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Verwaltungsgericht Köln·7 L 659/21·19.05.2021

Einstweilige Anordnung und Aussetzung gegen Impf-Allgemeinverfügung abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGesundheitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte einstweilige Anordnungen zur Bereitstellung von Impfstoff durch Privatärzte und die Aussetzung der Allgemeinverfügung der Beklagten vom 31.03.2021. Das Gericht lehnte die Anträge ab: Für die einstweilige Anordnung fehlt ein Anordnungsgrund, da die Einbeziehung von Privatärzten kurz bevorsteht und eine gerichtliche Anordnung nicht unmittelbar durchsetzbar wäre. Die Aussetzung der Allgemeinverfügung war unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnisses, weil sie die Rechtsstellung des Antragstellers nicht verbessern würde.

Ausgang: Anträge auf einstweilige Anordnung zur Impfstoffbereitstellung und auf Aussetzung der Allgemeinverfügung abgelehnt (kein Anordnungsgrund bzw. kein Rechtsschutzbedürfnis)

Abstrakte Rechtssätze

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Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO setzt die glaubhafte Darlegung des materiellen Anordnungsanspruchs und eines dringenden Anordnungsgrundes voraus.

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Eine gerichtliche Anordnung zur Bereitstellung staatlich verteilter Gesundheitsressourcen ist unzulässig, wenn ihre Umsetzung weitere rechtliche oder organisatorische Maßnahmen erfordert und sie daher nicht unmittelbar durchsetzbar ist.

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Die Aussetzung der Vollziehung einer Allgemeinverfügung ist nicht geboten, wenn dadurch die Rechtsstellung des Antragstellers nicht verbessert wird (fehlendes Rechtsschutzbedürfnis).

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Die isolierte Aufhebung oder Aussetzung einer Verwaltungsmaßnahme, die lediglich der Umsetzung einer höheren Rechtsnorm dient, ist unbehelflich, soweit die zugrundeliegende Verordnung die Voraussetzungen für den Leistungserhalt regelt.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 294, 920 Abs. 2 ZPO§ Verordnung über Schutzimpfungen gegen das Coronavirus (Corona-Impfverordnung)§ 6 Abs. 1 Nr. 1-3 CoronaImpfV§ 6 Abs. 1 Satz 5 CoronaImpfV

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 1032/21 [NACHINSTANZ]

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des    Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Anträge,

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1. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, Impfstoff zur Sicherstellung der SARS-Covid-19 Schutzimpfung dem Antragsteller zur Verfügung zu stellen,

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2. die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Allgemeinverfügung der Beklagten vom 31.03.2021 (BAnz 00 00.00.0000) anzuordnen,

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haben keinen Erfolg.

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Der Antrag zu 1. ist unbegründet.

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Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt in beiden Fällen voraus, dass der zu Grunde liegende materielle Anspruch, der Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, der Anordnungsgrund, glaubhaft gemacht sind, vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 294, 920 Abs. 2 ZPO.

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Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Zum Zeitpunkt der Entscheidung fehlt es an einem Anordnungsgrund. Die Antragsgegnerin hat dargelegt, dass sie mit der gebotenen und möglichen Eile an der begehrten Einbeziehung der Privatarztpraxen arbeitet. Aktuellen Pressemitteilungen ist zu entnehmen, dass Betriebs- und Privatärzte ab dem 07. Juni 2021 in die Impfkampagne mit einbezogen werden sollen. Zu diesem Zeitpunkt soll auch die durch die Coronavirusimpfverordnung festgelegte Impfreihenfolge aufgehoben werden (vgl. Internetauftritt des Bundesgesundheitsministeriums, abrufbar unter: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html). Der privatärztliche Bundesverband (PVB) und der Verband der privatärztlichen Verrechnungsstellen (PVS) haben gemeinsam mit der Antragsgegnerin an der Etablierung eines Verfahrensweges gearbeitet, die den Privatärzten eine Teilnahme an der nationalen Impfkampagne in Kürze ermöglichen soll. Bereits jetzt ist auf der Internetseite des PVB eine Vorregistrierung der interessierten Privatärzte möglich (vgl. Internetauftritt PVB, abrufbar unter: https://www.pvs.de/privataerzte-impfen-mit). Mit Blick auf die baldige Einbeziehung der Privatärzte besteht keine Notwendigkeit mehr für eine vorläufige gerichtliche Regelung. Auch eine gerichtliche Anordnung bedürfte letztlich der Umsetzung, d.h. auch in diesem Falle müssten zunächst noch organisatorische und rechtliche Maßnahmen, wie bspw. auch eine Verordnungsänderung, durchgeführt werden, um die Privatärzte an den Impfungen zu beteiligen. Soweit der Antragsteller geltend macht, ohne die sofortige Beteiligung der Privatärzte würden die privat versicherten Patienten, von einer Impfung ausgeschlossen, was täglich Menschenleben koste, kann die Kammer dem in der Sache nicht folgen. Jeder Impfwillige, der nach der CoronaImpfV aktuell einen Anspruch auf Schutzimpfung hat, kann sich unbeschadet seines Versichertenstatus um einen Impftermin im Impfzentrum bzw. bei einem teilnehmenden Vertragsarzt bemühen. Durch die Beteiligung der Privatarztpraxen wird die Impfkampagne auch nicht zwingend schneller vorangetrieben. Bislang sind vielmehr fehlende Impfstoffmengen der limitierende Faktor. Eine breitere Verteilung knapper Impfstoffdosen führt nicht dazu, dass diese schneller an die Patienten gelangen. Im Übrigen macht der Antragsteller insoweit auch keine Rechte geltend, die zu seinem Rechtskreis gehören.

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Der Antrag zu 2. auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der unter dem Aktenzeichen 7 K 2050/21 erhobenen Klage gegen die Allgemeinverfügung der Beklagten vom 31.03.2021 (BAnz 00 00.00.0000 00) hat ebenfalls keinen Erfolg.

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Der Antrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnis bereits unzulässig. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn das prozessuale Vorgehen die Rechtsstellung des Klägers nicht verbessern kann und daher nutzlos ist (vgl. Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 42 Rn. 350). So liegt der Fall hier. Die begehrte Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Allgemeinverfügung hilft dem Antragsteller nicht weiter; sie verbessert seine Rechtsstellung nicht. Die Aussetzung der Allgemeinverfügung würde nicht dazu führen, dass der Antragsteller unverzüglich den begehrten Impfstoff erhält bzw. die Aussetzung hätte nicht zur Folge, dass der Antragsteller seine Patienten impfen dürfte. Dem stünde vielmehr die Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaImpfV) vom 31.03.2021 in der Fassung, die sie durch die erste Verordnung zur Änderung der Neufassung der Coronavirus-Impfverordnung vom 29.04.2021 erlangt hat, entgegen. Denn der Antragsteller ist derzeit kein Leistungserbringer nach der CoronaImpfV. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 - 3 CoronaImpfV werden die Leistungen derzeit nur durch die Impfzentren und die an die Impfzentren angegliederten mobilen Impfteams (Nr. 1), durch Arztpraxen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen (Nr. 2) und durch die als an einem bestimmten Impfzentrum angegliedert geltende beauftragte Arztpraxen, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen (Nr. 3 lit. c) erbracht. Nur die Leistungserbringer nach Nummer 2, also die Arztpraxen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, erhalten gemäß § 6 Abs. 1 Satz 5 CoronaImpfV die Impfstoffe und das Impfzubehör unentgeltlich über die Apotheken. Leistungserbringer nach Nummer 3, die wie der Antragsteller nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, gelten nur dann als beauftragt, wenn ihnen vom Bund oder einem Land Impfstoff zur Verfügung gestellt wird. Dies ist bislang nicht der Fall. Dass der Antragsteller im Rahmen eines Modellprojektes vom Bund oder von einem Land beauftragt worden ist, ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Die angefochtene Allgemeinverfügung vom 31.03.2021 dient letztlich nur der Umsetzung der Impfverordnung. Ihre isolierte Aufhebung bzw. Aussetzung bringt den Antragsteller daher nicht weiter.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG, wobei der Auffangstreitwert für die jeweiligen Anträge gesondert angesetzt wurde. Der Streitwert war auch nicht im Hinblick auf das vorliegende Eilverfahren zu reduzieren, da die begehrten Anordnungen faktisch auf die Vorwegnahme der Hauptsache zielte.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

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Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

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Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der  Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO  und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.

18

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

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Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

21

Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO  und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.

22

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

23

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.