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Verwaltungsgericht Köln·7 L 3880/17·13.12.2017

Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Zwangsgeldfestsetzung abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVollstreckungsrecht (Ordnungsverfügung/Zwangsgeld)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen einen Zwangsgeldfestsetzungsbescheid wegen Verstößen gegen das Rauchverbot. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte den Antrag ab. Bei der Interessenabwägung überwog das öffentliche Vollziehungsinteresse, da die Festsetzung offensichtlich rechtmäßig, wirksam angedroht und zugestellt war. Wiederholte Verstöße und fehlende Beweismittel stützten die Entscheidung.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Zwangsgeldfestsetzung als unbegründet abgewiesen; öffentliches Vollziehungsinteresse überwiegt

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen; überwiegt jedoch das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung und ist die Maßnahme offenbar rechtmäßig, ist die Anordnung zu versagen.

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Eine Ordnungsverfügung wird durch Unterlassen der Anfechtung unanfechtbar und kann nach den landesrechtlichen Vorschriften (z.B. VwVG NRW) mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden.

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Die Androhung eines Zwangsgeldes muss schriftlich erfolgen und wirksam zugestellt sein; nur bei wirksamer Androhung kann ein Zwangsgeld nach den einschlägigen Vorschriften festgesetzt werden.

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Die Festsetzung eines Zwangsgeldes ist auf Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit zu prüfen; wiederholte Verstöße sowie frühere verwaltungsrechtliche Maßnahmen rechtfertigen regelmäßig ein verhältnismäßiges Zwangsgeld.

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Behördliche Feststellungen sind zu respektieren, wenn der Betroffene lediglich unbewiesene Schutzbehauptungen vorträgt; substantiierte Beweismittel sind für deren Erschütterung erforderlich.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 und Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 JustizG NRW§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 56 Abs. 1, 60 Abs. 1 VwVG NRW§ 55, 57, 60, 63, 64 VwVG NRW§ 55 Abs. 1 VwVG NRW§ 57 Abs. 2 VwVG§ 63 Abs. 6 VwVG NRW

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

    Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 750,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 13071/17 gegen den Zwangsgeldfestsetzungsbescheid der Antragsgegnerin vom 22.08.2017 anzuordnen,

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hat keinen Erfolg.

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Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 und Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 JustizG NRW zulässig, aber unbegründet.

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Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht bei einem aufgrund landesgesetzlicher Regelung sofort vollziehbaren Verwaltungsakt, hier einer Zwangsgeldfestsetzung als Maßnahme der Vollzugsbehörden nach §§ 56 Abs. 1, 60 Abs. 1 VwVG NRW, die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen. Bei der im Rahmen der Entscheidung des Gerichts vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt im vorliegenden Fall jedoch das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, da die angefochtene Festsetzung des Zwangsgeldes offensichtlich rechtmäßig ist.

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Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung des Zwangsgeldes nach §§ 55, 57, 60, 63, 64 VwVG NRW liegen vor. Die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 17.04.2014, mit der der Antragstellerin aufgegeben wurde, in ihrer Gaststätte

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a) das Rauchen und die ausdrückliche Gestattung oder auch nur das stillschweigende Dulden des Rauchens Ihrer Gäste, des Personals oder sonstiger Personen in der Gaststätte zu unterlassen,

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b) die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um eine Fortsetzung des Verstoßes oder einen neuen Verstoß gegen das Rauchverbot zu verhindern, z.B. Gäste, Personal und sonstige Personen, die gegen das Rauchverbot verstoßen, aufzufordern, das Rauchen in Ihrer Gaststätte sofort einzustellen und dauerhaft zu unterlassen,

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c) das Auf- oder zur Verfügungstellen von Aschenbechern in der Gaststätte zu unterlassen,

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ist unanfechtbar geworden, da die Antragstellerin keine Rechtsmittel eingelegt hat. Sie kann daher bei Nichtbefolgung mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, § 55 Abs. 1 VwVG NRW.

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Das Zwangsgeld ist nach § 57 Abs. 2 und § 63 VwVG  in der Ordnungsverfügung vom 17.04.2014 schriftlich angedroht worden. Die Androhung wurde der Antragstellerin auch nach § 63 Abs. 6 VwVG NRW mittels Postzustellungsurkunde am 24.04.2014 zugestellt und ist damit wirksam geworden. Mangels Einlegung von Rechtsmitteln ist die Androhung ebenfalls unanfechtbar.

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Gemäß § 60 und § 64 VwVG NRW konnte das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 3.000,00 Euro festgesetzt werden, da die Antragstellerin die in der Ordnungsverfügung auferlegten Verpflichtungen nicht erfüllt hat.

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Sie hat nach den Feststellungen der Antragsgegnerin am 17.03.2017 um 23.05 Uhr, also während der normalen Öffnungszeiten, selbst in der Gaststätte geraucht und die Zigarette erst nach Betreten des Gastraums durch die Außendienstmitarbeiter der Antragsgegnerin im bereitstehenden Aschenbecher ausgedrückt. Hierdurch hat sie gegen die Verpflichtung verstoßen, das Rauchen in der Gaststätte zu unterlassen (Ziff. a) der Ordnungsverfügung) und das Aufstellen von Aschenbechern (Ziff. c) der Ordnungsverfügung) zu unterlassen.

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Soweit die Antragstellerin behauptet, sie habe die Zigarette nur in den Mund gesteckt, um anschließend mit dem Hund Gassi zu gehen, diese aber nicht angezündet, handelt es sich um eine Schutzbehauptung, die nicht glaubhaft ist. Unzutreffend ist ebenfalls die  Behauptung, die Aschenbecher seien nur im Eingangsbereich außen für die Gäste aufgestellt worden, die draußen rauchen wollten.

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Sie widerspricht den übereinstimmenden Beobachtungen der vier Mitarbeiter der Antragsgegnerin, die im Kontrollbericht vom 21.03.2017 wiedergegeben werden. Danach haben die Mitarbeiter von der Straße aus gesehen, dass eine weibliche Person im hinteren Bereich der Theke eine Zigarette angezündet habe. Das Glühen der Zigarette sei deutlich erkennbar gewesen. Nach dem Betreten der Gaststätte sei eine Mitarbeiterin auf die Person zugegangen, bei der es sich um die Antragstellerin gehandelt habe. Nachdem die Antragstellerin die Mitarbeiterin erblickt habe, habe diese die Zigarette im Aschenbecher ausgedrückt und habe erklärt, sie habe gar nicht geraucht und habe auf die ausgedrückte Zigarette hingewiesen.

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Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum die Mitarbeiter des Ordnungsamts falsche Angaben machen sollten. Die Antragstellerin hat für ihre abweichende Version der Ereignisse auch keine Beweismittel angeboten. Soweit sie vorträgt, der hintere Bereich der Gaststätte sei von der Straße überhaupt nicht einsehbar, kann dies die Feststellungen der Antragsgegnerin nicht erschüttern. Denn die Antragstellerin wurde nicht im hinteren Bereich der Gaststätte beim Rauchen beobachtet, sondern im hinteren Bereich der Theke. Diese befindet sich aber ausweislich der Grundrisszeichnungen im Verwaltungsvorgang  im vorderen Bereich der Gaststätte und kann von außen eingesehen werden. Außerdem wurde die Antragstellerin auch nach dem Betreten der Gaststätte durch die Mitarbeiter des Ordnungsamts noch beim Rauchen angetroffen und beim Ausdrücken der Zigarette in einem Aschenbecher beobachtet. Der Vortrag, dass Aschenbecher nur im Außenbereich der Gaststätte aufgestellt seien, ist demnach eindeutig widerlegt.

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Die Einlassung der Antragstellerin, sie habe sich bisher an das Rauchverbot gehalten und werde dies auch in Zukunft zu befolgen, ist nicht überzeugend. Aus dem Verwaltungsvorgang ergeben sich vielmehr wiederholte Verstöße gegen das Rauchverbot durch die Antragstellerin selbst oder durch Personal oder Gäste, ohne dass die Antragstellerin hiergegen vorgegangen ist. Die jeweils vorgebrachten Einwendungen der Antragstellerin, die Gaststätte sei nicht mehr geöffnet, es handele sich um eine geschlossene Gesellschaft oder es seien nur E-Zigaretten geraucht worden, waren offensichtlich nicht zutreffend. Daher ist gegenüber der Antragstellerin auch bereits mit Verfügung vom 09.01.2015 ein Zwangsgeld festgesetzt worden und es sind zwei Bußgeldbescheide am 24.08.2016 und am 27.07.2017 wegen ähnlicher Verstöße gegen das Nichtraucherschutzgesetz erlassen worden. Rechtsmittel hat die Antragstellerin gegen diese Maßnahmen nicht eingelegt.

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Die erneute Zwangsgeldfestsetzung erweist sich daher als geeignet, erforderlich und angemessen, um das Rauchverbot in Zukunft durchzusetzen. Sie ist auch nicht im Hinblick auf eine künftige Lockerung des Rauchverbots durch den Landesgesetzgeber unverhältnismäßig. Eine Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes ist bisher nicht abzusehen.

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Die Höhe des Zwangsgeldes von 3.000,00 Euro entspricht dem in vergleichbaren Fällen üblichen Zwangsgeld und ist auch unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses der Antragstellerin an der Nichtbefolgung des Rauchverbots, § 60 Abs. 1 Satz 2 VwVG, nicht zu beanstanden. Auch die im Bescheid festgesetzte Zahlungsfrist bis zum 15.10.2017 (ca. 7 Wochen ab Zustellung des Bescheides) begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

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Andere Rechtsfehler bei der Festsetzung des Zwangsgeldes sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

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Der Antrag war somit abzulehnen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG. Dabei hat das Gericht wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens ein Viertel des festgesetzten Zwangsgeldes für angemessen gehalten (vgl. Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18.07.2013, Ziff. 1.5 und Ziff. 1.7.1).