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Verwaltungsgericht Köln·7 L 1200/21·30.06.2021

Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Schulausschluss wegen Testpflicht abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtInfektionsschutzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragt die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen einen Bescheid, der bei Nichtteilnahme an Corona-Selbsttests zum Schulausschluss führt. Das VG Köln lehnt den Antrag ab. Es stellt fest, dass § 16 Abs. 8 IfSG die aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen ausschließt und bei summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Testpflicht bestehen. Die Verfahrenskosten trägt der Antragsteller.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen Schulausschluss wegen Nichtteilnahme an Corona-Selbsttests abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs erfordert eine Abwägung zwischen dem privaten Aussetzungsinteresse und dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung; sie kommt bei summarischer Prüfung nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung in Betracht.

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Soweit der Gesetzgeber in § 16 Abs. 8 IfSG die sofortige Vollziehung für bestimmte Maßnahmen vorsieht, entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs von Gesetzes wegen; eine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist dann regelmäßig ausgeschlossen.

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Die nachträgliche Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Behörde ist unschädlich, wenn die gesetzliche Regelung bereits die unmittelbare Vollziehung bewirkt und hierdurch für den Betroffenen keine weitergehende rechtliche Beeinträchtigung entsteht.

4

Bei Eilverfahren zu Testpflichten an Schulen nach IfSG-gestützten Verordnungen ist im Rahmen der summarischen Prüfung regelmäßig keine Rechtswidrigkeit der Testpflicht ersichtlich; die obergerichtliche Rechtsprechung bestätigt die Vereinbarkeit entsprechender testpflichtiger Regelungen.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 122 Abs. 1 VwGO§ 88 VwGO§ 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. §§ 32, 28 Abs. 1 Satz 1, 28a, 16 Abs. 8 IfSG§ Art. 1 IfSG§ 80 Abs. 3 VwGO

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäße Antrag,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 10.06.2021 gegen den Bescheid des I.          N.      vom 19.05.2021 anzuordnen,

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hat keinen Erfolg.

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Die Kammer geht bei sachgerechter Auslegung des Antrags gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO davon aus, dass sich dieser auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO richtet, da die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. §§ 32, 28 Abs.1 Satz 1, 28a, 16 Abs. 8 des Infektionsschutzgesetzes, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174) - IfSG - von Gesetzes wegen entfällt.

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Der so verstandene Antrag ist unbegründet.

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Die Entscheidung über die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs setzt eine Abwägung zwischen dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung der Verwaltungsentscheidung voraus. Erweist sich diese bei der in Verfahren der vorliegenden Art gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig, ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen, da am Vollzug einer rechtswidrigen Verwaltungsentscheidung kein öffentliches Interesse bestehen kann. Ist die Rechtswidrigkeit nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellbar, ist die Entscheidung des Gesetzgebers für eine sofortige Vollziehung in § 16 Abs. 8 IfSG zu berücksichtigen. Eine Aussetzung der Vollziehung kommt dann regelmäßig nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen.

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Solche Zweifel bestehen vorliegend nicht.

9

Soweit der Antragsteller seinen Antrag damit begründet, der angefochtene Bescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin die in Ziff. 2 des Bescheides angeordnete sofortige Vollziehung nicht ordnungsgemäß begründet hat, greift diese Erwägung nicht durch. Auf die Frage einer ordnungsgemäßen Begründung im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO kommt es nicht entscheidend an. Wie dargelegt, entfällt die aufschiebende Wirkung des eingelegten Widerspruchs bereits aufgrund der in § 16 Abs. 8 IfSG getroffenen gesetzlichen Regelung. Dass die Antragsgegnerin darüber hinaus die sofortige Vollziehung angeordnet hat, ist unschädlich. Denn mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung ist für den Antragsteller keine über die vom Gesetz vorgegebene Lage hinausgehende rechtliche Beeinträchtigung verbunden.

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vgl. Beschlüsse der Kammer vom 01.06.2021 - 7 L 976/21-; vom 17.12.2020 - 7 L 2312/20 - und vom 10.07.2017 - 7 L 2889/17 -, bei juris abrufbar.

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Im Übrigen dürfte der angeordnete Schulausschluss, solange der Antragsteller nicht an der Durchführung der Coronaselbsttests in der Schule teilnimmt oder einen Nachweis über ein negatives, höchstens 48 Stunden zurückliegendes Testungsergebnis im Sinne des § 1 Abs. 3 der Corona-Test- und Quarantäneverordnung vorlegt, bei der hier allein möglichen summarischen Prüfung rechtmäßig sein. Insbesondere dürfte die in § 1 Abs. 2a Coronabetreuungsverordnung festgelegte Testpflicht nicht zu beanstanden sein. Dies hat das OVG NRW in mehreren Beschlüssen,

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vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 10.06.2021 - 13 B 948/21 -, mit Hinweis auf OVG Beschlüsse vom 22.04.2021 - 13 B 559/21.NE -, vom 04.05.2021 - 13 B 600/21.NE -, vom 06.05.2021 - 13 B 619/21.NE - und vom 28.05.2021 - 13 B 695/21.NE - sämtlich abrufbar bei juris,

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bestätigt. Den Ausführungen des Senats schließt sich die Kammer aus eigener Überzeugung an. Der Antragsteller hat auch nichts vorgetragen, das eine abweichende Bewertung rechtfertigen würde.

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Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Der Auffangstreitwert war nicht im Hinblick auf das vorliegende Eilverfahren zu reduzieren, da die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung faktisch auf die Vorwegnahme der Hauptsache zielte.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

18

Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

19

Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der  Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO  und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.

20

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

21

Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

22

Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

23

Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO  und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.

24

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

25

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.