Eilantrag auf Gegendarstellung gegen Äußerung des Bundesgesundheitsministers abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller verlangte einstweiligen Rechtsschutz zur Widerrufserklärung bzw. Gegendarstellung gegen eine Äußerung des Bundesgesundheitsministers und deren Verbreitung (Presse, Bundestag, ARD). Das Gericht prüfte die Antragsbefugnis nach §123 VwGO und die individuelle Betroffenheit. Die Klage wurde abgewiesen, weil eine konkrete individuelle Rechtsverletzung nicht dargelegt wurde; die Aussage ist Teil des öffentlichen Diskurses. Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung wurden getroffen.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Gegendarstellung/Widerruf gegen Äußerung des Bundesgesundheitsministers abgewiesen wegen fehlender Antragsbefugnis/individueller Betroffenheit
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einstweiliger Anordnungen nach § 123 Abs. 1 VwGO ist Antragsbefugnis erforderlich; diese setzt die zumindest mögliche Verletzung einer eigenen subjektiv-öffentlichen Rechtsposition voraus.
Öffentlich-rechtliche Unterlassungs-, Widerrufs- oder Richtigstellungsansprüche gegen Äußerungen öffentlich-rechtlicher Stellen sind nur gegeben, wenn die konkrete Äußerung den Antragsteller individuell betrifft und in seine subjektiv-öffentlichen Rechte eingreift.
Die bloße Allgemeininteresse oder die Befürchtung, eine Äußerung könne das Gesetzgebungsverfahren beeinflussen, begründet keine individuelle Betroffenheit und damit keine Antragsbefugnis im Eilverfahren.
Ansprüche auf Widerruf oder Richtigstellung können grundsätzlich auch im Hauptsacheverfahren als Verpflichtungs- oder Leistungsklage geltend gemacht werden; im Eilverfahren ist indes die oben genannte individuelle Betroffenheit darzulegen.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 541/22 [NACHINSTANZ]
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die wörtlichen Anträge auf
1. Feststellung: Gemäß der herrschenden Rechtsmeinungen zu freien Entscheidungen, besonders zu notwendigen Einwilligungen bei medizinischen Behandlungen, darf die Bundesregierung bei Äußerungen zu einer Impfpflicht nicht den Irrtum erregen, dass durch Druckmittel der Impfpflicht (wie z.B. Bußgelder, Freiheitseinschränkungen, Berufsverbote, o.ä.) die Betroffenen sich zum Schluss freiwillig impfen lassen würden.
2. unverzügliche, wirksame Gegendarstellung als Ausgleich bei der freien Willensbildung in der Öffentlichkeit und im Bundestag:Die Beklagte hat den Wortlaut von Punkt 1 als Gegendarstellung mit Verweis auf den Gerichtsbeschluss mit Aktenzeichen (ggfs. mit Hinweis auf eine noch nicht rechtskräftige Entscheidung):a) unverzüglich als Pressemitteilung vor der nächsten Bundestagsdebatte zu veröffentlichen, sowieb) als Gegendarstellung mündlich in der nächsten Bundestagsdebatte (möglichst am 26.01.2022) vorzutragen undc) bei dem nächsten (live) Interview mit der ARD selbst vorzutragen,
haben keinen Erfolg.
Die Kammer geht bei verständiger Würdigung der Anträge gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO davon aus, dass das Begehren des Antragstellers allein auf den Widerruf bzw. die Richtigstellung einer vom Bundesgesundheitsminister im Rahmen eines Interviews getätigten Äußerung geht. Einen solchen Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruch kann er grundsätzlich im Wege einer Verpflichtungs- oder Leistungsklage geltend machen. Die unter Ziffer 1 beantragte Feststellung, dass die Aussage rechtlich falsch sei bzw. dass die Bundesregierung bei Äußerungen über eine Impfpflicht einen Irrtum nicht erregen darf, hat gegenüber dem zu Ziffer 2. gestellten Antrag jedoch keine eigenständige Bedeutung.
Der so verstandene Antrag bleibt ohne Erfolg. Es fehlt an der analog § 42 Abs. 2 VwGO erforderlichen Antragsbefugnis.
Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Wie das Klageverfahren dient auch das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO dem Individualrechtsschutz. Bezugspunkt ist eine subjektive Rechtsposition des Antragstellers, die es bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vor hoheitlichen Eingriffen zu schützen gilt. Die Antragsbefugnis ist nur gegeben, wenn eine Verletzung eigener subjektiv-öffentlicher Rechte des Antragstellers unter Zugrundelegung des Vorbringens im Eilverfahren zumindest möglich erscheint. Diese Möglichkeit ist auszuschließen, wenn die geltend gemachte Rechtsposition offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise nicht besteht, nicht dem Antragsteller zusteht oder in eine bestehende Rechtsposition durch die angegriffene Maßnahme gar nicht eingegriffen wird.
Vgl. Wysk, VwGO, 3. Auflage 2020, § 42 Rn. 123; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage 2017, Rn. 881, 882; Schoch/Schneider, VwGO-Kommentar
(Losebl. Stand 39. EL Juli 2020) § 42 Rn. 45, § 123 Rn. 107, jeweils m.w.N.
Die Anträge richten sich gegen eine Äußerung des Bundesgesundheitsministers bzw. des Bundesgesundheitsministeriums vom 19.01.2022. Zwar können sich öffentlich-rechtliche Unterlassungs-, Widerrufs- oder Richtigstellungsansprüche im Einzelfall auch gegen Äußerungen öffentlich-rechtlicher Rechtsträger und deren Behörden richten. Voraussetzung ist indes auch hier eine individuelle Betroffenheit gerade durch diese Äußerung.
Vgl. Ruthig, in Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage 2021, § 40 Rn. 28 und 28a.
Eine solche individuelle Betroffenheit ist vorliegend nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller meint, die Wirkung der seiner Auffassung nach falschen Aussage des Bundesgesundheitsministers sei schwerwiegend, da die Öffentlichkeit, Politiker, Journalisten, Juristen, Psychologen und Soziologen, die als Experten gehört würden, aber auch Mitglieder des Ethikrates in dem Irrtum bestärkt würden, dass eine Impfpflicht nicht gegen den Willen der Betroffenen gehe, verfängt dieser Vortrag nicht. Auch der Vortrag, die Äußerungen des Gesundheitsministers könnten zu einem Irrtum der Parlamentsabgeordneten führen, was wiederrum das Ergebnis im Gesetzgebungsverfahren zur Impfpflicht beeinflussen könne, führt zu keiner anderen Bewertung. Es ist schon kaum nachweisbar, welchen Einfluss die Aussage des Gesundheitsministers auf die Willensbildung der Abgeordneten hat bzw. ob und in welchem Umfang die Abgeordneten durch die Aussage zu einer anderen Entscheidung im Gesetzgebungsverfahren gebracht werden. Ungeachtet dessen macht der Antragsteller insoweit aber gerade keine eigenen Rechte, sondern die Rechte von Parlamentsabgeordneten geltend. Die Äußerung des Bundesgesundheitsministers ist als Element des öffentlichen Diskurses zu werten. Sie betrifft den Antragsteller nicht individuell oder in seinen eigenen subjektiven Rechten. Die Argumentation des Antragstellers legt nahe, dass er sich nicht primär durch die Äußerung des Bundesgesundheitsministers beschwert fühlt, sondern durch die mögliche Einführung einer generellen Impfpflicht. Sofern eine Impfpflicht im Bundestag beschlossen werden wird und der Antragsteller damit nicht einverstanden ist, kann er Rechtsschutz gegen diese Maßnahme suchen.
Vor diesem Hintergrund war auch dem Akteneinsichtsantrag vom 08.02.2022 nicht weiter nachzugehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Eine Herabsetzung des gesetzlichen Auffangstreitwertes mit Rücksicht auf die Vorläufigkeit war nicht angezeigt, da die Anträge faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet sind. Bei der Streitwertbemessung werden beide Anträge nicht gesondert bewertet, da sie auf dasselbe Rechtsschutzziel gerichtet sind.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.