Aufschiebende Wirkung gegen Allgemeinverfügung zur CoronaSchVO NRW angeordnet
KI-Zusammenfassung
Das VG Köln ordnet die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die Allgemeinverfügung der Stadt Köln vom 15.02.2021 an. Bei summarischer Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit, weil die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage (§16 Abs.2 S.2 CoronaSchV NRW) eine Frist bis 14.02.2021 nennt, die nicht verlängert wurde. Zudem fehlt nach Angaben der Behörde das Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium. Die Antragsgegnerin trägt die Verfahrenskosten.
Ausgang: Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Allgemeinverfügung wegen ernstlicher Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit; Antragsgegnerin trägt die Verfahrenskosten.
Abstrakte Rechtssätze
Bei summarischer Prüfung ist aufschiebende Wirkung anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme bestehen und die Interessenabwägung zu Lasten der Antragsgegnerin ausfällt.
Eine Verordnungsgrundlage rechtfertigt zusätzliche Schutzmaßnahmen nur, soweit Wortlaut und befristete Voraussetzungen der Norm die Maßnahme zum Zeitpunkt ihres Erlasses ausdrücklich tragen.
Das Ablaufen oder Nichtverlängern einer in der Ermächtigungsnorm vorgesehenen Frist schließt die Heranziehung dieser Norm als Rechtsgrundlage für nachfolgende Maßnahmen aus, sofern der Verordnungsgeber die Frist nicht verlängert hat.
Das Unterlassen des erforderlichen Einvernehmens mit der zuständigen Aufsichts- oder Fachbehörde kann die Rechtswidrigkeit einer auf dieser Grundlage getroffenen Allgemeinverfügung begründen.
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 15.02.2021 (Änderung der Allgemeinverfügung vom 02. Oktober 2020 zur regionalen Anpassung der Coronaschutzverordnung an das Infektionsgeschehen in der Stadt Köln vom 15. Februar 2021) wird angeordnet. Bei summarischer Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung, sodass die im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragsgegnerin ausfällt. Die Antragsgegnerin stützt die angegriffene Regelung auf § 16 Abs. 2 S. 2 der CoronaSchV NRW vom 07.01.2021 in der jeweils gültigen Fassung und begründet die Verlängerung der Kontaktbeschränkungen im privaten Bereich damit, dass die Geltungsdauer der Verordnung um eine Woche verlängert wurde. Der § 16 Abs. 2 Satz 2 der seit dem 16.02.2021 geltenden Fassung der CoronaSchV NRW trägt die angefochtenen Maßnahmen jedoch nicht. Ausweislich des Wortlautes können zusätzliche Schutzmaßnahmen nur ergriffen werden, wenn nach Einschätzung der Behörden ein Absinken der 7-Tage-Inzidenz auf einen Wert unter 50 bis zum 14.02.2021 nicht zu erwarten ist. Diese Frist ist abgelaufen und wurde vom Verordnungsgeber nicht verlängert. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es sich hierbei lediglich um ein redaktionelles Versehen des Verordnungsgebers gehandelt hat. Denn in anderen Vorschriften, wie etwa § 13 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung, wurden entsprechende Fristen bis zum 21.02.2021 verlängert. Darüber hinaus dürfte die Maßnahme bei summarischer Betrachtung auch deshalb rechtswidrig sein, weil die Antragsgegnerin nach eigenen Angaben nicht erneut das Einvernehmen des zuständigen Ministeriums hergestellt hat.Die Antragsgegnerin trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.
2.Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V. § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Dabei wurde berücksichtigt, dass der Antrag die Hauptsache faktisch vorweg nimmt.
Rubrum
Die Entscheidung besitzt keinen Hauptinhalt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.