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Verwaltungsgericht Köln·8 K 10045/17.A·17.03.2022

Somalia: Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG wegen humanitärer Lage in Mogadischu

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die somalische Klägerin wandte sich gegen die Ablehnung nationaler Abschiebungsverbote sowie gegen Abschiebungsandrohung und Einreise-/Aufenthaltsverbot. Das VG Köln stellte wegen der schlechten humanitären Bedingungen in Somalia (insb. Mogadischu) unter Einbeziehung der Corona-Pandemie ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK fest. Ausschlaggebend waren u.a. fehlende familiäre Netzwerke, Analphabetismus, fortgeschrittenes Alter und fehlende realistische Erwerbsmöglichkeiten, wodurch existenzielle Not drohe. Soweit die Klage zunächst weitergehend war, wurde das Verfahren nach teilweiser Rücknahme eingestellt; Ziff. 5 und 6 des BAMF-Bescheids wurden aufgehoben.

Ausgang: Verfahren nach teilweiser Klagerücknahme eingestellt; im Übrigen Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots (§ 60 Abs. 5 AufenthG) und Aufhebung der Ziff. 5 und 6 des BAMF-Bescheids.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG ist festzustellen, wenn der betroffenen Person im Zielstaat wegen außergewöhnlicher individueller Umstände aufgrund der humanitären Bedingungen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK droht.

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Bei der Prüfung der Unzulässigkeit einer Abschiebung nach Art. 3 EMRK ist grundsätzlich auf den gesamten Zielstaat abzustellen und vorrangig die Lage an dem Ort zu bewerten, an dem die Abschiebung voraussichtlich endet.

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Schlechte humanitäre Bedingungen begründen eine Verletzung von Art. 3 EMRK nur bei Vorliegen ganz außergewöhnlicher persönlicher Umstände, die über die allgemeine Beeinträchtigung der Lebensverhältnisse im Herkunftsstaat hinausgehen; maßgeblich sind u.a. Zugang zu Nahrung, Wasser, Unterkunft, Arbeit und Gesundheitsversorgung.

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Wird ein Abschiebungsverbot hinsichtlich des bezeichneten Zielstaats festgestellt, ist die Zielstaatsbezeichnung in der Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 3 AufenthG rechtswidrig und aufzuheben.

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Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG teilt das Schicksal der Ausweisungs- bzw. Abschiebemöglichkeit und ist bei Wegfall der Abschiebemöglichkeit aufzuheben.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 11 Abs. 1 AufenthG§ 102 Abs. 2 VwGO§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 76 AsylG

Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Mai 2017 hinsichtlich der Ziffern 4. bis 6. verpflichtet, festzustellen, dass in Bezug auf die Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich Somalia vorliegt.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die am 00. 00. 0000 geborene Klägerin ist somalische Staatsangehörige. Sie reiste nach eigenen Angaben im Juli 2014 aus Somalia aus und am 25. Juli 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 4. August 2016 beantragte sie die Anerkennung als Asylberechtigte.

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Die Anhörung der Klägerin vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) zu den fluchtauslösenden Gründen erfolgte am 4. August 2016 und am 9. Mai 2017.

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Zu ihren Lebensumständen befragt gab die Klägerin an, zum Stamm der Dirr zu gehören und in Mogadischu gelebt zu haben. Eine Schule habe sie nicht besucht. Zur Bestreitung des Lebensunterhalts habe sie Tee verkauft. In ihrer Heimat lebten heute noch ihr Mann und ihre sieben Kinder. Zu diesen habe sie Kontakt. In Deutschland lebe eine Tochter mit deren drei Kindern.

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Zu den konkreten Fluchtgründen befragt gab sie an, in einem Cafe Tee an Soldaten einer nahen Kaserne verkauft zu haben. Bei dem Verkauf sei sie von ihren Kindern unterstützt worden. Die al-Shabaab habe sie aufgefordert, keine Getränke mehr an die Soldaten zu verkaufen. Sie habe ihre Arbeit jedoch fortgesetzt. Eines Tages seien Männer der al-Shabaab gekommen und hätten Soldaten in ihrem Cafe erschossen. Sie habe dann nach einer neuen Einnahmequelle gesucht und in einem benachbarten Stadtteil Khat an Soldaten verkauft. Hiervon habe die al-Shabaab erfahren und sie telefonisch bedroht. Mit dem Verkauf von Khat habe sie dann aufgehört und stattdessen Fleisch verkauft. Die Drohanrufe habe sie jedoch weiterhin erhalten. Aus Angst vor der al-Shabaab habe sie Somalia verlassen.

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Mit Bescheid vom 23. Mai 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1), auf Anerkennung als Asylberechtigte (Ziff. 2) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziff. 3) ab. Zugleich stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) nicht vorliegen (Ziff. 4). Es forderte die Klägerin zur Ausreise auf und drohte ihr die Abschiebung nach Somalia an (Ziff. 5). Ferner wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 6).

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Die Klägerin hat am 8. Juli 2017 Klage erhoben.

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Zur Begründung vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Asylverfahren. Vertiefend trägt sie vor, dass eine zunächst von ihr bewohnte Blechhütte von Terroristen zerstört worden sei. Die Familie habe daher in ein benachbartes Viertel ziehen müssen. Eines Tages seien vier Männer von al-Shabaab gekommen und hätten versucht, in die Wohnung der Familie zu gelangen. Dabei hätten sie durch die Tür geschossen und einen Sohn von ihr getötet.

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Ergänzend trägt sie vor, dass ihr Ehemann mittlerweile verstorben sei. Die in Somalia lebenden gemeinsamen Kinder seien mittlerweile nach Kenia geflohen.

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Sie leide zudem an verschiedenen Krankheiten, so bspw. an einer Diabetes. In diesem Zusammenhang sei sie auf die Einnahme von Tabletten angewiesen.

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Im Rahmen des Klageverfahrens hat die Klägerin ein „Ärztliches Attest“ von Herrn Dr. med. N.    aus E. vom 7. Juni 2018, Schreiben von Herrn Dr. med. K.      aus E. vom 31. Juli 2018 und vom 5. Februar 2020 sowie einen Entlassungsbericht des  A.-Hospitals in E. vom 14. September 2017 vorgelegt, auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird.

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Nachdem die Klägerin die Klage ursprünglich auch gegen die im Bescheid vom 23. Mai 2017 enthaltene Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus erhoben hat, beantragt sie nunmehr,

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die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 23. Mai 2017 zu verpflichten, festzustellen, dass in ihrer Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Somalia vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte verteidigt den angegriffenen Bescheid.

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Das Gericht hat eine erste mündliche Verhandlung am 13. Dezember 2018 durchgeführt, wegen deren Inhalts auf das Sitzungsprotokoll verwiesen wird. Eine weitere mündliche Verhandlung hat am 18. März 2022 stattgefunden. Dabei hat das Gericht die Klägerin zu ihrem Verfolgungsschicksal angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Für die Beklagte ist zum Termin der mündlichen Verhandlung niemand erschienen.

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Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie der beigezogenen Asylakte der Beklagten, auch zu den Verfahren der Tochter der Klägerin sowie der Enkelkinder, ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht kann trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil mit der Ladung auf diese Möglichkeit gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hingewiesen worden war.

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Soweit die Klägerin die Klage nunmehr auf den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag beschränkt hat, ist dies als teilweise Klagerücknahme zu werten und insoweit das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

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Im Übrigen ist die zulässige Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter gemäß § 76 Asylgesetz (AsylG) entscheiden kann, begründet.

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Die Klägerin hat in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Der dies ablehnende Bescheid der Beklagten ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

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Gemäß § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

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Die Abschiebung eines Ausländers in Nicht-Vertragsstaaten ist danach unzulässig, wenn ihm dort unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht oder wenn im Einzelfall andere in der EMRK verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind.

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Dabei können unter bestimmten Umständen auch schlechte humanitäre Bedingungen eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen. Ist die schlechte humanitäre Lage weder dem Staat noch den Konfliktparteien zuzurechnen, kommt eine Verletzung von Art. 3 EMRK nur dann in Betracht, wenn ganz außergewöhnliche Umstände in der Person der Klägerin vorliegen, die über die allgemeine Beeinträchtigung der Lebenserwartung der Klägerin im Herkunftsland hinausgehen. Dabei sind eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung, einer adäquaten Unterkunft, zu sanitären Einrichtungen sowie die Möglichkeit der Erwirtschaftung der finanziellen Mittel zur Befriedigung der elementaren Bedürfnisse, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen.

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Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 –, juris, Rn. 174 f., m. w. N.

28

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,

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vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 – , juris, Rn. 26,

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ist unter Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR,

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vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 – 8319/07 – NVwZ 2012, 681, Rn. 265 f.,

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für diese Prüfung grundsätzlich auf den gesamten Zielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet. Dies ist vorliegend Mogadischu, da die Abschiebung dort aller Voraussicht nach enden würde, weil die Hauptstadt mit Linienflügen direkt angeflogen werden kann,

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vgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 18. April 2021, Stand: Januar 2021, S. 24 f.,

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und die Klägerin dort vor ihrer Ausreise gelebt hat.

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Die Klägerin wäre bei einer Rückkehr nach Mogadischu aufgrund der humanitären Lage in Somalia unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Corona-Pandemie derart schlechten Verhältnissen ausgesetzt, dass ihre Rückführung die Garantien aus Art. 3 EMRK verletzen würde.

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Nach den aktuell zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen stellt sich die humanitäre Lage in Somalia wie folgt dar: Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist nicht gewährleistet. Periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen wie auch Überflutungen, zuletzt auch die seit 25 Jahren schlimmste Heuschreckenplage, die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia zum Land mit dem viertgrößten Bedarf an internationaler Nothilfe weltweit. Hilfsprojekte der Vereinten Nationen oder von nichtstaatlichen Hilfsorganisationen erreichen in der Regel nicht die gesamte Bevölkerung. Es gibt keinen sozialen Wohnraum oder Sozialhilfe. Staatliche Aufnahmeeinrichtungen stehen auch für Rückkehrerinnen und Rückkehrer nicht zur Verfügung.

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Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 18. April 2021, Stand: Januar 2021, S. 4, 22 f.; vgl. auch World Health Organization (WHO), COVID-19, locusts, flooding: WHO and triple threat in Somalia, 23. Juni 2020.

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Die Möglichkeiten des Einzelnen hängen in der von Jahrzehnten des Konflikts zerrütteten Gesellschaft Somalias sehr stark von dem eigenen und vom familiären Hintergrund ab. Rückkehrer haben in Mogadischu zwar üblicherweise einen guten Zugang zu Geld- oder sonstiger Hilfe von Hilfsagenturen. Die Zurverfügungstellung von Unterkunft und Arbeit ist bei der Rückkehrunterstützung jedoch nicht inbegriffen. Ob und inwieweit eine Person bei einer Rückkehr nach Somalia wirtschaftlich wieder Fuß fassen kann, ist maßgeblich von folgenden Faktoren abhängig: Die Lebensumstände der Person vor der Abreise, die Dauer der Abwesenheit, die Clan-Verbindungen, auf welche zurückgegriffen werden kann, der Zugang zu finanziellen Ressourcen, die Möglichkeiten der Person, sich durch Arbeit oder Selbständigkeit einen Lebensunterhalt zu finanzieren, die Verfügbarkeit von Remissen aus dem Ausland, die Lebensumstände der Person im Gastland und die Frage, ob die Finanzierung der Reise in den Westen einer finanziellen Unterstützung bei der Rückkehr entgegensteht.

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Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 17. September 2019 (Stand: 20. November 2019), S. 116 f., 128 ff.

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Bei der Beurteilung der Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die humanitäre Lage in Somalia stellt sich die Schwierigkeit, dass keine verlässlichen Angaben über die Anzahl an Krankheits- bzw. Todesfällen existieren. Nach offiziellen Angaben des Gesundheitsministeriums verzeichnet Somalia zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zwar 26.410 bestätigte Fälle, 14.192 aktive Fälle und 1.361 bestätigte Todesfälle.

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Vgl. Somalisches Gesundheitsministerium, https://moh.nomadilab.org/, abgerufen am 18. März 2022.

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Die Zahlen dürften allerdings kaum die tatsächliche Lage in Somalia darstellen, da das Land nur über sehr begrenzte Testkapazitäten verfügt.

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Vor diesem Hintergrund stellt sich die zu erwartende Lage der Klägerin in Mogadischu wie folgt dar:

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Die Klägerin wäre im Falle ihrer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Armut und Bedürftigkeit ausgesetzt. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin nicht in der Lage wäre, für ihre Grundbedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu sorgen. Hiergegen spricht bereits, dass die Klägerin keine Ausbildung erfahren hat und Analphabetin ist. Zwar ist sie in Somalia vor ihrer Ausreise einer Berufstätigkeit nachgegangen. Es ist jedoch nicht zu erwarten, dass sie bei einer Rückkehr nach Somalia erneut auf dem Arbeitsmarkt fußfassen wird. Die Klägerin ist bereits über 50 Jahre alt, was in Anbetracht der geringen Lebenserwartung – für Frauen beträgt diese nach Angaben der WHO 57 Jahre,

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vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 18. April 2021, Stand: Januar 2021, S. 23, –

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für somalische Verhältnisse bereits ein hohes Alter darstellt. Die Klägerin müsste sich bei einer Rückkehr unter Berücksichtigung der gerade aufgrund der Corona-Pandemie deutlich schlechteren Lebens- und Arbeitsmarktbedingungen vor allem auch gegenüber jüngeren Personen behaupten. Dies erscheint neben ihres hohen Alters auch deshalb als sehr unwahrscheinlich, weil die Klägerin auf den erkennenden Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung einen insgesamt schlechten Gesamteindruck gemacht hat.  Es bietet sich ihr daher trotz ihrer vorangegangenen Berufstätigkeit in Somalia und auch in Deutschland keine Perspektive auf dem somalischen Arbeitsmarkt.

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Hinzu tritt, dass die Klägerin in Mogadischu auf sich allein gestellt wäre. Sie hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass ihre in Somalia verbliebenen Kinder mittlerweile ebenfalls das Land verlassen haben und nunmehr in Kenia leben. Ihr Ehemann ist bereits verstorben. Weitere familiäre Kontakte hat die Klägerin in Somalia nicht. Es ist daher davon auszugehen, dass die Klägerin nicht durch ein familiäres Netzwerk in Somalia aufgefangen würde.

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Nachdem der hier allein noch verfolgte nationale Abschiebungsschutz einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand mit mehreren Anspruchsgrundlagen (§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG) darstellt, der im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens nicht weiter abgeschichtet werden kann,

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vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2011 – 10 C 14.10 –, juris, Rn. 17,

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bestand kein Anlass, den weiteren in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen und geltend gemachten Anspruchsgrundlagen nachzugehen.

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Auch Ziffer 5. und 6. des Bescheids sind aufzuheben.

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Im Hinblick darauf, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG die Klägerin betreffend bejaht worden sind, ist die in der Abschiebungsandrohung enthaltene Zielstaatsbezeichnung nach § 59 Abs. 3 AufenthG rechtswidrig und deshalb aufzuheben.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8.07 –, juris, Rn. 18.

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Das verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbot teilt nach § 11 Abs. 1 AufenthG das Schicksal der Ausweisungs- und Abschiebemöglichkeit.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

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2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht  oder

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3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

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Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO  und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.