Einstweilige Anordnung gegen Corona-Beschränkungen: PKH- und Anordnungsantrag abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe und einstweilige Anordnungen zur „Entpflichtung“ von coronabedingten Grundrechtseinschränkungen sowie eine Bescheinigung. Das VG Köln lehnte die PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht und fehlender Glaubhaftmachung der wirtschaftlichen Verhältnisse ab. Auch der Erlass einstweiliger Anordnungen wurde abgelehnt: Es fehlt an Anordnungsanspruch und teils am Rechtsschutzinteresse; eine Bescheinigung hatte keine Rechtsgrundlage. Die Kosten trägt der Antragsteller; Streitwert 5.000 €.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe und Antrag auf Erlass einstweiliger Anordnungen gegen Corona-Beschränkungen abgelehnt; Kostenentscheidung zugunsten der Behörde, Streitwert 5.000 €.
Abstrakte Rechtssätze
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und der Antragsteller seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft macht (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt die glaubhafte Darlegung eines materiellen Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes voraus (§ 123 VwGO i.V.m. §§ 294, 920 ZPO).
Ein individueller Anspruch auf "Entpflichtung" von Pandemie-Schutzmaßnahmen besteht nicht, wenn die einschlägige Bundesregelung entfallen ist und die Landesverordnung keine individuelle Befreiung vorsieht; die materielle Überprüfung erfolgt gegebenenfalls im Wege der Normenkontrolle beim OVG.
Ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse kann entfallen, wenn die angegriffenen Regelungen auf Landesebene bereits in ihrer Intensität reduziert sind oder die bundesrechtliche Grundlage zwischenzeitlich weggefallen ist, sodass die begehrte Rechtswirkung faktisch erreicht oder hinfällig geworden ist.
Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäße Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgend ausgeführten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, § 166 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Zudem hat der Antragsteller seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht.
Der Antrag auf
„Entpflichtung ... von sämtlichen im § 28b aufgeführten Maßnahmen“, insbesondere
1. uneingeschränkte Teilhabe an privaten Zusammenkünften im öffentlichen und privaten Raum,
2. Entbindung von der Verpflichtung Ausgangsbeschränkungen einzuhalten,
3. uneingeschränkte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft durch Nutzung von Freizeiteinrichtungen und -angeboten aller Art,
4. Teilhabe an gewerblichen Angeboten des Handels, der freien Berufe und des Handwerks aller Art, gleich ob im stehenden oder mobilen Gewerbe,
5. uneingeschränkte Teilhabe an der Nutzung kultureller Einrichtungen und Angebote aller Art, einschließlich eigene Musikdarbietungen vor geeignetem Publikum (Covid-19 Genesene, Geimpfte, negativ getestete, durch FFP2 Masken hinreichend geschützte Personen),
6. uneingeschränkte Teilhabe an Sportangeboten,
7. uneingeschränkte Teilhabe an Angeboten der Gastronomie aller Art,
8. uneingeschränktes Recht zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen (Friseure, Physio etc. pp.),
9. uneingeschränkte Teilhabe an Leistungen des Transportwesens,
10. uneingeschränkte Teilhabe an Leistungen von Beherbergungsstätten,
sowie der sinngemäße weitere Antrag,
den Antragsgegner zu verpflichten, eine Bescheinigung über die Entpflichtung auszustellen oder eine entsprechende gerichtliche Entscheidung zu treffen, die im Falle von Kontrollen vorgelegt werden kann,
haben keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt in beiden Fällen voraus, dass der zu Grunde liegende materielle Anspruch, der Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, der Anordnungsgrund, glaubhaft gemacht sind, vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 294, 920 Abs. 2 ZPO.
Es bestehen bereits erhebliche Zweifel an einem fortbestehenden Rechtsschutzinteresse des Antragstellers, nachdem die streitgegenständlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie nach dem Auslaufen der Regelungen des Vierten Bevölkerungsschutzgesetzes vom 22.04.2021 (BGBl. I S. 802) zum 30.06.2021 (§ 28b Abs. 10 Satz 1 IfSG) nunmehr wieder auf Länderebene geregelt und in ihrer Intensität deutlich abgesenkt sind (vgl. hierzu Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 – Coronaschutzverordnung NRW vom 24.06.2021 in der derzeitigen, ab dem 14.07.2021 gültigen Fassung – CoronaSchV NRW). Die vom Antragsteller angestrebte „Entpflichtung“ von coronabedingten Grundrechtseinschränkungen dürfte damit in großen Teilen rechtlich verwirklicht sein.
Jedenfalls fehlt es aber an einem Anordnungsanspruch. Eine „Entpflichtung“ geimpfter Personen von den Beschränkungen des § 28b IfSG ist schon deshalb unmöglich geworden, weil die bundesrechtliche Regelung entfallen ist. Legt man das Begehren des Antragstellers in der Weise aus, dass er sich nunmehr gegen die Regelungen der aktuellen Coronaschutzverordnung NRW wendet, ergibt sich nichts anderes. Eine individuelle „Entpflichtung“ sehen diese nicht vor. Vielmehr weist § 3 Abs. 3 CoronaSchV darauf hin, dass Personen mit einer nachgewiesenen Immunisierung durch Impfung oder Genesung in einem sehr hohen Maße über einen individuellen Schutz vor Infektion oder Erkrankung mit schwerem Verlauf verfügten, sich aber gleichwohl infizieren und die Infektion weitergeben könnten. Deshalb gälten die allgemeinen Schutzmaßnahmen auch für sie grundsätzlich fort, solange eine große Zahl von Personen keinen Zugang zu einem vollständigen Impfangebot hatte und daher auf diesen Schutz vor Infizierung angewiesen sei. Für die Nutzung von Angeboten sieht die Verordnung aber für immunisierte Personen erhebliche Ausnahmen vor. Eine darüber hinausgehende „Entpflichtung“ durch die örtlich zuständige Behörde ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Fortbestehende Einschränkungen der CoronaSchV NRW unterliegen im Verfahren der Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 109 a JustizG NRW der Überprüfung durch das OVG NRW, das unter den Voraussetzungen des § 47 Abs. 6 VwGO auch zum Erlass einstweiliger Anordnungen befugt ist. Einer wie auch immer gearteten „Entpflichtung“ durch die örtliche Behörde bedarf es deshalb selbst dann nicht, wenn eine der fortbestehenden Einschränkungen rechtswidrig sein sollte.
Angesichts dessen fehlt es auch an einer Rechtsgrundlage für die Ausstellung der begehrten Bescheinigung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertentscheidung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Der Auffangstreitwert war nicht im Hinblick auf das vorliegende Eilverfahren zu reduzieren, weil die begehrten Anordnungen faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielen und zahlreiche unterschiedliche Regelungen betreffen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekannt-gabe schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.
Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO - und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
Die Beschwerde gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Gegen Ziffer 3 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist schriftlich, als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.