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Verwaltungsgericht Köln·7 L 721/20·23.04.2020

Einstellung des Eilverfahrens nach Antragsrücknahme; Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtEilverfahrenEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin nahm den Eilantrag zurück; daraufhin stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ein. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin nach § 155 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert wurde auf 5.000 € festgesetzt, da der gesetzliche Auffangstreitwert anzuwenden war und eine Herabsetzung im Eilverfahren nicht geboten erschien.

Ausgang: Verfahren nach Antragsrücknahme gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt; Kosten zu Lasten der Antragstellerin, Streitwert 5.000 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird ein Antrag zurückgenommen, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2

Bei Rücknahme des Antrags trägt die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens gemäß § 155 Abs. 2 VwGO.

3

Der Streitwert kann dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG) entsprechen; eine Reduzierung im Eilverfahren ist nicht erforderlich, wenn der Antrag auf Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet war und die Aussetzung der Vollziehung derselben Rechtswirkung wie Aufhebung der Maßnahme gleichkommt.

4

Die Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens nach § 92 Abs. 3 VwGO ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2, § 158 Abs. 2 VwGO).

Relevante Normen
§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 155 Abs. 2 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO§ 158 Abs. 2 VwGO§ 55a VwGO

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

2.Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Antragstellerin hat am 24.04.2020 den Antrag zurückgenommen. Gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das Verfahren einzustellen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO.

4

Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Antragstellung (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG). Eine Reduzierung des Auffangstreitwerts im Hinblick auf das Eilverfahren kommt nicht in Betracht, da der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet war. Die Aussetzung der Vollziehung hätte dazu geführt, dass der Geschäftsbetrieb der Antragstellerin bis zum 19.04.2020 fortgeführt worden wäre und hätte damit dieselbe Rechtswirkung wie eine Aufhebung der Allgemeinverfügung gehabt.

Rechtsmittelbelehrung

6

Ziffer 1 dieses Beschlusses ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2, § 158 Abs. 2 VwGO).

7

Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

8

Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

9

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Antrag zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

10

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

11

Die Beschwerdeschrift sollte 2-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.