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Verwaltungsgericht Köln·7 L 759/20·28.04.2020

Verwaltungsgericht erklärt sich für unzuständig und verweist Eilverfahren zu Maskenpflicht an OVG

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KI-Zusammenfassung

Der Antrag richtete sich auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die in § 12a der CoronaSchVO angeordnete Maskenpflicht. Das VG Köln erklärte sich sachlich unzuständig, weil die Überprüfung einer untergesetzlichen Rechtsvorschrift dem Oberverwaltungsgericht nach § 47 VwGO i.V.m. § 109a JG NRW obliegt. Das Verfahren wurde nach § 83 VwGO an das OVG Münster verwiesen; die Kostenentscheidung blieb der Schlussentscheidung vorbehalten.

Ausgang: Verwaltungsgericht erklärt sich für sachlich unzuständig und verweist das Eilverfahren an das OVG Münster

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Eilverfahren, das auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine untergesetzliche oder landesrechtliche Rechtsvorschrift gerichtet ist, kann die sachliche Zuständigkeit dem Oberverwaltungsgericht zugewiesen sein und ist dieses anzurufen.

2

Ist die Hauptsache im Normenkontrollverfahren nach § 83 VwGO zu verweisen, kann und soll auch ein parallel anhängiges Eilverfahren an das sachlich zuständige Oberverwaltungsgericht verwiesen werden, um Verfahren zu beschleunigen und zu vereinfachen.

3

Das Verwaltungsgericht hat sich für sachlich unzuständig zu erklären und das Verfahren zu verweisen, wenn die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer untergesetzlichen Verordnung der Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts unterliegt.

4

Bei Verweisung des Eilverfahrens gemäß § 83 VwGO kann die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten werden.

Relevante Normen
§ 12 a CoronaSchVO (Fassung vom 27.04.2020)§ 47 Abs. 6 VwGO i.V.m. § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 109 a Justizgesetz NRW§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO§ 83 VwGO§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 2 GVG§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 b Abs. 2 Satz 1 GVG

Tenor

   Das Verwaltungsgericht Köln erklärt sich für sachlich unzuständig.

Der Rechtsstreit wird an das sachlich zuständige Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster verwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

2

Für das vorliegende Eilverfahren ist das Verwaltungsgericht Köln sachlich nicht zuständig, da es unmittelbar auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die in § 12 a der CoronaSchVO in der Fassung vom 27.04.2020 angeordnete landesweit gültige Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske in Einzelhandelsgeschäften, Arztpraxen, im öffentlichen Personenverkehr und ähnlichen Einrichtungen gerichtet ist.

3

Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Zusammenhang mit der Gültigkeit einer im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift ist das Oberverwaltungsgericht zuständig. Das ergibt sich aus § 47 Abs. 6 VwGO i.V.m. § 47 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 109 a Justizgesetz NRW. Die CoronaSchVO ist eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift, deren Überprüfung nach § 109 a Justizgesetz NRW dem Oberverwaltungsgericht obliegt.

4

Eine Verweisung an das zuständige Oberverwaltungsgericht im Eilverfahren hält die Kammer im vorliegenden Fall einer gleichzeitig erhobenen Normenkontrollklage nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO für zulässig, da das Normenkontrollverfahren in der Hauptsache zwingend nach § 83 VwGO zu verweisen ist (vgl. Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Aufl. 2014, § 47 Rn. 52). Im Interesse einer Beschleunigung und Vereinfachung der Verfahren erscheint eine Gleichbehandlung von Eilverfahren und Hauptsacheverfahren sinnvoll.

5

Das Verfahren ist somit nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 2 GVG an das sachlich zuständige Oberverwaltungsgericht in Münster zu verweisen.

6

Die Kostenentscheidung ist der Schlussentscheidung vorbehalten, § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 b Abs. 2 Satz 1 GVG.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 83 Satz 2 VwGO.