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Verwaltungsgericht Köln·8 K 1223/97.A·14.12.2004

§ 53 Abs. 6 AuslG: Abschiebungsschutz für alleinerziehende Mutter ohne Familiennetz im Kongo

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, kongolesische Staatsangehörige, begehrte nach Rücknahme der Asyl- und § 51/§ 53 Abs. 1–4-AuslG-Anträge allein die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Streitpunkt war, ob trotz nur allgemeiner Gefahrenlage im Kongo eine individuelle konkrete Gefahr vorliegt. Das VG Köln verpflichtete das Bundesamt, Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festzustellen. Ausschlaggebend waren die besondere Vulnerabilität als junge, ledige Mutter eines Kleinkinds ohne tragfähigen Familienverbund im Heimatland sowie die ungesicherten Lebens- und Versorgungsverhältnisse.

Ausgang: Klage teilweise eingestellt (Rücknahme); im Übrigen Verpflichtung zur Feststellung von § 53 Abs. 6 AuslG-Abschiebungshindernissen.

Abstrakte Rechtssätze

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Allgemeine Gefahrenlagen im Abschiebungszielstaat begründen regelmäßig kein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, solange sie nicht eine extreme allgemeine Gefahrenlage erreichen.

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Ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG setzt im Einzelfall eine mit hoher Wahrscheinlichkeit drohende erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben voraus.

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Fehlt einer rückkehrenden Person ein tragfähiger Familien- oder Unterstützungsverbund im Heimatland, kann dies in Verbindung mit schlechter humanitärer und medizinischer Versorgung zu einer individuellen, konkreten Gefährdungslage führen.

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Bei der verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG sind besondere Schutzbedürftigkeiten, insbesondere von alleinerziehenden Müttern mit Kleinkindern, in die Gefahrenprognose einzubeziehen.

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Wird die Klage teilweise zurückgenommen, ist das Verfahren insoweit nach § 92 VwGO einzustellen; die Kosten sind entsprechend dem Obsiegen und Unterliegen zu verteilen.

Relevante Normen
§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG§ 51 Abs. 1 AuslG§ 53 AuslG§ 51 AuslG§ 53 Abs. 1-4 AuslG§ 92 VwGO

Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Die Klägerin trägt insoweit die Kosten des Verfahrens.

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 30.01.1997 verpflichtet, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegen. Insoweit trägt die Beklagte die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Die 1976 in C. geborene Klägerin ist Staatsangehörige der Republik Kongo. Die Klägerin reiste nach ihren Angaben am 20.10.1990 gemeinsam mit ihrer Stiefmutter, Frau N. O. über Frankreich in die Bundesrepublik Deutschland ein. Frau O. stellte für sich und die seinerzeit noch minderjährige Klägerin am 29.11.1990 einen Asylantrag. Der Vater der Klägerin, Herr I. L. , hatte die Republik Kongo bereits Ende 1988 verlassen und in der Bundesrepublik ebenfalls einen Asylantrag gestellt.

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Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - Bundesamt - lehnte die Asylanträge der Klägerin und ihrer Stiefmutter mit Bescheid vom 08.06.1994 und auch den Antrag des Vaters ab. Es stellte ferner fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz - AuslG - und dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und drohte die Abschiebung in die Republik Kongo an.

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Die hiergegen erhobene Klage von Frau O. wurde durch Urteil des erkennenden Gerichts vom 01.12.1994 - 5 K 3270/94.A - und die Klage des Vaters der Klägerin gegen den ihn betreffenden Ablehnungsbescheid des Bundesamtes in dem Verfahren 5 K 14097/90.A durch Urteil vom selben Tage abgewiesen; die nachfolgenden Anträge auf Zulassung der Berufung wurden durch Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22.04.1996 - 23 A 607/95.A und 23 A 605/95.A - abgelehnt. Die Klage betreffend die Klägerin wurde in der mündlichen Verhandlung vom 01.12.1994 zurückgenommen.

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Am 13.06.1996 stellten die Stiefmutter und der Vater der Klägerin Anträge auf Durchführung weiterer Asylverfahren, die das Bundesamt mit Bescheid vom 30.01.1997 ablehnte. Ihre hiergegen am 14.02.1997 erhobene Klage 8 (5) K 1211/97.A haben sie nach der Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen - auf der Grundlage der durch die Ständige Konferenz der Innenminister am 18./19.11.1999 beschlossenen Altfallregelung für Asylbewerber - zurückgenommen.

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Die Klägerin selbst stellte mit Schriftsatz vom 10.07.1996 einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sowie auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG. Zur Begründung berief sie sich auf eine exilpolitische Betätigung ihres Vaters im Rahmen des MCDDI und trug vor, selbst am 06.11.1996 Mitglied geworden zu sein. Die Klägerin führte weiter aus: Sie habe in der Republik Kongo keine Angehörigen mehr, ihre Eltern lebten hier in Deutschland. Sie selbst lebe seit fast sieben Jahren in Deutschland. Sie habe hier ihre Schulausbildung gemacht und befinde sich in der Berufsausbildung.

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Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 30.01.1997 - erneut - die Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG nicht vorliegen und drohte der Klägerin die Abschiebung in ihr Heimatland an.

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Die Klägerin hat am 17.02.1997 Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Klage zurückgenommen, soweit sie beantragt hat, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen der §§ 51 und 53 Abs. 1 - 4 AuslG vorliegen. Sie begehrt nunmehr nur noch die Feststellung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG und führt dazu aus: Zwar habe sie am 01.06.1999 erfolgreich ihre Ausbildung als Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte beendet, im Falle einer Abschiebung wäre ihr jedoch eine Existenzsicherung in dem von Krieg und Gewalt zerstörten Land nicht möglich. In ihrem Heimatland, das sie nur aus ihrer Kindheit kenne, wäre sie zudem völlig auf sich allein gestellt. Am 21.08.2003 wurde der Sohn der Klägerin geboren. Angaben zum Kindesvater machte die Klägerin nicht.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 30.01.1997 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen

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und verweist zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Ge- richtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten sowie auf die Ausländerakte der Stadt Bonn Bezug genommen.

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Mit der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung sind die Beteiligten auf die der Kammer vorliegenden Erkenntnisquellen über die Verhältnisse in der Republik Kongo, die für die Entscheidung über Klagen von Asylbewerbern aus diesem Land von Bedeutung sein können, hingewiesen worden. Wegen der weiteren Erkenntnisquellen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - einzustellen.

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Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet.

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Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG.

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Der Einzelfall der Klägerin lässt Umstände sichtbar werden, die ausnahmsweise die Annahme einer konkreten Gefahr für Leib und Leben rechtfertigen. In der Person der Klägerin liegen besondere Gründe vor, die bei ihrer Rückkehr in die Republik Kongo - mit der ausreichenden hohen Wahrscheinlichkeit - zu einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben führen würden und zwar hinsichtlich ihrer eigenen Person und schließlich auch bezüglich ihres Kindes. Denn die Klägerin würde - mit ihrem Sohn - bei ihrer Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten die eine konkrete und erhebliche Gefahr für Leib und Leben im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bedeuten würde.

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Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW - geht zwar in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG Abschiebungsschutz nicht vor solchen Gefahren gewährt, die grundsätzlich jeden Angehörigen der allgemein gefährdeten Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe treffen können.

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Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 1. März 1995 - 22 A 884/95.A - mit zahlreichen weiteren Nachweisen.

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Unmittelbar aus der Verfassung (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz - GG -) abzuleitende Abschiebungshindernisse kommen danach nur dann - ausnahmsweise - in Betracht, wenn "sich die kollektive Gefährdungssituation in dem Abschiebungszielland derartig verdichtet und konkretisiert hat, dass sich grundsätzlich jedermann zu jeder Zeit einer individuellen Gesundheits- und Lebensgefährdung ausgesetzt sieht".

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OVG NRW, Beschluss vom 22.12.1993 - 17 B 2703/93 -, NVwZ-Beilage 2/1994, Seite 13.

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Ebenso hat das Bundesverwaltungsgericht - BVerwG - entschieden, dass allgemeine, z.B. aus Bürgerkriegssituationen folgende Gefahren generell nicht zu einem Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG führen. Ein durch verfassungskonforme Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu erzielender Schutz vor der Durchführung von Abschiebungsmaßnahmen komme nur bei einer "extremen allgemeinen Gefahrenlage" in Betracht, "die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde". BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -.

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Diese übereinstimmend hohen Anforderungen an ein verfassungsunmittelbares oder durch verfassungskonforme Auslegung des AuslG zu erzielendes individuelles Abschiebungshindernis lassen sich nach Auffassung der Kammer generell für die Republik Kongo nicht feststellen.

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Allerdings hat die Republik Kongo trotz der Bemühungen um die Stabilisierung der innenpolitischen Situation und den Wiederaufbau unter den Folgen des Bürgerkrieges sehr stark zu leiden. Nachdem der mittlere Kongo 1960 - unter dem Namen Republik Kongo - in die Unab- hängigkeit entlassen worden war, stand das Land bis 1990 unter einer marxistisch ausgerichteten Staatsführung. Die Anfang 1990 einsetzende Pluralisierung und Liberalisierung des politischen Geschehens nahm keinen positiven Verlauf: Die Unruhen anlässlich der Wahl von Pascal Lissouba zum Staatspräsidenten im August 1992 mündeten 1993/1994 in einen Bürgerkrieg; auch in der Folgezeit kam das Land nicht zur Ruhe. Im Vorfeld der für Juli 1997 angesetzten Präsidentschaftswahlen flammten die Auseinandersetzungen über die Machtverteilung und den Zugriff auf die Ressourcen des Landes wieder auf und entwickelten sich zu mörderischen bewaffneten Konflikten zwischen den Anhängern Lissoubas und Kolélas einerseits und Sassou-Nguesso andererseits. Im Rahmen dieses zweiten Bürgerkrieges im Jahre 1997 wurden weite Teile von C. verwüstet, landesweit starben 16.000 Menschen und 250.000 wurden vertrieben. Nachdem Sassou-Nguesso im Oktober 1997 die Macht übernommen, eine neue Regierung und ein nationales Forum für Frieden und Aussöhnung gebildet hatte, aus dem ein Übergangsparlament hervorging, brachen die Konflikte zwischen den politischen Machtzentren und ihren Milizen im Dezember 1998 erneut aus. Die Hauptstadt C. wurde wieder in die mit brutalsten Mitteln geführten Kämpfe einbezogen und weiter zerstört. Die überlebende Bevölkerung wurde vertrieben oder floh. Systematische Plünderungen besorgten die endgültige Zerstörung. Rund 800.000 Menschen waren auf der Flucht. Erst im Dezember 1999 wurde mit den Milizen ein Waffenstillstands-Abkommen abgeschlossen und auch umgesetzt. Durch den Bürgerkrieg, in dem Männer und Jugendliche kämpften, sind Familienverbände nur noch selten in Takt.

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Bundesamt, Informationszentrum Asyl, Republik Kongo, Stand: November 1999; Auswärtiges Amt, AA-Homepage: Länder- und Reiseinformationen: Republik Kongo: Innenpolitik, Stand: Mai 2004.

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Angesichts der zerstörten Wirtschaft gibt es fast keine Verdienstmöglichkeiten,

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so die Auskunft des Instituts für Afrika-Kunde vom 13.12.1999 an das Verwaltungsgericht Ansbach.

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Auch das Auswärtige Amt stellt zur wirtschaftlichen Lage fest, dass die Wirtschaft noch immer durch Massenarbeitslosigkeit, einen beklagenswerten Zustand der Regierungs-, Verwaltungs- und Infrastrukturen, eine extreme Auslandsverschuldung und einen hohen Importbedarf an Nahrungsmitteln gekennzeichnet ist.

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Auswärtiges Amt, AA-Homepage: Länder- und Reiseinformationen: Republik Kongo: Wirtschaft, Stand: Mai 2004.

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Die Lebenserwartung in der Republik Kongo betrug 1996 im Durchschnitt 51 Jahre. Die Säuglingssterblichkeit betrug im gleichen Zeitraum 8,1 Prozent und die Kindersterblichkeit 10,2 Prozent. Die medizinische Versorgung verschlechterte sich in Folge der Kriegsschäden (weiter). Fehlende Finanzmittel und die Wirtschaftskrise sind zudem für die Verschlechterung der medizinischen Versorgung ver- antwortlich.

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Bundesamt, Informationszentrum Asyl, Republik Kongo, Stand: Nov. 1999.

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Zwar gehören die unsäglichen Menschenrechtsverletzungen der Bürgerkriegswirren der Vergangenheit an und auch Sicherheit und Ordnung sind weitgehend wiederhergestellt. Dennoch verbleiben im Bereich der öffentlichen Sicherheit Defizite bestehen. Es ist der Regierung nicht gelungen, Reste der ehemaligen Ninja-Rebellen, die sich mit bewaffneten Überfällen in der Region Pool auf Dörfer und Eisenbahnzüge in Erinnerung rufen, zu befrieden.

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Auswärtiges Amt, AA-Homepage: Länder- und Reiseinformationen: Republik Kongo: Innenpolitik, Stand: Mai 2004.

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So kam es noch im März 2003 in der Region Pool zu kämpfen zwischen Rebellen und Regierungstruppen. Die Sicherheitslage ist immer noch angespannt. Das Auswärtige Amt warnt zudem vor der hohen Kriminalität, insbesondere in bestimmten Stadtteilen von C. und Point Noire, und weist auf die besondere Gefährdungslage von Frauen hin.

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Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 03.11.2004, Asylfact, Dok.-Nr.: 32 517.

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Darüber hinaus berichtet Amnesty International, dass es infolge der bewaffneten Aus-einandersetzungen in der Republik Kongo zu Beginn des Jahres 2003 230.000 intern vertriebene Menschen gab. Viele konnten nicht ausreichend mit Lebensmitteln oder Medikamenten versorgt werden. Die UN-Koordinationsstelle für humanitäre Fragen - OCHA - berichtete im September des Jahres 2003 von einer humanitären Katastrophe in der Region Pool.

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ai Jahresbericht 2004 - Republik Kongo - (Berichtszeitraum 01.01. bis 31.12.2003).

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Nach den Feststellungen des Auswärtigen Amtes erholt sich die Wirtschaft der Republik Kongo nur langsam.

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Danach kann auf der Grundlage der zitierten Rechtsprechung zwar nicht davon ausgegangen werden, dass jeder Kongolese im Falle einer Abschiebung in die Republik Kongo in den sicheren Tod geschickt würde. Das gilt vor allem dann, wenn die Rückkehr mit einem bzw. in den dort noch bestehenden Familienverbund hinreichend sicher möglich ist.

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Im vorliegenden Fall ist die Kammer jedoch aufgrund der besonderen Situation der Klägerin der Auffassung, dass diese als ledige junge Mutter eines Kleinkindes bei ihrer Rückkehr aller Voraussicht nach schutzlos ungewissen Lebensverhältnissen ausgesetzt ist. Auf einen sie und ihr Kind auffangenden Familienverbund im Heimatland kann die Klägerin - nach ihren glaubhaften Angaben über ihre familiäre Situation - nicht hinreichend sicher zurückgreifen, denn die Kernfamilie der Klägerin - in Gestalt ihrer Stiefmutter und ihres Vaters - befindet sich in der Bundesrepublik. Sofern es darüber hinaus überhaupt noch Angehörige im Heimatland geben sollte, so waren und sind diese der Klägerin überwiegend nicht bekannt; soweit Angehörige der Klägerin als Kind bekannt waren ist aber jedenfalls deren Verbleib und deren Lebenssituation unbekannt; Kontakte zur Klägerin bestehen nicht. Die Annahme einer Aufnahme und Mitversorgung der Klägerin und ihres Kindes durch Angehörige im Heimatland wäre vor diesem Hintergrund reine Spekulation. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Republik Kongo bereits als 14 jähriges Mädchen verlassen hat. Sie hat in der Bundesrepublik Deutschland ihre Schulausbildung beendet und eine Berufsausbildung absolviert. Sie hat damit mehr als 14 Jahre, d.h. die Hälfte ihres noch sehr jungen Lebens, in der Bundesrepublik Deutschland verbracht und wurde mithin maßgeblich von den hier herrschenden Lebensumständen geprägt. Die Klägerin ist zudem alleinerziehende Mutter des am 21.08.2003 geborenen Kindes I. M. . Es ist vor dem Hintergrund dieser besondere Situation der Klägerin - unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Verhältnisse in der Republik Kongo - nicht nachvollziehbar, wie sie sich als junge ledige Mutter mit einem Kleinkind in dem ihr völlig fremd gewordenen und zudem in großen Teilen zerstörten bzw. vom Bürgerkrieg gezeichneten Land allein zurechtfinden soll. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Sohn der Klägerin auf seine Mutter und auf eine ausreichende Versorgung insbesondere auch in medizinischer Hinsicht angewiesen ist. Die Abschiebung in die Republik Kongo würde daher in dem besonderen Fall der Klägerin - auch im Lichte der oben aufgeführten Rechtsprechung - zu unerträglichen Beeinträchtigungen ihrer Person und ihres Kindes führen. Hiervor bietet ihr jedoch § 53 Abs. 6 AuslG bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung Schutz.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.