Einstellung nach Erledigung: Antrag auf generelles Besuchsverbot in Pflegeheim
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte die Anordnung eines vollständigen befristeten Besuchsverbots in ihrem Pflegeheim. Mit Inkrafttreten der Coronaschutzverordnung NRW vom 22.03.2020 war das Begehren erfüllt; das Verfahren wurde als in der Hauptsache erledigt eingestellt. Das Gericht hob die Kosten gegeneinander auf und stellte fest, dass zum Zeitpunkt des Ereignisses unklar war, ob ein generelles Besuchsverbot alternativlos war, da Behörden Einschätzungsprärogative und mildernde Maßnahmen in Betracht kommen.
Ausgang: Verfahren wegen Antrag auf befristetes Besuchsverbot nach Inkrafttreten der Coronaschutzverordnung erledigt und eingestellt; Kosten gegeneinander aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Erledigung der Hauptsache ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen; die Kostenentscheidung kann nach billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 VwGO) aufgehoben werden.
Für die Kostenentscheidung bei Erledigung sind die Erfolgsaussichten des Verfahrens im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses maßgeblich.
Eine Ermessensreduzierung auf Null, die eine bestimmte Maßnahme alternativlos macht, kommt nur in extremen Ausnahmefällen in Betracht; den Behörden steht in pandemischen Lagen eine Einschätzungsprärogative zu.
Bei Schutzmaßnahmen in Pflegeeinrichtungen ist eine Abwägung zwischen Infektionsschutz und den sozialen sowie gesundheitlichen Belangen der Bewohner vorzunehmen; vollständige Besuchsverbote sind nicht generell geboten und können durch weniger einschneidende Maßnahmen ersetzt werden.
Tenor
1. Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren einzustellen. Unter den gegebenen Umständen entspricht es billigem Ermessen i.S.v. § 161 Abs. 2 VwGO, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben, mit der Folge, dass die Gerichtskosten geteilt werden und jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
Maßgebend für die Kostenentscheidung sind bei einer Erledigung in der Hauptsache in erster Linie die Erfolgsaussichten des Verfahrens im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses, hier des Inkrafttretens der Coronaschutzverordnung des Landes NRW vom 22.03.2020. Durch diese wurde das Begehren der Antragstellerin, vertreten durch ihren Sohn, auf Anordnung eines vollständigen befristeten Besuchsverbotes in ihrem Pflegeheim, erfüllt.
In diesem Zeitpunkt war offen, ob die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch, insbesondere einen Anspruch auf Verhängung eines ausnahmslosen Besuchsverbotes zum Schutz vor Coronainfektionen durch die Antragsgegnerin hatte. Ein solcher Anspruch könnte sich aus § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 GG ergeben, wenn diese Maßnahme zum Schutz von Leben und Gesundheit von Heimbewohnern erforderlich war und das den Ordnungsbehörden insoweit eröffnete Auswahlermessen auf Null reduziert war.
Zwar zeigte die zunehmende Ausbreitung von tödlichen Infektionen in Pflegeheimen bereits Mitte März 2020, dass die bisherigen Schutzmaßnahmen nicht ausreichten, weil die Ansteckungsgefahr dort sehr hoch ist und eine Infektion wegen des Alters und der Vorerkrankungen der Bewohner in nicht wenigen Fällen (15 % der über 80-Jährigen) tödlich verläuft (vgl. BIVA-Pflegeschutzbund, www.biva.de/corona-virus-auswirkungen-auf-pflegeheime, vom 12.03.2020). Daher forderte das Robert-Koch-Institut in seinem „Epidemiologischen Bulletin“ vom 19.03.2020 einen besonderen Schutz dieser vulnerablen Gruppe, ohne die Schutzmaßnahmen allerdings zu konkretisieren.
Dem hatte die Antragsgegnerin bereits durch die Begrenzung der Besuchszeit auf 1 Stunde pro Tag durch einen registrierten Besucher durch die Allgemeinverfügungen vom 16.03.2020 und vom 14.03.2020 Rechnung getragen. Es kann allerdings ohne weitere Aufklärung nicht eindeutig festgestellt werden, dass die Anordnung eines vollständigen Besuchsverbotes im Zeitpunkt der Antragstellung, also kurz vor dem Eintritt des erledigenden Ereignisses am 22.03.2020, zum Schutz der Rechte der Antragstellerin zwingend geboten war und somit eine Ermessensreduzierung auf Null bestand.
Bei der Beurteilung, welche Maßnahmen im Verlauf der Corona-Pandemie zur Eindämmung der Ausbreitung in welchem Zeitpunkt erforderlich sind, steht den zuständigen Behörden wegen der schwer vorhersehbaren Entwicklung eine gewisse Einschätzungsprärogative zu (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06.04.2020 – 13 B 398/20.NE –). Eine Ermessensreduzierung auf eine bestimmte Maßnahme in einem bestimmten Zeitpunkt kommt daher nur in extremen Ausnahmesituationen in Betracht, in denen jede andere Entscheidung als offensichtlich fehlerhaft erscheint, die Maßnahme also alternativlos ist.
Für diese Annahme spricht, dass das von der Antragstellerin bewohnte Heim schon zuvor nicht in der Lage war, den Eintrag von Infektionskrankheiten (Krätze) zu verhindern. Ferner waren bereits am 22.03.2020 neun Bewohner eines Altenheims in Würzburg an der Corona-Infektion gestorben, sodass dringender Handlungsbedarf erkennbar war. Die Anordnung des umfassenden Besuchsverbotes durch die Coronaschutzverordnung des Landes am 22.03.2020 verdeutlicht, dass auch das zuständige Ministerium des Landes NRW ein umfassendes Besuchsverbot zu diesem Zeitpunkt als eine geeignete und notwendige Maßnahme zum Schutz der Bewohner von Pflegeheimen ansah.
Andererseits hat sich erst nach diesem Zeitpunkt gezeigt, dass es sich bei dem Fall in Würzburg nicht um einen tragischen Einzelfall gehandelt hat, sondern in zahlreichen Pflegeheimen, auch in der Region (Rodenkirchen, Sankt Augustin), eine Ausbreitung des Virus mit zahlreichen Krankheits- und Todesfällen stattgefunden hat. Im Übrigen ist auch zu berücksichtigen, dass die – oftmals dementen – Bewohner von Pflegeheimen sehr auf den Kontakt zu Angehörigen und anderen Besuchern angewiesen sind und beträchtlich unter einer sozialen Isolation leiden, was unter Umständen auch eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zur Folge haben kann. Demnach ist eine Abwägung zwischen den Erfordernissen des Infektionsschutzes und der Fürsorge für die sozialen und gesundheitlichen Belange der Heimbewohner erforderlich. Diese Abwägung mündet nicht notwendig in der Anordnung eines umfassenden Besuchsverbotes. Dies zeigen die Leitlinien, die zwischen der Bundesregierung und den Bundesländern am 16.03.020 und am 16.04.2020 vereinbart wurden. Darin wurden vollständige Besuchsverbote in Alten- und Pflegeheimen nicht generell vorgeschlagen, sondern lediglich die Erarbeitung spezifischer Konzepte zum Schutz der Pflegebedürftigen angeregt, z.B. Einschränkungen der Besuchszeiten. Hierbei ist auch zu bedenken, dass eine derartige vollständige Isolation möglicherweise über Wochen und Monate andauern müsste, bis ein Impfstoff oder ein Heilmittel zur Verfügung steht.
Schließlich wären auch andere Maßnahmen zum Schutz der Bewohner vor Infektionen in Betracht gekommen, zum Beispiel die Durchführung von Eingangskontrollen , die vermehrte Testung von Besuchern und Pflegekräften, die Anordnung des Tragens von Schutzmasken für Besucher, die Einhaltung des Abstandsgebotes durch bestimmte räumliche Maßnahmen, ggfs. sogar ein Aufnahmestopp für neue Bewohner, etc.
Es bleibt daher offen, ob eine Reduzierung des Ermessens der Antragsgegnerin auf die Anordnung eines generellen Besuchsverbotes im maßgeblichen Zeitpunkt vorlag.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Da der Antrag nicht auf eine vorläufige Sicherung eines Anspruchs, sondern eine endgültige (befristete) Maßnahme gerichtet war, kommt eine Reduzierung des Streitwerts auf die Hälfte des Betrages nicht in Betracht.
Rechtsmittelbelehrung
Ziffer 1 dieses Beschlusses ist unanfechtbar (entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 2, § 158 Abs. 2 VwGO).
Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem das Verfahren sich erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.