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Verwaltungsgericht Köln·7 L 779/20·29.04.2020

VG Köln: Teilweise Außervollzugsetzung einer Corona-Allgemeinverfügung (1.-Mai-Regeln)

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte nach § 80 Abs. 5 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine auf § 28 Abs. 1 IfSG gestützte Allgemeinverfügung der Stadt Leverkusen (u.a. Alkoholverzehr-, Bollerwagen- und Musikverbot). Das Gericht ordnete die aufschiebende Wirkung an, soweit die Verfügung über ein Verbot des Umherziehens in Gruppen ab drei Personen unter Alkoholkonsum hinausging. Die pauschalen Verbote auch für Einzelpersonen bzw. Zweiergruppen seien weder geeignet noch erforderlich und daher unverhältnismäßig. Das Verbot, in Gruppen ab drei Personen unter Alkoholkonsum durch den öffentlichen Raum zu ziehen, hielt das Gericht dagegen voraussichtlich für gedeckt und angemessen.

Ausgang: Aufschiebende Wirkung nur teilweise angeordnet; Verbot des Umherziehens ab drei Personen mit Alkoholkonsum bleibt vollziehbar.

Abstrakte Rechtssätze

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Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entscheidet sich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung maßgeblich nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache und einer Folgenabwägung zwischen Vollzugs- und Aussetzungsinteresse.

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Maßnahmen nach § 28 Abs. 1 IfSG dürfen nur angeordnet werden, soweit sie zur Erreichung infektionsschutzrechtlich legitimer Ziele objektiv notwendig sind; sie müssen insbesondere geeignet, erforderlich und angemessen sein.

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Pauschale Verbote des Alkoholverzehrs, des Mitführens bestimmter Gegenstände oder der Nutzung von Schallquellen im öffentlichen Raum sind unverhältnismäßig, wenn sie auch Einzelpersonen oder kleine Gruppen ohne infektionsschutzrelevante Kontaktlage erfassen und kein konkreter Beitrag zur Vermeidung von Ansteckungsrisiken erkennbar ist.

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Ein Verbot des Umherziehens in Gruppen ab drei Personen unter Alkoholkonsum kann als präventive Maßnahme nach § 28 Abs. 1 IfSG verhältnismäßig sein, wenn nachvollziehbar ist, dass alkoholbedingte Enthemmung und gesellige Dynamik typischerweise zu Abstandsverstößen und erhöhtem Infektionsrisiko führen.

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Bei der Gefahrenprognose im Infektionsschutzrecht kann die Behörde sich auf die fortbestehende Dynamik des Pandemiegeschehens und fachliche Lageeinschätzungen (z.B. des RKI) stützen; auch bei lokal niedrigen Fallzahlen können präventive Beschränkungen zur Verhinderung einer zweiten Welle erforderlich sein.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 28 Abs. 1 IfSG§ 28 Abs. 3 IfSG i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG§ 75 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG§ 12 Abs. 1 CoronaSchVO§ 12 Abs. 1 Nr. 1-5 CoronaSchV

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt, soweit die angegriffene Allgemeinverfügung vom 27.04.2020 unterbindet, in Gruppen von drei oder mehr Personen unter Verzehr alkoholischer Getränke durch den öffentlichen Raum zu ziehen. Im Übrigen wird die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag des Antragstellers,

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die aufschiebende Wirkung seiner Klage 7 K 2101/20 gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 27.04.2020 zu weiteren Maßnahmen zum Zwecke der Verhütung und Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Stadt Leverkusen anzuordnen,

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hat in dem tenorierten Umfang Erfolg.

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Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, denn die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die auf § 28 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz - IfSG - gestützte Allgemeinverfügung entfällt nach § 28 Abs. 3 IfSG i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG.

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Der Antrag ist teilweise begründet.

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Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung setzt voraus, dass bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung der angefochtenen Allgemeinverfügung bis zur endgültigen Entscheidung über ihre Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Maßgebliches Kriterium sind dabei die Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Erweist sich eine Maßnahme bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das Interesse am Aufschub des Vollzugs. Ist sie offensichtlich rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das Vollzugsinteresse. Erscheinen weder Erfolg noch Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich, kommt es entscheidend auf eine Abwägung der gegenläufigen Belange an. Dabei sind die Folgen gegenüberzustellen, die im Hinblick auf das öffentliche Interesse einträten, wenn dem Antrag stattgegeben würde, der Rechtsbehelf im Hauptsachverfahren aber erfolglos bleibt, und zum anderen die Auswirkungen für den Betroffenen im Falle einer Antragsablehnung.

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Die Antragsgegnerin hat in der angefochtenen Allgemeinverfügung für die Zeit vom 30.04. bis zum Ablauf des 03.05.2020 für sämtliche öffentlichen Flächen des Stadtgebiets folgendes angeordnet:

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1. Der Verzehr von alkoholischen Getränken ist verboten.

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2. Das Mitführen von Bollerwagen, Handkarren und ähnlichem ist verboten. Ausgenommen hiervon sind Eltern mit Kindern.

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3. Es dürfen keine Geräte zur Schallerzeugung oder Schallwiedergabe genutzt werden (Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte, Handys u.a.). Eine Ausnahme gilt für an Fahrzeugen eingebaute Geräte, wenn eine Lärmbelästigung ausgeschlossen ist.

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Für den Fall der Missachtung wird das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwangs angedroht. Die Allgemeinverfügung verweist auf die Strafbarkeit bei Zuwiderhandlungen nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG.

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Die Antragsgegnerin begründet ihre Maßnahme mit der Besorgnis, dass sich zum 1. Mai oder den sich daran anschließenden Tagen trotz eines sich weiter entwickelnden Pandemiegeschehens Gruppen mit mehr als zwei Personen bilden und, einer entsprechenden Tradition folgend, mit Bollerwagen, alkoholischen Getränken und Musikanlagen umherziehen. Der Antragsteller sieht sich in seiner Freiheit verletzt, gelegentlich in öffentlichem Raum ein alkoholisches Getränk zu genießen und über sein Mobiltelefon als Radioersatz aktuelle Berichterstattung zu verfolgen. Er hält die Begründung der Maßnahme angesichts einer nur geringen Zahl von Personen, die in der Stadt Leverkusen nachweislich an SARS-CoV-2 erkrankt seien, für sachlich nicht haltbar.

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Der Kammer geht nach summarischer Prüfung, wie sie in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nur möglich ist, davon aus, dass die angefochtene Allgemeinverfügung offensichtlich rechtswidrig ist, soweit sie über das im Tenor genannte Verbot hinausgeht. In diesem Umfang erweist sie sich als unverhältnismäßig und schränkt das Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit in unverhältnismäßiger und damit unzulässiger Weise ein.

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Die Allgemeinverfügung zielt ausweislich ihrer Begründung darauf ab, aus Gründen des Infektionsschutzes zu verhindern, dass sich Gruppen mit mehr als zwei Personen bilden, um mit Bollerwagen, alkoholischen Getränken und Musikanlagen umherzuziehen. Damit knüpft sie an die Bestimmung des § 12 Abs. 1 Coronoschutzverordnung in der ab dem 27.04.2020 gültigen Fassung – CoronaSchVO – an, der Ansammlungen im öffentlichen Raum grundsätzlich auf zwei Personen beschränkt. Die Regelungen der Allgemeinverfügung schießen in ihrer Tragweite aber erheblich über diese als riskant eingeschätzten Zusammenkünfte hinaus. So ist es auch zwei Personen und selbst Einzelpersonen verwehrt, die missbilligten Verhaltensweisen an den Tag zu legen. Das gilt selbst dann, wenn sie separat nur gegen ein einzelnes der drei Verbote verstoßen, ohne eine von den anderen untersagten Handlungen zu begehen. Von dem Konsum eines alkoholischen Getränks durch eine Einzelperson geht jedoch ebenso wenig eine konkrete Infektionsgefahr aus wie von einer Person, die etwa alleine musiziert, Radio hört oder einen Handkarren mit sich führt. Ein Ansteckungsrisiko entsteht vielmehr bei engen sozialen Kontakten. Diese Verbote erweisen sich daher weder als geeignet noch als erforderlich, um die Pandemie einzudämmen. Staatliche Behörden dürfen aber auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 IfSG nur solche Maßnahmen verbindlich anordnen, die zur Erreichung infektionsschutzrechtlich legitimer Ziele objektiv notwendig sind. Entgegen den Ausführungen in der Antragserwiderung bedingt die Untersagung von sog. „Maiwanderungen und- aktivitäten“ nicht etwa zwangsläufig, dass auch Personen von den Verboten betroffen sind, die diese Aktivitäten nicht ausüben wollen. Der Antragsgegnerin hätte sie von den Restriktionen ausnehmen können, wenn sie sich auf ein Verbot einer kumulativen Begehung der Verhaltensweisen zu 1. bis 3. beschränkt hätte.

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Soweit die Allgemeinverfügung dagegen Gruppen ab drei Personen untersagt, den 1.Mai-Traditionen entsprechend, in geselliger Runde mit Konsum von Alkohol umherziehen, ist sie voraussichtlich von § 28 Abs. 1 IfSG gedeckt und mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip vereinbar. Soweit der Antragsteller in Frage stellt, dass die aktuellen Infektionszahlen Maßnahmen gegen eine weitere Verbreitung der Pandemie  erfordern, widerspricht dies den Verlautbarungen des Robert-Koch-Instituts, wonach die Zahl der Erkrankten landesweit nach wie vor ansteigt. Es handelt sich weiterhin um eine dynamische und ernst zu nehmende Lage. Hierbei sind nicht nur die Todesfälle zu nennen, sondern auch diejenigen der Erkrankten, die zum Teil schwere Verläufe haben, bei denen auch bleibende Schäden nicht auszuschließen sind. Es ist weiterhin erforderlich, Ansammlungen mit hohem Ansteckungsrisiko zu vermeiden und die Strategie des social distancing fortzuführen, um eine zweite Infektionswelle zu verhindern. Vor diesem Hintergrund ist in der Antragserwiderung plausibel gemacht, dass die besondere gesellige Stimmung einhergehend mit deutlichem Alkoholeinfluss, wie sie bei umherziehenden Zusammenkünften um den 1. Mai üblich sind, den Abbau der erforderlichen Distanz zwischen den Menschen begünstigen und zu einer Vernachlässigung der Vorschriften der CoronaSchVO verleiten. Nachvollziehbar macht die Antragsgegnerin zudem geltend, dass sie für das bevorstehende Wochenende ein geschicktes Ausnutzen und Kombinieren der in § 12 Abs. 1 Nrn. 1-5 CoronaSchV geregelten Ausnahmen befürchtet, um die genannten „Traditionen“ zu ermöglichen. Soweit die Allgemeinverfügung darauf abzielt, diesen besonderen Gefahren entgegenzuwirken und bei den Betroffenen vorab auch ein deutliches Signal für die Einhaltung des Abstandsgebots zu vermitteln, erweist sie sich als geeignet und angemessen, um die bisher erzielten Erfolge bei der Bekämpfung der Pandemie zu sichern. Ein solches präventives Vorgehen ist unter Infektionsschutzgesichtspunkten geeigneter als die nachträgliche Auflösung bereits erfolgter Kontakte. Soweit die Allgemeinverfügung das Umherziehen von Gruppen ab drei Personen mit Alkoholkonsum unterbindet, muss daher das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehbarkeit überwiegen. Hier ist das überragende Schutzgut der menschlichen Gesundheit und menschlichen Lebens betroffen und gegenüber der temporären Aussetzung der Handlungsfreiheit als höherrangig einzustufen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Aufgrund der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache ist von einer Reduzierung des Streitwerts im Eilverfahren abgesehen worden.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

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Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

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Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der  Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO  und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.

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Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

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Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

26

Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO  und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.

27

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

28

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.