Verwaltungsgericht erklärt sich für unzuständig und verweist Eilverfahren zu Maskenpflicht an OVG
KI-Zusammenfassung
Der Antrag richtete sich auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die in § 12a der CoronaSchVO angeordnete Maskenpflicht. Das VG Köln erklärte sich sachlich unzuständig, weil die Überprüfung einer untergesetzlichen Rechtsvorschrift dem Oberverwaltungsgericht nach § 47 VwGO i.V.m. § 109a JG NRW obliegt. Das Verfahren wurde nach § 83 VwGO an das OVG Münster verwiesen; die Kostenentscheidung blieb der Schlussentscheidung vorbehalten.
Ausgang: Verwaltungsgericht erklärt sich für sachlich unzuständig und verweist das Eilverfahren an das OVG Münster
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Eilverfahren, das auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine untergesetzliche oder landesrechtliche Rechtsvorschrift gerichtet ist, kann die sachliche Zuständigkeit dem Oberverwaltungsgericht zugewiesen sein und ist dieses anzurufen.
Ist die Hauptsache im Normenkontrollverfahren nach § 83 VwGO zu verweisen, kann und soll auch ein parallel anhängiges Eilverfahren an das sachlich zuständige Oberverwaltungsgericht verwiesen werden, um Verfahren zu beschleunigen und zu vereinfachen.
Das Verwaltungsgericht hat sich für sachlich unzuständig zu erklären und das Verfahren zu verweisen, wenn die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer untergesetzlichen Verordnung der Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts unterliegt.
Bei Verweisung des Eilverfahrens gemäß § 83 VwGO kann die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten werden.
Tenor
Das Verwaltungsgericht Köln erklärt sich für sachlich unzuständig.
Der Rechtsstreit wird an das sachlich zuständige Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster verwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Gründe
Für das vorliegende Eilverfahren ist das Verwaltungsgericht Köln sachlich nicht zuständig, da es unmittelbar auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die in § 12 a der CoronaSchVO in der Fassung vom 27.04.2020 angeordnete landesweit gültige Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske in Einzelhandelsgeschäften, Arztpraxen, im öffentlichen Personenverkehr und ähnlichen Einrichtungen gerichtet ist.
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Zusammenhang mit der Gültigkeit einer im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift ist das Oberverwaltungsgericht zuständig. Das ergibt sich aus § 47 Abs. 6 VwGO i.V.m. § 47 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 109 a Justizgesetz NRW. Die CoronaSchVO ist eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift, deren Überprüfung nach § 109 a Justizgesetz NRW dem Oberverwaltungsgericht obliegt.
Eine Verweisung an das zuständige Oberverwaltungsgericht im Eilverfahren hält die Kammer im vorliegenden Fall einer gleichzeitig erhobenen Normenkontrollklage nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO für zulässig, da das Normenkontrollverfahren in der Hauptsache zwingend nach § 83 VwGO zu verweisen ist (vgl. Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Aufl. 2014, § 47 Rn. 52). Im Interesse einer Beschleunigung und Vereinfachung der Verfahren erscheint eine Gleichbehandlung von Eilverfahren und Hauptsacheverfahren sinnvoll.
Das Verfahren ist somit nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 2 GVG an das sachlich zuständige Oberverwaltungsgericht in Münster zu verweisen.
Die Kostenentscheidung ist der Schlussentscheidung vorbehalten, § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 b Abs. 2 Satz 1 GVG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 83 Satz 2 VwGO.