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Verwaltungsgericht Köln·8 K 1196/19.A·24.03.2022

Somalia: Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG wegen humanitärer Notlage in Mogadischu

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der somalische Kläger wandte sich nach teilweiser Klagerücknahme nur noch gegen die Ablehnung nationaler Abschiebungsverbote sowie gegen Abschiebungsandrohung und Einreiseverbot. Das VG Köln bejahte ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK, weil dem Kläger bei Rückkehr nach Mogadischu aufgrund der extrem schlechten humanitären Lage (auch pandemiebedingt) und fehlender familiärer Unterstützung existenzielle Not drohe. Der Bescheid wurde insoweit teilweise aufgehoben; Abschiebungsandrohung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots wurden ebenfalls aufgehoben. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, stellte das Gericht das Verfahren ein.

Ausgang: Klage nach teilweiser Rücknahme im Übrigen erfolgreich: § 60 Abs. 5 AufenthG bejaht und Ziff. 4–6 des BAMF-Bescheids aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegt vor, wenn dem Ausländer im Zielstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht.

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Schlechte humanitäre Bedingungen begründen eine Verletzung von Art. 3 EMRK nur bei außergewöhnlichen, einzelfallbezogenen Umständen, die über die allgemeine Verschlechterung der Lebensverhältnisse hinausgehen.

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Für die Prüfung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG ist grundsätzlich auf den Ort abzustellen, an dem die Abschiebung im Zielstaat voraussichtlich endet.

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Ist ein Abschiebungsverbot hinsichtlich des in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Zielstaats festgestellt, ist die Zielstaatsbezeichnung in der Abschiebungsandrohung rechtswidrig und aufzuheben.

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Das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG teilt das Schicksal der Ausweisungs- bzw. Abschiebemöglichkeit, wenn diese entfällt.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 11 Abs. 1 AufenthG§ 102 Abs. 2 VwGO§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 76 AsylG

Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Januar 2019 hinsichtlich der Ziffern 4. bis 6. verpflichtet, festzustellen, dass in Bezug auf den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich Somalia vorliegt.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist somalischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 14. September 2015 aus Somalia aus und am 10. November 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 16. November 2017 beantragte er die Anerkennung als Asylberechtigter.

3

Die Anhörung des Klägers vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) zu den fluchtauslösenden Gründen erfolgte am 16. November 2017 und am 30. November 2017.

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Zu seinen Lebensumständen befragt gab der Kläger an, zum Clan der Begedi Reer Foge zu gehören. In Somalia habe er zuletzt in R.         gelebt. In Somalia lebten heute noch seine Mutter, seine Geschwister sowie die Großfamilie. Zu seiner Familie in Somalia habe er keinen Kontakt mehr. Seine Mutter und seine Geschwister seien in Gefangenschaft. Eine Schule habe er nicht besucht. Er habe in Somalia auch nicht gearbeitet. Den Lebensunterhalt habe sein Vater für die Familie bestritten.

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Zu den konkreten Fluchtgründen befragt gab er an, dass sein Vater am 5. September 2015 kurz vor seiner Ausreise von al-Shabaab getötet worden sei. Die anderen Familienangehörigen seien in Gefangenschaft genommen worden. Sein Vater habe sich al-Shabaab anschließen sollen. Dies habe er abgelehnt. Die Kämpfer von al-Shabaab seien dann in das Haus der Familie eingedrungen und hätten seine Mutter, seine zwei Brüder und ihn mitgenommen und auf Fahrzeuge geladen. Sie seien zu einem Lager der al-Shabaab gebracht worden. Dort sei er befragt worden, ob er sich ihnen anschließen wolle. Das habe er abgelehnt. Nachdem ihm mit dem Tod gedroht worden sei, habe er sich widerwillig der al-Shabaab angeschlossen. In der Nacht sei er aus dem Lager geflohen. Er sei dann in eine andere Stadt geflüchtet und von dort nach Mogadischu. Von Mogadischu aus sei er weiter nach Kenia gereist.

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Mit Bescheid vom 8. Januar 2019 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1), auf Anerkennung als Asylberechtigter (Ziff. 2) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziff. 3) ab. Zugleich stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) nicht vorliegen (Ziff. 4). Es forderte den Kläger zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach Somalia an (Ziff. 5). Ferner wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 6).

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Der Kläger hat am 19. Januar 2019 Klage erhoben.

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Zur Begründung trägt der Kläger ergänzend vor, dass er als Mitglied eines Minderheiten-Clans bei einer Rückkehr nach Somalia nicht die Möglichkeiten habe, seinen Lebensunterhalt zu sichern.

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Nachdem der Kläger die Klage ursprünglich auch gegen die im Bescheid vom 8. Januar 2019 enthaltene Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus erhoben hat, beantragt er nunmehr,

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die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 8. Januar 2019 zu verpflichten, festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Somalia vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung am 25. März 2022 zu seinem Verfolgungsschicksal angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Für die Beklagte ist zum Termin der mündlichen Verhandlung niemand erschienen.

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Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie der beigezogenen Asylakte der Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht kann trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil mit der Ladung auf diese Möglichkeit gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hingewiesen worden war.

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Soweit der Kläger die Klage nunmehr auf den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag beschränkt hat, ist dies als teilweise Klagerücknahme zu werten und insoweit das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

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Im Übrigen ist die zulässige Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter gemäß § 76 Asylgesetz (AsylG) entscheiden kann, begründet.

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Der Kläger hat in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Der dies ablehnende Bescheid der Beklagten ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

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Gemäß § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

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Die Abschiebung eines Ausländers in Nicht-Vertragsstaaten ist danach unzulässig, wenn ihm dort unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht oder wenn im Einzelfall andere in der EMRK verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind.

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Dabei können unter bestimmten Umständen auch schlechte humanitäre Bedingungen eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen. Ist die schlechte humanitäre Lage weder dem Staat noch den Konfliktparteien zuzurechnen, kommt eine Verletzung von Art. 3 EMRK nur dann in Betracht, wenn ganz außergewöhnliche Umstände in der Person des Klägers vorliegen, die über die allgemeine Beeinträchtigung der Lebenserwartung des Klägers im Herkunftsland hinausgehen. Dabei sind eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung, einer adäquaten Unterkunft, zu sanitären Einrichtungen sowie die Möglichkeit der Erwirtschaftung der finanziellen Mittel zur Befriedigung der elementaren Bedürfnisse, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen.

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Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 –, juris, Rn. 174 f., m. w. N.

24

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,

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vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 – , juris, Rn. 26,

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ist unter Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR,

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vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 – 8319/07 – NVwZ 2012, 681, Rn. 265 f.,

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für diese Prüfung grundsätzlich auf den gesamten Zielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet. Dies ist vorliegend Mogadischu, da die Abschiebung dort aller Voraussicht nach enden würde, weil die Hauptstadt mit Linienflügen direkt angeflogen werden kann,

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vgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 18. April 2021, Stand: Januar 2021, S. 24 f.,

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und nach den nachvollziehbaren Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung seine Mutter, zu der er von seinen in Somalia lebenden Familienangehörigen allein noch Kontakt hat, dort lebt.

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Der Kläger wäre bei einer Rückkehr nach Mogadischu aufgrund der humanitären Lage in Somalia unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Corona-Pandemie und aufgrund seiner individuellen Situation im konkreten Einzelfall derart schlechten Verhältnissen ausgesetzt, dass seine Rückführung die Garantien aus Art. 3 EMRK verletzen würde.

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Nach den aktuell zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen stellt sich die humanitäre Lage in Somalia wie folgt dar: Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist nicht gewährleistet. Periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen wie auch Überflutungen, zuletzt auch die seit 25 Jahren schlimmste Heuschreckenplage, die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia zum Land mit dem viertgrößten Bedarf an internationaler Nothilfe weltweit. Hilfsprojekte der Vereinten Nationen oder von nichtstaatlichen Hilfsorganisationen erreichen in der Regel nicht die gesamte Bevölkerung. Es gibt keinen sozialen Wohnraum oder Sozialhilfe. Staatliche Aufnahmeeinrichtungen stehen auch für Rückkehrerinnen und Rückkehrer nicht zur Verfügung.

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Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 18. April 2021, Stand: Januar 2021, S. 4, 22 f.; vgl. auch World Health Organization (WHO), COVID-19, locusts, flooding: WHO and triple threat in Somalia, 23. Juni 2020.

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Die Möglichkeiten des Einzelnen hängen in der von Jahrzehnten des Konflikts zerrütteten Gesellschaft Somalias sehr stark von dem eigenen und vom familiären Hintergrund ab. Rückkehrer haben in Mogadischu zwar üblicherweise einen guten Zugang zu Geld- oder sonstiger Hilfe von Hilfsagenturen. Die Zurverfügungstellung von Unterkunft und Arbeit ist bei der Rückkehrunterstützung jedoch nicht inbegriffen. Die Arbeitsmöglichkeiten für Flüchtlinge und Rückkehrer sind limitiert. Ob und inwieweit eine Person bei einer Rückkehr nach Somalia wirtschaftlich wieder Fuß fassen kann, ist maßgeblich von folgenden Faktoren abhängig: Die Lebensumstände der Person vor der Abreise, die Dauer der Abwesenheit, die Clan-Verbindungen, auf welche zurückgegriffen werden kann, der Zugang zu finanziellen Ressourcen, die Möglichkeiten der Person, sich durch Arbeit oder Selbständigkeit einen Lebensunterhalt zu finanzieren, die Verfügbarkeit von Remissen aus dem Ausland, die Lebensumstände der Person im Gastland und die Frage, ob die Finanzierung der Reise in den Westen einer finanziellen Unterstützung bei der Rückkehr entgegensteht.

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Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 17. September 2019 (Stand: 20. November 2019), S. 116 f., 128 ff.

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Bei der Beurteilung der Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die humanitäre Lage in Somalia stellt sich die Schwierigkeit, dass keine verlässlichen Angaben über die Anzahl an Krankheits- bzw. Todesfällen existieren. Nach offiziellen Angaben des Gesundheitsministeriums verzeichnet Somalia zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zwar 26.410 bestätigte Fälle, 14.192 aktive Fälle und 1.361 bestätigte Todesfälle.

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Vgl. Somalisches Gesundheitsministerium, https://moh.nomadilab.org/, abgerufen am 25. März 2022.

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Die Zahlen dürften allerdings kaum die tatsächliche Lage in Somalia darstellen, da das Land nur über sehr begrenzte Testkapazitäten verfügt.

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Vor diesem Hintergrund stellt sich die zu erwartende Lage des Klägers in Mogadischu wie folgt dar:

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Der Kläger wäre im Falle seiner Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Armut und Bedürftigkeit ausgesetzt. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger nicht in der Lage wäre, für seine Grundbedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu sorgen. Hiergegen spricht bereits, dass der Kläger keine Ausbildung erfahren hat. Eine reguläre Schule hat er in Somalia und auch in Deutschland nicht besucht. Zwar ist er in Somalia vor seiner Ausreise einer Berufstätigkeit nachgegangen. Diese erfolgte jedoch ausschließlich als Hilfstätigkeit im Rahmen der Tätigkeit seines Vaters. Eine eigenständige Tätigkeit, der er ohne die Hilfe seiner Familie nachgegangen ist, liegt gerade nicht vor. Zwar geht der Kläger hier in Deutschland einer Erwerbstätigkeit nach. Es ist jedoch nicht zu erwarten, dass dem Kläger bei einer Rückkehr eine Integration in den für ihn unbekannten Arbeitsmarkt gelingt. Der Kläger müsste sich bei einer Rückkehr unter zusätzlicher Berücksichtigung der gerade aufgrund der Corona-Pandemie deutlich schlechteren Lebens- und Arbeitsmarktbedingungen vor allem auch gegenüber mit der Arbeitsmarktsituation vertrauten Personen behaupten.

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Hinzu tritt, dass der Kläger in Mogadischu faktisch auf sich allein gestellt wäre. Er hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er im Hinblick auf seine in Somalia verbliebene Familie nur noch Kontakt zu seiner Mutter habe. Den Aufenthaltsort seiner übrigen Verwandten kennt er nicht. Dieser ist insbesondere auch nicht seiner Mutter bekannt. Eine Unterstützung kann er aber auch von seiner Mutter nicht erwarten. Nach seinen Angaben, an denen das Gericht keine Zweifel hat, lebt seine Mutter in Somalia ausschließlich von Unterstützungsleistungen durch Hilfsorganisationen, deren Umfang insgesamt als sehr gering einzuschätzen ist. Der Kläger könnte bei seiner Mutter auch keine ausreichende Unterkunft erhalten, denn seine Mutter lebt selbst nur in einem Zelt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Kläger nicht durch ein familiäres Netzwerk in Somalia aufgefangen würde.

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Nachdem der hier allein noch verfolgte nationale Abschiebungsschutz einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand mit mehreren Anspruchsgrundlagen (§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG) darstellt, der im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens nicht weiter abgeschichtet werden kann,

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vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2011 – 10 C 14.10 –, juris, Rn. 17,

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bestand kein Anlass, den weiteren in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen und geltend gemachten Anspruchsgrundlagen nachzugehen.

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Auch Ziffer 5. und 6. des Bescheids sind aufzuheben.

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Im Hinblick darauf, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG den Kläger betreffend bejaht worden sind, ist die in der Abschiebungsandrohung enthaltene Zielstaatsbezeichnung nach § 59 Abs. 3 AufenthG rechtswidrig und deshalb aufzuheben.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8.07 –, juris, Rn. 18.

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Das verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbot teilt nach § 11 Abs. 1 AufenthG das Schicksal der Ausweisungs- und Abschiebemöglichkeit.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Bei der Bildung der Kostenquote hat sich das Gericht an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts orientiert.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2009 – 10 B 60.08 –, juris, Rn. 9.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

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2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht  oder

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3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

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Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO  und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.