Einstweiliger Feststellungsantrag zur Spätaussiedlereigenschaft abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO die Feststellung, Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit (Spätaussiedler) zu sein. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte den Antrag ab, weil kein Anordnungsanspruch ersichtlich ist und § 100 Abs. 2 S. 3 BVFG keinen individuellen Feststellungsanspruch begründet. Zudem war ein früherer Klageentscheid (24 K 6384/01) bereits rechtskräftig abgewiesen worden. Kosten und Streitwert wurden festgesetzt.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Feststellung der Spätaussiedlereigenschaft mangels Anordnungsanspruch abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Feststellungsanordnung nach § 123 VwGO setzt das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs gegen die Behörde voraus; fehlt ein solcher Anspruch, ist der Antrag abzuweisen.
Eine Norm, die Behörden die Befugnis zur Antragstellung einräumt (z. B. § 100 Abs. 2 S. 3 BVFG), begründet nicht ohne Weiteres einen individuellen Anspruch des Betroffenen auf Feststellung seiner Vertriebenen- oder Spätaussiedlereigenschaft.
Ein bereits durch Urteil rechtskräftig entschiedener Streit über die Erteilung des Aufnahmeantrags ist bei der Prüfung eines vorläufigen Feststellungsbegehrens zu berücksichtigen und kann das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs entfallen lassen.
Die Kostenentscheidung im einstweiligen Rechtsschutz richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung für vorläufigen Rechtsschutz bemisst sich nach § 52 Abs. 2 GKG, wobei halbierter Auffangstreitwert zugrunde gelegt werden kann.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro
festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO festzustellen, dass der Antragsteller Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit ist,
hat keinen Erfolg. Ein dem Antrag entsprechender Anordnungsanspruch ist unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ersichtlich. Er ergibt sich namentlich nicht aus § 100 Abs. 2 Satz 3 BVFG. Die Norm gibt den für die Gewährung von Rechten und Vergünstigungen an Vertriebene oder Flüchtlinge zuständigen Behörden die Befugnis, die Feststellung der Vertriebenen- oder Flüchtlingseigenschaft beim Bundesverwaltungsamt zu beantragen. Sie vermittelt keinen Anspruch des Betroffen auf eine Feststellung der Spätaussiedlereigenschaft gegen die Antragsgegnerin. Zudem wurde die Klage des Antragstellers auf Erteilung des Aufnahmeantrages durch Urteil des Gerichts vom 11.09.2002 - 24 K 6384/01 - rechtskräftig abgewiesen. Auf die dort getroffenen Aussagen zur Spätaussiedlereigenschaft des Antragstellers wird Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG, wobei für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwertes anzusetzen ist.