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Verwaltungsgericht Köln·7 L 264/09·28.06.2009

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Nichtraucherschutz-Verfügung abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtOrdnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Teile einer Ordnungsverfügung, mit der das Rauchen in seiner Gaststätte untersagt wurde. Das Verwaltungsgericht lehnt den Antrag ab. Es sieht das Vollzugsinteresse und den Gesundheitsschutz der Besucher als vorrangig an und bejaht das Vorliegen einer Gefahr; die Ausnahme für Raucherclubs greift nicht.

Ausgang: Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Ordnungsverfügung als unbegründet abgewiesen; Kosten trägt der Antragsteller

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist abzuwägen, wobei das öffentliche Vollzugsinteresse Vorrang verdient, wenn an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme keine durchgreifenden Zweifel bestehen.

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Räumlichkeiten erfüllen die Ausnahme für Raucherclubs nach § 3 Abs. 7 NiSchG NRW nicht, wenn auch nicht-vereinsangehörige Personen jederzeit Zutritt und Bedienung erhalten.

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Maßnahmen nach § 14 OBG zur Abwehr einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit sind rechtmäßig, wenn sie geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sind; der Betreiber hat erforderliche Maßnahmen zur Einhaltung des Rauchverbots zu treffen.

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Unbestrittene Feststellungen aus wiederholten behördlichen Kontrollen können als taugliche Tatsachengrundlage dienen; das Unterlassen von Maßnahmen trotz laufenden Verfahrens spricht gegen die Annahme einer rechtfertigenden Vereinsstruktur.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 14 OBG§ 4 Satz 1 NiSchG NRW§ 4 Satz 4 i.V.m. § 3 Abs. 7 NiSchG NRW§ 154 Abs. 1 VwGO§ 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

2 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziff. 1 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 12. Februar 2009 anzuordnen und bezüglich Ziff. 3 der Ordnungsverfügung wiederherzustellen,

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ist nicht begründet.

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Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen bzw. anzuordnen, wenn das öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht überwiegt. Bei der somit vorzunehmenden Interessenabwägung ist dem Vollzugsinteresse der Vorrang einzuräumen, weil gegen die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung vom 12. Februar 2009 keine durchgreifenden Bedenken bestehen und dem Gesundheitsschutz der Gaststättenbesucher der Vorrang vor den wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers einzuräumen ist.

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Der Antragsgegner ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine Gefahr im Sinne des § 14 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) vorliegt, da während des Betriebs der Gaststätte Café Bar „E. „ laufend gegen § 4 Satz 1 des Nichtraucherschutzgesetzes NRW vom 20. Dezember 2007 (NiSchG NRW) verstoßen wird. Nach den Feststellungen des Antragsgegners, denen der Antragsteller nicht entgegengetreten ist, gestattet der Antragsteller in der Gaststätte das Rauchen, ohne dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Rauchverbot nach § 4 Satz 1 NiSchG NRW vorliegen. Gemäß § 4 Satz 4 i.V.m. § 3 Abs. 7 NiSchG NRW sind Räumlichkeiten von Vereinen und Gesellschaften, deren ausschließlicher Zweck der gemeinschaftliche Konsum von Tabakwaren ist, vom Rauchverbot ausgenommen. Der Antragsteller hat vorgetragen, dass er die Gaststätte einem Raucherclub im Sinne des § 3 Abs. 7 NiSchG NRW zur Verfügung gestellt habe. Es kann dahinstehen, ob dies zutrifft oder es sich insoweit um Scheingeschäfte handelt, denn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 7 NiSchG NRW liegen jedenfalls deshalb nicht vor, weil Personen, die nicht Vereinmitglieder sind, ohne weiteres Zutritt zur Gaststätte erhalten und bedient werden. Dies ergibt sich aus den wiederholten Kontrollen des Antragsgegners vom 19. und 30. Dezember 2008 sowie vom 3. Februar und 10. Juni 2009. Den entsprechenden Kontrollberichten ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. Daraus ergibt sich, dass der Antragsteller selbst unter dem Druck des anhängigen Gerichtsverfahrens nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um Personen, die keine Clubmitglieder sind, fernzuhalten. Die Gaststätte kann daher nicht als Räumlichkeit eines Raucherclubs im Sinne des § 3 Abs. 7 NiSchG angesehen werden.

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Die vom Antragsgegner in Ziff. 1 der Ordnungsverfügung gemäß § 14 OBG zur Abwehr der somit bestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit angeordneten Maßnahmen sind geeignet, erforderlich und verhältnismäßig. Da der Antragsteller die Gaststätte nicht als Raucherclub tatsächlich führt, hat er die zur Einhaltung des Rauchverbots notwendigen Maßnahmen zu treffen. Einwände hat der Antragsteller insoweit sowie gegen die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.000 Euro auch nicht erhoben.

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Dadurch, dass einerseits den Gästen der Gaststätte das Rauchen gestattet wird, andererseits jedermann der Zutritt zur Gaststätte möglich ist, wird die Gesundheit der Besucher der Gaststätte gefährdet. Erschwerend tritt hinzu, dass bei den Kontrollen durch den Antragsgegner teilweise auch Kinder und Jugendliche in der Gaststätte angetroffen wurden. Gegenüber dieser Gesundheitsgefahr müssen die nicht näher konkretisierten wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers zurücktreten.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.