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Verwaltungsgericht Köln·7 L 1352/23·13.09.2023

Einstweilige Anordnung gegen Betreiber einer Notunterkunft: Rauchverbot in Zimmer 00 abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtEinstweiliger RechtsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller verlangten per einstweiliger Anordnung, die Betreiberin einer gewerblichen Notunterkunft zu veranlassen, das Rauchen im Zimmer Nr. 00 zu untersagen. Das VG Köln lehnte den Antrag ab, da ein Anspruch gegen die Betreiberin nicht glaubhaft gemacht wurde und die gesetzlichen Rauchverbote des NiSchG NRW auf abschließbare, ausschließlich privat genutzte Zimmer nicht anwendbar sind. Auch die Voraussetzungen des § 123 VwGO wurden nicht erfüllt.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung, Betreiber zur Durchsetzung eines Rauchverbots in Zimmer 00 zu verpflichten, wegen fehlender Anspruchsgrundlage und fehlerhafter Glaubhaftmachung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Für eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO muss der Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit der Regelung glaubhaft gemacht werden; hierfür gelten die Anforderungen des § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO.

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Ein Anspruch gegen den Betreiber einer gewerblichen Notunterkunft auf Durchsetzung eines Rauchverbots setzt eine rechtliche Grundlage voraus, die für die betreffenden Räumlichkeiten gilt.

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Die Rauchverbote des NiSchG NRW gelten nicht für Räumlichkeiten, die ausschließlich der privaten Nutzung vorbehalten sind (§ 1 Abs. 1 S. 2 NiSchG NRW); abschließbare, individuell zugewiesene Zimmer in einer Notunterkunft sind als räumlich geschützte Privatsphäre einzustufen.

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Kostenentscheidungen im vorläufigen Rechtsschutz richten sich nach §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO; der Streitwert ist nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG festzusetzen.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO§ 3 Abs. 1 Satz 1 NiSchG NRW§ 2 Nr. 1 bis 8 NiSchG NRW§ 1 Abs. 1 Satz 2 NiSchG NRW§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu je ½.

2.  Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dafür zu sorgen, dass die Bewohner des Raums 00 in der Unterkunft der Antragsteller das Rauchen unterlassen,

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hat keinen Erfolg. Der Antrag, der als Anspruch gegen die Antragsgegnerin gerichtet auf Einwirkung auf die gewerbliche Notunterkunft „R.“ mit der Zielrichtung zu verstehen ist, dass ein Rauchverbot gegenüber den Bewohnern des Raumes mit der Nummer 00 zu erlassen ist, ist unbegründet.

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Das Gericht kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen erforderlich ist. Der geltend gemachte Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO.

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Die Antragsteller haben schon nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen ein Anspruch gegenüber der Antragsgegnerin zusteht, auf den Betreiber der gewerblichen Notunterkunft mit dem Ziel einzuwirken, dass dieser gegenüber den Bewohnern des benachbarten Zimmers Nr. 00 ein Rauchverbot zu erlassen hat.

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Rechtsgrundlage für ein solches Rauchverbot ist § 3 Abs. 1 Satz 1 des Nichtraucherschutzgesetzes NRW (NiSchG NRW). Danach ist das Rauchen nach Maßgabe dieses Gesetzes in den Einrichtungen nach § 2 Nr. 1 bis 8 verboten. Gemäß § 2 Nr. 1 NiSchG NRW sind öffentliche Einrichtungen im Sinne des Gesetzes Verfassungsorgane des Landes (lit. a), Behörden der Landes- und Kommunalverwaltung (lit. b), Gerichte und andere Organe der Rechtspflege des Landes (lit. c) und alle sonstigen Einrichtungen von Trägern öffentlicher Verwaltung des Landes und der Kommunen unabhängig von ihrer Rechtsform (lit. d). Es kann vorliegend dahinstehen, ob es sich bei der gewerblichen Notunterbringung „R.“, die entsprechend der Angaben der Antragsgegnerin hinsichtlich ihrer Organisation rein privatrechtlich ausgestaltet ist, um eine öffentliche Einrichtung Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 NiSchG NRW handelt oder die Vorschrift analog anzuwenden ist.

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Denn einem Anspruch steht jedenfalls § 1 Abs. 1 Satz 2 NiSchG NRW entgegen. Danach gelten die Rauchverbote des Gesetzes nicht in den Räumlichkeiten, die ausschließlich der privaten Nutzung vorbehalten sind. Bei den abschließbaren Zimmern in der Notunterkunft handelt es sich jedoch gerade um die räumlich geschützte Privatsphäre der jeweiligen Bewohner, auf die sich ein etwaiges Rauchverbot nicht erstrecken kann. Denn die Zimmer werden den Personen individuell zugewiesen und zur Nutzung als Rückzugsort und Schlafstätte zur Verfügung gestellt.

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Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO.

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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Dabei hat das Gericht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren für jeden der Antragsteller die Hälfte des Auffangstreitwerts nach § 52 Abs. 2 GKG festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

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Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.

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Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

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Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

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Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.

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Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.