Klage gegen Zwangsvollstreckung nach Ersatzvornahme wegen gestohlenem Kies
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, Bauleiter eines Abriss-/Neubauprojekts, wandte sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Leistungsbescheid, nachdem der zur Abwehr einer Einsturzgefahr durchgeführte Sofortvollzug Füllkies einbrachte und dieser nach Ablagerung gestohlen wurde. Er rügte, deshalb nur den bereits gezahlten Teil schuldig zu sein. Das Gericht wies die Klage ab: Gegen die Vollstreckung sind nur nach Erlass entstandene Einwendungen nach §7 Abs.2 VwVG NRW zulässig; ein Schadensersatzanspruch des Klägers war nicht nachgewiesen. Der Beklagte hat den Materialwert angerechnet, die Vollstreckung ist insoweit gerechtfertigt.
Ausgang: Die Klage gegen die Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Leistungsbescheid wird abgewiesen; materielle Einwendungen sind nicht ausreichend, der Materialwert wurde angerechnet.
Abstrakte Rechtssätze
Gegen die Vollstreckung aus einem rechtskräftigen Verwaltungsleistungsbescheid sind Einwendungen unzulässig, die die Rechtmäßigkeit des Bescheids betreffen; nach § 7 Abs. 2 VwVG NRW können nur Einwendungen berücksichtigt werden, die erst nach Erlass des Bescheids entstanden sind.
Die bloße Behauptung eines Schadensersatzanspruchs wegen Amtspflichtverletzung begründet keinen vollstreckungshemmenden Titel und kann die Zwangsvollstreckung nicht ohne Nachweis eines durchsetzbaren Anspruchs verhindern.
Die durch eine Ersatzvornahme erlangte Verfügungsmacht bzw. das Eigentum der Behörde an verwendetem Füllmaterial begründet keine Verpflichtung der Behörde, diesem nach Erstattung der Auslagen Eigentum zu verschaffen; die Frage der Rückgabe oder Übereignung liegt im Ermessen der Behörde.
Ein materieller Vorteil, den die Behörde durch die Verwertung bzw. Nutzung des eingebrachten Materials erlangt hat, ist auf die geltend gemachten Auslagen anzurechnen und mindert damit die durchsetzbare Forderung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der weitere Prozesskostenhilfeantrag des Klägers wird abgelehnt.
Tatbestand
Der Kläger war als Bauleiter am Abbruch und anschließenden Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses in Rheinbach beteiligt. Nach der Ausschachtung der Baugrube verfüllte der Beklagte diese im Wege des Sofortvollzuges nach § 55 Abs. 2 Verwal- tungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG NRW) mit Baukies, da eine akute Einsturzgefahr für die Nachbargebäude bestand. Die Kosten der Ersatzvornahme setzte der Beklagte mit Bescheid vom 23.11.2004 fest und forderte den Kläger zur Zahlung von insgesamt 18.095,60 EUR auf. Der Bescheid ist rechtskräftig, nachdem das Verwaltungsgericht Köln die hiergegen gerichtete Klage durch Urteil vom 09.11.2005 im Verfahren 8 K 1370/05 abgewiesen hatte.
In der Folgezeit leitete der Beklagte die Vollstreckung aus dem Leistungsbescheid ein. Gegen die beabsichtigte Vollstreckung erhob der Kläger mit Schreiben vom 15.03.2006 Einwendungen. Nach Absprache mit dem Beklagten und Wiederaufnahme der Bauarbeiten ließ der Kläger den Kies auf ein städtisches Grundstück verbringen. Von dort wurde der Kies gestohlen. Der Kläger vertrat daraufhin die Auffassung, dass er nach Zahlung eines Teilbetrages in Höhe von 560,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer (649,60 EUR) nicht mehr in Anspruch genommen werden könne, da der Beklagte ihm kein Eigentum am Kies mehr verschaffen könne. Der Beklagte ermittelte einen Materialwert des Kieses von netto 4.494,59 EUR und bot dem Kläger an, bei einer Zahlung der Restschuld diese um diesen Betrag zu vermindern. Der Kläger zeigte sich mit diesem Vorschlag nicht einverstanden und suchte mit Antrag vom 11.01.2007 vor dem Verwaltungsgericht Köln um einstweiligen Rechtsschutz gegen die drohenden Zwangsvollstreckung nach. Das Gericht wies den Antrag durch Beschluss vom 24.01.2007 - 8 L 60/07 - ab, die hiergegen eingelegte Beschwerde blieb erfolglos (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.03.2007 - 7 B 209/07).
Mit dem Eilantrag hat der Kläger am 13.01.2007 Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren, wonach der Forderung des Beklagten der dolus-agit" Einwand entgegen stehe.
Der Kläger beantragt,
die Zwangsvollstreckung aus dem Leistungsbescheid des Beklagten vom 23.11.2004 über 18.095,60 EUR für unzulässig zu erklären, soweit er nicht bereits durch Zahlung von 649,60 EUR erfüllt worden ist, hilfsweise den Leistungsbescheid des Beklagten vom 23.11.2004 in Höhe von 12.591,41 EUR aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er auf die Beitreibung seiner Forderung in Höhe des Materialwertes des Kieses in Höhe von 4.494,59 EUR (netto) verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der zu diesem Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist mit dem Hauptantrag nicht begründet. Der Beklagte betreibt zu Recht aus dem Leistungsbescheid die Vollstreckung gegen den Kläger in der streitigen Höhe von 12.951,41 EUR.
Der Beklagte vollstreckt aus einem rechtskräftigen Leistungsbescheid. Folglich ist der Kläger mit Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides ausgeschlossen. Er kann nach § 7 Abs. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG NRW) nur Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch, die erst nach Erlass des zu vollstreckenden Bescheides entstanden sind, geltend machen. Solche Einwendungen liegen im Vorbringen, seinerseits gegen den Beklagte einen Schadensersatzanspruch wegen des Verlustes des Kieses zu haben. Einen solchen Anspruch müsste der Beklagte grundsätzlich berücksichtigen. Ein solcher Anspruch ist aber nicht gegeben.
Ein unstreitiger oder rechtskräftiger Titel des Klägers gegen den Beklagten aufgrund einer Amtspflichtverletzung liegt nicht vor. Allein die Behauptung des Klägers, einen solchen Anspruch gegen den Beklagten zu haben, kann der Vollstreckung nicht entgegengehalten werden.
Der vom Kläger behauptete Anspruch aus dem dolus-agit" Einwand besteht nicht. Der Kläger geht rechtsirrig davon aus, dass der Beklagte nach der Zahlung des Erstattungsbetrages verpflichtet wäre, ihm Eigentumsbesitz an dem Füllmaterial zu verschaffen. Eine Anspruchsgrundlage für die Verschaffung von Eigentumsbesitz ist nicht erkennbar. Der Beklagte, der als Auftraggeber Eigentümer des Füllmaterials geworden ist, hat zur Abwendung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit die Ersatzvornahme durchgeführt. Für die ihm entstandenen Auslagen ist der Kläger nach § 11 KostO NRW in Anspruch genommen worden. Eine Verpflichtung, nach Erstattung der Auslagen Eigentum zu verschaffen, sieht die Vorschrift nicht vor. Es obliegt vielmehr der Entscheidung des Beklagten, das verwandte Füllmaterial zurückzunehmen oder dem Kostenschuldner zu übereignen.
Bei dieser Entscheidung muss der Beklagte sicherlich die Interessen des Kosten- schuldners berücksichtigen, insbesondere muss er bemüht sein, den Schaden für den Kostenschuldner möglichst gering zu halten. Nachdem der Kläger vorgetragen hatte, einen Kaufinteressenten zur Hand zu haben, wäre es möglicherweise sachgerecht gewesen, ihm den Kies zur Übereignung anzubieten. Ein solches Rechtsgeschäft konnte aber von der Beklagten ausgeschlagen werden, solange der Kläger die Forderung des Beklagten noch nicht erfüllt hatte. Spätestens mit der Ablieferung des Kieses durch den Kläger konnte der Beklagte über das Eigentum des Füllmaterials wieder frei verfügen. Denn Rechte des Klägers beschwerten das Eigentum des Beklagten nicht. Es hätte im übrigen auch im Interesse des Klägers gelegen, wenn der Beklagte den Kies während der Lagerzeit auf dem städtischen Grundstück zu einem guten Preis hätte verkaufen können. Jedenfalls nach dem Verlust des Kieses kommt eine Verpflichtung des Beklagten, das Eigentum am Füllmaterial nach Zahlung der Forderung durch den Kläger an diesen zu übertragen, nicht mehr in Betracht.
Die Auffassung des Klägers, ein Übereignungsanspruch folge aus der Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) überzeugt nicht, nachdem der Kläger dem Beklagten den Kies zur Verfügung gestellt hat. Es kann nicht von dem Beklagten verlangt werden, den Kies auf eigene Kosten lagern zu müssen, um im Falle einer Zahlung der Forderung durch den Kläger diesem Eigentum am Kies verschaffen zu können. Vielmehr muss es nach Rückgabe des Kieses durch den Kläger in der Verfügungsgewalt des Beklagten liegen, den Kies zu verwahren oder zu verwerten.
Mit der Ablieferung des Füllmaterials durch den Kläger musste der Beklagte sich allerdings den materiellen Vorteil, den er hierdurch erlangt hatte, anrechnen lassen. Dieser Vorteil besteht im Materialwert für die ca. 570 Tonnen Füllmaterial. Insoweit hat der Beklagte einen Anspruch in einer Höhe von 4.494,59 EUR anerkannt; es bedarf mithin in dieser Höhe auch keines gerichtlichen Vollstreckungsschutzes für den Kläger, weil eine Vollstreckung über diesen Betrag nicht droht. Es bestehen nach dem Beteiligtenvorbringen schließlich keine Anhaltspunkt dafür, das dieser Materialwert zu niedrig angesetzt wäre. Zu berücksichtigen ist dabei, dass das Material vom Erwerber auf dessen Kosten abzuholen war und dass es sich um gebrauchtes, möglicherweise verunreinigtes und vermischtes (Lava und Füllkies) Material handelte.
Der Hilfsantrag ist nicht zulässig, weil über die Rechtmäßigkeit des Leistungsbescheides vom 23.11.2004 rechtskräftig durch Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 09.11.2005 im Verfahren 8 K 1370/05 entschieden worden ist.
Da eine Erfolgsaussicht der Klage nicht besteht, ist auch der weitere Prozesskostenhilfeantrag des Klägers im Schriftsatz vom 25.07.2007 abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.