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Verwaltungsgericht Köln·7 L 662/13·12.08.2013

Abweisung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Rücknahmebescheid

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragten die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Rücknahme eines Aufnahmebescheids. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte den Antrag ab, da die Verfügung über die sofortige Vollziehung formell und materiell rechtmäßig sei und kein überwiegendes Interesse der Antragsteller an der Fortwirkung der aufschiebenden Wirkung vorliege. Das Gericht schloss sich der Begründung des Rücknahmebescheids zum besonderen Vollzugsinteresse an. Kosten und Streitwert wurden festgesetzt.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Rücknahmebescheid als unbegründet abgewiesen; Anordnung der sofortigen Vollziehung bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist wirksam, wenn der Rücknahmebescheid formell begründet ist und die materiellen Voraussetzungen der Rücknahme vorliegen.

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Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung setzt ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Fortwirkung der aufschiebenden Wirkung voraus; dies liegt nicht vor, wenn der Antragsteller nicht darlegt, warum eine vorläufige Fortgeltung vor einer endgültigen Klärung erforderlich ist.

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Das Gericht kann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die vom Bescheidträger dargelegten besonderen Vollzugsinteressen berücksichtigen und sich diesen Ausführungen anschließen, sofern sie substantiiert begründet sind.

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Kostenentscheidungen im Verwaltungsgerichtsverfahren richten sich nach §§ 154, 159 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO; der Streitwert für einstweiligen Rechtsschutz kann nach § 52 Abs. 2 GKG in angemessener Höhe, etwa anteilig am Auffangstreitwert, festgesetzt werden.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 3 VwGO§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO§ 52 Abs. 2 GKG

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu je ½.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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              die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 3171/13 wiederherzustellen,

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ist nicht begründet.

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Die Antragsgegnerin hat in formell nicht zu beanstandender Weise, insbesondere unter Beachtung des Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 VwGO, im Rücknahmebescheid vom 18.02.2013 dessen sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet.

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Die Vollzugsanordnung ist auch materiell rechtmäßig, da die Rücknahme des Aufnahmebescheides vom 07.10.1997 ihrerseits rechtmäßig ist und ein überwiegendes Interesse der Antragsteller an einem Fortbestand der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage nicht besteht. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils im Verfahren 7 K 3171/13 vom heutigen Tage wird Bezug genommen. Für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird ergänzend auf die Begründung des besonderen Vollzugsinteresses im Bescheid vom 18.02.2013 (dort Seite 3) verwiesen, der sich das Gericht ausdrücklich anschließt. Ein überwiegendes Interesse der Antragsteller, vor einer rechtskräftigen Klärung der Rechtmäßigkeit der Rücknahmeentscheidung unter Ausnutzung des alten Aufnahmebescheides in das Bundesgebiet einzureisen, liegt nicht vor. Im Gegenteil entspricht es zur Vermeidung etwaiger aufenthaltsbeendender Maßnahmen dem wohlverstandenen Interesse der Antragsteller, den rechtskräftigen Ausgang des Klageverfahrens im Aussiedlungsgebiet abzuwarten.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

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Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 GKG. Für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist es angemessen, für jeden der Antragsteller die Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwertes anzusetzen.