Eilantrag auf aufschiebende Wirkung gegen Beitragsfestsetzungen zum Versorgungswerk abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen Beitragsfestsetzungen des Versorgungswerks. Entscheidend war, ob das private Aussetzungsinteresse das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegt. Das VG Köln lehnte den Antrag ab: die Bescheide erscheinen nach summarischer Prüfung rechtmäßig und das Vollzugsinteresse überwiegt. Ein späterer Erstattungsanspruch rechtfertigt den Vollzug nicht.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Beitragsbescheide des Versorgungswerks abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Beitragsfestsetzungen von berufsständischen Versorgungswerken sind als öffentliche Abgaben i.S. von § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO einzustufen, sodass der Klage hiergegen regelmäßig keine aufschiebende Wirkung zukommt.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn bei Abwägung der betroffenen Interessen und Berücksichtigung der Erfolgsaussichten das private Interesse das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt.
Bei summarischer Prüfung spricht die Rechtmäßigkeit einer Beitragsfestsetzung nach maßgeblicher Satzung und Rechtsgrundlage (z.B. § 30 SVR i.V.m. § 7 Abs. 1 RAVG NRW) gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung, sofern keine substantiierten Einwendungen vorgetragen werden.
Das bloße Risiko einer späteren Rückerstattung bzw. einer doppelten Beitragsbelastung rechtfertigt in der Regel nicht die Aussetzung der Vollziehung; bestehende öffentlich-rechtliche Erstattungs- oder Anpassungsansprüche entziehen dem Vollzugsinteresse nicht dessen Vorrang.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.971,81 Euro festgesetzt
Gründe
Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage 7 K 6640/15 gegen die Bescheide vom 14.10.2015 betreffend die Festsetzung von Beiträgen für die Zeit vom 01.11. bis 31.12.2012, 01.01. bis 31.12.2013 und 01.01. bis 30.06.2014 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist zulässig.
Er ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Der gegen die Beitragsfestsetzungen erhobenen Klage kommt gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zu. Bei Beiträgen zum Versorgungswerk handelt es sich um öffentliche Abgaben im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO.
Der Zulässigkeit des Antrags steht § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO nicht entgegen. Der Antragsteller musste sich gem. § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO vor Einleitung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht mit einem Aussetzungsantrag an den Antragsgegner wenden, da eine Vollstreckung der angefochtenen Beitragsbescheide droht. Der Antragsgegner hat durch Erlass der Mahnung und Vollstreckungsandrohung vom 02.12.2015 zu erkennen gegeben, dass die Beitreibung der Beiträge, deren Festsetzung im Streit ist, unmittelbar bevorsteht. Der Bescheid vom 02.12.2015 dient der konkreten Vorbereitung ihrer Vollstreckung. Nach § 7 a des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung - RAVG NRW -, § 33 Abs. 7 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen - SVR - werden rückständige Beiträge aufgrund eines solchen mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen Bescheides nach den Vorschriften beigetrieben, die für die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Streitigkeiten gelten. Für die Feststellung, dass die Vollstreckung der angefochtenen Beitragsfestsetzungsbescheide droht, ist es nicht von Bedeutung, ob der Antragsteller zusätzlich die Mahnung und Vollstreckungsandrohung zum Gegenstand eines Rechtsschutzverfahrens macht.
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in Fällen, in denen gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ein Verwaltungsakt im öffentlichen Interesse sofort vollziehbar ist, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen.
Hier überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Bescheide.
Die Beitragsbescheide vom 14.10.2015 erweisen sich bei der gebotenen summarischen Prüfung nach derzeitiger Sach- und Rechtslage als rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung ist § 30 SVR in Verbindung mit § 7 Abs. 1 RAVG NRW. Grundsätzlich zahlen Personen, die wie der Antragsteller Mitglied des Antragsgegners sind, gem. § 30 Abs. 1 SVR den Regelpflichtbeitrag, welcher dem Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung entspricht. Mitglieder, die als abhängig Beschäftigte Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichten, müssen nach § 30 Abs. 7 SVR nur für die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit Pflichtbeiträge zum Versorgungswerk leisten, die zusammen mit dem Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigen.
Nach Maßgabe dieser satzungsrechtlichen Bestimmungen ist die angegriffene Festsetzung des Regelpflichtbeitrags für die Zeit vom 01.11.2012 bis zum 30.06.2014 gem. § 30 Abs. 1 SVR rechtmäßig. Der Antragsteller hat nicht dargetan, dass nach Art und Höhe seiner Einkünfte ein geringerer Betrag anzusetzen ist. Die Voraussetzungen, unter denen sich nach § 30 Abs. 7 SVR die Beitragspflicht auf Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit beschränkt, liegen nicht vor. Zwar war der Antragsteller im streitbefangenen Zeitraum als Angestellter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft abhängig beschäftigt. Nach Aktenlage hat er jedoch keine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet. Laut Meldebescheinigungen zur Sozialversicherung erfolgten keine Beitragszahlungen des damaligen Arbeitgebers zur Rentenversicherung; der Beitrag wurde vielmehr dem Antragsteller als Selbstzahler ausgezahlt.
Eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers ist auch ausgeschlossen, wenn man in Betracht zieht, dass eine Änderung der Sachlage auf die Erfolgsaussichten der Klage noch Einfluss haben könnte. Eine weitgehend an den Vollzugsfolgen orientierte Abwägung zwischen den gegenläufigen Interessen der Beteiligten führt nicht zu dem Ergebnis, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigt. Dabei ist die in § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO getroffene Wertung, dass das Vollzugsinteresse hinsichtlich öffentlicher Abgaben und Kosten in der Regel Vorrang vor den Belangen des Betroffenen hat, zu berücksichtigen,
vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.2003 – 1 BvR 2025/03 -.
Besondere Umstände, die eine hiervon abweichende Entscheidung rechtfertigen, sind nicht dargetan. Da der ehemalige Arbeitgeber die Rentenversicherungsbeiträge an den Antragsteller ausgezahlt hat, stehen ihm die zur Beitragszahlung erforderlichen Mittel zur Verfügung. Dem Antragsteller entsteht durch den Vollzug auch kein, wie er meint, dauerhafter, nicht wieder gut zu machenden Nachteil.
Der Antragsteller beruft sich hierbei ohne Erfolg darauf, dass im Verhältnis zur Deutschen Rentenversicherung - DRV - noch nicht abschließend geklärt ist, ob ihm für die Tätigkeit bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zwischen November 2012 und Juni 2014 eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 SGB VI erteilt wird. Nachdem die DRV im Februar 2013 die zunächst erteilte Befreiung von der Versicherungspflicht zum 23.10.2012 aufgehoben und den Antrag des Antragstellers auf erneute Befreiung mit Bescheid vom 13.11.2014 abgelehnt hatte, ist dieser Ablehnungsbescheid mit Bescheid vom 21.10.2015 wiederum aufgehoben worden und steht eine erneute Entscheidung über den Befreiungsantrag noch aus. Der Antragsteller erwartet zwar, dass ihm eine Befreiung von der Versicherungspflicht bald erteilt wird und verweist hierzu auf seine zusätzliche Zulassung als Steuerberater sowie das zwischenzeitlich am 01.01.2016 in Kraft getretene Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung. Er meint aber, für den Fall, dass er wider Erwarten doch in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtig sein sollte, einer Doppelbelastung ausgesetzt zu sein. Er könne nicht sicher davon ausgehen, dass der Antragsgegner dann zu Unrecht geleistete Beitragszahlungen in vollem Umfang erstatten werde. Dieses Risiko sei ihm nicht zuzumuten.
Hieraus lässt sich indessen kein Aussetzungsinteresse ableiten, das gegenüber dem Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Sollte dem Antragsteller die Befreiung von der Versicherungspflicht für den streitbefangenen Zeitraum verwehrt bleiben und hätte er daher Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nachzuentrichten, wären die Voraussetzungen des § 30 Abs. 7 SVR erfüllt. Führt die Anwendung dieser Norm dazu, dass der zu zahlende Beitrag den Regelpflichtbeitrag unterschreitet, sind die Beitragsfestsetzungen entsprechend anzupassen und zwar unabhängig davon, ob eine solche Veränderung der Sachlage noch für die Hauptsachenentscheidung relevant sein sollte oder nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens vermittelt. Soweit danach der Rechtsgrund für Beitragszahlungen entfällt, hat der Antragsgegner diese nach dem Institut des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zurückzuzahlen.
Es kann danach keine Rede davon sein, dass die Vollziehung der angefochtenen Bescheide den Antragsteller der ernsthaften Gefahr einer dauerhaften Doppelbelastung aussetzt. Das von ihm mit dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren vielmehr verfolgte Interesse, einstweilen von jeglicher einkommensbezogener Beitragszahlung, sowohl bei der gesetzlichen als auch bei der berufsständischen Rentenversicherung, verschont zu bleiben, läuft sozialversicherungsrechtlichen Grundsätzen zuwider und ist nicht schutzwürdig. In diesem Zusammenhang dürfte für den Antragsteller § 231 Abs. 4 b Satz 4 SGB VI von Interesse sein: Soweit eine Befreiung von der Versicherungspflicht unter Berücksichtigung der neuen Regelungen für Syndikusanwälte in Rede steht, wirkt sie für Zeiten vor dem 01.04.2014 nur, wenn für diese Zeiten einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt wurden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 3, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Wegen des vorläufigen Charakters des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens legt die Kammer ¼ der streitigen Beitragshöhe zugrunde. Streitig ist dabei die Differenz zwischen dem festgesetzten Beitrag und dem ursprünglich vereinnahmten Mindestbeitrag.