgestellte Mitwirkungslast (gegenüber spezialgesetzlich vorgesehenen, zwangsweise durchsetzbaren, aber i. d. R. auch mit Aussageverweigerungsrechten flankierten Mitwirkungspflichten) unterlaufen werden kann. Selbst spezialgesetzlich vorgesehene derartige Mitwirkungslasten, welche bspw. durch eine Beweislastumkehr sanktioniert werden, sind u. a. mit entsprechenden Belehrungspflichten abgesichert, deren Missachtung Beweisverwertungsverbote nach sich ziehen kann.
Vgl. Schneider, in: Schoch/Schneider (Hrsg.), Verwaltungsrecht - VwVfG, 7. EL Stand Mai 2025, § 26 Rn. 24, 29 f., 36, m. w. N.
Ausgehend hiervon lässt sich auch aus § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 VwVfG NRW keine Befugnis zur Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers bei der Jagdscheinverlängerung herleiten. Eine solche zwangsweise durchsetzbare Mitwirkungspflicht i. S. d. § 26 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW besteht bereits mangels spezialgesetzlicher Regelung nicht, insbesondere vermag der ministeriale Erlass vom 8. August 2002 als rein innerdienstliche Verwaltungsvorschrift keine solche zu fordernde gesetzliche Grundlage darzustellen.
Vgl. auch VG Köln, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 8 K 3009/15 -, juris, Rn. 31 f., m. w. N.
Auch eine Mitwirkungslast, bei deren Nichtbefolgung der Beklagte befugt wäre, auf die körperliche Nichteignung zu schließen, lässt sich § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 VwVfG NRW entgegen der Ansicht des Beklagten nach dem Vorstehenden nicht entnehmen. Eine mit § 4 Abs. 6 AWaffV, welcher ausdrücklich auf die bei bereits vorhandenen Zweifeln an der körperlichen Eignung begründenden Tatsachen und der daraus folgenden ärztlichen Gutachtenanordnung beschränkt ist, vergleichbare Regelung fehlt gerade für eine allgemeine Anordnung des persönlichen Erscheinens zur Tatsachenermittlung der jagdrechtlichen Zuverlässigkeit und körperlichen Eignung im Zuge der Antragstellung für die Beantragung bzw. Verlängerung eines Jagdscheins. Es ist nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage der Beklagte den von ihm vorgetragenen Rückschluss auf eine sodann fehlende jagdrechtliche Zuverlässigkeit bzw. körperliche Eignung von nicht persönlich erscheinenden Antragstellenden ziehen könnte.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 10 Satz 2 VwVfG NRW, wonach die Behörde gehalten ist, ein Verwaltungsverfahren einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen. Nach dem Vorgesagten kann die Behörde die Beteiligten aufgrund allgemeiner Methoden der Amtsermittlung aus § 26 VwVfG NRW nicht zur Mitwirkung zwingen. Zur Förderung einer zügigen Verfahrensdurchführung i. S. d. § 10 Satz 2 VwVfG NRW darf sie zwar Fristen für eine begehrte Beteiligtenmitwirkung setzen, jedoch führt verspätetes Vorbringen bei schlichten Mitwirkungslasten ohne eine sondergesetzliche Grundlage weder zu einer materiellen Präklusion noch - wie bereits ausgeführt - der Befugnis, eine Beweislastumkehr anzunehmen.
Vgl. Schneider, in: Schoch/Schneider (Hrsg.), Verwaltungsrecht - VwVfG, 7. EL Stand Mai 2025, § 26 Rn. 32.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11 und § 711 i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
5.000,- Euro
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.