Antrag auf einstweilige Anordnung zur Durchsetzung des Rauchverbots in U‑Bahn‑Zwischenebenen abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte Feststellung eines Verstoßes gegen das Nichtraucherschutzgesetz und eine einstweilige Anordnung zur Kennzeichnung und Durchsetzung des Rauchverbots in den Zwischenebenen der Kölner U‑Bahn. Das VG Köln lehnte den Antrag ab, weil die Stadt und die KVB verbindlich angekündigt haben, das seit 01.05.2013 geltende Rauchverbot umzusetzen. Mangels Anordnungsgrund war eine gerichtliche Vorwegnahme nicht erforderlich; die Kosten trägt der Antragsteller.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Durchsetzung des Rauchverbots in U‑Bahn‑Zwischenebenen abgewiesen; Antragsteller trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt voraus, dass ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht ist und die Durchsetzung dieses Anspruchs in Gefahr steht.
Ein Anordnungsgrund entfällt, wenn die Antragsgegnerin verbindlich und erkennbar zeitnah zusagt, die angegriffene Rechtslage durch geeignete Maßnahmen umzusetzen, sodass eine gerichtliche Regelung nicht zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich ist.
Die Feststellung eines Rechtsverstoßes ist entbehrlich, soweit sich der behauptete Verstoß auf einen bald zurückliegenden Zeitraum bezieht und die künftige Rechtsgeltung durch behördliche Maßnahmen gesichert erscheint.
Bei Abweisung eines Antrags trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO; der Streitwert kann nach § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG festgesetzt werden.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers,
1. einen Rechtsverstoß gegen das Nichtraucherschutzgesetz festzustellen und
2. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Nichtraucherschutz spätestens ab 01.05.2013 auch in den Zwischenebenen der U-Bahn-Stationen im Gebiet der Stadt Köln zu kennzeichnen und einzuhalten,
hat keinen Erfolg.
Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung) oder wenn eine Regelung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen erforderlich ist (Regelungsanordnung).
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt also voraus, dass ein Anspruch des Antragstellers glaubhaft gemacht ist (Anordnungsanspruch), die Verwirklichung dieses Anspruchs in Gefahr ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund).
Im vorliegenden Verfahren kann offen bleiben, ob der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Es ist fraglich, ob dem Antragsteller ein subjektiv öffentliches Recht darauf zusteht, dass die Antragsgegnerin im gesamten Bereich des U-Bahnnetzes einschließlich der Zwischenebenen das – jedenfalls ab dem 01.05.2013 – bestehende Rauchverbot gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Nr. 1 und § 1 Abs. 1 NiSchG NW, durch eine entsprechende Kennzeichnung und weitere Maßnahmen auch gegenüber Dritten durchsetzt.
Jedenfalls besteht kein Anordnungsgrund, nachdem die Antragsgegnerin ihren früheren Rechtsstandpunkt aufgegeben hat, dass die Zwischenebenen der U-Bahn keine vollständig umschlossenen Räume sind und daher nicht unter das NiSchG fallen, sondern nunmehr anerkennt, dass seit dem 01.05.2013 auch auf den Warte- und Verteilerebenen der U-Bahn ein gesetzliches Rauchverbot besteht. Die Antragsgegnerin hat auch angekündigt, dass sie das Rauchverbot künftig im gesamten U-Bahnbereich umsetzt.
Dies ergibt sich eindeutig aus der vom Antragsteller vorgelegten Mitteilung des Oberbürgermeisters, Dezernat I/32/321 (Stadtdirektor Kahlen) vom 08.04.2013 an den Verkehrsausschuss, den Ausschuss Allgemeine Verwaltung und den Gesundheitsausschuss. Darin heißt es, in das neue, am 01.05.2013 in Kraft tretende NiSchG, seien gegenüber der früheren Regelung alle öffentlichen Einrichtungen der Kommunen eingebunden. Dazu zählten auch die Warte- und Verteilerebenen der U-Bahn. Wer trotzdem in Bereichen der U-Bahn rauche, handle ordnungswidrig. Der Verstoß könne durch den städtischen Ordnungsdienst vor Ort mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 35,- Euro geahndet werden. Die Umsetzung des Rauchverbotes in den U-Bahnanlagen werde durch eine gemeinsame Öffentlichkeitskampagne der Verwaltung und der Kölner Verkehrsbetriebe unterstützt.
Dies haben die Kölner Verkehrsbetriebe (KVB) in einem Schreiben an den Antragsteller vom 09.04.2013 sowie die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 17.04.2013 im vorliegenden Verfahren bestätigt.
Da die Antragsgegnerin somit zugesagt hat, dass sie das Rauchverbot auf den Zwischenebenen der U-Bahn künftig durchsetzen will, wird das Begehren des Antragstellers in Kürze erfüllt werden. Damit ist eine gerichtliche Anordnung nicht mehr notwendig, um wesentliche Nachteile und von Tabakrauch ausgehende Gesundheitsgefahren von dem Antragsteller abzuwenden. Desgleichen ist die Feststellung eines Rechtsverstoßes, der sich auf einen bald zurückliegenden Zeitraum bezieht, nicht erforderlich, um die Rechte des Antragstellers zu schützen.
Dies gilt auch dann, wenn es der Antragsgegnerin nicht gelingt, die Kennzeichnung und Durchsetzung des Rauchverbots schon ab dem 01.05.2013 flächendeckend sicherzustellen, sondern erst gegen Mitte des Jahres (vgl. Schreiben der KVB an den Antragsteller vom 09.04.2013). Denn eine gerichtliche Anordnung würde voraussichtlich auch nicht zu einer schnelleren Realisierung des Rauchverbots in allen U-Bahn-Bereichen führen. Es liegt auf der Hand, dass die Anbringung einer entsprechenden Kennzeichnung im ganzen, von der U-Bahn erschlossenen Stadtgebiet, die zusätzliche generelle Information der Bevölkerung über die Änderung der Benutzungsordnung durch die Presse und weitere Maßnahmen sowie die Organisation der Überwachung des erweiterten Rauchverbots naturgemäß einen gewissen Zeitraum in Anspruch nehmen.
Es kann nicht unterstellt werden, dass die Antragsgegnerin die versprochenen Maßnahmen entgegen ihrer Ankündigung nicht umsetzt. Eine Pressemitteilung, die über die künftige Ausweitung des Rauchverbots auf die Zwischenebenen informiert, ist jedenfalls inzwischen herausgegeben worden. Diese wird in den online-Ausgaben der Kölnischen Rundschau vom 08.04.2013 („Rauchen in der U-Bahn verboten“) und des Express vom 05.04.2013 („KVB legt Haltestellen trocken“) zitiert. Ein entsprechender Hinweis befindet sich auch auf der Internetseite der KVB unter dem Stichwort „dialogkampagne/sauberkeit.“
Da der Antrag unbegründet ist, trägt der Kläger die Kosten nach § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Hierbei hat das Gericht den vollen Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 Euro angesetzt, weil der Antrag des Antragstellers nicht auf eine vorläufige Regelung, sondern auf eine endgültige Anordnung des Gerichts gerichtet war.