Einstellung des Verwaltungsverfahrens wegen Erledigung; Kostenaufhebung; Streitwert 5.000 €
KI-Zusammenfassung
Die Parteien erklärten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt; das Verwaltungsgericht stellt das Verfahren gemäß entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ein. Die Kosten werden wegen einer Parteivereinbarung gegeneinander aufgehoben. Der Streitwert wird nach § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 € festgesetzt. Eine Herabsetzung des Auffangstreitwerts im Eilverfahren wurde abgelehnt, weil eine Aussetzung der Vollziehung der Maßnahme der Aufhebung gleichkäme.
Ausgang: Verfahren in der Hauptsache als erledigt eingestellt; Kosten gegeneinander aufgehoben; Streitwert auf 5.000,00 € festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Erklären die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Eine Kostenentscheidung kann auf Grundlage einer Vereinbarung der Beteiligten erfolgen, wonach die Kosten gegeneinander aufgehoben werden.
Der Streitwert ist im Regelfall nach § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen; eine Reduzierung des Auffangstreitwerts im Eilverfahren kommt nicht in Betracht, wenn die begehrte Aussetzung der Vollziehung der Hauptsache inhaltlich vorwegnimmt.
Entscheidungen über die Einstellung des Verfahrens wegen Erledigung können unanfechtbar sein (vgl. § 92 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 158 Abs. 2 VwGO).
Tenor
1. Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
2.Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren einzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf einer Einigung der Beteiligten über die gegenseitige Kostenaufhebung.
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 2 GKG. Eine Reduzierung des Auffangstreitwerts im Hinblick auf den Charakter des Verfahrens als Eilverfahren kommt hier nicht in Betracht, da der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der befristeten Maßnahme zu einer Vorwegnahme der Hauptsache geführt hätte. Eine Aussetzung des Vollzuges hätte hier dieselbe Rechtswirkung wie eine Aufhebung der Verfügung gehabt.
Rechtsmittelbelehrung
Ziffer 1 dieses Beschlusses ist unanfechtbar (entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 2, § 158 Abs. 2 VwGO).
Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem das Verfahren sich erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.