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Verwaltungsgericht Köln·7 L 707/21·18.08.2021

Eilantrag gegen Ausgangsbeschränkung: Fortsetzungsfeststellungsantrag nach §80 Abs.5 VwGO unzulässig

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVorläufiger RechtsschutzVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte im Eilverfahren die Anordnung aufschiebender Wirkung und die Feststellung der Rechtswidrigkeit von §1 Nr.1a einer Allgemeinverfügung (Ausgangsbeschränkung). Die Regelung war bereits teilweise bzw. insgesamt außer Kraft getreten. Das Verwaltungsgericht erklärte den Antrag für unzulässig, da ein Fortsetzungsfeststellungsantrag nach §113 Abs.1 S.4 VwGO im Verfahren nach §80 Abs.5 VwGO nicht statthaft ist und rückblickende Feststellungen dem vorläufigen Rechtsschutz nicht dienen. Kostenpflicht und Streitwertfestsetzung wurden angeordnet.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung und Feststellung der Rechtswidrigkeit als unzulässig verworfen; Fortsetzungsfeststellungsantrag im §80 Abs.5 VwGO nicht statthaft

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht statthaft.

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Der vorläufige Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO dient der Sicherung des Hauptsacheverfahrens und soll verhindern, dass durch behördliche Vollziehung vollendete, nachträglich nur schwer rückgängige Tatsachen geschaffen werden.

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Ein Feststellungsbegehren, das allein auf die rückschauende Feststellung der Rechtswidrigkeit eines bereits erledigten oder außer Kraft getretenen Verwaltungsakts gerichtet ist, eignet sich nicht als Gegenstand vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO.

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Die Kostenentscheidung im Eilverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO; der Streitwert ist nicht zu reduzieren, wenn das Eilverlangen faktisch der Vorwegnahme der Hauptsache dient.

Relevante Normen
§ 1 Nr. 1a§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 80 VwGO§ 113 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antragsteller wendete sich ursprünglich gegen § 1 Nr. 1a (Ausgangsbeschränkung) der von der Antragsgegnerin erlassenen Änderung der Allgemeinverfügung vom 02.10.2020 zur regionalen Anpassung der Coronaschutzverordnung an das Infektionsgeschehen in der Stadt Köln vom 16.04.2021 und begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Allgemeinverfügung erhobenen Klage. Die streitgegenständliche Regelung ist mit Wirkung zum 17.05. außer Kraft getreten bzw. nach diesem Zeitpunkt nicht verlängert worden. Die Allgemeinverfügung insgesamt ist mit Ablauf des 28.06.2021 außer Kraft getreten.

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Der vor diesem Hintergrund wörtlich gestellte Antrag,

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festzustellen, dass die in § 1 Nr. 1a der Änderung der Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 02.10.2020 zur regionalen Anpassung der Coronaschutzverordnung an das Infektionsgeschehen in der Stadt Köln vom 16.04.2021 (hilfsweise diese Änderung der Allgemeinverfügung insgesamt) bis zum 17.05.2021 rechtswidrig gewesen ist,

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hat keinen Erfolg.

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Der Antrag ist unzulässig.

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Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht statthaft.

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vgl. VG Köln, Beschl. v. 28.03.2003 - 24 L 3136/02 -, juris Rn. 4 mit Hinweis auf Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Auflage 1998, Rn. 981; Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, Werkstand: 40 EL Februar 2021, § 80 Rn. 365; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 113 Rn. 139; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 317 jeweils auch mit weiteren Nachweisen.

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Dies folgt aus der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes. Der vorläufige Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO dient der Sicherung des Hauptsacherechtsschutzes. Es soll verhindert werden, dass bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch die behördliche Vollziehung "vollendete Tatsachen" geschaffen werden, die auch bei einem späteren Obsiegen nicht oder nur schwer rückgängig gemacht werden können.

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vgl. Schoch/Schneider, VwGO, Vorbemerkung § 80 Rn. 34, Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 113 Rn. 139.

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Die nunmehr begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ausgangsbeschränkung ist für dieses Ziel ungeeignet. Sie ist auf Feststellung eines in der Vergangenheit liegenden Sachverhalts gerichtet und dient damit nicht mehr der Sicherung des Hauptsacheverfahrens.

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vgl. VG Köln, Beschl. v. 28.03.2003 - 24 L 3136/02 -, juris Rn. 9.

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Im Übrigen kann der Antragsteller die begehrte Feststellung durch eine entsprechende Erklärung im Klageverfahren erreichen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Der Auffangstreitwert war nicht im Hinblick auf das vorliegende Eilverfahren zu reduzieren, da die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung faktisch auf die Vorwegnahme der Hauptsache zielte.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

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Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

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Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der  Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO  und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.

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Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

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Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

23

Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO  und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.

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Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

25

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.