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Verwaltungsgericht Köln·7 L 1283/25·19.12.2025

Einstweilige Anordnung gegen Hausbesuch in Notunterkunft abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSozialrecht (SGB XII)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte einstweiligen Rechtsschutz, damit Mitarbeiter der Notunterkunft ihrem Wohnraum und dem Sohn nicht näher als fünf Meter kommen dürfen, nachdem ein Hausbesuch zur amtsärztlichen Untersuchung abgebrochen wurde. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab. Es sah keinen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch und kein erkennbar rechtswidriges Verhalten der Behörde. Amtsermittlungen zur Leistungsfeststellung gehören zum Kernbereich der Behörde.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zum Kontaktverbot in der Notunterkunft als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO setzt die glaubhafte Darlegung des materiellen Anordnungsanspruchs und des Regelungsgrundes voraus; nimmt die begehrte Maßnahme die Hauptsache vorweg, sind erhöhte Anforderungen zu stellen.

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Ein allgemeiner öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch gegen behördliches Handeln erfordert ein erkennbar rechtswidriges Verhalten der Behörde; pauschale Vorwürfe ohne konkrete Substantiierung genügen nicht.

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Amtsermittlungen zur Feststellung von Leistungsansprüchen, insbesondere amtsärztliche Untersuchungen und Befragungen, gehören grundsätzlich zum Kernbereich behördlichen Handelns und sind als solcher nicht ohne Weiteres rechtswidrig.

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Die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für einstweiligen Rechtsschutz trifft den Antragsteller; unzureichende oder unkonkrete Angaben führen zur Abweisung des Antrags.

Relevante Normen
§ 27a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB XII§ 123 Abs. 1 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 294, 920 Abs. 2 ZPO§ 24 Abs. 1 VwVfG NRW§ 20 SGB X§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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I.

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Die Antragstellerin bewohnt mit ihrem 1980 geborenen Sohn, Herrn E. I. Z., der Sozialleistungen bezieht, die Notunterkunft der Antragsgegnerin in der B.-K.-Straße 00, 00000 S.. Nach dem in Auszügen übermittelten Verwaltungsvorgang des Sohnes ist dies seit 2016 der Fall. Zur Überprüfung der Voraussetzungen eines individuellen Mehrbedarfs des Sohnes nach § 27a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB XII beauftragte das Sozialamt der Antragsgegnerin das städtische Gesundheitsamt am 30.01.2025 mit einer amtsärztlichen Untersuchung des Sohnes. Nach erfolgloser Einladung des Sohnes zu einer Untersuchung in den Räumlichkeiten des Gesundheitsamtes wurde für den 12.05.2025, 13,00 Uhr ein Hausbesuch zu deren Durchführung vereinbart. Dieser sollte durch einen städtischen Amtsarzt sowie eine Sozialpädagogin erfolgen, musste aber abgebrochen werden, weil die Antragstellerin die Vertreter der Stadt aufforderte, die Wohnung zu verlassen.

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Die Antragstellerin hat am 21.05.2025 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Sie hält den Tatbestand des Hausfriedensbruchs für erfüllt und verweist auf eine entsprechende Strafanzeige. In einer E-Mail an das Gericht vom 22.06.2025 führt sie aus, dass ihr Sohn von der Antragsgegnerin systematisch fertig gemacht werde. Der Hausfriedensbruch sei mit dem Smartphone aufgenommen und „ins Internet und Dark Net gestellt“. Der Sohn sei zu 80 % schwerbehindert und seit dem Vorfall zusammengebrochen. Da er kein Geld für seine Waschzwänge mehr bekomme, müsse er sich die Hygieneartikel in den Geschäften zusammenstehlen. Die Antragstellerin verweist auf die Zustände in der Einrichtung. Die Antragsgegnerin lasse Wohnungslose im Stich.

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Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

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im Wege der einstweiligen Anordnung auf unbestimmte Zeit anzuordnen, dass alle Mitarbeiter der Antragsgegnerin sich nicht mehr als 5 Meter der Wohneinheit Nr. 0 und ihrem Sohn nähern dürfen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Der Antrag sei bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil es aufgrund der örtlichen Gegebenheiten unmöglich sei, die städtischen Mitarbeiter 5 Meter von der Wohneinheit Nr. 0 fernzuhalten. Bei einem Erfolg des Antrags müssten alle Mitarbeiter abgezogen werden und die Unterkunft müsse geschlossen werden.

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Der Antrag sei aber auch unbegründet, weil die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht seien. Der Vortrag der Antragstellerin sei unglaubhaft. Vielmehr hätten sich bei Mitarbeiter völlig korrekt verhalten. Die Antragsgegnerin legt hierzu eine Sachverhaltsdarstellung von Frau Dipl. Sozialpädagogin Q. vom 06.06.2025 und eine Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie G. vom 04.06.2025. Auf den Inhalt dieser Schriftstücke wird verwiesen.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der elektronischen Gerichtsakte sowie des seitens der Antragsgegnerin übersandten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

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II.

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Der Antrag hat keinen Erfolg.

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Es mag offen bleiben, ob der Antrag aus den von der Antragsgegnerin ausgeführten Gründen mangels Rechtsschutzbedürfnisses oder aus anderen Gründen unzulässig ist. Denn jedenfalls hat die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen können.

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Gemäß § 123 Abs. 1 kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis möglich, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheinen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der zugrunde liegende materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Regelungsgrund) glaubhaft gemacht sind, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 294, 920 Abs. 2 ZPO. Nimmt die begehrte Regelung die Hauptsache vorweg, sind an die Glaubhaftmachung ihrer Voraussetzungen gesteigerte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt in diesem Fall nur in Betracht, wenn das Begehren auch in einem Klageverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg hätte und dem Antragsteller ohne die Regelung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch durch einen späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten.

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Zwar mag in Fällen vergleichbarer Art ein Anspruch im Sinne des Kontaktverbots abstrakt aus dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch herzuleiten sein. Dies setzt jedoch ein rechtswidriges Handeln der Behörde voraus. Hierfür ist vorliegend nicht ansatzweise etwas ersichtlich. Die Ermittlung des Sachverhalts, insbesondere die Feststellung der Voraussetzungen eines Leistungsbezuges, zählt vielmehr zum Kernbereich der Aufgaben der hiermit befassten Behörden und ihrer Mitarbeiter. Dies ergibt sich aus § 24 Abs. 1 VwVfG NRW (Untersuchungsgrundsatz) im Allgemeinen und aus § 20 SGB X im Besonderen. Zur damit erfassten Amtsermittlung zählt es auch, eine Person amtsärztlich zu untersuchen oder auch nur zu befragen. Dabei kann die Untersuchung im Bereich der Leistungsverwaltung nicht mit Zwangsmitteln selbstständig durchgesetzt werden. Verweigert der Betroffene jedoch die Mitwirkung, kann dies die Versagung einer beantragten Leistung oder das Ende eines laufenden Leistungsbezuges zur Folge haben. Dafür, dass sich die Mitarbeiter der Antragsgegnerin beim Hausbesuch am 12.05.2025 in irgendeiner Weise inkorrekt oder rechtswidrig verhalten haben, liegt nichts vor. Ausweislich der beiden Stellungnahmen zogen sich die Mitarbeiter zurück, nachdem die Antragstellerin sie aufforderte, die Wohnung zu verlassen. Es nichts dafür ersichtlich, dass – in welcher Weise auch immer – auf die Antragstellerin oder ihren Sohn Druck ausgeübt wurde. Der Stellungnahme des Amtsarztes ist vielmehr zu entnehmen, dass der Sohn zu klaren Angaben nicht in der Lage war oder sie nicht machen wollte und keine Möglichkeit gesehen wurde, ihn getrennt von der Antragstellerin zu explorieren. Das Verlassen der Wohnung nach der Aufforderung durch die Antragstellerin erscheint vor diesem Hintergrund überaus logisch.

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Dieser Darstellung ist die Antragstellerin nicht substantiiert entgegengetreten. Sie äußert sich in ihrer E-Mail vom 22.06.2025 vielmehr nur allgemein und übt harsche Kritik an den Zuständen in der Unterkunft und der Stadt, ohne darzulegen, woraus sie eine Rechtsverletzung beim Hausbesuch am 12.05.2025 herleiten will.

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Ob ein allgemeiner öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch überhaupt der Antragstellerin zustünde, mag ebenso auf sich beruhen wie die Frage, ob die Antragstellerin einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. An beiden Voraussetzungen bestehen erhebliche Zweifel.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG, wobei für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwertes anzusetzen ist (vgl. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025).

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

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Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

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Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

25

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zu­läs­sig, wenn der Wert des Be­schwer­degegen­s­tandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.