Eilrechtsschutz: Küchenstudio als Ladengeschäft für Handelsangebote i.S.d. § 28b IfSG
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung die Feststellung, ihr Küchenstudio sei kein Ladengeschäft/Markt für Handelsangebote i.S.d. § 28b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 IfSG. Das VG Köln hielt den Feststellungsantrag zwar für zulässig, lehnte ihn aber als unbegründet ab. Überwiegend spreche dafür, dass ein Küchenstudio, in dem Beratung und Kaufabschluss in den Geschäftsräumen erfolgen, dem Warenabsatz diene und damit dem gesetzlichen Öffnungsverbot unterfalle. Eine Beschränkung des Ladengeschäftbegriffs auf Waren „zur Mitnahme“ lehnte das Gericht ab.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Feststellung, dass das Küchenstudio nicht unter § 28b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 IfSG fällt, abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Feststellungsbegehren kann ausnahmsweise Gegenstand einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO sein, wenn zwischen den Beteiligten Streit über ein Rechtsverhältnis besteht und effektiver Rechtsschutz nicht auf zumutbare Weise anderweitig erreichbar ist.
Die Begründetheit einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund voraus (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Der Begriff des „Ladengeschäfts für Handelsangebote“ in § 28b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 IfSG erfasst regelmäßig stationäre Betriebsstätten, die dem Verkauf von Waren dienen und von Kundschaft betreten werden können; begleitende Beratungs- oder sonstige Leistungen schließen die Einordnung nicht aus, solange der Warenabsatz den Schwerpunkt bildet.
Ein Ladengeschäft setzt nicht voraus, dass Waren unmittelbar zur Mitnahme bereitgehalten werden; auch der Verkauf mit späterer Lieferung kann Warenabsatz im Sinne des § 28b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 IfSG darstellen.
Bei einem Küchenstudio sprechen Beratung und Kaufabschluss in den Geschäftsräumen sowie die Ausrichtung auf die Auswahl aus einem Hersteller-Sortiment typischerweise dafür, dass der Warenabsatz im Vordergrund steht und das Öffnungsverbot nach § 28b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 IfSG greift.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die Antragstellerin in ihrer Filiale in der J. -U. -U1. 0-0 in 00000 H. keine „Verkaufsstelle des Einzelhandels“ im Sinne des § 11 Abs. 3 CoronaSchVO NRW und auch kein Ladengeschäft oder Markt für Handelsangebote im Sinne des § 28 b Abs. 3 Nr. 4 IfSG betreibt,
bleibt ohne Erfolg.
Die Kammer geht bei der nach §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO gebotenen Auslegung des Antrags davon aus, dass sich das Feststellungsbegehren nur auf die Klärung der Eigenschaft als Ladengeschäft oder Markt für Handelsangebote im Sinne des § 28 b Abs. 3 Nr. 4 IfSG bezieht, nachdem sich das Verbot der Öffnung aus der bundesgesetzlichen Regelung ergibt, da der Schwellenwert von 100 (Sieben-Tage-Inzidenz) im Rhein-Erft-Kreis längerfristig überschritten wurde und die Voraussetzungen eines Außerkrafttretens der bundesgesetzlichen Einschränkungen nach § 28b Abs. 2 IfSG im Zeitpunkt der Beschlussfassung noch nicht vorlagen. Der Schwellenwert von 100 wurde erstmalig am 18.05.2020 unterschritten (www.rhein-erft-kreis.de).
Der so verstandene Antrag ist zulässig. Insbesondere kann auch eine gerichtliche Feststellung Gegenstand eines Antrages auf eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO sein, wenn Streit zwischen den Beteiligten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses besteht und nicht auf andere zumutbare Weise effektiver Rechtsschutz gewährt werden kann (W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 123 Rn. 9). Diese Voraussetzungen sind gegeben, da zwischen den Beteiligten seit dem 20.04.2021 Meinungsverschiedenheiten über die Einstufung des Betriebes als Einzelhandel im Sinne der CoronaSchVO NRW und nachfolgend über die als Ladengeschäft für Handelsangebote im Sinne des IfSG, mithin über die Öffnung des Küchenstudios für den Kundenverkehr, bestanden und es der Antragstellerin nicht zumutbar ist, den Erlass einer förmlichen Ordnungsverfügung abzuwarten oder sich einem Bußgeldverfahren auszusetzen.
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung) oder die Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes erforderlich ist (Regelungsanordnung). Die Begründetheit des Antrages nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt voraus, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch, also das zu schützende materielle Recht, und einen Anordnungsgrund, also die besondere Erforderlichkeit gerichtlichen Eilrechtsschutzes, glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch im Sinne der begehrten Feststellung glaubhaft machen können. Bei der in Verfahren der vorliegenden Art gebotenen summarischen Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass das Küchenstudio der Antragstellerin unter den Begriff eines Ladengeschäfts für Handelsangebote im Sinne des § 28 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 IfSG und damit unter das gesetzliche Öffnungsverbot fällt.
Zwar sind weder der Begriff des Ladengeschäfts noch der des Handelsangebots gesetzlich definiert. Der Gesetzgeber geht vielmehr erkennbar von einem vom Wortlaut getragenen, tradierten Begriffsverständnis aus, das unter dem Begriff des Ladengeschäfts eine stationäre Betriebsstätte verstehen dürfte, die dem An- und/oder Verkauf von Waren dient und regelmäßig von der Kundschaft betreten werden kann. Der Begriff der Ware wird durch das Gesetz dahingehend aufgenommen, dass ein Ladengeschäft angesprochen ist, das Handelsangeboten dient. Dies deutet auf den Umsatz körperlicher Gegenstände. Bestätigt wird dies durch die Privilegierungen bestimmter Handelsangebote, die sich in § 28 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 2. Halbsatz IfSG finden. Diese betreffen ausschließlich Ladengeschäfte und Märkte, die – jedenfalls im Schwerpunkt – dem Warenabsatz dienen. Dies schließt nicht aus, dass der Absatz der Ware von Leistungen begleitet wird, die für sich genommen als Dienstleistung oder Handwerksleistung einzustufen wären, solange der Warenabsatz den Schwerpunkt der Tätigkeit bildet. Beispiele hierfür sind aus dem Katalog der privilegierten Ladengeschäfte etwa Optiker und Hörgeräteakustiker, bei denen der Warenabsatz regelmäßig von unterschiedlichen anderen Leistungen, etwa der Messung einer Seh- oder Hörschwäche, der Anpassung der Ware an den Kunden etc. begleitet wird. Mit der Ausnahmebestimmung geht der Gesetzgeber davon aus, dass auch diese Unternehmen Ladengeschäfte für Handelsangebote sind, solange der Warenabsatz den Schwerpunkt der Tätigkeit bildet.
Die Antragstellerin verweist darauf, dass es in ihrer Filiale lediglich um die Beratung zum Abschluss von Kaufverträgen gehe. Im Zentrum stehe nicht der Warenabsatz, insbesondere verkaufe sie keine einzelnen Elektrogeräte o.ä., sondern konfiguriere Küchen in einem regelmäßig mehrstündigen Beratungsgespräch nach den Kundenwünschen. Auf dieser Grundlage erfolgten dann die Aufträge an die Küchenmöbel-Hersteller oder die Hersteller der Elektrogeräte. Der Aufbau erfolge dann vor Ort beim Kunden durch eigene Handwerker oder beauftragte Sub-Unternehmer, wobei eine individuelle Anpassung vor Ort an die gegebenen Räumlichkeiten erfolge. Dieses im Wesentlichen zutreffend dargestellte und bekannte Bild der Tätigkeit eines Küchenstudios spricht nicht gegen die Subsumtion unter den Begriff des Ladengeschäfts für Handelsangebote. Auch die Antragstellerin stellt nicht in Abrede, dass Beratung und Kaufabschluss in ihren Räumlichkeiten erfolgen. Es ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass mit Ladengeschäft nur solche Räumlichkeiten angesprochen sind, die Waren zur Mitnahme anbieten. Dass eine Ware im Geschäft gekauft und erst in der Folgezeit geliefert wird, ist durchaus nicht untypisch und spricht nicht gegen einen Warenabsatz. Eine hierauf bezogene einengende Auslegung wäre mit der Zielsetzung des § 28 b IfSG, unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine effektive Bekämpfung der Übertragung des SARS-CoV-2-Virus beizutragen, nicht vereinbar. Es liegt auch nichts dafür vor, dass der Warenabsatz bei der Antragstellerin in den Hintergrund träte und es im Wesentlichen um eine planerische Dienstleistung ginge. Dem vorgelegten Werbeprospekt kann entnommen werden, dass es im Wesentlichen um die Auswahl aus einem seitens der Hersteller angebotenen Sortiment an Küchen geht, die nach individuellen Wünschen der Kundschaft erfolgt und naturgemäß der Anpassung an die örtlichen Verhältnisse bedarf. Vergleichbares bieten auch Möbelhäuser, die etwa Schrankwandsysteme anbieten, die an die individuellen Gegebenheiten angepasst werden, sich aber stets im Rahmen eines vom Hersteller vorgegebenen Rasters bewegen. Fehl geht folglich auch der Vergleich mit einem Schreinerbetrieb. Ein Schreiner oder Möbeltischler fertigt ein Werkstück aus einem Rohstoff; er passt nicht lediglich vorhandene Werkstücke an (vgl. Beschluss der Kammer vom 02.03.2021 - 7 L 239/21 - „Hochzeitsmoden“). Soweit solche Anpassungen vorgenommen werden, sind dies Nebengeschäfte zum eigentlichen Kauf der Küche und finden zu großen Teilen auch gerade nicht im Ladengeschäft der Antragstellerin, sondern beim Kunden statt. Anderes ergibt sich auch nicht aus den ergänzenden Angaben im Schriftsatz vom 30.04.2021. Soweit die Antragstellerin auf eine Werkstatt der „M. -I. “ mit Schreinerei in P. verweist, steht dies in keinem direkten Bezug zum Ladengeschäft in H. , in dem der Warenabsatz stattfindet.
Offen bleiben kann, ob den von der Antragstellerin angesprochenen Beschlüssen des OVG Lüneburg vom 04.03.2021 - 13 MN 82/21 - und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 09.04.2021 - 8 B 676/21.N - zu folgen ist. Diese betreffen landesrechtliche Regelungen („Verkaufsstellen des Einzelhandels“). Auch bedarf es im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keiner Klärung der Frage, ob und in welchem Umfang der Antragstellerin bei einem weiter rückläufigen Infektionsgeschehen im Rhein-Erft-Kreis in Zukunft Erleichterungen des Geschäftsbetriebs in der Pandemie zukommen können.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. 52 Abs. 1 GKG. Hierbei geht die Kammer von der durch die Antragstellerin angegebenen Gewinneinbuße aus.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.