Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen einen Beitreibungsbescheid. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte den Antrag ab, teilweise als unzulässig und im Übrigen als unbegründet. Es bejahte den Verwaltungsrechtsweg, verneinte aber das Rechtsschutzbedürfnis, weil keine Vollstreckung mehr drohte, und wies darauf hin, dass inhaltliche Einwendungen gegen den Beitragsbescheid zu richten sind.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung abgelehnt; Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Das Verwaltungsgericht ist zuständig, wenn die Streitigkeit öffentlich-rechtlichen Inhalts ist; ein Verweis auf zivilprozessuale Vollstreckungsvorschriften (§ 7a RAVG NRW) führt nicht zur Verweisung der Zuständigkeit an die Zivilgerichte.
Die Verweisung auf zivilprozessuale Vorschriften in § 7a RAVG NRW begründet nicht ohne Weiteres die Anwendbarkeit zivilprozessualer Rechtsbehelfe (z. B. Erinnerung, Vollstreckungsabwehrklage).
Ein Rechtsschutzbedürfnis für die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung fehlt, wenn die Zwangsvollstreckung unzweifelhaft nicht mehr droht (z. B. wenn Gläubiger und Gerichtsvollzieher nur noch eine geringere Forderung geltend machen).
Ein Vorbringen, das sich gegen das Beitragsverfahren oder den zugrunde liegenden Bescheid richtet, ist nicht über das Verfahren der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung zu verfolgen; hierfür sind die inhaltlichen Rechtsbehelfe gegen den Bescheid bzw. Titel einzusetzen; Ratenzahlungen im Vollstreckungsverfahren richten sich nach § 802b ZPO und setzen u.a. voraus, dass der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen hat.
Tenor
1.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.002,85 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die Zwangsvollstreckung aus dem Titel vom 31.01.2022 einstweilen einzustellen,
ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet.
Der Verwaltungsrechtsweg ist gegeben, da eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt und eine abdrängende Sonderzuweisung nicht gegeben ist, § 40 Abs. 1 VwGO. § 7a RAVG NRW in der Fassung vom 12.07.2019 begründet nicht die Zuständigkeit der Zivilgerichte. Nach § 7a RAVG NRW erfolgt die Beitreibung rückständiger Beiträge, Säumniszuschläge und Zinsen aufgrund eines Beitreibungsbescheides nach den Vorschriften, die für die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten. Damit sieht der Gesetzgeber für das Verfahren der Beitreibung die Anwendung zivilprozessualer Vorschriften vor, deren Einhaltung das Verwaltungsgericht entsprechend zu prüfen hat. Eine Rechtswegverweisung ist damit indessen nicht gegeben.
Statthaft für den Antrag, gerichtet auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung in der Hauptsache, ist die einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO. Danach kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. In der Hauptsache liegt eine Feststellungklage gerichtet auf die Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung vor. Der in § 7a RAVG NRW enthaltene Verweis auf zivilprozessuale Vorschriften führt nicht auch zur Anwendung der dort vorgesehenen Rechtsbehelfe, namentlich der Erinnerung (§ 766 ZPO) und der Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO). Auch § 7a Satz 3 RAVG NRW, der die Anwendbarkeit des § 767 Absatz 2 ZPO ausschließt, lässt nicht den Willen des Gesetzgebers erkennen, die Geltung zivilprozessualer Rechtsbehelfe anzuordnen. Denn bei § 767 Abs. 2 ZPO handelt es sich um eine materiell-rechtliche Präklusionsnorm, deren Anwendbarkeit ungeachtet der Frage des statthaften Rechtsbehelfes durch den Verweis des § 7a RAVG grundsätzlich gegeben wäre.
Soweit der Antragsteller geltend macht, dass die Zwangsvollstreckung unzulässig sei, weil der Antragsgegnerin eine Forderung nur noch in Höhe von 1.002,85 Euro statt der in dem Beitreibungsbescheid vom 04.05.2021 ausgewiesenen 5.715,48 Euro zustehe, fehlt bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben, sobald eine Zwangsvollstreckung droht bis zur endgültigen Befriedigung des Gläubigers, die zum Titelverbrauch führt. Allerdings fehlt es hieran, wenn eine Zwangsvollstreckung unzweifelhaft nicht mehr droht. So liegt der Fall hier. Denn sowohl die Antragsgegnerin als auch die Gerichtsvollzieherin gehen davon aus, dass nur eine Forderung in Höhe von 1.002,85 Euro besteht. Dies hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 31.01.2022 dem Antragsgegner mitgeteilt. Auch aus dem Anschreiben der Gerichtsvollzieherin vom 01.04.2022 mit dem Protokoll des Vollstreckungsantrags ergibt sich die Höhe der noch zu vollstreckenden Forderung eindeutig. Die Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin hat dies im Übrigen in ihren Schriftsätzen bestätigt.
Der Antrag ist im Übrigen unbegründet.
Der Antragsteller begehrt die Erklärung der Zwangsvollstreckung als unzulässig und rügt die Art der Vollstreckung, weil es keine Möglichkeit einer Ratenzahlung gegeben habe, ein „Methodenwechsel“ bei der Geltendmachung von Forderung vorliege und er kein Mahnschreiben erhalten habe. Die von ihm gerügte Vorgehensweise - ungeachtet der Frage, ob sein Vorwurf zutrifft - betrifft jedoch nicht die Art der Zwangsvollstreckung, sondern richtet sich gegen das Beitragsverfahren der Antragsgegnerin. Diesbezüglich wäre er gehalten gewesen, sich gegen den bestandskräftigen Bescheid der Antragsgegnerin vom 04.05.2021 oder gegen dessen ebenfalls nunmehr unanfechtbare Titulierung vom 31.01.2022 zu wenden. Soweit der Antragsteller eine Ratenzahlung für das Vollstreckungsverfahren begehrt, richtet sich dies nach § 802b Abs. 2 Satz 1 ZPO, dessen Voraussetzungen aber nicht gegeben sind. Danach kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Ratenzahlung gestatten, wenn der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht – wie hier – ausgeschlossen hat. Im Übrigen sei angemerkt, dass die Mahnung im Bescheid vom 04.05.2021 enthalten ist, welchen der Antragssteller nachweislich erhalten hat.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Der Streitwert entspricht der streitigen Geldleistung, § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.