Eilantrag gegen Pyrotechnikverbot in Leverkusen abgewiesen; Verfahren zur Maskenpflicht getrennt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Allgemeinverfügung, die das Abbrennen von Pyrotechnik in Teilen Leverkusens untersagt; das Verfahren zur separaten Regelung der Mund-Nase-Bedeckung wird abgetrennt. Das Gericht lehnt den Antrag ab: Die Verfügung stützt sich auf §28 IfSG und §10 Abs.5 CoronaSchV, ist hinreichend bestimmt und verhältnismäßig; es bestehen keine ernstlichen Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit.
Ausgang: Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen das Pyrotechnikverbot in Leverkusen abgewiesen; Verfahren zur Maskenpflicht getrennt fortgeführt
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist eine Interessenabwägung zwischen dem privaten Aussetzungsinteresse und dem öffentlichen Vollzugsinteresse vorzunehmen; ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung sind erforderlich, wenn der Gesetzgeber die sofortige Vollziehung angeordnet hat.
Eine Allgemeinverfügung nach §28 IfSG i.V.m. besonderen Schutzvorschriften (z. B. CoronaSchV) kann das Verbot der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände als notwendige Schutzmaßnahme rechtfertigen, wenn dadurch gefahrerhöhende Situationen und eine Belastung des Gesundheitssystems verhindert werden sollen.
Die örtliche Zuständigkeit zur Erlassung infektionsschutzrechtlicher Allgemeinverfügungen richtet sich nach den einschlägigen landesrechtlichen Zuständigkeitsnormen; die räumliche Abgrenzung ist hinreichend bestimmt, wenn sie durch Karte und Straßenverzeichnis nachvollziehbar ist.
Eine Beschränkung des allgemeinen Freiheitsrechts ist verhältnismäßig, wenn die Einschränkung minimal bleibt (z. B. Möglichkeit der Nutzung privater Flächen oder außerhalb des Geltungsbereichs) und das öffentliche Interesse am Infektionsschutz überwiegt.
Tenor
1. Das Verfahren wird gemäß § 93 Satz 1 VwGO getrennt und hinsichtlich des Antrags gegen die Allgemeinverfügung zur Verpflichtung, eine Mund-Nase-Bedeckung im Stadtgebiet Leverkusen zu tragen, unter einem noch bekanntzugebenden neuen Aktenzeichen fortgeführt.
2. Der Antrag hinsichtlich der Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin zum Verbot der Verwendung von Pyrotechnik in bestimmten Bereichen des Stadtgebiets wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens zu Ziff 2.
3. Der Wert des Streitgegenstandes des Verfahrens zu Ziff. 2 wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Entscheidung ergeht wegen der Eilbedürftigkeit der Sache durch den Vorsitzenden der Kammer (§ 80 Abs. 8 VwGO).
Das Verfahren ist nach § 93 Satz 1 VwGO zu trennen, weil hinsichtlich des Gebots, im Stadtgebiet eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, eine verfahrensbeendende Erklärung seitens des Antragstellers noch aussteht, nachdem die Antragsgegnerin die Allgemeinverfügung insoweit aufgehoben hat.
Der sinngemäße Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 29.12.2020 (Amtsblatt der Stadt Leverkusen vom 29.12.2020, S. 560 Nr. 277) anzuordnen,
ist nicht begründet.
Es ist bei sachgerechter Auslegung des Antrags gemäß §§ 122 Abs.1, 88 VwGO davon auszugehen, dass sich der Antrag hinsichtlich des streitgegenständlichen „Böllerverbots“ auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO richtet, da die aufschiebende Wirkung aufgrund § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. §§ 28 Abs. 1 und 3, 16 Abs. 8 des Infektionsschutzgesetzes, zuletzt geändert durch Art. 2 des 3. Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18.11.2020 (BGBl. I S. 2397) - IfSG - von Gesetzes wegen entfällt. Streitgegenständlich ist nunmehr die Allgemeinverfügung in ihrer aus dem Antrag ersichtlichen Fassung vom 29.12.2020.
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
Die Entscheidung über die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs setzt eine Abwägung zwischen dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung der Verwaltungsentscheidung voraus. Erweist sich diese bei der in Verfahren der vorliegenden
Art gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig, ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen, da am Vollzug einer rechtswidrigen Verwaltungsentscheidung kein öffentliches Interesse bestehen kann. Ist die Rechtswidrigkeit nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellbar, ist die Entscheidung des Gesetzgebers für eine sofortige Vollziehung in § 16 Abs. 8 IfSG zu berücksichtigen. Eine Aussetzung der Vollziehung kommt dann regelmäßig nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen.
Solche Zweifel bestehen vorliegend nicht.
Die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 29.12.2020 findet ihre Rechtsgrundlage in § 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 IfSG i.V.m. § 10 Abs. 5 der Coronaschutzverordnung NRW in der seit 23.12.2020 geänderten Fassung der Verordnung vom 30.11.2020 (CoronaSchV). Die Zuständigkeit des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin als örtliche Ordnungsbehörde beruht auf § 17 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchV und § 3 Abs. 1 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes des Landes NRW vom 14.04.2020 (GV. NRW 2020, 223a).
Es begegnet bei der in Verfahren der vorliegenden Art gebotenen summarischen Prüfung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass die Antragsgegnerin ein weitgehendes Verbot der Benutzung von Pyrotechnik zur Jahreswende verfügt hat. Das Verbot stellt eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des IfSG dar. Solche Maßnahmen umfassen nicht lediglich unmittelbar gegen die Verbreitung der Infektion gerichtete Maßnahmen, wie Quarantäne oder Desinfektion, sondern auch solche, die auf die Verhinderung von Situationen gerichtet sind, die potenziell gefahrerhöhend wirken. Die Verwendung von Silvesterfeuerwerk kann ohne Weiteres diesen gefahrerhöhenden Verhaltensweisen zugerechnet werden. Es entspricht der Lebenswirklichkeit, dass Feuerwerkskörper nicht von einer Person allein abgebrannt werden, sondern ein Feuerwerk regelmäßig zahlreiche andere Personen aus Familie, Freundeskreis und Nachbarschaft anzieht, deren Alkoholpegel oft mehr als das vom Antragsteller behauptete eine Glas Sekt zugrunde liegt. Die Einhaltung der Abstandsregeln ist vor diesem Hintergrund weder zu erwarten noch zu gewährleisten. Ein weiter Aspekt tritt in Gestalt des Gebots größtmöglicher Schonung des Gesundheitssystems in der augenblicklichen Pandemielage hinzu. Die Verwendung von Pyrotechnik ist generell gefahrgeneigt und führt in Einzelfällen immer wieder zu teils erheblichen Verletzungen, die ärztlicher Hilfe, auch in der Notaufnahme einer Klinik bedürfen. Dies zu verhindern, ist ein legitimes Ziel. Es findet seinen Ausdruck in § 10 Abs. 5 CoronaSchV. Soweit darin auf „publikumsträchtige“ Plätze und Straßen verwiesen wird, spricht dies nicht gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin, da die Publikumswirksamkeit eines Feuerwerks sich auch durchaus in ruhigen Wohnstraßen ergeben kann.
Die Allgemeinverfügung ist auch hinreichend bestimmt, da die räumliche Abgrenzung des Gebiets aus der publizierten Karte und dem Straßenverzeichnis klar ersichtlich ist.
Dessen ungeachtet fiele auch eine allgemeine Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Die Beschränkung des allgemeinen Freiheitsrechts ist minimal, da die Freiheit verbleibt, auf privatem Grund oder abseits des erfassten Bereichs zu „böllern“. Auch zählt die Verwendung von Pyrotechnik nicht zum Allgemeingebrauch einer öffentlichen Straße. Sie wird in „normalen“ Zeiten lediglich geduldet. Dem steht das öffentliche Interesse an einer Unterbindung von Infektionsketten und der Verhinderung der Ausbreitung einer potenziell tödlichen Erkrankung gegenüber. Mit Blick darauf wird der vorliegende Antrag dem Ernst der gegenwärtigen Lage mit Hunderten Toten täglich allein in Deutschland in keiner Weise gerecht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Streitwertbeschluss folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Der Auffangstreitwert war nicht im Hinblick auf das vorliegende Eilverfahren zu reduzieren, da die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung faktisch die Hauptsache vorwegnimmt.
Rechtsmittelbelehrung
Ziffer 1 dieses Beschlusses ist unanfechtbar.
Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Gegen Ziffer 3 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.