Eilantrag auf aufschiebende Wirkung gegen Mahnung und Vollstreckungsandrohung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Mahnung und Vollstreckungsandrohung des Versorgungswerks vom 04.04.2017. Das Gericht prüfte, ob es sich um einen sofort vollziehbaren Beitreibungsbescheid nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO handelt und ob das private Interesse die Vollziehung überwiegt. Die Anordnung wurde abgelehnt, weil der Bescheid im summarischen Verfahren als rechtmäßig erscheint und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt; zudem sind die zugrundeliegenden Beitragsfestsetzungen bestandskräftig.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Mahnung und Vollstreckungsandrohung vom 04.04.2017 abgelehnt; Bescheid im summarischen Prüfungsmaßstab rechtmäßig und öffentliches Interesse überwiegt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beitreibungsbescheid, der den Rückstand von Beiträgen beziffert und der Vorbereitung der Verwaltungsvollstreckung dient, fällt als Anordnung zur Erhebung öffentlicher Abgaben unter § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO und kann sofort vollziehbar sein.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn bei Abwägung das private Interesse überwiegt; überwiegt das öffentliche Interesse oder ist die Klage offensichtlich aussichtslos, bleibt die sofortige Vollziehung geboten.
Die Rechtmäßigkeit bestandskräftig gewordener Beitragsfestsetzungen kann im einstweiligen Rechtsschutz nicht mehr überprüft werden; wer eine gegen solche Bescheide gerichtete Klage zurücknimmt, macht die Festsetzungen für das Gericht verbindlich.
Eine Tilgungsvereinbarung, die bei Zahlungsunregelmäßigkeiten die sofortige Beitreibung des gesamten Rückstands vorsieht, begründet das Risiko der Vollstreckung und steht einem Vorliegen eines hinreichenden Schutzinteresses des Schuldners entgegen.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 526,96 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage 7 K 6414/17 gegen den Bescheid vom 04.04.2017 anzuordnen,
bleibt ohne Erfolg.
Der Antrag ist zulässig.
Er ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Der Klage gegen den mit „Mahnung und Vollstreckungsandrohung“ bezeichneten, als Leistungsbescheid zu qualifizierenden
- vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.05.2004 - 4 A 2551/03 –
-
Bescheid vom 04.04.2017 kommt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zu. Sein Regelungsgegenstand ist die verbindliche Feststellung des Rückstands von Beiträgen als Voraussetzung für deren Beitreibung, vgl. § 33 Abs. 7 Satz 1 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen - SVR - in Verbindung mit § 7 a des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung - RAVG -. Dieser sog. Beitreibungsbescheid zielt damit auf die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Bei rückständigen Beiträgen handelt es sich um öffentliche Abgaben, da sie den Zweck haben, den Finanzbedarf des Antragsgegners als Hoheitsträger für die Erfüllung der ihm zugewiesenen öffentlichen Aufgabe – der Erbringung von Renten- und Versorgungsleistungen an seine Mitglieder – zu decken,
vgl. VG Köln, Beschluss vom 31.08.2012 - 7 L 917/12 - m.w.N.
Der Zulässigkeit des Antrags steht auch nicht § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO entgegen. Der Antragsteller musste vor Einleitung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht bis zu einer förmlichen Entscheidung des Antragsgegners über seinen Aussetzungsantrag vom 20.04.2017 abwarten. Insoweit kann offenbleiben, ob der Antragsgegner gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO über den Aussetzungsantrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat. Denn jedenfalls sind die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO erfüllt. Bei Erlass eines Beitreibungsbescheids nach § 33 Abs. 7 SVR in Verbindung mit § 7 a RAVG, der der konkreten Vorbereitung der Verwaltungsvollstreckung dient, droht eine Vollstreckung. Daran ändert die zwischen den Beteiligten am 08.05.2017 getroffene „Tilgungsabsprache“ nichts. Denn jede Unregelmäßigkeit bei der Tilgung bewirkt nach dieser Absprache die sofortige Beitreibung des gesamten verbliebenen Rückstandes im Wege der Zwangsvollstreckung.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in Fällen, in denen gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ein Verwaltungsakt im öffentlichen Interesse sofort vollziehbar ist, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das öffentliche Interesse überwiegt in der Regel dann, wenn sich die Klage wegen offensichtlicher Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides als aussichtslos erweist und die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse geboten erscheint.
Die Mahnung und Vollstreckungsandrohung vom 04.04.2017 erweist sich bei der gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig. Insoweit ist die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse geboten.
Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 33 Abs. 7 Satz 1 SVR in Verbindung mit § 7 a RAVG. Gemäß § 33 Abs. 7 Satz 1 SVR werden Beiträge und Nebenforderungen, mit denen ein Mitglied sich in Verzug befindet, aufgrund eines Beitragsbescheids, der den Rückstand beziffert, beigetrieben. Nach § 33 Abs. 1 Satz 2 SVR sind Pflichtbeiträge bis zum 15. Tag eines jeden Monats zu entrichten.
Der Bescheid vom 04.04.2017 beziffert den aufgelaufenen Rückstand auf einen Betrag von 16.862,69 €. Bei der Berechnung des Beitragsrückstandes wurden Zahlungseingänge bis zum 31.03.2017 berücksichtigt. Der bezifferte Beitragsrückstand beruht darauf, dass durch eine Beitragsneufestsetzung höhere Pflichtbeiträge entstanden sind. Nach den im Verwaltungsvorgang befindlichen Beitragskontoübersichten der Jahre 2015 und 2016 sowie für Januar bis März 2017 setzt sich dieser Beitragsrückstand von insgesamt 16.862,69 € wie folgt zusammen:
- Mai bis Oktober 2015: dem festgesetzten Regelpflichtbeitrag von 1.131,35 Euro monatlich stehen monatliche Zahlungen von 113,14 € gegenüber
6 x (1.131,35 -113,14) = 6.109,26 €
- Juni bis Dezember 2016: dem festgesetzten Regelpflichtbeitrag von 1.159,40 € monatlich stehen fünfmalige Zahlungen von je 115,94 € gegenüber
(7 x 1.159,40) - (5 x 115,94) = 7.536,10 €
- Januar bis März 2017: dem festgesetzten Regelpflichtbeitrag von 1.187,45 € monatlich stehen Zahlungen von insgesamt 345,02 € gegenüber
(3 x 1.187,45) - 345,02 = 3.217,33 €
Soweit der Antragsteller die Rechtmäßigkeit der Mahnung und Vollstreckungsandrohung mit dem Argument in Zweifel zu ziehen versucht, er habe in den genannten Zeiträumen bereits Beiträge an die BfA abführen müssen, wendet er sich gegen die Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung. Die Festsetzung des jeweiligen Regelpflichtbeitrags für die genannten Zeiträume erfolgte jedoch – ausschließlich – durch die Beitragsbescheide vom 09.02.2017. Diese Beitragsfestsetzungen hat der Antragsteller bestandskräftig werden lassen, indem er die gegen diese Bescheide erhobene Klage zurückgenommen hat. An der Prüfung der Rechtmäßigkeit bestandskräftiger Bescheide ist das Gericht gehindert. Für den Standpunkt des Antragstellers, die angegriffene Mahnung und Vollstreckungsandrohung beinhalte eine nochmalige Beitragsfestsetzung, fehlt es an jeder Grundlage. Die Mahnung und Vollstreckungsandrohung knüpft, wie in § 33 Abs. 7 SVR vorgesehen, lediglich an durch andere Bescheide erfolgte Festsetzungen an, um nach Abgleich mit erfolgten Zahlungen die Höhe des beizutreibenden Rückstandes zu beziffern. Soweit in der dem Bescheid vom 04.04.2017 angefügten „Erläuterung zur Anlage der detaillierten Berechnung von Verzugszinsen“ darauf hingewiesen wird, dass bei einer Beitragsneufestsetzung, die höhere Pflichtbeiträge für Vormonate nach sich zieht, das Datum „dieses Beitragsbescheids“ das Fälligkeitsdatum darstellt, ist ersichtlich das Datum der Beitragsneufestsetzung (hier der 09.02.2017) nicht aber das der Mahnung und Vollstreckungsandrohung in Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 3, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Wegen des vorläufigen Charakters des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens legt die Kammer ¼ des in der Hauptsache festgesetzten Betrags zugrunde.