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Verwaltungsgericht Köln·7 L 633/20·05.05.2020

Einstellung nach Erledigung eines COVID‑19‑Veranstaltungsverbots; Kosten geteilt

Öffentliches RechtInfektionsschutzrechtAllgemeines VerwaltungsrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller wandte sich gegen eine Allgemeinverfügung vom 16.03.2020, die ein unbefristetes Veranstaltungsverbot wegen COVID‑19 anordnete. Das Verfahren wurde als in der Hauptsache erledigt eingestellt; die Kosten wurden nach billigem Ermessen je zur Hälfte verteilt. Das Gericht äußerte Zweifel an der Rechtmäßigkeit unbefristeter Verbote nach § 28 IfSG und betonte die zeitliche Beurteilbarkeit der Erforderlichkeit von Schutzmaßnahmen.

Ausgang: Hauptsache erledigt; Verfahren eingestellt, Kosten je Partei zur Hälfte, Streitwert 5.000 € festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Erledigung der Hauptsache ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2

Bei Erledigung richten sich die Kostenentscheidungen nach den Erfolgsaussichten kurz vor dem erledigenden Ereignis; das Gericht kann nach § 161 Abs. 2 VwGO die Kosten aus billigem Ermessen teilen.

3

Maßnahmen nach § 28 Abs. 1 IfSG dürfen nur soweit und solange angeordnet werden, wie sie zur Verhinderung der Ausbreitung einer übertragbaren Krankheit erforderlich und angemessen sind; wegen der dynamischen Pandemieentwicklung ist die Erforderlichkeit regelmäßig nur für kurze Zeiträume zu beurteilen.

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Die Formulierung einer Allgemeinverfügung als zunächst unbestimmte Maßnahme mit Hinweis auf ein derzeit nicht abschätzbares Ende kann zum Ausdruck bringen, dass keine dauerhafte Regelung beabsichtigt ist.

Relevante Normen
§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 161 Abs. 2 VwGO§ 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG§ 52 Abs. 1 GKG§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO

Tenor

1. Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren einzustellen. Unter den gegebenen Umständen entspricht es billigem Ermessen i.S.v. § 161 Abs. 2 VwGO, die Kosten zu teilen.

3

Maßgeblich für die Kostenentscheidung im Fall einer Erledigung der Hauptsache sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Verfahrens kurz vor dem Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses. Die Erfolgsaussichten sind hier offen. Es ist fraglich, ob das von der Antragsgegnerin mit der Allgemeinverfügung vom 16.03.2020 verhängte unbefristete Veranstaltungsverbot rechtmäßig war. Es bestehen Zweifel an der Erforderlichkeit einer unbefristeten Untersagung, da die Ermächtigungsgrundlage in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen nur erlaubt, soweit und solange diese zur Verhinderung der Ausbreitung einer übertragbaren Krankheit erforderlich sind. Im Hinblick auf die unvorhersehbare Dynamik der Ausbreitung von COVID19 lässt sich die Notwendigkeit und Angemessenheit von Schutzmaßnahmen nur für einen relativ kurzen Zeitraum beurteilen. Aus diesem Grund haben andere Ordnungsbehörden und die zuständigen Landesministerien die Schutzmaßnahmen in der Regel auf Zeiträume von maximal 2 Wochen befristet.

4

Andererseits hat die Antragsgegnerin durch die Aussage, die Allgemeinverfügung gelte zunächst auf unbestimmte Zeit (Ziff. 9) und die beigefügte Begründung, das Ende der Verbote könne derzeit nicht abgeschätzt werden, die beabsichtigte zeitliche Begrenzung zum Ausdruck gebracht. Es wird hinreichend deutlich, dass die Allgemeinverfügung nicht dauerhaft gelten sollte, sondern nur solange, wie dies zur effektiven Abwehr der Gesundheitsgefahr erforderlich werden sollte. Die wirtschaftliche Belastung der Antragstellerin durch die Absage von geplanten Veranstaltungen ist aber unabhängig davon, ob sie sich aus einer mehrfachen Verlängerung von befristeten Maßnahmen ergibt oder aus der notwendigen Fortdauer einer unbefristeten Maßnahme.

5

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Der Ausfall des Gewinns aus der abgesagten Veranstaltung am 07.07.2020 konnte nicht gemäß § 52 Abs. 1 GKG berücksichtigt werden. Denn die beantragte Aussetzung der Vollziehung der Allgemeinverfügung, soweit diese unbefristet über den 19.04.2020 hinaus gelten sollte, hätte der Antragstellerin lediglich vorübergehend die Chance erhalten, die im weiteren Verlauf geplanten Veranstaltungen durchzuführen. Sie hätte jedoch nicht verhindert, dass weitere befristete Verbote erlassen worden wären, wie es derzeit auch durch die Fortschreibung der CoronaSchVO des Landes NRW der Fall ist. Aufgrund dieser Verbote hätte es dann im weiteren Verlauf ebenfalls zu einer Absage der Veranstaltung am 07.07.2020 kommen können.

Rechtsmittelbelehrung

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Ziffer 1 dieses Beschlusses ist unanfechtbar (entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 2, § 158 Abs. 2 VwGO).

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Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

9

Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

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Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

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Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem das Verfahren sich erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

12

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

13

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.