Einstweilige Anordnung zur Vorwegnahme eines Aufnahmebescheids nach BVFG abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller beantragten Prozesskostenhilfe und den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die die Behörde zur Erteilung von Aufnahmebescheiden nach dem Bundesvertriebenengesetz verpflichten sollte. Das VG Köln wies PKH und Eilrechtsschutz zurück, da die Anträge die Hauptsache unzulässig vorwegnähmen und kein qualifizierter Anordnungsgrund (hohe Erfolgsaussicht, unzumutbare Nachteile) dargetan war. Die bloße Beschleunigungsinteresse an Bildung und Integration rechtfertigt keine Vorwegnahme.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe und auf Erlass einstweiliger Anordnungen abgelehnt; Vorwegnahme der Hauptsache nicht gerechtfertigt
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung, die die Entscheidung der Hauptsache vorwegnimmt, setzt eine hohe Wahrscheinlichkeit des Erfolgs in der Hauptsache und das Vorliegen schwerer, anders nicht abwendbarer Nachteile voraus.
Vorläufige Aufnahmebescheide oder verbindliche Feststellungen, die den Kern der Hauptsache entscheiden, sind durch einstweilige Anordnung unzulässig, wenn das einschlägige Gesetz solche Vorwegnahmen nicht vorsieht.
Das bloße Interesse an schnelleren Bildungs- oder Berufsperspektiven begründet regelmäßig keinen qualifizierten Anordnungsgrund und rechtfertigt keine Vorwegnahme des Aufnahmeverfahrens.
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu je ¼.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -)
Der Antrag,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller zu 1) vorläufig längstens bis zu einer bestandskräftigen rechtskräftigen oder klageabweisenden Entscheidung in der Hauptsache einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Antragsteller zu 2), 3) und 4) einzubeziehen,
hilfsweise,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern eine Neubescheidung für die Aufnahme von Deutschen nach dem Bundesvertriebenengesetz unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (auch aufgrund einer entsprechenden Zusicherung u.U. mit Auflage des Nachweises von deutschen Sprachkenntnissen entsprechend dem Niveau B1) zu erteilen,
weiter hilfsweise,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragsteller betreffend die Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz aufgrund des Einbeziehungsbescheids in den Aufnahmebescheid des Großvaters Georgij Kugler des Antragstellers zu 1) zu bescheiden,
äußerst hilfsweise,
im Wege der einstweiligen Anordnung jeweils isoliert festzustellen, dass der Antragsteller zu 1) eine Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen und ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum hat und keine familiäre Vermittlung der deutschen Sprache nachweisen muss,
hat keinen Erfolg.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Im Verfahren sind die Voraussetzungen für das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO. Ist der Antrag auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, so widerspricht dies grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes. Ausnahmsweise kommt im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz) der Erlass einer einstweiligen Anordnung, die die Hauptsache vorwegnimmt, in Betracht, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit des Erfolgs in der Hauptsache besteht und ohne den vorläufigen Rechtsschutz schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre,
vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 123 Rn. 14.
Hinsichtlich der Anträge zu 1) bis 4) ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits deshalb abzulehnen, weil damit in unzulässiger Weise die Hauptsache vorweggenommen würde. Vorläufige Aufnahmebescheide sieht das Bundesvertriebenengesetz nicht vor. Auch mit einer Verpflichtung zu einer Bescheidung und einer isolierten Feststellung, dass einzelne gesetzliche Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, werden verbindliche Entscheidungen begehrt, die den Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht mehr offenhalten. Schon den für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen qualifizierten Anordnungsgrund haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.
Es ist nicht erkennbar, dass bei einem Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache schwere und unzumutbare Nachteile drohen. Der Antragsteller zu 1), der allein als materiell Anspruchsberechtigter für einen Aufnahmebescheid und die Einbeziehung seiner Familienangehörigen, der Antragsteller zu 2) bis 4), in diesen Bescheid in Betracht kommt, hat unmittelbar in seiner Person liegende Gründe für eine besondere Dringlichkeit nicht geltend gemacht. Das einstweilige Rechtsschutzbegehren wird vielmehr darauf gestützt, dass seine Kinder, die 17-jährige Antragstellerin zu 3) und der 15-jährige Antragsteller zu 4), ihre Schul- bzw. akademische Bildung möglichst schnell im Bundesgebiet aufnehmen wollen. Die Antragstellerin zu 3) könne sonst ihr Ziel, im Bundesgebiet als Rechtsanwältin tätig zu sein nicht oder erst später realisieren. Der Antragsteller zu 4) sehe seine Integration und künftige Ausbildung bzw. den Plan, in Deutschland Maschinenbau zu studieren, gefährdet, da ihm derzeit die deutsche Sprache nicht vermittelt werde.
Dies rechtfertigt eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht. Soweit hierin Nachteile für die Antragsteller zu 1) bis 4) gesehen werden, sind diese jedenfalls nicht unzumutbar. Denn der Gesetzgeber mutet es Personen, die den Spätaussiedlerstatus erwerben wollen, grundsätzlich zu, die Erteilung eines Aufnahmebescheides im Aussiedlungsgebiet abzuwarten; dasselbe gilt für einzubeziehende Ehegatten und Abkömmlinge. Daran ändert der bloße Wunsch, sich bzw. seinen Kindern im Bundesgebiet zügig neue Lebensperspektiven, bessere (Aus-)Bildungsmöglichkeiten und berufliche Chancen zu eröffnen, nichts. Dieses verständliche Anliegen teilen die Antragsteller mit den meisten Aufnahmebewerbern. Würde in sämtlichen vergleichbaren Fällen durch eine Vorwegnahme der Hauptsache eine Übersiedlung ermöglicht, bevor in der Hauptsache feststeht, dass ein Aufnahmebescheid zu erteilen ist, liefe dies der gesetzgeberisch getroffenen Grundentscheidung eines vom Aussiedlungsgebiet zu betreibenden Aufnahmeverfahrens und den damit verknüpften Zielen zuwider.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 Gerichtskostengesetz und entspricht dem in einem Hauptsachverfahren für eine vierköpfige Familie anzusetzenden Streitwert. Da der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, war der volle Streitwert zugrunde zu legen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekannt-gabe schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.
Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO - und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
Die Beschwerde gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Gegen Ziffer 3 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist schriftlich, als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.