Einstweilige Anordnung zur Entscheidung über Kostenübernahme für Sehhilfen abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt nach §123 VwGO eine einstweilige Anordnung, die Antragsgegnerin zur Bescheidung seines Antrags auf Kostenübernahme für Sehhilfen zu verpflichten. Das Gericht verneint den Anspruch, weil der Antrag nicht bewilligungsreif ist. Vorgelegte Unterlagen (Sehtest, Kostenvoranschläge) belegen nicht die nach den Richtlinien erforderliche ärztliche Verordnung bzw. spezifische Beeinträchtigung. Die Übergangsregel des Entwurfs schützt nur bereits bewilligte Leistungen.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Bescheidung des Antrags auf Kostenübernahme für Sehhilfen mangels Bewilligungsreife abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §123 VwGO sind summarisch sowohl die überwiegende Wahrscheinlichkeit des zu sichernden Rechts als auch ein Sicherungsgrund glaubhaft zu machen.
Ein rein verfahrensrechtlicher Anspruch auf fristgerechte Bescheidung ist ohne Bestehen eines materiellen Anspruchs (Bewilligungsreife) nicht ausreichend für eine Sicherungsanordnung.
Die Bewilligungsreife von Leistungen nach Leistungsrichtlinien setzt die in den Richtlinien geforderten Nachweise (z.B. ärztliche Verordnung oder Bescheinigung) voraus; rein apparative Befunde oder Kostenvoranschläge genügen nicht zwingend.
Übergangsvorschriften schützen das Vertrauen in bereits bewilligte Leistungen; nicht bewilligte Anträge sind hiervon grundsätzlich nicht erfasst, auch wenn deren Inanspruchnahme erst im Folgejahr erfolgt.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Antrag,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, über den Leistungsantrag des Antragstellers vom 07.11.2016 auf Bewilligung der Kostenübernahme für Sehhilfen im Rahmen der spezifischen Bedarfe gemäß §§ 13, 14 RiLi ContStifG bis zum 31.12.2016 abschließend zu entscheiden,
hat keinen Erfolg.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet, wenn aufgrund der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen des zu sichernden Rechts (Sicherungsanspruch) und die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Rechtsverwirklichung zumindest in einer Weise erschwert wird, dass dem Antragsteller ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung nicht mehr zugemutet werden kann (Sicherungsgrund). Die Tatsachen, auf die Sicherungsanspruch und Sicherungsgrund gestützt werden, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Diese Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Denn es ist zumindest der erforderliche Sicherungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Antrag des Klägers zielt seinem Wortlaut nach auf den verfahrensrechtlichen Anspruch auf eine Bescheidung seines Antrags auf Übernahme der Kosten für Sehhilfen durch die Antragsgegnerin binnen angemessener Frist. Ein solcher ergebnisneutraler Anspruch allein vermag dem Begehren des Antragstellers aber nicht zum Erfolg zu verhelfen, da die Übergangsvorschrift des § 24 ContStfG in der Fassung des Entwurfs des 4. Gesetzes zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes (BT-Drs. 18/10378 vom 14.12.2016) einer Anrechnung von Leistungen für spezifische Bedarfe auf die ab dem 01.01.2017 vorgesehene Pauschale dann nicht entgegensteht, wenn die Leistungen noch 2016 bewilligt wurden, aber aus von den Betroffenen nicht zu vertretenden Gründen erst im Folgejahr in Anspruch genommen werden. Das gleiche gilt für Leistungen, die 2016 bewilligt und in Anspruch genommen, aber erst im Haushaltsjahr 2017 abgerechnet werden können (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, a.a.O., S. 7). Hiermit wird dem Vertrauensschutz der Betroffenen in bereits bewilligte Leistungen Rechnung getragen. Ein Anspruch auf Bewilligung einer Leistung setzt jedoch die Bewilligungsreife des Antrags voraus. Diese ist vorliegend nicht gegeben:
Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinien für die Gewährung von Leistungen wegen Contergan-Schadensfällen vom 16.07.2013, welche auf der gesetzlichen Ermächtigung des § 13 Abs. 6 Satz 3 ContStifG beruhen, müssen die geltend gemachten spezifischen Bedarfe durch eine ärztliche Verordnung oder ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden. Aus der vom Antragsteller vorgelegten augenärztlichen Bescheinigung vom 24.10.2016 ergibt sich jedoch nur eine Feststellung des aktuellen Sehvermögens. Die seitens des Antragstellers angeführte zusätzliche Beeinträchtigung des Gesichtsfeldes, die eine besondere Schleiftechnik erforderlich machen soll, ist daraus nicht ersichtlich. Daneben liegen lediglich Kostenvoranschläge eines Augenoptikers vor, die keine weitergehenden Rückschlüsse auf diese für die Bewilligung erheblichen Umstände zulassen. Fehlt es damit an der erforderlichen Bewilligungsreife, besteht auch kein derzeit zu sichernder Anspruch.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.