Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes: Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte vorläufigen Rechtsschutz zur Unterlassung weiterer Heilbehandlungen für ihre Mutter. Mit dem Tod der Mutter entfiel nach Ansicht des Gerichts das Rechtsschutzbedürfnis, sodass der Antrag unzulässig war. Eine nachträgliche Umstellung auf ein Informationsbegehren stellte eine unzulässige Antragsänderung dar. Die Kosten trägt die Antragstellerin; Streitwert 2.500 €.
Ausgang: Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgewiesen, da Rechtsschutzbedürfnis entfallen und nachträgliche Antragsänderung unzulässig
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist unzulässig, wenn das geltend gemachte Rechtsschutzbedürfnis durch nachträgliche Ereignisse (z. B. den Tod der betroffenen Person) entfallen ist.
Eine nachträgliche Änderung des Antrags im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes stellt eine objektive und subjektive Antragsänderung dar und bedarf der Zustimmung der übrigen Beteiligten oder der Sachdienlichkeit nach § 91 Abs. 1 VwGO; bei Einbringung eines völlig neuen Streitstoffs ist Sachdienlichkeit regelmäßig zu verneinen.
Der Verwaltungsrechtsweg kann eröffnet sein, wenn gegen eine grundrechtsgebundene private Einrichtung ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch aus Art. 2 Abs. 2 GG geltend gemacht wird; die privat-rechtliche Organisationsform schließt die Grundrechtsbindung nicht grundsätzlich aus (Art. 1 Abs. 3 GG).
Die Kostenentscheidung in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 308/24 [NACHINSTANZ]
Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist unzulässig.
Zwar war der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO für das ursprüngliche Begehren der Antragstellerin eröffnet. Denn bei verständiger Würdigung (§ 88 VwGO) begehrte sie im Falle ihrer nunmehr verstorbenen Mutter die Unterlassung weiterer Heilbehandlungen durch die Antragsgegnerin. Es ist nicht auszuschließen, dass die Antragstellerin insoweit einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch gegen die Antragstellerin gestützt auf das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geltend machen konnte. Zum einen dürfte die Antragsgegnerin nämlich trotz ihrer privatrechtlichen Organisationsform nämlich grundrechtsgebunden im Sinne des Art. 1 Abs. 3 GG sein; zum anderen dürfte gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG unerheblich sein, dass Heilbehandlungen in der Regel und in Ermangelung anderer Angaben daher auch im Falle der Mutter der Klägerin auf der Grundlage eines Behandlungsvertragsverhältnisses erbracht werden und überdies nach derzeitigem Sach- und Streitstand im Falle der Mutter der Antragstellerin ein Betreuer bestellt wurde.
Jedenfalls mit dem Tod der Mutter der Antragstellerin ist allerdings das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin entfallen. Denn das von ihr bei verständiger Würdigung (§ 88 VwGO) geäußerte Begehren einer Unterlassung weiterer Heilbehandlungen ihrer Mutter durch die Antragsgegnerin kann zumindest aufgrund des Todes der Mutter der Antragstellerin keinen Erfolg mehr haben.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist auch nicht mit dem zuletzt von der Antragstellerin geäußerten Begehren zulässig. Soweit sie bei verständiger Würdigung (§ 88 VwGO) nunmehr Informationen von Dritten begehrt, liegt darin sowohl eine objektive als auch subjektive Antragsänderung. Die Voraussetzungen des grundsätzlich auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anwendbaren § 91 Abs. 1 VwGO, wonach eine Änderung der Klage zulässig ist, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält, liegen indes nicht vor. Zumindest die Antragsgegnerin hat einer solchen Änderung widersprochen und diese erweist sich auch nicht als sachdienlich. Denn an einer Sachdienlichkeit im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO fehlt es regelmäßig, wenn ein völlig neuer Streitstoff zur Beurteilung und Entscheidung gestellt wird. So liegt der Fall hier.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.