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Verwaltungsgericht Köln·7 L 2439/20·22.12.2020

Eilantrag auf Aussetzung der Heimquarantäne zu Weihnachten abgewiesen

Öffentliches RechtInfektionsschutzrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte einstweiligen Rechtsschutz, um die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen ein Verbot zum Verlassen ihres Altenheims über die Weihnachtstage anzuordnen. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte den Antrag ab, weil bei summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen. Insbesondere rechtfertigen ein aktueller Ausbruch mit Infizierten und Todesfällen sowie die Schutzbedürftigkeit der Bewohner die befristete Beschränkung; negative Testergebnisse sind nur Momentaufnahmen.

Ausgang: Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Heimverbot für Weihnachtsbesuche abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine Infektionsschutzmaßnahme setzt eine Abwägung zwischen dem privaten Aussetzungsinteresse und dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung voraus; zu berücksichtigen ist dabei die gesetzliche Regelung des sofortigen Vollzugs (§ 16 Abs. 8 IfSG).

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Eine Aussetzung der Vollziehung kommt in Verfahren nach dem IfSG regelmäßig nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen.

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Bei Ausbrüchen in stationären Einrichtungen sind negative Einzeltests lediglich Momentaufnahmen; sie schließen eine Anordnung von Einzelquarantäne nach § 30 IfSG nicht mit hinreichender Sicherheit aus.

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Das öffentliche Interesse an einem effektiven Infektionsschutz und dem Schutz vulnerabler Gruppen überwiegt im Zweifel gegenüber einem kurzfristigen privaten Kontakt- oder Besuchsinteresse.

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Befristete, zeitlich eng befristete Beschränkungen sind im Eilverfahren zumutbar, wenn die Behörde konkrete Anhaltspunkte für eine erhebliche Infektionsgefahr der Einrichtung vorträgt.

Relevante Normen
§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VwGO§ 67 Abs. 6 Satz 1 VwGO§ 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO§ 28 Abs. 1 IfSG§ 28a IfSG§ 30 IfSG

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäße Antrag,

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die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen das mit Datum vom 22.12.2020 durch die Antragsgegnerin bestätigte Verbot zum Verlassen der Einrichtung „Altenzentrum U.  . C.    “ in M.    für die kommenden Weihnachtsfeiertage anzuordnen,

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ist nicht begründet.

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Angesichts der besonderen Eilbedürftigkeit der Sache wird eine wirksame Bevollmächtigung der Prozessbevollmächtigten unterstellt, § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 6 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gemäß § 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO in dem oben ersichtlichen Sinne auszulegen, da Rechtsbehelfen gegen Maßnahmen der zuständigen Behörden nach §§ 28 Abs. 1, 28 a, auch in Verbindung mit § 30 des Infektionsschutzgesetzes (zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 18.11.2020 (BGBl. I S. 2397) - IfSG - ) gemäß § 28 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt. Auch in den Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges geht der Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO dem Erlass einer einstweiligen Anordnung vor, § 123 Abs. 5 VwGO.

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Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

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Die Entscheidung über die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs setzt eine Abwägung zwischen dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung der Verwaltungsentscheidung voraus. Erweist sich diese bei der in Verfahren der vorliegenden Art gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig, ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen, da am Vollzug einer rechtswidrigen Verwaltungsentscheidung kein öffentliches Interesse bestehen kann. Ist die Rechtswidrigkeit nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellbar, ist die Entscheidung des Gesetzgebers für eine sofortige Vollziehung in § 16 Abs. 8 IfSG zu berücksichtigen. Eine Aussetzung der Vollziehung kommt dann regelmäßig nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen.

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Solche Zweifel dürften vorliegend nicht bestehen. Das streitgegenständliche Verbot zum Verlassen der Einrichtung dürfte bei der gebotenen vorläufigen Bewertung einer rechtlichen Prüfung standhalten. Es dürfte seine Rechtsgrundlage in §§ 30, 32 IfSG i.V.m. den Regelungen der Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 30.11.2020 (CoronaAV Pflege und Besuche) finden. Nach der Darstellung der Antragsgegnerin, an denen zu zweifeln kein Anlass besteht, weist die Einrichtung U.  . C.    derzeit 16 aktuell positiv getestete Bewohner und einen positiv getesteten Mitarbeiter auf. In der Einrichtung sind bis dato 3 Bewohner/innen  an den Folgen von Covid-19 verstorben. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei einer Zahl von 76 Bewohner/innen um eine relativ kleine Einrichtung handelt, was die Dramatik des Geschehens unterstreicht. Die Im Bescheid vom 22.12.2020 dargestellte Zahl von 25 Infizierten wird damit zwar unterstrichen, ist aber nach wie vor erheblich. Es ist vor diesem Hintergrund nachvollziehbar, dass die Antragsgegnerin die nicht positiv getesteten Bewohner als Kontaktpersonen im Sinne der Kategorie 1 der aktuellen RKI-Empfehlungen einstuft, die damit auch die Voraussetzungen einer Einzelquarantäne nach § 30 IfSG erfüllen. Dem steht auch eine negative Testung der Antragstellerin nicht entgegen. Denn auch ein negativer Test ist angesichts bestehender Inkubationszeiten nur eine Momentaufnahme und schließt innerhalb der Inkubationszeiten eine Infektion nicht mit hinreichender  Sicherheit aus.

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In der Kürze der verbleibenden Zeit ist eine abschließende Klärung der mit der Heimschließung verbundenen rechtlichen Fragen weder möglich noch geboten. Denn die Abwägung des öffentlichen Interesses an einem effektiven Infektionsschutz mit dem privaten Interesse der Antragstellerin, das Weihnachtsfest im Kreis der Familie verbringen zu können, fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Die Zahl der Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus steigen in Deutschland weiterhin in teils dramatischem Ausmaß. Die täglichen Todesfälle, die mit dem Virus in Verbindung gebracht werden können, haben gestern annähernd den Wert von 1.000 erreicht. Dieser Befund hat sich trotz des seit November verhängten teilweisen und im Dezember nochmals verschärften Lockdown nicht zum Positiven geändert. Dies lässt den Schluss zu, dass Infektionsketten derzeit weniger im öffentlichen als im privaten Bereich entstehen und deshalb umso weniger nachvollziehbar sind (Vgl. zur aktuellen Situation Robert-Koch-Institut (RKI), Risikobewertung für Covid-19, abrufbar unter: www.rki.de., Stand: 11.12.2020). Demgegenüber ist das Interesse der Antragstellerin, das Weihnachtsfest im Kreis der Familie zu verbringen, erkennbar nachrangig. Die Maßnahme ist derzeit bis zum 26.12.2020 befristet. Folgende Besuche, wenngleich ohne unmittelbarem weihnachtlichen Bezug, sind daher durchaus möglich. Eine andere Bewertung ist auch nicht mit Blick auf das fortgeschrittene Lebensalter der Antragstellerin angezeigt. Die Kammer kann den Wunsch nach einem gemeinsamen Weihnachtsfest durchaus nachvollziehen. Angesichts der fortbestehenden Gefahrenlage ist es jedoch der Antragstellerin zumutbar, die befristete Einschränkung im eigenen Interesse und im Interesse ihrer Familie hinzunehmen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Eine Herabsetzung des gesetzlichen Auffangstreitwertes von 5.000,00 Euro mit Blick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung war nicht angezeigt, da sie angesichts der Befristung der Maßnahme eine Vorwegnahme der Hauptsache beinhaltet.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

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Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

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Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der  Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO  und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.

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Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

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Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO  und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.

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Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

22

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.