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Verwaltungsgericht Köln·8 K 1152/94·14.05.1998

Klage auf Rente nach Richtlinien für NS‑Opfer wegen fehlendem verfolgungsbedingtem GdB abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSozialrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt eine Rente nach den ‚Richtlinien für eine ergänzende Regelung über Entschädigungen für Opfer des Nationalsozialismus‘. Die Beklagte lehnte ab, da kein Freiheitsentzug und kein verfolgungsbedingter Gesundheitsschaden mit einem Grad der Behinderung ≥70 % vorliegt. Amtliche und ergänzende fachärztliche Gutachten ergaben keinen entsprechenden GdB, weshalb die Klage als unbegründet abgewiesen wurde. Eine gerichtliche Neuauslegung der Richtlinien ist ausgeschlossen.

Ausgang: Klage auf Gewährung einer Rente nach den Richtlinien als unbegründet abgewiesen; die Voraussetzungen (verfolgungsbedingter GdB ≥70 %) liegen nicht vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ausnahmeregelung der Richtlinien setzt außergewöhnliche Umstände voraus, die in der Verwaltungspraxis regelmäßig durch einen verfolgungsbedingten Grad der Behinderung von mindestens 70 % konkretisiert werden.

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Gerichte dürfen die in verbindlicher Verwaltungspraxis ausgestalteten Auslegungen von Richtlinien nicht eigenständig anders auslegen.

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Ein Anspruch aus dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 GG) auf Zuerkennung von Leistungen nach Verwaltungsvorschriften setzt voraus, dass die Verwaltung eine gefestigte, rechtmäßige Praxis unter im Einzelfall erfüllten Voraussetzungen betreibt.

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Soweit fachärztliche Gutachten im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren vorliegen und nicht substantiiert angegriffen werden, können sie die erforderliche Grundlage für die Feststellung des Grades der Behinderung bilden.

Relevante Normen
§ 84 Abs. 1 VwGO§ Art. 3 GG§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Die am 00.00.0000 in Aue Sachs geborene Klägerin wandte sich mit Schreiben vom 14. Mai 1992 an das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie und begehrte ihre "Wiederanerkennung als Verfolgte des Naziregimes".

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Nachdem dieses Schreiben an das Bundesministerium der Finanzen weitergeleitet worden war, wurde die Klägerin auf die verschiedenen bestehenden rechtlichen Regelungen, die für ihr Begehren in Betracht kommen könnten, hingewiesen.

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Unter dem 22. März 193 schilderte die Klägerin ihr Schicksal und führte dazu im wesentlichen aus: sie sei ab 1935 ständigen Demütigungen, Diskriminierungen und Repressalien ausgesetzt gewesen. Obwohl unehelich geboren, habe sie zu ihrem jüdischen Vater ein gutes Verhältnis gehabt. Nach dessen angeblichem Selbstmord im Juni 1942 sei seine Wohnung geplündert worden. Das Bankvermögen des Vaters und ihr eigenes Bankvermögen seien beschlagnahmt worden. Sie, die Klägerin, sei deshalb bereits in jungen Jahren psychisch krank gewesen. Nach Ende des Krieges sei sie in der ehemaligen DDR als Opfer des Faschismus anerkannt worden. Im Jahre 1954 habe sie dann die Mitteilung bekommen, daß sie nur noch als Hinterbliebene geführt werde und ihre Rente als Opfer des Faschismus mit Abschluß des Studiums auslaufe.

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Das Bundesministerium der Finanzen legte das Begehren der Klägerin sodann als Antrag auf Bewilligung einer Rente nach den "Richtlinien für eine ergänzende Regelung über Entschädigungen für Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet" vom 13. Mai 1992 (nachfolgend: Richtlinien) aus und wies die Klägerin darauf hin, daß in ihrem Fall nur eine Anwendung der Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 2 der Richtlinien in Betracht komme. Voraussetzung dafür sei das Vorliegen eines verfolgungsbedingten Grades der Behinderung von mindestens 70 %, was durch ein amtsärztliches Gutachten geklärt werden könne.

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Mit Einverständnis der Klägerin wurde diese vom Gesundheitsamt beim Landratsamt Sebnitz untersucht. Die begutachtende Ärztin kam in ihrem Gutachten vom 12. August 1993 zu dem Ergebnis, daß bei der Klägerin kein verfolgungsbedingter Gesundheitsschaden vorliege.

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Mit Bescheid vom 24. Januar 1994 lehnte das Bundesministerium der Finanzen den Antrag auf Bewilligung einer Rente nach den Richtlinien mit der Begründung ab, die Klägerin habe weder eine Freiheitsentziehung erlitten, noch liege bei ihr ein verfolgungsbedingter Gesundheitsschaden vor.

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Am 19. Februar 1994 hat die Klägerin Klage erhoben.

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Zur Begründung macht sie im wesentlichen geltend, sie sei mit dem Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung nicht einverstanden. Die Amtsärztin habe aus Mangel an Erfahrung lediglich ärztliche Unterlagen aus jüngerer Zeit berücksichtigt. Sie, die Klägerin, begehre daher eine weitere ärztliche Untersuchung.

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Die Klägerin beantragt sinngemäß,

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die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides des Bundesministeriums der Finanzen zu verpflichten, ihr eine Rente nach den Richtlinien zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen

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und verweist darauf, daß die Klägerin keinen der Tatbestände er Richtlinien erfülle.

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Das Bundesministerium der Finanzen veranlaßte im Laufe des Klageverfahrens über das zuständige Gesundheitsamt eine Zusatzbegutachtung der Klägerin durch einen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie im Kreiskrankenhaus Pirna.

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Der Gutachter stellte fest, daß auch bei unterstellter Ursächlichkeit zwischen Verfolgung und Erkrankung der Grad der Behinderung unter 50 % liege.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Kammer konnte eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach § 84 Abs. 1 VwGO treffen, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, sich zu dieser Entscheidungsform zu äußern.

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Die Klage ist zulässig, kann aber in der Sache keinen Erfolg

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haben.

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Vorab ist (erneut) klarstellend drauf hinzuweisen, daß allein ein Anspruch nach diesen Richtlinien Streitgegenstand dieses Klageverfahrens ist. Offenbar glaubt der Sohn der Klägerin als deren Bevollmächtigter, das angerufene Gericht habe die Möglichkeit, Ansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland unter allen denkbaren rechtlichen Gesichtspunkten prüfen zu können. Dies widerspricht indes den Zuständigkeitsregelungen sowohl für den behördlichen als auch den gerichtlichen Bereich. Insoweit kam auch die von der Beklagten angeregte Aussetzung des Verfahrens nicht in Betracht, weil anderweitige Entscheidungen für die vorliegende Klage nicht vorgreiflich im Rechtssinne sein können.

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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer Rente auf der Grundlage der im Tatbestand konkret bezeichneten Richtlinien.

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Eine gesetzliche Regelung der Gewährung von Leistungen, wie sie mit der Klage erstrebt werden, fehlt. Die beantragte Verpflichtung der Beklagten kommt daher nur auf der Grundlage eines aus dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 GG) folgenden Anspruchs in Betracht, der voraussetzt, daß die Beklagte in gefestigter und rechtmäßiger Praxis Leistungen der begehrten Art unter Voraussetzungen vergibt, die auch die Klägerin erfüllt.

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Die Klägerin gehört jedoch nicht zu dem Personenkreis, der nach dem Wortlaut der Richtlinien und nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis begünstigt wird. Zutreffend ist die Beklagte davon ausgegangen, daß die Klägerin von Leistungen durch Umstände ausgeschlossen ist, die nach der Vergabepraxis der Beklagten in Übereinstimmung mit den sie bindenden Richtlinien einer Rentengewährung zwingend entgegenstehen.

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Die Klägerin erfüllt unzweifelhaft nicht die Voraussetzungen

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einer Freiheitsentziehung im Sinne von § 2 Abs. 1 der Richtlinien; dies wird von ihr auch nicht behauptet.

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Nach § 2 Abs. 2 der Richtlinien kommt in besonderen Ausnahmefällen auch ohne Freiheitsentziehung die Gewährung einer Rente in Betracht, wenn außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen. Das Bundesministerium der Finanzen nimmt solche außergewöhnlichen Umstände in ständiger Praxis dann an, wenn ein verfolgungsbedingter Gesundheitsschaden vorliegt, der zu einem Grad der Behinderung von mindestens 70 % führt.

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Diese Praxis orientiert sich einerseits am Sinn der Richtlinien und ermöglicht andererseits eine gleichbleibende Anwendung des unbestimmten Begriffes "außergewöhnliche Umstände" und ist somit aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Eine eigene Auslegung der Richtlinien ist dem Gericht verwehrt.

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Nach dem im gerichtlichen Verfahren zusätzlich eingeholten fachärztlichen Gutachten liegt bei der Klägerin ein verfolgungsbedingter Grad der Behinderung von mindestens 70 % nicht vor. Einwendungen auch gegen dieses Gutachten werden von der Klägerin nicht geltend gemacht, solche sind auch für die Kammer nicht erkennbar.

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Damit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, daß bei der Klägerin mit Blick auf ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen die Voraussetzungen der Richtlinien in ihrer von dem Bundesministerium der Finanzen geübten ständigen Praxis nicht vorliegen. Da auch sonstige Anhaltspunkte für das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände im Sinne der Richtlinien nicht erkennbar sind, kann die Klägerin eine Rente nach diesen Richtlinien nicht beanspruchen.

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Ob sie Ansprüche nach anderen Rechtsgrundlagen hat, kann das angerufene Gericht mangels Zuständigkeit nicht entscheiden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.